19. Verordnung: Suchtgiftverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 29. Oktober
1946, B. G. Bl. Nr. 207 (Suchtgiftgesetz), des
§ 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1906,
R. G. Bl. Nr. 5 von 1907, und des § 24 der Gewerbeordnung
wird verordnet
Suchtgifte.
§ 1. (1) Suchtgifte sind
(2) Salze, Ester, Äther und sonstige Abkömmlinge,
sämtliche Zubereitungen, wie Tinkturen,
Extrakte, Lösungen, Syrupe und dergleichen sowie
Mischungen der unter Abs. (1) genannten
Stoffe fallen, soweit sie nicht ausdrücklich ausgenommen
werden, unter die Bestimmungen dieser
Verordnung.
Bewilligung für Suchtgifte.
§ 2. (1) Die Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung,
der Erwerb und Besitz von Suchtgiften
ist nur nach Maßgabe einer besonderen
Bewilligung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung und in der von diesem zugestandenen
Höchstmenge gestattet [§ 2, Abs. (1), Z. 1,
Suchtgiftgesetz]. Diese Bewilligung darf nur den
im Besitze einer Konzession nach § 15, Punkt 14,
der Gewerbeordnung befindlichen Erzeugern
chemisch-pharmazeutischer Zubereitungen und
solchen. Drogengroßhandlungen erteilt werden,
die ein Detailgeschäft entweder überhaupt nicht
oder doch räumlich vollkommen getrennt führen.
Eine mit einer Drogengroßhandlung in Verbindung
stehende Apotheke gilt nicht als Detailgeschäft.
(2) Um die Bewilligung nach Abs. (1) ist unter
Vorlage der Konzessionsurkunde und des amtlichen
Nachweises, daß kein mit der Drogengroßhandlung
räumlich zusammenhängendes Detailgeschäft
geführt wird, das erstemal binnen
einem Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung,
in Hinkunft bis längstens 30. September
eines jeden Jahres beim Bundesministerium für
soziale Verwaltung anzusuchen. Im Ansuchen ist
die Art und ungefähre Menge der Stoffe, deren
Erzeugung und Verarbeitung beabsichtigt ist,
ferner die Art und ungefähre Menge der Stoffe,
aus denen sie hergestellt werden sollen, anzuführen.
Der Erzeugung ist auch die chemische
Umwandlung aus einem anderen Stoff, der Verarbeitung
die chemische Umwandlung in einen
anderen Stoff gleichzuachten. Die Bewilligung
wird nach freiem Ermessen für das nächstfolgende
Kalenderjahr erteilt, vorbehaltlich der
Zurücknahme bei mißbräuchlicher Verwendung
oder Nichtbefolgung der hinsichtlich des Verkehrs
mit Suchtgiften bestellenden Vorschriften
oder Wegfall der Voraussetzungen für die Erteilung
der Bewilligung. Die Erteilung und Zurücknahme
der Bewilligung ist im amtlichen
Nachrichtenblatt der zuständigen Landeshauptmannschaft
kundzumachen.
(3) Die erstmalige Aufnahme der bewilligten
Erzeugung und Verarbeitung eines Suchtgiftes ist
vom Unternehmer dem Bundesministerium für
soziale Verwaltung vorher anzuzeigen. Der Vorrat
an Rohstoffen darf in der Regel die für die
Erzeugung im folgenden Halbjahr erforderliche
Menge nicht übersteigen. Das Bundesministerium
für soziale Verwaltung kann erforderlichenfalls
die Einschränkung der Erzeugung verfügen.
Die Einstellung der Suchtgifterzeugung
ist dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
gleichfalls anzuzeigen.
(4) Die nach Abs. (1) Berechtigten dürfen
Suchtgifte nur an Personen, die die gleiche Berechtigung
besitzen, oder an die im § 3, Abs. (t),
erwähnten wissenschaftlichen Institute und
öffentlichen Anstalten sowie an Apotheken abgeben.
(5) Die Versendung von Suchtgiften mittels gewöhnlicher
oder eingeschriebener Briefe ist verboten.
§ 3. (1) Die Erzeugung und Verarbeitung, die
Umwandlung, der Erwerb und Besitz von Suchtgiften
ist wissenschaftlichen Instituten oder
Öffentlichen Lehr-, Versuchs-, Untersuchungs-
oder sonstigen Fachanstalten, die ihrer zur Erfüllung
ihrer Aufgaben bedürfen, gestattet.
