19. Bundesgesetz: Besatzungskostendeckungsgesetz 1952.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
§ 1. Zur Sicherung der Bedeckung der Besatzungskosten
werden Besatzungskostenbeiträge
vom Einkommen und vom Vermögen eingehoben.
§ 2. Besatzungskostenbeiträge haben alle Personen
zu entrichten, die der Einkommensteuer,
der Körperschaftsteuer oder der Vermögensteuer
unterliegen.
§ 3. (1) Der Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen
beträgt
1. für natürliche Personen 10 v. H. der veranlagten
oder im Abzugswege eingehobenen Einkommensteuer,
2. für juristische Personen 10 v. H. der Körperschaftsteuer.
(2) Der Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen
wird durch das zur Veranlagung der
Einkommensteuer zuständige Finanzamt im
Steuerbescheid über die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer)
für das jeweilige Kalenderjahr
festgesetzt.
(3) Wird die Einkommensteuer im Abzugswege
eingehoben, so ist der Besatzungskostenbeitrag
vom Einkommen vom Arbeitgeber zusammen
mit der im jeweiligen Kalenderjahr zu
entrichtenden Lohnsteuer, in den übrigen Fällen
der im Abzugswege eingehobenen Einkommensteuer
von dem zum Abzug Verpflichteten zusammen
mit der im jeweiligen Kalenderjahr zu
entrichtenden Einkommensteuer einzuheben und
abzuführen.
(4) Vor der Festsetzung des Besatzungskostenbeitrages
vom Einkommen sind Vorauszahlungen
in der Höhe von 10 v. H. der im jeweiligen
Kalenderjahr fällig werdenden Einkommensteuer(Körperschaftsteuer)vorauszahlungen
zugleich
mit diesen zu entrichten.
§ 4. (1) Der Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen
beträgt 1'5 v. H. des Vermögens, das in
dem für den 1. Jänner des jeweiligen Kalenderjahres
geltenden Vermögensteuerbescheid als
steuerpflichtiges Vermögen festgesetzt ist. Bei
Ermittlung dieses Beitrages bleiben Grundstücke
und die mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehenden Schulden und Lasten außer
Betracht, wenn diese Grundstücke am 1. Jänner
des jeweiligen Kalenderjahres zur Gänze von
einer Besatzungsmacht in Anspruch genommen
sind; die Inanspruchnahme ist durch eine Bescheinigung
der mit der Gebarung der Besatzungskosten
betrauten Behörden nachzuweisen.
Sind im Rohvermögen
1. Nießbrauchrechte, Rechte auf Renten und
andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen
oder
2. Mietwohngrundstücke, gemischt-genutzte
Grundstücke und solche unbebaute Grundstücke,
die durch eine Artfortschreibung infolge von
Kriegsschäden als unbebaute Grundstücke erklärt
wurden,
enthalten, dann ermäßigt sich der Besatzungskostenbeitrag
a) auf 1 v. H., wenn der Gesamtwert dieser
Vermögensteile mehr als 50 v. H., jedoch
nicht mehr als 80 v. H. und
b) auf 1/2 v. H., wenn der Gesamtwert mehr
als 80 v. H. des Rohvermögens beträgt.
(2) In allen Fällen des Abs. 1 beträgt jedoch
der Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen
mindestens 120 S.
(3) Vom Grundvermögen und vom land- und
forstwirtschaftlichen Vermögen ist ein Besatzungskostenbeitrag
von 120 S zu entrichten,
wenn der Eigentümer einen Besatzungskostenbeitrag
vom Vermögen gemäß Abs. 1 nicht zu
entrichten hat. Die Entrichtung entfällt,
a) wenn die Summe der Einheitswerte des
Grundvermögens und des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens 10.000 S nicht
übersteigt oder
b) wenn Personen, bei denen die Summe der
Einheitswerte ihres Grundvermögens und
ihres land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
40.000 S nicht übersteigt, längstens
bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres
dem zuständigen Finanzamt ohne
Aufforderung nachweisen, daß ihnen im
Falle einer Vermögensteuerveranlagung
zum maßgeblichen Stichtag mehr als zwei
Freibeträge gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 Vermögensteuergesetz
in der Fassung des
Steueränderungsgesetzes 1951, BGBl.
Nr. 191/1951, zustehen würden.
(4)) Gebäude auf fremdem Grund und Boden
mit einem Einheitswert von nicht mehr als
5000 S und Grundstücke, für die gemäß Abs. 1
der Nachweis erbracht wurde, daß sie zur Gänze
von einer Besatzungsmacht in Anspruch genommen
sind, unterliegen nicht dem Besatzungskostenbeitrag
vom Vermögen gemäß Abs. 3.
(5) Der Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen
wird durch das zur Veranlagung der Vermögensteuer
zuständige Finanzamt festgesetzt.
(6) Der Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen
gemäß Abs. 1 und 2 wird in vier
gleichen Teilbeträgen in der Höhe eines Viertels
der Jahresschuld am 10. Februar, 10. Mai,
10. August und 10. November fällig. Vor seiner
Festsetzung sind zu den gleichen Fälligkeitstagen
ohne bescheidmäßige Festsetzung Vorauszahlungen
in der Höhe eines Viertels des zuletzt
festgesetzten Jahresbeitrages zu entrichten. Der
Besatzungskostenbeitrag Vom Vermögen gemäß
Abs. 3 ist spätestens am 31. Juli des jeweiligen
Kalenderjahres in einem Betrag zu entrichten.
§ 5. Die Vorschriften über die Veranlagung
und Einhebung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer
und der Vermögensteuer sowie
über die Einhebung der Einkommensteuer im
Abzugswege sind sinngemäß anzuwenden.
