19. Bundesgesetz: 3. Paßgesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gesetz vom 12. September 1945, St. G. Bl.
Nr. 180, betreffend das Paßwesen {Paßgesetz), in
der Fassung der Paßgesetz-Novelle vom 18. Juni
1946, B.G.Bl. Nr. 125, und der 2. Paßgesetz-
Novelle vom 2. Juli 1947, B.G.Bl. Nr. 154,
wird wie folgt ergänzt
1. Dem § 6 wird ein neuer Absatz folgenden
Wortlautes angefügt
„(2) Das Bundesministerium für Inneres kann
die Ausstellung, Änderung und Verlängerung
von Reisepässen für österreichische Staatsbürger
den Bezirksverwaltungsbehörden (Bundespolizeibehörden)
übertragen."
2. Der bisherige § 6 erhält die Absatzbezeichnung
(1).
3. Dem § 13 wird ein neuer Absatz folgenden
Wortlautes angefügt
„(2) Das Bundesministerium für Inneres kann
die Erteilung von Sichtvermerken für österreichische
Staatsbürger den Bezirksverwaltungsbehörden
(Bundespolizeibehörden) übertragen."
4. Der bisherige § 13 erhält die Absatzbezeichnung
(1).
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Inneres betraut.