(2) Die Abgabe von Suchtgiften an solche Institute
oder Anstalten darf nur gegen Vorweisung
einer Bestätigung erfolgen, daß die in
Abs. (1) vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen.
In der Bestätigung ist die zum Empfang des
Süchtgiftes bevollmächtigte Person zu bezeichnen.
Die Bestätigung ist bei Hochschulinstituten vom
Rektorat, bei sonstigen öffentlichen wissenschaftlichen
Instituten oder bei öffentlichen Anstalten
von der mit der Aufsicht hierüber betrauten Behörde
zu erteilen. Über die Erteilung oder Versagung
der Bestätigung an private wissenschaftliche
Anstalten oder Institute entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Die im Abs. (2) vorgesehenen Bestätigungen
werden einem Hochschulinstitut oder sonstigem
öffentlichen wissenschaftlichen Institut für den
fortlaufenden Bezug auf unbestimmte Dauer
dahingehend erteilt, daß es bestimmter oder
sämtlicher der im § 1 angeführten Suchtgifte zur
Erfüllung seiner Aufgaben bedarf. Die Bestätigung
ist von der Behörde, die sie ausgestellt hat,
einzuziehen, wenn das Institut aufgelassen wird
oder die Notwendigkeit des Bezuges entfällt.
(4) Als zum Empfang bevollmächtigt ist der
Leiter des Institutes oder ein von ihm beauftragter
Angestellter des Institutes zu bezeichnen. Der
Bevollmächtigte hat der abgebenden Unternehmung
mittels Empfangsbestätigung (Gegenschein)
die Abgabe des jedesmal bezogenen Suchtgiftes zu
bestätigen. Bedient sich der Bevollmächtigte zur
Abholung oder Übernahme einer Mittelsperson,
so ist das Suchtgift nur auf Grund eines vom
Bevollmächtigten unterfertigten Bestellscheines
auszufolgen, der von der Mittelsperson an Stelle
der Empfangsbestätigung abzugeben ist. Die Zusendung
von Suchtgiften im Bahn-, Post-, Schifffahrts-
und Luftverkehr hat an das Institut oder
die Anstalt zu Handen des Bevollmächtigten zu
erfolgen; in diesem Falle ersetzen die Belege über
die Absendung die Empfangsbestätigung.
(5) Den in Abs. (1) genannten Anstalten und
privaten wissenschaftlichen Instituten, die eines
Suchtgiftes zur Erfüllung ihrer Aufgabe bedürfen,
wird die im Abs. (2) vorgesehene Bestätigung
jeweils für das betreffende Kalenderjahr, letzteren
aber nur dann erteilt, wenn keine Bedenken
rücksichtlich eines Mißbrauches entgegenstehen.
Im übrigen sind die Bestimmungen der Abs. (3)
und (4) sinngemäß anzuwenden.
§ 4. Personen, die Pflanzen zwecks Gewinnung
eines Suchtgiftes anbauen wollen, haben hiezu im
Wege der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
eine Bewilligung zu erwirken, die vom
Bundesministerium für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft vorbehaltlich der Zurücknahme
[§ 2, Abs. (2)] erteilt wird. Die gewonnenen
Erzeugnisse dürfen nur nach Maßgabe
der Bestimmungen der §§ 3 und 6 sowie an
Apotheken abgegeben werden. Ausgedroschene
Mohnkapseln oder Mohnstroh dürfen nur bei
den behördlich genehmigten Stellen (Fabriken)
zur Ablieferung gebracht werden.
Vormerkungen über Suchtgifte.
§ 5. (1) Erzeuger chemisch-pharmazeutischer
Zubereitungen und Drogengroßhändler sind verpflichtet,
über Suchtgifte ein eigenes Lagerbuch
zu führen, in welchem der ursprüngliche Lagerbestand,
der Bezug und die Abgabe, die Bezugsquelle,
der Abnehmer, ferner die Erzeugung und
Verarbeitung im eigenen Betriebe unter Angabe
der Menge des bei der Verarbeitung gewonnenen
Erzeugnisses, gleichgültig ob dieses selbst ein
Suchtgift ist oder nicht, nach Tag und Menge,
unter Berücksichtigung von Schwund und Verarbeitungsverlust
gesondert zu vermerken ist.
(2) Ärzte, Tierärzte und Dentisten, die Suchtgifte
bei Ausübung ihres Berufes benötigen,
ferner die in § 3, Abs. (1), genannten Institute
und Anstalten, halben über Bezug und Verwendung
von Suchtgiften derart genaue Vormerkungen
zu führen, daß sie den Behörden über Verlangen
Auskünfte hierüber erteilen können.
(3) Vormerkungen der in Abs. (2) erwähnten
Art sind auch von den in § 4 genannten Personen
zu führen.
(4) Die Lagerbücher und Vormerkungen sind
nach Zeitabschnitten geordnet durch wenigstens
drei Jahre, von der letzten Eintragung an gerechnet,
aufzubewahren und auf Verlangen den mit
der Überwachung betrauten Amtsorganen vorzuweisen
oder der Behörde einzusenden. Die Belege
über erfolgte Lieferungen sind mit den entsprechenden
Nummern des Lagerbuches zu versehen
und durch drei Jahre aufzubewahren.
§ 6. (1) Außer an Apotheken und an die in
§ 3, Abs. (1), erwähnten Institute und Anstalten
dürfen Suchtsgifte nur an solche Erzeuger chemisch-
pharmazeutischer Zubereitungen und Drogengroßhandlungen
abgegeben werden, die sich
durch eine von der Bezirksverwaltungsbehörde
ausgestellte Bestätigung über ihre Berechtigung
zum Bezuge ausweisen.
(2) Zwecks Erlangung der Bezugsrechtsbestätigung
hat der Bezugswerber unter Nachweis der
in § 2 vorgesehenen besonderen Bewilligung bei
der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel
er sein Unternehmen betreibt, durch Überreichung
dreier Vordrucke nach Muster 1 einzuschreiten.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt
nach Überprüfung der Bezugsberechtigung, falls
kein Grund vorliegt, beim Bundesministerium
für soziale Verwaltung die Zurücknahme der Berechtigung
zu beantragen [§ 2, Abs. (2)], die Befugnis
zum Erwerbe der in der Bezugsrechtsbestätigung
angeführten Stoffe durch Aufdruck
des Amtsstempels und Unterfertigung der Vordrucke,
von denen einen der Bezugswerber erhält,
während der zweite bei der Behörde für
Überwachungszwecke zurückzubehalten und der
dritte dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
zu Vormerkzwecken einzusenden ist.
(4) Die Gültigkeitsdauer der Bezugsrechtsbestätigung
beträgt vier Wochen.
(5) Die Bezugsrechtsbestätigungen verbleiben
bei der liefernden Unternehmung als Beleg für
den Verbleib der Suchtgifte und sind durch drei
Jahre aufzubewahren.
(6) Für den Bezug registrierter pharmazeutischer
Spezialitäten, die Zubereitungen von Suchtgiften
mit anderen arzneilich wirksamen Stoffen
sind, bedarf es einer Bezugsrechtsbestätigung
durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht, doch
darf auch in diesen Fällen die Abgabe nur gegen
Nachweis der besonderen Bewilligung zum Erwerbe
solcher Suchtgifte [§ 2, Abs. (1)] erfolgen.
§ 7. Auf allen Suchtgifte enthaltenden Packungen
und Verarbeitungen ist der Gehalt an Suchtgiften
entweder in Hundertteilen (Prozenten)
oder in der darin enthaltenen Gewichtsmenge anzugeben.
§ 8. Suchtgifte und solche enthaltende Verarbeitungen
und Zubereitungen müssen in den Erzeugungs-
und Verarbeitungsstätten und Drogengroßhandlungen
abgesondert und versperrt
aufbewahrt werden.
§ 9. (1) Die Apotheken haben ein mit fortlaufenden
Seitenzahlen versehenes Vormerkbuch zu
führen, in dem der Lagerbastand vom 1. Jänner
eines jeden Jahres, der Bezug, die Bezugsquelle
und die Abgabe der im § 1 genannten Stoffe einzutragen
sind. Der Bezug ist mit den Lieferscheinen,
die Abgabe mit den ärztlichen Verschreibungen
oder sonstigen Belegen auszuweisen. Als
Beleg für die Abgabe von Suchtgiften an Hausapotheken
der Ärzte und Tierärzte sowie an
Dentisten dient jeder schriftliche Nachweis über
die erfolgte Lieferung. Die Ausgänge an Suchtgiften
sind längstens innerhalb von zwei Wochen
zusammengefaßt in das Vormerkbuch einzutragen.
