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199. Verordnung: Schweinepest-Verordnung 2003

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 199. Verordnung: Schweinepest-Verordnung 2003

Auf Grund des § 1 Abs. 6, des § 23 Abs. 2 und des § 43 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl.

Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2002, und § 35 Abs. 9 des

Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 96/2002, wird verordnet

1. Abschnitt

Anwendungsbereich und Allgemeines

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden, wenn bei Schweinen, die gemäß

§ 1 Abs. 1 TSG in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten oder anderweitig als Haustiere oder in

Tiergärten oder in ähnlicher Weise gezüchtet oder gehalten werden, der Verdacht oder der Ausbruch von

Klassischer Schweinepest (KSP) vorliegt.

(2) Die Maßnahmen nach dieser Verordnung sind gemäß den §§ 20, 24, 25 und 43 TSG und gemäß

§ 35 des Fleischuntersuchungsgesetzes durchzuführen.

2. Abschnitt

Behördliche Maßnahmen bei Verdacht und bei Bestätigung der Klassischen Schweinepest in

Betrieben

§ 2. (1) Nach der gemäß § 20 TSG verhängten vorläufigen Sperre hat der gemäß § 21 Abs. 1 TSG

entsendete Amtstierarzt unverzüglich Untersuchungsmaßnahmen gemäß dem mit der Entscheidung der

Kommission vom 1. Februar 2002, Nr. 2002/106/EG (ABl. Nr. L039 vom 9. 2. 2002) genehmigten

Handbuch zur Diagnose der Klassischen Schweinepest, veröffentlicht in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“

vom 25. Februar 2002, Nr. 1, im Folgenden genannt „Diagnosehandbuch“, einzuleiten, um nach

den Verfahren des Diagnosehandbuches das Vorliegen der Klassischen Schweinepest zu bestätigen oder

auszuschließen. Die entnommenen Proben sind an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit

GmbH, veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling (im Folgenden genannt

„AGES-Mödling“) einzusenden.

(2) Die Kennzeichnung und das Bestandsregister gemäß der Tierkennzeichnungsverordnung 1997,

BGBl. II Nr. 369/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind zu überprüfen.

(3) Epidemiologische Untersuchungen sind auf der Grundlage der Krisenpläne des Bundesministeriums

für soziale Sicherheit und Generationen und der darin enthaltenen Unterlagen vorzunehmen.

§ 3. (1) Bei Bestätigung der Klassischen Schweinepest sind sämtliche Schweine des Seuchenbetriebes

unverzüglich unter amtlicher Aufsicht zu töten und unschädlich zu beseitigen. Die Ausnahmen nach

den Abs. 6 und 7 bleiben hievon unberührt. Von den getöteten Schweinen ist gemäß dem Diagnosehandbuch

unverzüglich eine ausreichende Anzahl von Proben zu nehmen und an das nationale Referenzlabor

der AGES-Mödling einzusenden, um Art und Dauer der Einschleppung des KSP-Virus festzustellen.

(2) Noch vorhandenes Fleisch von Schweinen aus Seuchenbetrieben, das in der Zeit zwischen der

vermuteten Einschleppung der Seuche und der Durchführung der amtlichen Bekämpfungsmaßnahmen

erschlachtet wurde sowie Schweinesperma, -eizellen und -embryonen sind ausfindig zu machen und unschädlich

zu beseitigen. Die Ausnahme gemäß Abs. 7 bleibt hievon unberührt.

(3) Die Reinigung und Desinfektion von Seuchenbetrieben ist von der Behörde gemäß dem Desinfektionserlass

des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz vom 3. Oktober 1996,

GZ 39.505/6-III/A/4b/96, vorzunehmen.

(4) Epidemiologische Untersuchungen sind auf der Grundlage der Krisenpläne des Bundesministeriums

für soziale Sicherheit und Generationen und der darin enthaltenen Unterlagen vorzunehmen.

(5) Die Betriebe dürfen frühestens 30 Tage nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion wieder

mit Schweinen belegt werden. Für diese Wiederbelegung gelten folgende Bestimmungen

1. Bei der Haltung im Freien

Die Wiedereinstellung von Schweinen hat mit der Einstellung von Schweinen zu beginnen, die

auf Antikörper gegen das KSP-Virus gemäß Diagnosehandbuch untersucht und für negativ befunden

wurden oder die von Beständen stammen, die keinerlei Beschränkungen in Zusammenhang

mit der Klassischen Schweinepest unterliegen (Sentinel-Schweine). Die Schweine sind unter

Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde über den gesamten Betrieb zu verteilen und 40 Tage

nach deren Einstellung einer Wiederholungsuntersuchung gemäß Diagnosehandbuch zu unterziehen.

