Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
19_1954 AT

19. Verordnung: Verkehr mit Fischmarinaden.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 19. Verordnung: Verkehr mit Fischmarinaden.

Auf Grund des § 6 des Lebensmittelgesetzes

1951, BGBl. Nr. 239, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau verordnet

§ 1. Beim Verkauf von Fischmarinaden aller

Art an Wiederverkäufer wird die Verpackung

auf gehörig verschlossene Behältnisse nachstehend

angeführter Art beschränkt

a) ungebrauchte Holzgebinde;

b) Holzgebinde, die schon für Waren gleicher

Art verwendet worden sind, wenn ihr

Fassungsvermögen 20 Liter übersteigt und

wenn sie entsprechend gereinigt sind;

c) ungebrauchte Weißblechgefäße, die innen

verniert sind;

d) Gläser und Tiegel;

e) Glaswaren;

f) ungebrauchte, aus wasserundurchlässiger

Papiermasse hergestellte Gefäße (Umhüllungen),

jedoch nur bei Warenmengen

bis 200 Gramm.

§ 2. Gehörig verschlossen im Sinne des § 1

sind

1. die im § 1 unter a und b genannten Holzgebinde,

wenn sie wasserdicht verschlossen sind;

2. die im § 1 unter c genannten Gefäße, wenn

sie allseits maschinell und luftdicht verschlossen

sind;

3. die im § 1 unter d, e und f genannten Gefäße,

wenn sie in der Erzeugungsstätte einen die

Verstaubung wirksam verhindernden Verschluß

erhalten haben.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →