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19. Verordnung: Suchtgiftverordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 19. Verordnung: Suchtgiftverordnung.

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 29. Oktober

1946, B. G. Bl. Nr. 207 (Suchtgiftgesetz), des

§ 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1906,

R. G. Bl. Nr. 5 von 1907, und des § 24 der Gewerbeordnung

wird verordnet

Suchtgifte.

§ 1. (1) Suchtgifte sind

(2) Salze, Ester, Äther und sonstige Abkömmlinge,

sämtliche Zubereitungen, wie Tinkturen,

Extrakte, Lösungen, Syrupe und dergleichen sowie

Mischungen der unter Abs. (1) genannten

Stoffe fallen, soweit sie nicht ausdrücklich ausgenommen

werden, unter die Bestimmungen dieser

Verordnung.

Bewilligung für Suchtgifte.

§ 2. (1) Die Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung,

der Erwerb und Besitz von Suchtgiften

ist nur nach Maßgabe einer besonderen

Bewilligung des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung und in der von diesem zugestandenen

Höchstmenge gestattet [§ 2, Abs. (1), Z. 1,

Suchtgiftgesetz]. Diese Bewilligung darf nur den

im Besitze einer Konzession nach § 15, Punkt 14,

der Gewerbeordnung befindlichen Erzeugern

chemisch-pharmazeutischer Zubereitungen und

solchen. Drogengroßhandlungen erteilt werden,

die ein Detailgeschäft entweder überhaupt nicht

oder doch räumlich vollkommen getrennt führen.

Eine mit einer Drogengroßhandlung in Verbindung

stehende Apotheke gilt nicht als Detailgeschäft.

(2) Um die Bewilligung nach Abs. (1) ist unter

Vorlage der Konzessionsurkunde und des amtlichen

Nachweises, daß kein mit der Drogengroßhandlung

räumlich zusammenhängendes Detailgeschäft

geführt wird, das erstemal binnen

einem Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung,

in Hinkunft bis längstens 30. September

eines jeden Jahres beim Bundesministerium für

soziale Verwaltung anzusuchen. Im Ansuchen ist

die Art und ungefähre Menge der Stoffe, deren

Erzeugung und Verarbeitung beabsichtigt ist,

ferner die Art und ungefähre Menge der Stoffe,

aus denen sie hergestellt werden sollen, anzuführen.

Der Erzeugung ist auch die chemische

Umwandlung aus einem anderen Stoff, der Verarbeitung

die chemische Umwandlung in einen

anderen Stoff gleichzuachten. Die Bewilligung

wird nach freiem Ermessen für das nächstfolgende

Kalenderjahr erteilt, vorbehaltlich der

Zurücknahme bei mißbräuchlicher Verwendung

oder Nichtbefolgung der hinsichtlich des Verkehrs

mit Suchtgiften bestellenden Vorschriften

oder Wegfall der Voraussetzungen für die Erteilung

der Bewilligung. Die Erteilung und Zurücknahme

der Bewilligung ist im amtlichen

Nachrichtenblatt der zuständigen Landeshauptmannschaft

kundzumachen.

(3) Die erstmalige Aufnahme der bewilligten

Erzeugung und Verarbeitung eines Suchtgiftes ist

vom Unternehmer dem Bundesministerium für

soziale Verwaltung vorher anzuzeigen. Der Vorrat

an Rohstoffen darf in der Regel die für die

Erzeugung im folgenden Halbjahr erforderliche

Menge nicht übersteigen. Das Bundesministerium

für soziale Verwaltung kann erforderlichenfalls

die Einschränkung der Erzeugung verfügen.

Die Einstellung der Suchtgifterzeugung

ist dem Bundesministerium für soziale Verwaltung

gleichfalls anzuzeigen.

(4) Die nach Abs. (1) Berechtigten dürfen

Suchtgifte nur an Personen, die die gleiche Berechtigung

besitzen, oder an die im § 3, Abs. (t),

erwähnten wissenschaftlichen Institute und

öffentlichen Anstalten sowie an Apotheken abgeben.

(5) Die Versendung von Suchtgiften mittels gewöhnlicher

oder eingeschriebener Briefe ist verboten.