Eine angemessene Menge kann als Schwund
in Anschlag gebracht werden. Das Vormerkbuch
ist vom Tage der letzten Eintragung an samt den
dazugehörigen Belegen durch fünf Jahre aufzubewahren.
(2) Für ärztliche und tierärztliche Hausapotheken
(§§ 28 bis 34 des Gesetzes vom 18. Dezember
1906, R. G. Bl. Nr. 5 aus 1907) dürfen Suchtgifte
nur aus einer der ihrem Standort nächstgelegenen
zehn öffentlichen Apotheken bezogen
werden.
§ 10. (1) Die öffentlichen und Anstaltsapotheken
haben nach Muster 2, die Hausapotheken
nach Muster 2 a bis längstens 25. Jänner eines
jeden Jahres auf Grund der zurückbehaltenen
Verschreibungen und der Vormerkbücher über
die Abgäbe von Suchtgiften im vorangegangenen
Kalenderjahr der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
Nachweisungen zu erstatten.
(2) Die im § 2, Abs. (1), genannten Unternehmungen
haben binnen zwei Wochen nach Ablauf
eines jeden Kalendervierteljahres gemäß Muster 3
und bis zum 25. Jänner eines Jeden Jahres gemäß
Muster 4 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
Nachweisungen über das verflossene
Vierteiljahr oder Jahr zu erstatten. Letztere
Unternehmungen haben überdies bis 30. April
eines jeden Jahres der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
eine schätzungsweise Zusammenstellung
der für das folgende Jahr voraussichtlich
benötigten Suchtgifte nach Muster 5
vorzulegen.
(3) Die Bezirkverwaltungsbehörden haben die
in den Abs. (1) und {2) bezeichneten Nachweisungen
unter Anschluß einer Übersicht und
allfälliger sonstiger Nachweisungen, betreffend
die für Heilzwecke und wissenschaftliche Zwecke
benötigten Mengen, binnen zwei Wochen an die
zuständigen Landeshauptmannschaften weiterzuleiten.
(4) Die Landeshauptmannschaften legen diese
Nachweisungsen und Übersichten, mit einer Gesamtübersicht
binnen längstens zweier Wochen
dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
vor.
Vorschriften über suchtgifthaltige
Arzneien.
§ 11. Suchtgifthältige Arzneien dürfen nur
dann verschrieben wenden, wenn ihre Anwendung
nach den Grundsätzen der ärztlichen oder
tierärztlichen Wissenschaft begründet ist und mit
anderen Arzneien das Auslangen nicht gefunden
werden kann {§ 4 Suchtgiftgesetz).
§ 12. Suchtgifte in Substanz sowie Arzneien,
die mehr als ein Suchtgift enthalten, ferner Arzneien,
die Diacethylmorphin (Heroin), Cocablätter
oder Ecgonin enthalten, dürfen nicht verschrieben
werden.
§ 13. (1) Der Arzt darf für einen Kranken oder
für den Praxisbedarf (pro ordinatione) an einem
Tage als Höchstmenge verschreiben;
a) bis 2'00g Opium oder 1'00g Opiumextrakt
oder 20'00 g Opiumtinktur;
b) bis 0'20 g Morphin;
c) bis 0'40g Narcophin oder Laudanon oder
Pantopon oder einer ähnlichen suchtgifthältigen
Zubereitung [§ 1, Abs. (2)];
d) bis 0'20 g Dihydrocodeinon. (Dicodid) oder
Dihydrooxycodeinon (Eukodal) oder
Dihydromorphin (Paramorfan) oder
Acetyldemethylodihydrothebain (Acedicon)
oder Morphin-Aminoxyd (Morphin-N-Oxyd,
Genomorphin) oder Benzyimorphin
(Peronin);
e) bis 0'03 g Dihydromorphinon (Dilaudid);
f) bis l'00 g Methylphenylpiperidicarbonsäureaethylester
(Dolantin) oder
bis 0'20 g Phenylaminopropan (Aktedron,
Benzedrin, Elastonon) oder
bis 0'10 g Phenylmethylaminopropan (Pervitin,
Isophen).