Sofern bei keinem der Schweine Antikörper gegen das KSP-Virus nachgewiesen werden,

kann die Wiederbelegung in vollem Umfang vorgenommen werden.

2. Bei allen anderen Formen der Haltung hat die Wiedereinstellung mit Schweinen entweder gemäß

Z 1 oder nach folgenden Bestimmungen zu erfolgen

a) Alle Schweine müssen innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der dreißigtägigen Frist im Betrieb

eintreffen und aus Beständen stammen, die keinerlei Beschränkungen im Zusammenhang

mit der Klassischen Schweinepest unterliegen.

b) Die Schweine müssen im wiedereingestellten Bestand einer serologischen Untersuchung gemäß

dem Diagnosehandbuch unterzogen werden. Die Probenahmen dürfen frühestens 40 Tage

nach dem Eintreffen des letzten Schweins erfolgen.

3. Wiedereingestellte Schweine dürfen erst dann aus dem Betrieb verbracht werden, wenn die Negativbefunde

der serologischen Untersuchung vorliegen.

(6) Besteht der Betrieb aus zwei oder mehreren Produktionseinheiten, so darf, – damit die Mast der

Schweine abgeschlossen werden kann –, für die gesunden Produktionseinheiten eines infizierten Betriebes

von einer Tötungsanordnung gemäß Abs. 1 mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit

und Generationen abgesehen werden, sofern der Amtstierarzt feststellt, dass die betreffenden Produktionseinheiten

auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und des Abstands zwischen ihnen sowie auf

Grund ihrer Funktionen in bezug auf Unterbringung, Haltung und Fütterung völlig voneinander getrennt

sind, sodass sich das KSP-Virus nicht von einer Produktionseinheit auf eine andere ausbreiten kann.

(7) Wenn ein KSP-Ausbruch in einem Labor, einem Zoo, einem Wildpark oder einem Gehege bestätigt

worden ist, in dem die Schweine zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Arterhaltung oder zur Erhaltung

seltener Rassen gehalten werden, so kann mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit

und Generationen von einer Tötung sämtlicher Schweine des Betriebes gemäß Abs. 1 und von der unschädlichen

Beseitigung des gesamten Schweinespermas beziehungsweise der Schweineeizellen und

-embryonen gemäß Abs. 2 Abstand genommen werden, sofern mit sonstigen Maßnahmen zur Verhinderung

der Verbreitung der KSP das Auslangen gefunden werden kann.

3. Abschnitt

Schutz- und Überwachungszone

§ 4. Um den Seuchenbetrieb ist eine Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km und eine Überwachungszone

mit einem Mindestradius von 10 km einzurichten. Hierbei ist gemäß den jeweiligen geographischen

und epidemiologischen Verhältnissen sowie unter Berücksichtigung der Verbringungs- und

Handelsstrukturen bei Schweinen und des Vorhandenseins von Schlachtbetrieben vorzugehen.

§ 5. (1) In der Schutzzone gelten folgende Bestimmungen

1. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat schnellstmöglich alle Schweinehaltungsbetriebe zu erheben

sowie alle in der Zone gelegenen Betriebe innerhalb der ersten sieben Tage nach der Einrichtung

der Zone durch einen Amtstierarzt besichtigen zu lassen. Hierbei ist eine klinische Untersuchung

der Schweine sowie eine Überprüfung des Registers und der Kennzeichnung der Schweine gemäß

der Tierkennzeichnungsverordnung 1997 vorzunehmen.

2. Die Beförderung von Schweinen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr innerhalb der Zone ist

verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Durchfuhr von Schweinen durch die Schutzzone über

das Straßennetz oder auf dem Schienenweg, sofern das Fahrzeug nicht hält und keine Tiere entladen

oder zugeladen oder umgeladen werden. Für Schlachtschweine, die von außerhalb der

Schutzzone kommen und zur sofortigen Schlachtung in einen innerhalb dieser Zone gelegenen

Schlachtbetrieb verbracht werden, kann von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Zustimmung des

Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen eine Ausnahme gewährt werden.

