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19_1949 AT

19. Bundesverfassungsgesetz: Abänderung der Vorschriften des Bundes-Verfassungsgesetzes über die Schadenshaftung der Gebietskörperschaften.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 19. Bundesverfassungsgesetz: Abänderung der Vorschriften des Bundes-Verfassungsgesetzes über die Schadenshaftung der Gebietskörperschaften.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Artikel 23 des Bundes-Verfassungsgesetzes in

der Fassung von 1929 hat zu lauten

„Artikel 23. (1) Der Bund, die Länder, die

Bezirke, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften

und Anstalten des öffentlichen Rechts

haften für den Schaden, den die als ihre Organe

handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze

durch ein rechtswidriges Verhalten wem

immer schuldhaft zugefügt haben.

(2) Personen, die als Organe eines im Absatz 1

bezeichneten Rechtsträgers handeln, sind ihm, soweit

ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

zur Last fällt, für den Schaden haftbar, für den

der Rechtsträger dem Geschädigten Ersatz geleistet

hat.

(3) Personen, die als Organe eines im Absatz 1

bezeichneten Rechtsträgers handeln, haften für

den Schaden, den sie in Vollziehung der Gesetze

dem Rechtsträger durch ein rechtswidriges Verhalten

unmittelbar zugefügt haben.

(4) Die näheren Bestimmungen zu den Absätzen

1 bis 3 werden durch Bundesgesetz getroffen.

(5) Ein Bundesgesetz kann auch bestimmen,

inwieweit auf dem Gebiete des Post-, Telegraphen-

und Fernsprechwesens von den in den

Absätzen 1 bis 3 festgelegten Grundsätzen abweichende

Sonderbestimmungen gelten."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt am

1. Jänner 1949 in Wirksamkeit. Auf Rechtsverletzungen,

die vor diesem Tage begangen

wurden, findet es keine Anwendung.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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