(2) Erweisen sich in besonders schweren Fällen
die unter Abs. (1) angeführten Mengen als unzulänglich,
so ist die Verschreibung vom Arzt durch
den als Überschrift anzubringenden Vermerk
„praescriptio indicata" zu kennzeichnen.
(3) Cocain enthaltende Arzneien für einen
Kranken zu dessen eigenem Gebrauch darf der
Arzt nur zur Anwendung am Auge in Form
einer Lösung oder einer Salbe verschreiben, die
nicht mehr als 2 v. H. Cocain enthält; zu anderen
Zwecken darf er eine Lösung verschreiben, die
wicht mehr als 1 v. H. Cocain und zugleich nicht
weniger als 0'1 v. H. Atropinsuliat enthält. Die
Menge des von dem Arzte an einem Tage für
einen Kranken zu dessen eigenem Gebrauche verschriebenen
Cocains darf nicht mehr als 0'10 g
betragen.
(4) Cocain enthaltende Arzneien für den Bedarf
in seiner Praxis darf der Arzt nur zu Eingriffen
am Auge, am Kehlkopf, an der Nase und
am Ohr oder nur zu chirurgischen Eingriffen am
Rachen und Kiefer verschreiben, und zwar nur
darum, wenn die beabsichtigte Schmerzbetäubung
auf andere Weise nicht möglich ist und die
Arznei zum Aufbringen auf das Auge oder auf
die Schleimhäute der genannten Körperteile bestimmt
ist. Cocain darf für diese Zwecke vom
Arzte nur in Form der Lösung mit einem Gehalte
bis 20 v. H. Gocain oder in Form der zur
Anwendung am Auge bestimmten Tabletten
oder in Form der Salbe mit einem Gehalt bis
2 v. H. Cocain, in der Zahnheilkunde nur in
Form der Lösung mit einem Gehalte bis 20 v. H.
Cocain verschrieben werden.
(5) Die Menge des vom Arzte an einem Tage
für den Bedarf in seiner Praxis verschriebenen
Cocains darf nicht mehr als 1'00 g betragen.
§ 14. (1) Der Tierarzt darf für ein Tier oder
für den Praxisbedarf (pro ordinatione) an einem
Tage als Höchstmenge verschreiben
a) bis 15'00 g Opium oder 7'50g Opiumextrakt
oder 150'00g Opiumtinktur;
b) bis 0'50 g Morphin;
c) bis 0'40 g Narcophin oder Laudanon oder
Pantopon oder einer ähnlichen suchtgifthältigen
Zubereitung [§ 1, Abs. (2)];
d) bis 0'30g Dihydrooxycodeinon (Eukodal)
oder bis 0'20 g Dihydrocodeinon (Dicodid)
oder Dihydromorphin (Paramorfan)
oder Acetyldemethylodihydrothelbain
(Acedicon) oder Morphdn-Aminoxyd
(Morphin-N-Oxyd oder Genomorphin)
e) bis 0'03 g Dihydromorphinon (Dilaudid);
f) bis 0'50 g Phenylaminopropan (Aktedron,
Benzedrin, Elastonon) oder bis 0'25g
Phoenylmethylaminopropan (Pervitin,
Isophen);
(2) Die Beschränkungen des Abs. (1) finden
auf die Verschreibungen der Kliniken der Tierärztlichen
Hochschule und gleichgestellter Anstalten
keine Anwendung.
(3) Cocain enthaltende Arzneien darf der Tierarzt
nur für den Bedarf in seiner Praxis und nur
zu Eingriffen am Auge und zur Kastration
weiblicher Rinder verschreiben. Für diesen
Zweck darf der Tierarzt Cocain nur in Form
der Lösung mit einem Gehalte von 20 v. H.
Cocain oder in Form der zur Anwendung am
Auge bestimmten Tabletten oder in Form der
Salbe mit einem Gehalte bis 2 v. H. Cocain
verschreiben.
(4) Die Menge des vom Tierarzte an einem
Tage für den Bedarf in seiner Praxis verschriebenen
Cocains darf nicht mehr als 2'00 g betragen.
