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19. Bundesgesetz: Besatzungskostendeckungsgesetz 1952.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 19. Bundesgesetz: Besatzungskostendeckungsgesetz 1952.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 1. Zur Sicherung der Bedeckung der Besatzungskosten

werden Besatzungskostenbeiträge

vom Einkommen und vom Vermögen eingehoben.

§ 2. Besatzungskostenbeiträge haben alle Personen

zu entrichten, die der Einkommensteuer,

der Körperschaftsteuer oder der Vermögensteuer

unterliegen.

§ 3. (1) Der Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen

beträgt

1. für natürliche Personen 10 v. H. der veranlagten

oder im Abzugswege eingehobenen Einkommensteuer,

2. für juristische Personen 10 v. H. der Körperschaftsteuer.

(2) Der Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen

wird durch das zur Veranlagung der

Einkommensteuer zuständige Finanzamt im

Steuerbescheid über die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer)

für das jeweilige Kalenderjahr

festgesetzt.

(3) Wird die Einkommensteuer im Abzugswege

eingehoben, so ist der Besatzungskostenbeitrag

vom Einkommen vom Arbeitgeber zusammen

mit der im jeweiligen Kalenderjahr zu

entrichtenden Lohnsteuer, in den übrigen Fällen

der im Abzugswege eingehobenen Einkommensteuer

von dem zum Abzug Verpflichteten zusammen

mit der im jeweiligen Kalenderjahr zu

entrichtenden Einkommensteuer einzuheben und

abzuführen.

(4) Vor der Festsetzung des Besatzungskostenbeitrages

vom Einkommen sind Vorauszahlungen

in der Höhe von 10 v. H. der im jeweiligen

Kalenderjahr fällig werdenden Einkommensteuer(Körperschaftsteuer)vorauszahlungen

zugleich

mit diesen zu entrichten.

§ 4. (1) Der Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen

beträgt 1'5 v. H. des Vermögens, das in

dem für den 1. Jänner des jeweiligen Kalenderjahres

geltenden Vermögensteuerbescheid als

steuerpflichtiges Vermögen festgesetzt ist. Bei

Ermittlung dieses Beitrages bleiben Grundstücke

und die mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang

stehenden Schulden und Lasten außer

Betracht, wenn diese Grundstücke am 1. Jänner

des jeweiligen Kalenderjahres zur Gänze von

einer Besatzungsmacht in Anspruch genommen

sind; die Inanspruchnahme ist durch eine Bescheinigung

der mit der Gebarung der Besatzungskosten

betrauten Behörden nachzuweisen.

Sind im Rohvermögen

1. Nießbrauchrechte, Rechte auf Renten und

andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen

oder

2. Mietwohngrundstücke, gemischt-genutzte

Grundstücke und solche unbebaute Grundstücke,

die durch eine Artfortschreibung infolge von

Kriegsschäden als unbebaute Grundstücke erklärt

wurden,

enthalten, dann ermäßigt sich der Besatzungskostenbeitrag

a) auf 1 v. H., wenn der Gesamtwert dieser

Vermögensteile mehr als 50 v. H., jedoch

nicht mehr als 80 v. H. und

b) auf 1/2 v. H., wenn der Gesamtwert mehr

als 80 v. H. des Rohvermögens beträgt.

(2) In allen Fällen des Abs. 1 beträgt jedoch

der Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen

mindestens 120 S.

(3) Vom Grundvermögen und vom land- und

forstwirtschaftlichen Vermögen ist ein Besatzungskostenbeitrag

von 120 S zu entrichten,

wenn der Eigentümer einen Besatzungskostenbeitrag

vom Vermögen gemäß Abs. 1 nicht zu

entrichten hat. Die Entrichtung entfällt,

a) wenn die Summe der Einheitswerte des

Grundvermögens und des land- und forstwirtschaftlichen

Vermögens 10.000 S nicht

übersteigt oder

b) wenn Personen, bei denen die Summe der

Einheitswerte ihres Grundvermögens und

ihres land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

40.000 S nicht übersteigt, längstens

bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres

dem zuständigen Finanzamt ohne

Aufforderung nachweisen, daß ihnen im

Falle einer Vermögensteuerveranlagung

zum maßgeblichen Stichtag mehr als zwei

Freibeträge gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 Vermögensteuergesetz

in der Fassung des

Steueränderungsgesetzes 1951, BGBl.

Nr. 191/1951, zustehen würden.

(4)) Gebäude auf fremdem Grund und Boden

mit einem Einheitswert von nicht mehr als

5000 S und Grundstücke, für die gemäß Abs. 1

der Nachweis erbracht wurde, daß sie zur Gänze

von einer Besatzungsmacht in Anspruch genommen

sind, unterliegen nicht dem Besatzungskostenbeitrag

vom Vermögen gemäß Abs. 3.

(5) Der Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen

wird durch das zur Veranlagung der Vermögensteuer

zuständige Finanzamt festgesetzt.

(6) Der Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen

gemäß Abs. 1 und 2 wird in vier

gleichen Teilbeträgen in der Höhe eines Viertels

der Jahresschuld am 10. Februar, 10. Mai,

10. August und 10. November fällig. Vor seiner

Festsetzung sind zu den gleichen Fälligkeitstagen

ohne bescheidmäßige Festsetzung Vorauszahlungen

in der Höhe eines Viertels des zuletzt

festgesetzten Jahresbeitrages zu entrichten. Der

Besatzungskostenbeitrag Vom Vermögen gemäß

Abs. 3 ist spätestens am 31. Juli des jeweiligen

Kalenderjahres in einem Betrag zu entrichten.

§ 5. Die Vorschriften über die Veranlagung

und Einhebung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer

und der Vermögensteuer sowie

über die Einhebung der Einkommensteuer im

Abzugswege sind sinngemäß anzuwenden.

