19. Bundesverfassungsgesetz: Abänderung der Vorschriften des Bundes-Verfassungsgesetzes über die Schadenshaftung der Gebietskörperschaften.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Artikel 23 des Bundes-Verfassungsgesetzes in
der Fassung von 1929 hat zu lauten
„Artikel 23. (1) Der Bund, die Länder, die
Bezirke, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften
und Anstalten des öffentlichen Rechts
haften für den Schaden, den die als ihre Organe
handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze
durch ein rechtswidriges Verhalten wem
immer schuldhaft zugefügt haben.
(2) Personen, die als Organe eines im Absatz 1
bezeichneten Rechtsträgers handeln, sind ihm, soweit
ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt, für den Schaden haftbar, für den
der Rechtsträger dem Geschädigten Ersatz geleistet
hat.
(3) Personen, die als Organe eines im Absatz 1
bezeichneten Rechtsträgers handeln, haften für
den Schaden, den sie in Vollziehung der Gesetze
dem Rechtsträger durch ein rechtswidriges Verhalten
unmittelbar zugefügt haben.
(4) Die näheren Bestimmungen zu den Absätzen
1 bis 3 werden durch Bundesgesetz getroffen.
(5) Ein Bundesgesetz kann auch bestimmen,
inwieweit auf dem Gebiete des Post-, Telegraphen-
und Fernsprechwesens von den in den
Absätzen 1 bis 3 festgelegten Grundsätzen abweichende
Sonderbestimmungen gelten."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt am
1. Jänner 1949 in Wirksamkeit. Auf Rechtsverletzungen,
die vor diesem Tage begangen
wurden, findet es keine Anwendung.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.