19. Verordnung: Verkehr mit Fischmarinaden.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 des Lebensmittelgesetzes
1951, BGBl. Nr. 239, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau verordnet
§ 1. Beim Verkauf von Fischmarinaden aller
Art an Wiederverkäufer wird die Verpackung
auf gehörig verschlossene Behältnisse nachstehend
angeführter Art beschränkt
a) ungebrauchte Holzgebinde;
b) Holzgebinde, die schon für Waren gleicher
Art verwendet worden sind, wenn ihr
Fassungsvermögen 20 Liter übersteigt und
wenn sie entsprechend gereinigt sind;
c) ungebrauchte Weißblechgefäße, die innen
verniert sind;
d) Gläser und Tiegel;
e) Glaswaren;
f) ungebrauchte, aus wasserundurchlässiger
Papiermasse hergestellte Gefäße (Umhüllungen),
jedoch nur bei Warenmengen
bis 200 Gramm.
§ 2. Gehörig verschlossen im Sinne des § 1
sind
1. die im § 1 unter a und b genannten Holzgebinde,
wenn sie wasserdicht verschlossen sind;
2. die im § 1 unter c genannten Gefäße, wenn
sie allseits maschinell und luftdicht verschlossen
sind;
3. die im § 1 unter d, e und f genannten Gefäße,
wenn sie in der Erzeugungsstätte einen die
Verstaubung wirksam verhindernden Verschluß
erhalten haben.