§ 6. Der Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen

wird gemeinsam mit dem Wohnhaus-

Wiederaufbaubeitrag vom Einkommen nach

dem Bundesgesetz vom 14. Juli 1950, BGBl.

Nr. 175, in der Fassung des Artikels II dieses

Gesetzes festgesetzt und eingehoben. Einer besonderen

Trennung und Kenntlichmachung der

im Abzugswege eingehobenen Beiträge bedarf

es nicht. An Stelle der vorgesehenen gesonderten

Erfassung und Abführung der eingehobenen

Wohnhaus-Wiederaufbaubeiträge vom Einkommen

tritt die Verpflichtung des Bundes, die Hälfte

des ab dem 1. Jänner 1952 tatsächlich erzielten

Aufkommens an Besatzungskostenbeiträgen vom

Einkommen und an Wohnhaus-Wiederaufbaubeiträgen

vorn Einkommen, gleichgültig, für

welche Zeiträume diese Beiträge entrichtet

wurden, in vier Teilbeträgen an den Wohnhaus-

Wiederaufbaufonds abzuführen.

Artikel II.

§ 7. Der § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom

14. Juli 1950, BGBl. Nr. 175, in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1950,

BGBl. Nr. 25/1951, erhält folgende Fassung

„(2) Die gesonderte Einhebung der Wohnhaus-

Wiederaufbaubeiträge vom Einkommen und die

gesonderte Entrichtung der Vorauszahlungen

erfolgt erstmalig im Anschluß an die Zeiträume,

für die Besatzungskostenbeiträge vom Einkommen

und Vorauszahlungen hierauf nicht mehr

zu entrichten sind. Die Einhebung des Wohnhaus-

Wiederaufbaubeitrages im Abzugswege bei

Einkünften, die nicht der Lohnsteuer unterliegen,

hat für alle Kapitalerträge und sonstige

Vergütungen zu erfolgen, die nach dem Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem

Beitragspflichtigen zufließen."

Artikel III.

§ 8. (1) Die im Jahre 1952 für das Kalenderjahr

1951 fällig werdenden Vorauszahlungen für

den Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen

und für den Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag

vom Einkommen auf Grund des § 5 Abs. 2 des

Besatzungskostendeckungsgesetzes 1951, BGBl.

Nr. 245/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 25/1951, sowie auf Grund des § 4

des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1950, BGBl.

Nr. 175, in der Fassung des Bundesgesetzes vom

15. Dezember 1950, BGBl. Nr. 25/1951, gelten

als Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1952.

Die im Abzugswege einzuhebenden Besatzungskostenbeiträge

vom Einkommen und Wohnhaus-

Wiederaufbaubeiträge vom Einkommen

für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem

31. Dezember 1951 enden, gelten als Beiträge

für das Kalenderjahr 1952.

(2) Bei der Veranlagung natürlicher Personen

zur Einkommensteuer wird der Besatzungskostenbeitrag

vom Einkommen und der Wohnhaus-

Wiederaufbaubeitrag vom Einkommen für

das Kalenderjahr 1951 mit drei Viertel des

Jahresbeitrages festgesetzt; auf die festgesetzten

Beiträge sind die im Kalenderjahr 1951 im

Abzugswege eingehobenen Besatzungskostenbeiträge

vom Einkommen und Wohnhaus-

Wiederaufbaubeiträge vom Einkommen nur mit

drei Viertel der eingehobenen Beiträge anzurechnen.

(3) Bei der Veranlagung juristischer Personen

zur Körperschaftsteuer wird der Besatzungskostenbeitrag

vom Einkommen und der Wohnhaus-

Wiederaufbaubeitrag vom Einkommen für

das Kalenderjahr 1951 mit der Hälfte des Jahresbeitrages

festgesetzt; auf die festgesetzten Beiträge

sind die im Kalenderjahr 1951 im Abzugswege

eingehobenen Besatzungskostenbeiträge

vom Einkommen und Wohnhaus-Wiederauf-

baubeiträge vom Einkommen nur mit der Hälfte

der eingehobenen Beiträge anzurechnen.

(4) Der Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen

für 1951 gemäß § 4 Abs. 1 und 2

Besatzungskostendeckungsgesetz 1951, . BGBl.

Nr. 245/1950, wird nur mit der Hälfte des Jahresbeitrages

erhoben. Die im Jahre 1952 für das

Kalenderjahr 1951 fällig werdenden Vorauszahlungen

oder Teilbeträge der bereits festgesetzten

Jahresschuld gelten als Vorauszahlungen

für das Kalenderjahr 1952.

(5) Der durch die Festsetzung einer verminderten

Jahresschuld nach Abs. 2 bis 4 gegenüber der

vollen Jahresschuld für das Kalenderjahr 1951

verbleibende Restbetrag und die nach Abs. 1

letzter Satz bei Einkünften aus nichtselbständiger

Arbeit entfallenden Beiträge für das Kalenderjahr

1951 können im Anschluß an den Zeitraum

nacherhoben werden, von dem ab Besatzungskostenbeiträge

nicht mehr zu entrichten sind.

Artikel IV.

§ 9. Das Bundesministerium für Finanzen ist

ermächtigt, durch Verordnung, die der Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates

bedarf, zu verfügen, daß die nach diesem Gesetz

zu entrichtenden Besatzungskostenbeiträge ganz

oder teilweise nicht mehr eingehoben werden,

wenn die Voraussetzungen für ihre Einhebung

nach § 1 weggefallen sind; in dieser Verordnung

sind nähere Anordnungen über die Nacherhebung

der gemäß § 8 entfallenden Beiträge zu

treffen.

§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1952 in Kraft.

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen

betraut.

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