§ 3. (1) Die Erzeugung und Verarbeitung, die

Umwandlung, der Erwerb und Besitz von Suchtgiften

ist wissenschaftlichen Instituten oder

Öffentlichen Lehr-, Versuchs-, Untersuchungs-

oder sonstigen Fachanstalten, die ihrer zur Erfüllung

ihrer Aufgaben bedürfen, gestattet.

(2) Die Abgabe von Suchtgiften an solche Institute

oder Anstalten darf nur gegen Vorweisung

einer Bestätigung erfolgen, daß die in

Abs. (1) vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen.

In der Bestätigung ist die zum Empfang des

Süchtgiftes bevollmächtigte Person zu bezeichnen.

Die Bestätigung ist bei Hochschulinstituten vom

Rektorat, bei sonstigen öffentlichen wissenschaftlichen

Instituten oder bei öffentlichen Anstalten

von der mit der Aufsicht hierüber betrauten Behörde

zu erteilen. Über die Erteilung oder Versagung

der Bestätigung an private wissenschaftliche

Anstalten oder Institute entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Die im Abs. (2) vorgesehenen Bestätigungen

werden einem Hochschulinstitut oder sonstigem

öffentlichen wissenschaftlichen Institut für den

fortlaufenden Bezug auf unbestimmte Dauer

dahingehend erteilt, daß es bestimmter oder

sämtlicher der im § 1 angeführten Suchtgifte zur

Erfüllung seiner Aufgaben bedarf. Die Bestätigung

ist von der Behörde, die sie ausgestellt hat,

einzuziehen, wenn das Institut aufgelassen wird

oder die Notwendigkeit des Bezuges entfällt.

(4) Als zum Empfang bevollmächtigt ist der

Leiter des Institutes oder ein von ihm beauftragter

Angestellter des Institutes zu bezeichnen. Der

Bevollmächtigte hat der abgebenden Unternehmung

mittels Empfangsbestätigung (Gegenschein)

die Abgabe des jedesmal bezogenen Suchtgiftes zu

bestätigen. Bedient sich der Bevollmächtigte zur

Abholung oder Übernahme einer Mittelsperson,

so ist das Suchtgift nur auf Grund eines vom

Bevollmächtigten unterfertigten Bestellscheines

auszufolgen, der von der Mittelsperson an Stelle

der Empfangsbestätigung abzugeben ist. Die Zusendung

von Suchtgiften im Bahn-, Post-, Schifffahrts-

und Luftverkehr hat an das Institut oder

die Anstalt zu Handen des Bevollmächtigten zu

erfolgen; in diesem Falle ersetzen die Belege über

die Absendung die Empfangsbestätigung.

(5) Den in Abs. (1) genannten Anstalten und

privaten wissenschaftlichen Instituten, die eines

Suchtgiftes zur Erfüllung ihrer Aufgabe bedürfen,

wird die im Abs. (2) vorgesehene Bestätigung

jeweils für das betreffende Kalenderjahr, letzteren

aber nur dann erteilt, wenn keine Bedenken

rücksichtlich eines Mißbrauches entgegenstehen.

Im übrigen sind die Bestimmungen der Abs. (3)

und (4) sinngemäß anzuwenden.

§ 4. Personen, die Pflanzen zwecks Gewinnung

eines Suchtgiftes anbauen wollen, haben hiezu im

Wege der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

eine Bewilligung zu erwirken, die vom

Bundesministerium für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft vorbehaltlich der Zurücknahme

[§ 2, Abs. (2)] erteilt wird. Die gewonnenen

Erzeugnisse dürfen nur nach Maßgabe

der Bestimmungen der §§ 3 und 6 sowie an

Apotheken abgegeben werden. Ausgedroschene

Mohnkapseln oder Mohnstroh dürfen nur bei

den behördlich genehmigten Stellen (Fabriken)

zur Ablieferung gebracht werden.

Vormerkungen über Suchtgifte.

§ 5. (1) Erzeuger chemisch-pharmazeutischer

Zubereitungen und Drogengroßhändler sind verpflichtet,

über Suchtgifte ein eigenes Lagerbuch

zu führen, in welchem der ursprüngliche Lagerbestand,

der Bezug und die Abgabe, die Bezugsquelle,

der Abnehmer, ferner die Erzeugung und

Verarbeitung im eigenen Betriebe unter Angabe

der Menge des bei der Verarbeitung gewonnenen

Erzeugnisses, gleichgültig ob dieses selbst ein

Suchtgift ist oder nicht, nach Tag und Menge,

unter Berücksichtigung von Schwund und Verarbeitungsverlust

gesondert zu vermerken ist.

