19_1951
AT
19. Kundmachung: Abänderung der Kundmachung, betreffend Neufestsetzung der Verschleißpreise für das aus den staatlichen Salinen zum Verkaufe gelangende Salz und der bei der Einfuhr von Salz zu entrichtenden Monopolabgabe.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 19. Kundmachung: Abänderung der Kundmachung, betreffend Neufestsetzung der Verschleißpreise für das aus den staatlichen Salinen zum Verkaufe gelangende Salz und der bei der Einfuhr von Salz zu entrichtenden Monopolabgabe.
1951_19_0 19. Kundmachung: Abänderung der Kundmachung, betreffend Neufestsetzung der Verschleißpreise für das aus den staatlichen Salinen zum Verkaufe gelangende Salz und der bei der Einfuhr von Salz zu entrichtenden Monopolabgabe.
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Auf Grund des zustimmenden Beschlusses
des Hauptausschusses des Nationalrates vom
14. Dezember 1950 (Gesetz vom 13. April
1920, StGBl. Nr. 180), wird die Kundmachung
des Bundesministeriums für Finanzen vom
18. Mai 1949, BGBl. Nr. 128, betreffend Neufestsetzung
tier Verschleißpreise für das aus den
staatlichen Salinen zum Verkaufe gelangende
Salz und der bei der Einfuhr von Salz zu entrichtenden
Monopolabgabe, hinsichtlich der
Preise für Viehsalz und Gewerbesalz abgeändert
wie folgt
Im Abs. 1 treten in Z. 4 an Stelle des Betrages
von 60S der Betrag von 120 S und in
Z. 5 an Stelle des Betrages von 44 S der Betrag
von 88 S.