§ 15. (1) Außer für einen Kranken und für
den Bedarf in der Praxis dürfen Arzneien, die
Suchtgifte nach Vorschrift der §§ 11 bis 14 enthalten,
für den allgemeinen Bedarf der Krankenanstalten,
der Universitätskliniken, der Kliniken
der Tierärztlichen Hochschule und gleichgestellter
Anstalten mit Ausnahme privattierärztlicher
Kliniken sowie für den Bedarf der ärztlichen und
tierärztlichen Hausapotheken verschrieben werden.
(2) Die Verschreibung (Rezept) muß mit Tinte
oder Tintenstift ausgefertigt sein und enthalten
a) den Namen und die Anschrift des Arztes
oder Tierarztes;
b) die wahrheitsgetreue Angabe des Ausstellungstages
(Datum);
c) die Angabe und die Menge des Suchtgiftes
und der übrigen Bestandteile der Arznei,
wobei die Menge des Suchtgiftes ziffernmäßig
und wörtlich anzugeben ist.
d) eine genaue Gebrauchsanweisung;
e) Name und Anschrift des Kranken oder
Tierhalters;
f) eigenhändige Unterschrift (Vor- und Zuname)
des Arztes oder Tierarztes.
(3) Verschreibungen von Suchtgiften (mit Ausnahme
von Äthylmorphin, Codein und Thebain)
sind nach einmaliger Abfertigung vom Apotheker
oder vom hauspothekenführenden Arzt
oder Tierarzt einzuziehen. Von Verschreibungen,
die zu Verrechnungszwecken weitergegeben
werden müssen, sind Abschriften anzufertigen.
Die Verrechnungen oder die Abschriften sind
als Belege durch drei Jahre aufzubewahren.
§ 16. An Dentisten darf nur Cocain abgegeben
werden. Der Bezug erfolgt gegen Ausweisleistung.
Für den Bezug gelten § 15, Abs. (2)
und (3), für die Anwendung § 13, Abs. (3) bis
(5), sinngemäß.
§ 17. Für Personen, die wegen ihres Gesundheitszustandes
Suchtgift fortlaufend benötigen,
können Dauerverschreibungen mit Ausnahme
der im § 12 genannten Stoffe und von Cocain
und Zubereitungen aus indischem Hanf nach
Muster 6 abgestellt werden. Diese sind vor
Übergabe an die Apotheke dem zuständigen
Amtsarzt zur Überprüfung und Fertigung vorzulegen.
Dauerverschreibungen sind bei jeder
Verabfolgung der Arznei mit dem Stempel der
Apotheke und einem Vermerk über die erfolgte
Abgabe zu versehen, beim ersten Arzneibezug
in der Apotheke zurückzubehalten und allmonatlich
der Suchtgiftüberwachungsstelle im
Bundesministerium für soziale Verwaltung zur
Vormerkführung über solche Personen einzusenden.
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Suchtgiften.
§ 18. (1) Die Einfuhr und Ausfuhr von Suchtgiften,
sofern (hiezu nicht vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung eine besondere Bewilligung
erteilt wurde, und die Durchfuhr, sofern
nicht die Ausfuhrbewilligung des Versandlandes
und die Einfuhrbewilligung des Einfuhrlandes
vorliegen, ist verboten.
(2) Unbeschadet einer allfälligen weiteren Genehmigung
anderer Bundesministerien ist um die
Bewilligung zur Ein- oder Ausfuhr von Suchtgiften
beim Bundesministerium für soziale Verwaltung
unter Verwendung der für Ein- und
Ausfuhransuchen amtlich aufgelegten Vordrucke
anzusuchen, die bei den Kammern für Handel,
Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen und
bei der Österreichischen Staatsdruckerei in Wien
erhältlich sind (Muster 7 und 8).
(3) Die Einfuhrbewilligung ist nur nach Maßgabe
des Bedarfes zu erteilen.
§ 19. (1) Im Einfuhransuchen ist anzugeben
a) der Name, die Anschrift und der Beruf des
Empfängers;
b) das Ausfuhrland und der Absender;
c) die Art und Menge der Suchtgifte, bei Zubereitungen
außerdem das Reingewicht der
unter § 1 fallenden Stoffe;
d) die Art der Beförderung {als Frachtstück
oder Postpaket);
e) der Verwendungszweck.
