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19_1955 AT

19. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes, womit das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen abgeändert wird.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 19. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes, womit das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen abgeändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Im Bundesgesetz vom 9. Juli 1953, BGBl.

Nr. 141, womit das Bundesgesetz über die Beschäftigung

von Kindern und Jugendlichen abgeändert

wird, in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 16. Dezember 1953, BGBl. Nr. 21/1954,

tritt im Artikel III Abs. 1 an Stelle der Zeitangabe

„31. Dezember 1954" die Zeitangabe

„31. Dezember 1955"?

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1955

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung,

hinsichtlich des Bergbaues das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau betraut.

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