§ 6. Der Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen
wird gemeinsam mit dem Wohnhaus-
Wiederaufbaubeitrag vom Einkommen nach
dem Bundesgesetz vom 14. Juli 1950, BGBl.
Nr. 175, in der Fassung des Artikels II dieses
Gesetzes festgesetzt und eingehoben. Einer besonderen
Trennung und Kenntlichmachung der
im Abzugswege eingehobenen Beiträge bedarf
es nicht. An Stelle der vorgesehenen gesonderten
Erfassung und Abführung der eingehobenen
Wohnhaus-Wiederaufbaubeiträge vom Einkommen
tritt die Verpflichtung des Bundes, die Hälfte
des ab dem 1. Jänner 1952 tatsächlich erzielten
Aufkommens an Besatzungskostenbeiträgen vom
Einkommen und an Wohnhaus-Wiederaufbaubeiträgen
vorn Einkommen, gleichgültig, für
welche Zeiträume diese Beiträge entrichtet
wurden, in vier Teilbeträgen an den Wohnhaus-
Wiederaufbaufonds abzuführen.
Artikel II.
§ 7. Der § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
14. Juli 1950, BGBl. Nr. 175, in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1950,
BGBl. Nr. 25/1951, erhält folgende Fassung
„(2) Die gesonderte Einhebung der Wohnhaus-
Wiederaufbaubeiträge vom Einkommen und die
gesonderte Entrichtung der Vorauszahlungen
erfolgt erstmalig im Anschluß an die Zeiträume,
für die Besatzungskostenbeiträge vom Einkommen
und Vorauszahlungen hierauf nicht mehr
zu entrichten sind. Die Einhebung des Wohnhaus-
Wiederaufbaubeitrages im Abzugswege bei
Einkünften, die nicht der Lohnsteuer unterliegen,
hat für alle Kapitalerträge und sonstige
Vergütungen zu erfolgen, die nach dem Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem
Beitragspflichtigen zufließen."
Artikel III.
§ 8. (1) Die im Jahre 1952 für das Kalenderjahr
1951 fällig werdenden Vorauszahlungen für
den Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen
und für den Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag
vom Einkommen auf Grund des § 5 Abs. 2 des
Besatzungskostendeckungsgesetzes 1951, BGBl.
Nr. 245/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 25/1951, sowie auf Grund des § 4
des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1950, BGBl.
Nr. 175, in der Fassung des Bundesgesetzes vom
15. Dezember 1950, BGBl. Nr. 25/1951, gelten
als Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1952.
Die im Abzugswege einzuhebenden Besatzungskostenbeiträge
vom Einkommen und Wohnhaus-
Wiederaufbaubeiträge vom Einkommen
für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
31. Dezember 1951 enden, gelten als Beiträge
für das Kalenderjahr 1952.
(2) Bei der Veranlagung natürlicher Personen
zur Einkommensteuer wird der Besatzungskostenbeitrag
vom Einkommen und der Wohnhaus-
Wiederaufbaubeitrag vom Einkommen für
das Kalenderjahr 1951 mit drei Viertel des
Jahresbeitrages festgesetzt; auf die festgesetzten
Beiträge sind die im Kalenderjahr 1951 im
Abzugswege eingehobenen Besatzungskostenbeiträge
vom Einkommen und Wohnhaus-
Wiederaufbaubeiträge vom Einkommen nur mit
drei Viertel der eingehobenen Beiträge anzurechnen.
(3) Bei der Veranlagung juristischer Personen
zur Körperschaftsteuer wird der Besatzungskostenbeitrag
vom Einkommen und der Wohnhaus-
Wiederaufbaubeitrag vom Einkommen für
das Kalenderjahr 1951 mit der Hälfte des Jahresbeitrages
festgesetzt; auf die festgesetzten Beiträge
sind die im Kalenderjahr 1951 im Abzugswege
eingehobenen Besatzungskostenbeiträge
vom Einkommen und Wohnhaus-Wiederauf-
baubeiträge vom Einkommen nur mit der Hälfte
der eingehobenen Beiträge anzurechnen.
(4) Der Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen
für 1951 gemäß § 4 Abs. 1 und 2
Besatzungskostendeckungsgesetz 1951, . BGBl.
Nr. 245/1950, wird nur mit der Hälfte des Jahresbeitrages
erhoben. Die im Jahre 1952 für das
Kalenderjahr 1951 fällig werdenden Vorauszahlungen
oder Teilbeträge der bereits festgesetzten
Jahresschuld gelten als Vorauszahlungen
für das Kalenderjahr 1952.
(5) Der durch die Festsetzung einer verminderten
Jahresschuld nach Abs. 2 bis 4 gegenüber der
vollen Jahresschuld für das Kalenderjahr 1951
verbleibende Restbetrag und die nach Abs. 1
letzter Satz bei Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit entfallenden Beiträge für das Kalenderjahr
1951 können im Anschluß an den Zeitraum
nacherhoben werden, von dem ab Besatzungskostenbeiträge
nicht mehr zu entrichten sind.
Artikel IV.
§ 9. Das Bundesministerium für Finanzen ist
ermächtigt, durch Verordnung, die der Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates
bedarf, zu verfügen, daß die nach diesem Gesetz
zu entrichtenden Besatzungskostenbeiträge ganz
oder teilweise nicht mehr eingehoben werden,
wenn die Voraussetzungen für ihre Einhebung
nach § 1 weggefallen sind; in dieser Verordnung
sind nähere Anordnungen über die Nacherhebung
der gemäß § 8 entfallenden Beiträge zu
treffen.
§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1952 in Kraft.
§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen
betraut.