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19_1953 AT

19. Verordnung: 3. Beförderungsteuer-Durchführungsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 19. Verordnung: 3. Beförderungsteuer-Durchführungsverordnung.

Auf Grund des Beförderungsteuergesetzes,

BGBl. Nr. 123/1949, in der Fassung der Gebühren-

und Beförderungsteuernovelle 1951,

BGBl. Nr. 195/1951, und der Beförderungsteuernovelle

1952, BGBl. Nr. 64/1952, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau und dem Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe

verordnet

§ 1. In der Zeit bis zum 31. Dezember 1953

durchgeführte gewerbsmäßige, entgeltliche Beförderungen

nachstehender Güter, ausgenommen

im Güterfernverkehr (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes),

unterliegen nicht der Beförderungsteuer, wenn

für die Beförderungsleistung nicht mehr als

94 v. H. des normalen tarifmäßigen Beförderungsentgeltes

berechnet werden

a) Baumaterialien

1. Asche der Post 84 des Österreichischen

Eisenbahn-Gütertarifes, Teil I, Abteilung

B (ÖGTIB);

2. Asphalt der Posten 87, 91, 92 und 93

des ÖGTIB;

3. Bauornamente der Post 105 des ÖGTIB;

4. Betonwaren der Post 109 des ÖGTIB;

5. Dachpappe der Posten 146 und 147 des

ÖGTIB;

6. Eisenbauwerkteile der Post 168 des

ÖGTIB;

7. Spundwandeisen der Post 176 des

ÖGTIB;

8. Sand aus Post 194 des ÖGTIB;

9. Gebrauchte Baracken, Buden und Geräte

zur Durchführung von Bauarbeiten

aus Post 256 des ÖGTIB;

10. Gips der Post 262 des ÖGTIB;

11. Bauglas aus Post 273 des ÖGTIB;

12. Kalk der Posten 355 und 356 des

ÖGTIB;

13. Kunstschiefer der Posten 400, 401 und

402 des ÖGTIB;

14. Leichtbauplatten der Posten 407, 408,

409 und 410 des ÖGTIB;

15. Magnesiterzeugnisse der Post 425 des

ÖGTIB;

16. Mörtel der Post 462 des ÖGTIB;

17. Schutt der Post 572 des ÖGTIB;

18. Schlacke der Post 574 des ÖGTIB;

19. Steine (Sand, Schotter) der Post 607 des

ÖGTIB;

20. Steine (roh, behauen) der Post 608 des

ÖGTIB;

21. Steine (gehobelte usw.) der Post 610 des

ÖGTIB;

22. Steine (Steinmetzwaren) der Post 611

des ÖGTIB;

23. Marmorsteinkörner (Marmorschotter)

aus Post 612 des ÖGTIB;

24. Teer der Post 631 des ÖGTIB;

25. Tonwaren der Posten 651 und 653 des

ÖGTIB;

26. Zement der Post 695 des ÖGTIB;

27. Ziegel der Posten 697, 698 und 699 des

ÖGTIB,

b) Schnee der Post 162 des ÖGTIB.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1953

in Kraft.

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