3. Lastkraftwagen und sonstige Fahrzeuge, die in der Schutzzone zur Beförderung von Nutztieren

oder Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, benutzt wurden, dürfen die

in der Schutzzone gelegenen Betriebe (einschließlich Schlachtbetriebe) und die Schutzzone selbst

nur nach Reinigung und Desinfektion sowie behördlicher Kontrolle und nur mit Genehmigung

der Bezirksverwaltungsbehörde verlassen.

4. Andere Nutztierarten als Schweine dürfen nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde

aus oder zu einem Betrieb verbracht werden.

5. Alle Fälle von verendeten oder erkrankten Schweinen eines Betriebes innerhalb der Schutzzone

sind von den in § 17 Abs. 1 TSG genannten Personen der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden;

die Behörde hat sodann die erforderlichen Untersuchungen auf das Vorliegen der Klassischen

Schweinepest gemäß Diagnosehandbuch zu veranlassen.

6. Es ist verboten, Schweine aus Betrieben innerhalb der Schutzzone binnen 30 Tagen nach der

gemäß § 3 Abs. 3 durchzuführenden Grobreinigung und Vordesinfektion zu schlachten.

7. Es ist verboten, Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen aus der Schutzzone zu

verbringen.

8. Jede Person, die Schweinehaltungsbetriebe betritt oder verlässt, muss zur Eindämmung der Gefahr

einer Weiterverbreitung des KSP-Virus angemessene Hygienemaßnahmen einhalten. Diese

sind von der Bezirksverwaltungsbehörde festzulegen.

9. Die Verbringung von Schweinen aus in der Schutzzone gelegenen Betrieben ist in den ersten

30 Tagen nach der Grobreinigung und Vordesinfektion des Seuchenbetriebes verboten. Danach

kann nach Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde aus einem in der Schutzzone gelegenen

Betrieb auf direktem Weg, – vorbehaltlich der Bedingungen der Z 10 bis 12 –, der direkte Transport

in verplombten Fahrzeugen

a) zu einem vom Landeshauptmann bestimmten Schlachtbetrieb, vorzugsweise in der Schutz-

oder Überwachungszone, zur unverzüglichen Schlachtung,

b) zu einem Betrieb oder an einen geeigneten Ort, an dem die Schweine unverzüglich getötet und

ihre Körper unter amtlicher Aufsicht unschädlich beseitigt werden,

c) in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen

an andere Orte in der Schutzzone

erfolgen.

10. Der Amtstierarzt hat bei allen in den Betrieben gemäß Z 9 befindlichen Schweinen eine klinische

Untersuchung einschließlich der Messung der Körpertemperatur bei mindestens 25% von diesen

sowie die Überprüfung des Bestandsregisters und der Kennzeichnung gemäß der Tierkennzeichnungsverordnung

1997 durchzuführen. Nach der Schlachtung oder Tötung dieser Schweine ist

gemäß dem Diagnosehandbuch eine ausreichende Anzahl von Proben zu nehmen und auf das

Vorhandensein des KSP-Virus zu untersuchen.

11. Werden die Schweine zu einem Schlachtbetrieb gebracht, so muss die für den Schlachtbetrieb

zuständige Bezirksverwaltungsbehörde von der Absicht, die Schweine zu dem betreffenden

Schlachtbetrieb zu verbringen, unterrichtet werden. Diese Bezirksverwaltungsbehörde hat der für

die Versendung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Ankunft der Schweine zu bestätigen.

Bei deren Ankunft im Schlachtbetrieb müssen die Schweine von anderen Schweinen getrennt

gehalten und geschlachtet werden.

12. Frisches Fleisch von Schweinen gemäß Z 9 lit. a muss entweder verarbeitet oder gemäß § 27a

Abs. 6 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, in der jeweils geltenden Fassung,

gekennzeichnet und anschließend gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung behandelt

werden. Diese Behandlung muss in einem vom Landeshauptmann benannten Betrieb erfolgen.

Die Fleischsendung ist vor der Abfahrt an diesen Betrieb zu verplomben; die Sendung muss während

des gesamten Transportes verplombt bleiben.

13. Werden die Verbote gemäß Z 1 bis 12 länger als 30 Tage aufrecht erhalten, so darf die Bezirksverwaltungsbehörde

auf begründeten Antrag von Betriebsinhabern schon nach Ablauf der ersten

30 Tage-Frist Genehmigungen nach Z 9 erteilen.

(2) Die Maßnahmen in der Schutzzone sind so lange aufrecht zu erhalten, bis

1. alle Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion der