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19_1951 AT

19. Kundmachung: Abänderung der Kundmachung, betreffend Neufestsetzung der Verschleißpreise für das aus den staatlichen Salinen zum Verkaufe gelangende Salz und der bei der Einfuhr von Salz zu entrichtenden Monopolabgabe.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 19. Kundmachung: Abänderung der Kundmachung, betreffend Neufestsetzung der Verschleißpreise für das aus den staatlichen Salinen zum Verkaufe gelangende Salz und der bei der Einfuhr von Salz zu entrichtenden Monopolabgabe.

Auf Grund des zustimmenden Beschlusses

des Hauptausschusses des Nationalrates vom

14. Dezember 1950 (Gesetz vom 13. April

1920, StGBl. Nr. 180), wird die Kundmachung

des Bundesministeriums für Finanzen vom

18. Mai 1949, BGBl. Nr. 128, betreffend Neufestsetzung

tier Verschleißpreise für das aus den

staatlichen Salinen zum Verkaufe gelangende

Salz und der bei der Einfuhr von Salz zu entrichtenden

Monopolabgabe, hinsichtlich der

Preise für Viehsalz und Gewerbesalz abgeändert

wie folgt

Im Abs. 1 treten in Z. 4 an Stelle des Betrages

von 60S der Betrag von 120 S und in

Z. 5 an Stelle des Betrages von 44 S der Betrag

von 88 S.

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