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19_1945 AT

19. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 19. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern.

Auf Grund des § 2, Abs. (3), des Gesetzes

vom 1. Mai 1945 über das Staatsgesetzblatt wird

kundgemacht

1. Im Gesetz über die Bestellung von öffentlichen

Verwaltern und öffentlichen Aufsichtspersonen

vom 10. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 9, hat

es zu lauten

In der Einleitung und im § 12 statt „Staatsregierung"

richtig: „Provisorische Staatsregierung".

2. Im Gesetz über die Erfassung arisierter und

anderer im Zusammenhange mit der nationalsozialistischen

Machtübernahme entzogenen Vermögenschaften

vom 10. Mai 1945, St. G. Bl.

Nr. 10, hat es zu lauten

In der Einleitung und im § 7 statt „Staatsregierung"

richtig: „Provisorische Staatsregierung".

3. Im Gesetz über die Repatriierung öffentlichen

Vermögens (Repatriierungsgesetz) vom

10. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 11, hat es zu lauten

In der Einleitung und im § 4 statt „Staatsregierung"

richtig: „Provisorische Staatsregierung".

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