(2) Wird seitens des Ausfuhrlandes die Bewilligung
der Ausfuhr von der Vorlage eines
Einfuhrzertifikates abhängig gemacht, so stellt
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
bei Erteilung der Einfuhrbewilligung außerdem
ein solches Einfuhrzertifikat aus, mit welchem
bestätigt wird, daß die Einfuhr der darauf verzeichneten
Stoffe und Mengen bewilligt wurde.
(3) Das Abfertigungszollamt vermerkt auf der
Rückseite der Einfuhrbewilligung die tatsächlich
eingeführte Menge und übersendet die Einfuhrbewilligungen
und die mit der Einfuhrsendung
etwa eingelangten ausländischen Ausfuhrbewilligungen
in halbmonatlichen Zeiträumen an das
Bundesministerium für soziale Verwaltung. Eine
wiederholte Verwendung einer Einfuhrbewilligung
zu Teilbezügen ist nicht zulässig.
(4) Die Einfuhrbewilligung ist nicht übertragbar
und gilt in der Regel für die Dauer von
zwei Monaten, vom Tage der Ausstellung an
gerechnet. Nach Ablauf der Geltungsdauer sind
nicht benutzte Einfuhrbewilligungen an das
Bundesministerium für soziale Verwaltung zurückzusenden.
§ 20. (1) Im Ausfuhransuchen ist anzugeben
a) der Name, Beruf und Anschrift des Absenders;
b) der Name des Empfängers und das Bestimmungsland;
c) die Art und Menge der Stoffe, bei Zubereitungen
außerdem das Reingewicht der
unter § 1 fallenden Bestandteile;
d) das Einfuhrzertifikat der Behörde des Bestimmungslandes,
welches bestätigt, daß
die Einfuhr an den genannten Empfänger
bewilligt wird;
e) bei Ausfuhr nach Ländern, welche das
System der Einfuhrzertifikate nicht anwenden,
ist zu dem Ausfuhransuchen eine
Bestätigung der zuständigen Behörde des
Bestimmungslandes darüber beizubringen,
daß der Empfänger zur Einfuhr der im
Gesuch bezeichneten Stoffe berechtigt ist.
(2) Um Erteilung der Ausfuhrbewilligung ist
unter Nachweis der im Abs. (1), d oder e, angeführten
Berechtigung durch Überreichung von
vier Bewilligungsvordrucken beim Bundesministerium
für soziale Verwaltung einzuschreiten.
Wird die Bewilligung erteilt, so werden dem
Gesuchsteller zwei Gleichstücke hievon ausgefolgt,
die den Frachtpapieren beizuschließen sind.
Das eine mit dem Aufdruck „Doppel" bezeichnete
dieser Gleichstücke hat die Sendung bis zum
Bestimmungsorte zu begleiten. Auf der Rückseite
des anderen Gleichstückes vermerkt im
Eisenbahn-, Schiffs-, Luft- und Straßenverkehr
das Austrittszollamt die tatsächlich ausgeführte
Menge und übermittelt die Ausfuhrbewilligungen
in halbmonatlichen Zeiträumen dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung. Eine wiederholte
Verwendung der Ausfuhrbewilligungen
zu Teilausfuhren ist nicht zulässig. Eine Gleichschrift
der Ausfuhrbewilligung wird vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung der
zuständigen Behörde des Bestimmungslandes
übermittelt.
(3) Die Ausfuhrbewilligung ist nicht übertragbar
und gilt in der Regel für die Dauer von zwei
Monaten, vom Tage der Ausstellung an gerechnet.
Nach Ablauf der Geltungsdauer sind nicht
benützte Ausfuhrbewilligungen an das Bundesministerium
für soziale Verwaltung zurückzusenden.
§ 21. (1) Die Ausfuhr von Suchtgiften mittels
Post ist nur im Paketverkehr zulässig; in diesem
Falle der Ausfuhr von Suchtgiften im Postverkehr
hat das Aufgabepostamt die im § 20,
Abs. (2), dem Austrittszollamt obliegende Verpflichtung
(Austrittsbestätigung auf der Ausfuhrbewilligung
und Vorlage an das Bundesministerium
für soziale Verwaltung) wahrzunehmen.
(2) Die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Suchtgiften
in gewöhnlichen oder eingeschriebenen
Briefsendungen ist verboten.