(2) Ärzte, Tierärzte und Dentisten, die Suchtgifte

bei Ausübung ihres Berufes benötigen,

ferner die in § 3, Abs. (1), genannten Institute

und Anstalten, halben über Bezug und Verwendung

von Suchtgiften derart genaue Vormerkungen

zu führen, daß sie den Behörden über Verlangen

Auskünfte hierüber erteilen können.

(3) Vormerkungen der in Abs. (2) erwähnten

Art sind auch von den in § 4 genannten Personen

zu führen.

(4) Die Lagerbücher und Vormerkungen sind

nach Zeitabschnitten geordnet durch wenigstens

drei Jahre, von der letzten Eintragung an gerechnet,

aufzubewahren und auf Verlangen den mit

der Überwachung betrauten Amtsorganen vorzuweisen

oder der Behörde einzusenden. Die Belege

über erfolgte Lieferungen sind mit den entsprechenden

Nummern des Lagerbuches zu versehen

und durch drei Jahre aufzubewahren.

§ 6. (1) Außer an Apotheken und an die in

§ 3, Abs. (1), erwähnten Institute und Anstalten

dürfen Suchtsgifte nur an solche Erzeuger chemisch-

pharmazeutischer Zubereitungen und Drogengroßhandlungen

abgegeben werden, die sich

durch eine von der Bezirksverwaltungsbehörde

ausgestellte Bestätigung über ihre Berechtigung

zum Bezuge ausweisen.

(2) Zwecks Erlangung der Bezugsrechtsbestätigung

hat der Bezugswerber unter Nachweis der

in § 2 vorgesehenen besonderen Bewilligung bei

der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel

er sein Unternehmen betreibt, durch Überreichung

dreier Vordrucke nach Muster 1 einzuschreiten.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt

nach Überprüfung der Bezugsberechtigung, falls

kein Grund vorliegt, beim Bundesministerium

für soziale Verwaltung die Zurücknahme der Berechtigung

zu beantragen [§ 2, Abs. (2)], die Befugnis

zum Erwerbe der in der Bezugsrechtsbestätigung

angeführten Stoffe durch Aufdruck

des Amtsstempels und Unterfertigung der Vordrucke,

von denen einen der Bezugswerber erhält,

während der zweite bei der Behörde für

Überwachungszwecke zurückzubehalten und der

dritte dem Bundesministerium für soziale Verwaltung

zu Vormerkzwecken einzusenden ist.

(4) Die Gültigkeitsdauer der Bezugsrechtsbestätigung

beträgt vier Wochen.

(5) Die Bezugsrechtsbestätigungen verbleiben

bei der liefernden Unternehmung als Beleg für

den Verbleib der Suchtgifte und sind durch drei

Jahre aufzubewahren.

(6) Für den Bezug registrierter pharmazeutischer

Spezialitäten, die Zubereitungen von Suchtgiften

mit anderen arzneilich wirksamen Stoffen

sind, bedarf es einer Bezugsrechtsbestätigung

durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht, doch

darf auch in diesen Fällen die Abgabe nur gegen

Nachweis der besonderen Bewilligung zum Erwerbe

solcher Suchtgifte [§ 2, Abs. (1)] erfolgen.

§ 7. Auf allen Suchtgifte enthaltenden Packungen

und Verarbeitungen ist der Gehalt an Suchtgiften

entweder in Hundertteilen (Prozenten)

oder in der darin enthaltenen Gewichtsmenge anzugeben.

§ 8. Suchtgifte und solche enthaltende Verarbeitungen

und Zubereitungen müssen in den Erzeugungs-

und Verarbeitungsstätten und Drogengroßhandlungen

abgesondert und versperrt

aufbewahrt werden.

§ 9. (1) Die Apotheken haben ein mit fortlaufenden

Seitenzahlen versehenes Vormerkbuch zu

führen, in dem der Lagerbastand vom 1. Jänner

eines jeden Jahres, der Bezug, die Bezugsquelle

und die Abgabe der im § 1 genannten Stoffe einzutragen

sind. Der Bezug ist mit den Lieferscheinen,

die Abgabe mit den ärztlichen Verschreibungen

oder sonstigen Belegen auszuweisen. Als

Beleg für die Abgabe von Suchtgiften an Hausapotheken

der Ärzte und Tierärzte sowie an

Dentisten dient jeder schriftliche Nachweis über

die erfolgte Lieferung. Die Ausgänge an Suchtgiften

sind längstens innerhalb von zwei Wochen

zusammengefaßt in das Vormerkbuch einzutragen.

