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19_1948 AT

19. Bundesgesetz: 3. Paßgesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 19. Bundesgesetz: 3. Paßgesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gesetz vom 12. September 1945, St. G. Bl.

Nr. 180, betreffend das Paßwesen {Paßgesetz), in

der Fassung der Paßgesetz-Novelle vom 18. Juni

1946, B.G.Bl. Nr. 125, und der 2. Paßgesetz-

Novelle vom 2. Juli 1947, B.G.Bl. Nr. 154,

wird wie folgt ergänzt

1. Dem § 6 wird ein neuer Absatz folgenden

Wortlautes angefügt

„(2) Das Bundesministerium für Inneres kann

die Ausstellung, Änderung und Verlängerung

von Reisepässen für österreichische Staatsbürger

den Bezirksverwaltungsbehörden (Bundespolizeibehörden)

übertragen."

2. Der bisherige § 6 erhält die Absatzbezeichnung

(1).

3. Dem § 13 wird ein neuer Absatz folgenden

Wortlautes angefügt

„(2) Das Bundesministerium für Inneres kann

die Erteilung von Sichtvermerken für österreichische

Staatsbürger den Bezirksverwaltungsbehörden

(Bundespolizeibehörden) übertragen."

4. Der bisherige § 13 erhält die Absatzbezeichnung

(1).

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Inneres betraut.

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