(3) Ein- und Ausfuhrsendungen von Suchtgiften
unter der Anschrift eines Postfaches oder
einer Bank für Rechnungen eines Dritten sind
verboten.
§ 22. Die Einfuhr von zubereitetem Opium ist
verboten.
§ 23. (1) Durchfahrtssendungen (Transitware),
deren Begleitpapieren keine Ausfuhrbewilligung
des Versandlandes zuliegt, sind von der Durchfuhr
ausgeschlossen und an den Absender zurückzuleiten.
Im Postverkehr sind derlei nicht
mit Ausfuhrbescheinigungen gedeckte Sendungen
bis zur weiteren Verfügung dem nächstgelegenen
Zollamte zur Aufbewahrung zu übergeben.
(2) Der Übergang von Suchtgiften aus Zolllagern
in den freien Verkehr im Inlande darf
nur auf Grund einer vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung ausgestellten Einfuhrbewilligung
unter Einhaltung der für die Einfuhr
geltenden Bestimmungen erfolgen. Der Übergang
aus Zollagern ins Ausland darf nur auf
Grund einer Ausfuhrbewilligung erfolgen.
(3) Soll eine beim Zollamte eingelangte Sendung
in ein anderes als das ursprünglich bezeichnete
Bestimmungsland weitergeleitet werden,
so ist unter Vorlage eines Einfuhrzertifikates
des nunmehrigen Bestimmungslandes und
dreier als Ablenkungszertifikate zu bezeichnender
Ausfuhrvordrucke beim Bundesministerium
für soziale Verwaltung um die Ablenkungsbewilligung
anzusuchen.
(4) Durchfuhrsendungen dürfen während der
Durchfuhr oder Einlagerung im Inlande keiner
ihre Natur verändernden Behandlung unterzogen
werden.
Suchtgtftüberwachungsstelle.
§ 24. Der als Organ des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung eingerichteten Suchtgift-
überwachungsstelle (§ 11 des Suchtgiftgesetzes)
obliegt die Besorgung aller dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung vorbehaltenen Angelegenheiten
in bezug auf Suchtgifte, inssondere
1. die Erteilung und Zurücknahme der in
§§ 2 und 4 vorgesehenen Bewilligungen, ferner
die Erteilung der Ein-, Durch- und Ausfuhrbewilligungen
und Einfuhrzertifikate (§§ 18
bis 23),
2. die Überwachung der Gebarung der in § 2,
Abs. (1), § 3, Abs. (1), und § 4 genannten Betriebe,
Institute, Anstalten und Personen sowie
der öffentlichen und Anstaltsapotheken und der
ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken,
3. die Abgabe von Gutachten an die Gerichte
und von Äußerungen hinsichtlich der Verwertung
beschlagnahmter oder für verfallen erklärter
Suchtgifte,
4. die Mitwirkung an den einschlägiger. Amtshandlungen
der Sicherheitsbehörden,
5. die Vormerkführung über
a) die in Ziffer 2 genannten Betriebe, Institute,
Anstalten und Personen,
b) Dauerbezieher, dann über die nach §§ 6,
8, 9 und 10 des Suchtgiftgesetzes bestraften
Personen,
6. der Verkehr mit den ausländischen Abwehrbehörden.
§ 25. Der Suchtgiftüberwachungsstelle sind
insbesondere mitzuteilen
1. von den in § 2 genannten Unternehmungen
die erzeugten, eingeführten und abgegebenen
Suchtgiftmengen,
2. von den in § 3, Abs. (2), genannten Behörden
und Stellen die erteilten und eingezogenen
Bezugsrechtsbestätigungen,
3. von den Apothekern die mit dem Vermerk
„praescriptio indicata" gekennzeichneten Verschreibungen
[§ 13, Abs. (2)] und die Dauerverschreibungen
(§ 17),
4. von den Bezirksverwaltungsbehörden
(Sicherheitsbehörden) alle Abstrafungen nach
§ 10 Suchtgiftgesetz, ferner von den Sicherheitsbehörden
alle nach §§ 6 bis 9 Suchtgiftgesetz
erstatteten Anzeigen,
5. von den Gerichten, die nach § 6 bis 9 Suchtgiftgesetz
erflossenen rechtskräftigen Entscheidungen
sowie die über beschlagnahmte oder für verfallen
erklärte Suchtgiftvorräte getroffenen Verfügungen.