Eine angemessene Menge kann als Schwund

in Anschlag gebracht werden. Das Vormerkbuch

ist vom Tage der letzten Eintragung an samt den

dazugehörigen Belegen durch fünf Jahre aufzubewahren.

(2) Für ärztliche und tierärztliche Hausapotheken

(§§ 28 bis 34 des Gesetzes vom 18. Dezember

1906, R. G. Bl. Nr. 5 aus 1907) dürfen Suchtgifte

nur aus einer der ihrem Standort nächstgelegenen

zehn öffentlichen Apotheken bezogen

werden.

§ 10. (1) Die öffentlichen und Anstaltsapotheken

haben nach Muster 2, die Hausapotheken

nach Muster 2 a bis längstens 25. Jänner eines

jeden Jahres auf Grund der zurückbehaltenen

Verschreibungen und der Vormerkbücher über

die Abgäbe von Suchtgiften im vorangegangenen

Kalenderjahr der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

Nachweisungen zu erstatten.

(2) Die im § 2, Abs. (1), genannten Unternehmungen

haben binnen zwei Wochen nach Ablauf

eines jeden Kalendervierteljahres gemäß Muster 3

und bis zum 25. Jänner eines Jeden Jahres gemäß

Muster 4 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

Nachweisungen über das verflossene

Vierteiljahr oder Jahr zu erstatten. Letztere

Unternehmungen haben überdies bis 30. April

eines jeden Jahres der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

eine schätzungsweise Zusammenstellung

der für das folgende Jahr voraussichtlich

benötigten Suchtgifte nach Muster 5

vorzulegen.

(3) Die Bezirkverwaltungsbehörden haben die

in den Abs. (1) und {2) bezeichneten Nachweisungen

unter Anschluß einer Übersicht und

allfälliger sonstiger Nachweisungen, betreffend

die für Heilzwecke und wissenschaftliche Zwecke

benötigten Mengen, binnen zwei Wochen an die

zuständigen Landeshauptmannschaften weiterzuleiten.

(4) Die Landeshauptmannschaften legen diese

Nachweisungsen und Übersichten, mit einer Gesamtübersicht

binnen längstens zweier Wochen

dem Bundesministerium für soziale Verwaltung

vor.

Vorschriften über suchtgifthaltige

Arzneien.

§ 11. Suchtgifthältige Arzneien dürfen nur

dann verschrieben wenden, wenn ihre Anwendung

nach den Grundsätzen der ärztlichen oder

tierärztlichen Wissenschaft begründet ist und mit

anderen Arzneien das Auslangen nicht gefunden

werden kann {§ 4 Suchtgiftgesetz).

§ 12. Suchtgifte in Substanz sowie Arzneien,

die mehr als ein Suchtgift enthalten, ferner Arzneien,

die Diacethylmorphin (Heroin), Cocablätter

oder Ecgonin enthalten, dürfen nicht verschrieben

werden.

§ 13. (1) Der Arzt darf für einen Kranken oder

für den Praxisbedarf (pro ordinatione) an einem

Tage als Höchstmenge verschreiben;

a) bis 2'00g Opium oder 1'00g Opiumextrakt

oder 20'00 g Opiumtinktur;

b) bis 0'20 g Morphin;

c) bis 0'40g Narcophin oder Laudanon oder

Pantopon oder einer ähnlichen suchtgifthältigen

Zubereitung [§ 1, Abs. (2)];

d) bis 0'20 g Dihydrocodeinon. (Dicodid) oder

Dihydrooxycodeinon (Eukodal) oder

Dihydromorphin (Paramorfan) oder

Acetyldemethylodihydrothebain (Acedicon)

oder Morphin-Aminoxyd (Morphin-N-Oxyd,

Genomorphin) oder Benzyimorphin

(Peronin);

e) bis 0'03 g Dihydromorphinon (Dilaudid);

f) bis l'00 g Methylphenylpiperidicarbonsäureaethylester

(Dolantin) oder

bis 0'20 g Phenylaminopropan (Aktedron,

Benzedrin, Elastonon) oder

bis 0'10 g Phenylmethylaminopropan (Pervitin,

Isophen).

(2) Erweisen sich in besonders schweren Fällen

die unter Abs. (1) angeführten Mengen als unzulänglich,

so ist die Verschreibung vom Arzt durch

den als Überschrift anzubringenden Vermerk

„praescriptio indicata" zu kennzeichnen.

(3) Cocain enthaltende Arzneien für einen

Kranken zu dessen eigenem Gebrauch darf der

Arzt nur zur Anwendung am Auge in Form

einer Lösung oder einer Salbe verschreiben, die

nicht mehr als 2 v. H. Cocain enthält; zu anderen

Zwecken darf er eine Lösung verschreiben, die

wicht mehr als 1 v. H. Cocain und zugleich nicht

weniger als 0'1 v. H. Atropinsuliat enthält. Die

Menge des von dem Arzte an einem Tage für

einen Kranken zu dessen eigenem Gebrauche verschriebenen

Cocains darf nicht mehr als 0'10 g

betragen.

(4) Cocain enthaltende Arzneien für den Bedarf

in seiner Praxis darf der Arzt nur zu Eingriffen

am Auge, am Kehlkopf, an der Nase und

am Ohr oder nur zu chirurgischen Eingriffen am

Rachen und Kiefer verschreiben, und zwar nur

darum, wenn die beabsichtigte Schmerzbetäubung

auf andere Weise nicht möglich ist und die

Arznei zum Aufbringen auf das Auge oder auf

die Schleimhäute der genannten Körperteile bestimmt

ist. Cocain darf für diese Zwecke vom

Arzte nur in Form der Lösung mit einem Gehalte

bis 20 v. H. Gocain oder in Form der zur

Anwendung am Auge bestimmten Tabletten

oder in Form der Salbe mit einem Gehalt bis

2 v. H. Cocain, in der Zahnheilkunde nur in

Form der Lösung mit einem Gehalte bis 20 v. H.

Cocain verschrieben werden.

(5) Die Menge des vom Arzte an einem Tage

für den Bedarf in seiner Praxis verschriebenen

Cocains darf nicht mehr als 1'00 g betragen.

§ 14. (1) Der Tierarzt darf für ein Tier oder

für den Praxisbedarf (pro ordinatione) an einem

Tage als Höchstmenge verschreiben

a) bis 15'00 g Opium oder 7'50g Opiumextrakt

oder 150'00g Opiumtinktur;

b) bis 0'50 g Morphin;

c) bis 0'40 g Narcophin oder Laudanon oder

Pantopon oder einer ähnlichen suchtgifthältigen

Zubereitung [§ 1, Abs. (2)];

d) bis 0'30g Dihydrooxycodeinon (Eukodal)

oder bis 0'20 g Dihydrocodeinon (Dicodid)

oder Dihydromorphin (Paramorfan)

oder Acetyldemethylodihydrothelbain

(Acedicon) oder Morphdn-Aminoxyd

(Morphin-N-Oxyd oder Genomorphin)

e) bis 0'03 g Dihydromorphinon (Dilaudid);

f) bis 0'50 g Phenylaminopropan (Aktedron,

Benzedrin, Elastonon) oder bis 0'25g

Phoenylmethylaminopropan (Pervitin,

Isophen);

(2) Die Beschränkungen des Abs. (1) finden

auf die Verschreibungen der Kliniken der Tierärztlichen

Hochschule und gleichgestellter Anstalten

keine Anwendung.

(3) Cocain enthaltende Arzneien darf der Tierarzt

nur für den Bedarf in seiner Praxis und nur

zu Eingriffen am Auge und zur Kastration

weiblicher Rinder verschreiben. Für diesen

Zweck darf der Tierarzt Cocain nur in Form

der Lösung mit einem Gehalte von 20 v. H.

Cocain oder in Form der zur Anwendung am

Auge bestimmten Tabletten oder in Form der

Salbe mit einem Gehalte bis 2 v. H. Cocain

verschreiben.

(4) Die Menge des vom Tierarzte an einem

Tage für den Bedarf in seiner Praxis verschriebenen

Cocains darf nicht mehr als 2'00 g betragen.

§ 15. (1) Außer für einen Kranken und für

den Bedarf in der Praxis dürfen Arzneien, die

Suchtgifte nach Vorschrift der §§ 11 bis 14 enthalten,

für den allgemeinen Bedarf der Krankenanstalten,

der Universitätskliniken, der Kliniken

der Tierärztlichen Hochschule und gleichgestellter

Anstalten mit Ausnahme privattierärztlicher

Kliniken sowie für den Bedarf der ärztlichen und

tierärztlichen Hausapotheken verschrieben werden.

(2) Die Verschreibung (Rezept) muß mit Tinte

oder Tintenstift ausgefertigt sein und enthalten

a) den Namen und die Anschrift des Arztes

oder Tierarztes;

b) die wahrheitsgetreue Angabe des Ausstellungstages

(Datum);

c) die Angabe und die Menge des Suchtgiftes

und der übrigen Bestandteile der Arznei,

wobei die Menge des Suchtgiftes ziffernmäßig

und wörtlich anzugeben ist.

d) eine genaue Gebrauchsanweisung;

e) Name und Anschrift des Kranken oder

Tierhalters;

f) eigenhändige Unterschrift (Vor- und Zuname)

des Arztes oder Tierarztes.

(3) Verschreibungen von Suchtgiften (mit Ausnahme

von Äthylmorphin, Codein und Thebain)

sind nach einmaliger Abfertigung vom Apotheker

oder vom hauspothekenführenden Arzt

oder Tierarzt einzuziehen. Von Verschreibungen,

die zu Verrechnungszwecken weitergegeben

werden müssen, sind Abschriften anzufertigen.

Die Verrechnungen oder die Abschriften sind

als Belege durch drei Jahre aufzubewahren.

§ 16. An Dentisten darf nur Cocain abgegeben

werden. Der Bezug erfolgt gegen Ausweisleistung.

Für den Bezug gelten § 15, Abs. (2)

und (3), für die Anwendung § 13, Abs. (3) bis

(5), sinngemäß.

§ 17. Für Personen, die wegen ihres Gesundheitszustandes

Suchtgift fortlaufend benötigen,

können Dauerverschreibungen mit Ausnahme

der im § 12 genannten Stoffe und von Cocain

und Zubereitungen aus indischem Hanf nach

Muster 6 abgestellt werden. Diese sind vor

Übergabe an die Apotheke dem zuständigen

Amtsarzt zur Überprüfung und Fertigung vorzulegen.

Dauerverschreibungen sind bei jeder

Verabfolgung der Arznei mit dem Stempel der

Apotheke und einem Vermerk über die erfolgte

Abgabe zu versehen, beim ersten Arzneibezug

in der Apotheke zurückzubehalten und allmonatlich

der Suchtgiftüberwachungsstelle im

Bundesministerium für soziale Verwaltung zur

Vormerkführung über solche Personen einzusenden.

Ein-, Durch- und Ausfuhr von Suchtgiften.

§ 18. (1) Die Einfuhr und Ausfuhr von Suchtgiften,

sofern (hiezu nicht vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung eine besondere Bewilligung

erteilt wurde, und die Durchfuhr, sofern

nicht die Ausfuhrbewilligung des Versandlandes

und die Einfuhrbewilligung des Einfuhrlandes

vorliegen, ist verboten.

(2) Unbeschadet einer allfälligen weiteren Genehmigung

anderer Bundesministerien ist um die

Bewilligung zur Ein- oder Ausfuhr von Suchtgiften

beim Bundesministerium für soziale Verwaltung

unter Verwendung der für Ein- und

Ausfuhransuchen amtlich aufgelegten Vordrucke

anzusuchen, die bei den Kammern für Handel,

Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen und

bei der Österreichischen Staatsdruckerei in Wien

erhältlich sind (Muster 7 und 8).

(3) Die Einfuhrbewilligung ist nur nach Maßgabe

des Bedarfes zu erteilen.

§ 19. (1) Im Einfuhransuchen ist anzugeben

a) der Name, die Anschrift und der Beruf des

Empfängers;

b) das Ausfuhrland und der Absender;

c) die Art und Menge der Suchtgifte, bei Zubereitungen

außerdem das Reingewicht der

unter § 1 fallenden Stoffe;

d) die Art der Beförderung {als Frachtstück

oder Postpaket);

e) der Verwendungszweck.

(2) Wird seitens des Ausfuhrlandes die Bewilligung

der Ausfuhr von der Vorlage eines

Einfuhrzertifikates abhängig gemacht, so stellt

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

bei Erteilung der Einfuhrbewilligung außerdem

ein solches Einfuhrzertifikat aus, mit welchem

bestätigt wird, daß die Einfuhr der darauf verzeichneten

Stoffe und Mengen bewilligt wurde.

(3) Das Abfertigungszollamt vermerkt auf der

Rückseite der Einfuhrbewilligung die tatsächlich

eingeführte Menge und übersendet die Einfuhrbewilligungen

und die mit der Einfuhrsendung

etwa eingelangten ausländischen Ausfuhrbewilligungen

in halbmonatlichen Zeiträumen an das

Bundesministerium für soziale Verwaltung. Eine

wiederholte Verwendung einer Einfuhrbewilligung

zu Teilbezügen ist nicht zulässig.

(4) Die Einfuhrbewilligung ist nicht übertragbar

und gilt in der Regel für die Dauer von

zwei Monaten, vom Tage der Ausstellung an

gerechnet. Nach Ablauf der Geltungsdauer sind

nicht benutzte Einfuhrbewilligungen an das

Bundesministerium für soziale Verwaltung zurückzusenden.

§ 20. (1) Im Ausfuhransuchen ist anzugeben

a) der Name, Beruf und Anschrift des Absenders;

b) der Name des Empfängers und das Bestimmungsland;

c) die Art und Menge der Stoffe, bei Zubereitungen

außerdem das Reingewicht der

unter § 1 fallenden Bestandteile;

d) das Einfuhrzertifikat der Behörde des Bestimmungslandes,

welches bestätigt, daß

die Einfuhr an den genannten Empfänger

bewilligt wird;

e) bei Ausfuhr nach Ländern, welche das

System der Einfuhrzertifikate nicht anwenden,

ist zu dem Ausfuhransuchen eine

Bestätigung der zuständigen Behörde des

Bestimmungslandes darüber beizubringen,

daß der Empfänger zur Einfuhr der im

Gesuch bezeichneten Stoffe berechtigt ist.

(2) Um Erteilung der Ausfuhrbewilligung ist

unter Nachweis der im Abs. (1), d oder e, angeführten

Berechtigung durch Überreichung von

vier Bewilligungsvordrucken beim Bundesministerium

für soziale Verwaltung einzuschreiten.

Wird die Bewilligung erteilt, so werden dem

Gesuchsteller zwei Gleichstücke hievon ausgefolgt,

die den Frachtpapieren beizuschließen sind.

Das eine mit dem Aufdruck „Doppel" bezeichnete

dieser Gleichstücke hat die Sendung bis zum

Bestimmungsorte zu begleiten. Auf der Rückseite

des anderen Gleichstückes vermerkt im

Eisenbahn-, Schiffs-, Luft- und Straßenverkehr

das Austrittszollamt die tatsächlich ausgeführte

Menge und übermittelt die Ausfuhrbewilligungen

in halbmonatlichen Zeiträumen dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung. Eine wiederholte

Verwendung der Ausfuhrbewilligungen

zu Teilausfuhren ist nicht zulässig. Eine Gleichschrift

der Ausfuhrbewilligung wird vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung der

zuständigen Behörde des Bestimmungslandes

übermittelt.

(3) Die Ausfuhrbewilligung ist nicht übertragbar

und gilt in der Regel für die Dauer von zwei

Monaten, vom Tage der Ausstellung an gerechnet.

Nach Ablauf der Geltungsdauer sind nicht

benützte Ausfuhrbewilligungen an das Bundesministerium

für soziale Verwaltung zurückzusenden.

§ 21. (1) Die Ausfuhr von Suchtgiften mittels

Post ist nur im Paketverkehr zulässig; in diesem

Falle der Ausfuhr von Suchtgiften im Postverkehr

hat das Aufgabepostamt die im § 20,

Abs. (2), dem Austrittszollamt obliegende Verpflichtung

(Austrittsbestätigung auf der Ausfuhrbewilligung

und Vorlage an das Bundesministerium

für soziale Verwaltung) wahrzunehmen.

(2) Die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Suchtgiften

in gewöhnlichen oder eingeschriebenen

Briefsendungen ist verboten.

(3) Ein- und Ausfuhrsendungen von Suchtgiften

unter der Anschrift eines Postfaches oder

einer Bank für Rechnungen eines Dritten sind

verboten.

§ 22. Die Einfuhr von zubereitetem Opium ist

verboten.

§ 23. (1) Durchfahrtssendungen (Transitware),

deren Begleitpapieren keine Ausfuhrbewilligung

des Versandlandes zuliegt, sind von der Durchfuhr

ausgeschlossen und an den Absender zurückzuleiten.

Im Postverkehr sind derlei nicht

mit Ausfuhrbescheinigungen gedeckte Sendungen

bis zur weiteren Verfügung dem nächstgelegenen

Zollamte zur Aufbewahrung zu übergeben.

(2) Der Übergang von Suchtgiften aus Zolllagern

in den freien Verkehr im Inlande darf

nur auf Grund einer vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung ausgestellten Einfuhrbewilligung

unter Einhaltung der für die Einfuhr

geltenden Bestimmungen erfolgen. Der Übergang

aus Zollagern ins Ausland darf nur auf

Grund einer Ausfuhrbewilligung erfolgen.

(3) Soll eine beim Zollamte eingelangte Sendung

in ein anderes als das ursprünglich bezeichnete

Bestimmungsland weitergeleitet werden,

so ist unter Vorlage eines Einfuhrzertifikates

des nunmehrigen Bestimmungslandes und

dreier als Ablenkungszertifikate zu bezeichnender

Ausfuhrvordrucke beim Bundesministerium

für soziale Verwaltung um die Ablenkungsbewilligung

anzusuchen.

(4) Durchfuhrsendungen dürfen während der

Durchfuhr oder Einlagerung im Inlande keiner

ihre Natur verändernden Behandlung unterzogen

werden.

Suchtgtftüberwachungsstelle.

§ 24. Der als Organ des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung eingerichteten Suchtgift-

überwachungsstelle (§ 11 des Suchtgiftgesetzes)

obliegt die Besorgung aller dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung vorbehaltenen Angelegenheiten

in bezug auf Suchtgifte, inssondere

1. die Erteilung und Zurücknahme der in

§§ 2 und 4 vorgesehenen Bewilligungen, ferner

die Erteilung der Ein-, Durch- und Ausfuhrbewilligungen

und Einfuhrzertifikate (§§ 18

bis 23),

2. die Überwachung der Gebarung der in § 2,

Abs. (1), § 3, Abs. (1), und § 4 genannten Betriebe,

Institute, Anstalten und Personen sowie

der öffentlichen und Anstaltsapotheken und der

ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken,

3. die Abgabe von Gutachten an die Gerichte

und von Äußerungen hinsichtlich der Verwertung

beschlagnahmter oder für verfallen erklärter

Suchtgifte,

4. die Mitwirkung an den einschlägiger. Amtshandlungen

der Sicherheitsbehörden,

5. die Vormerkführung über

a) die in Ziffer 2 genannten Betriebe, Institute,

Anstalten und Personen,

b) Dauerbezieher, dann über die nach §§ 6,

8, 9 und 10 des Suchtgiftgesetzes bestraften

Personen,

6. der Verkehr mit den ausländischen Abwehrbehörden.

§ 25. Der Suchtgiftüberwachungsstelle sind

insbesondere mitzuteilen

1. von den in § 2 genannten Unternehmungen

die erzeugten, eingeführten und abgegebenen

Suchtgiftmengen,

2. von den in § 3, Abs. (2), genannten Behörden

und Stellen die erteilten und eingezogenen

Bezugsrechtsbestätigungen,

3. von den Apothekern die mit dem Vermerk

„praescriptio indicata" gekennzeichneten Verschreibungen

[§ 13, Abs. (2)] und die Dauerverschreibungen

(§ 17),

4. von den Bezirksverwaltungsbehörden

(Sicherheitsbehörden) alle Abstrafungen nach

§ 10 Suchtgiftgesetz, ferner von den Sicherheitsbehörden

alle nach §§ 6 bis 9 Suchtgiftgesetz

erstatteten Anzeigen,

5. von den Gerichten, die nach § 6 bis 9 Suchtgiftgesetz

erflossenen rechtskräftigen Entscheidungen

sowie die über beschlagnahmte oder für verfallen

erklärte Suchtgiftvorräte getroffenen Verfügungen.

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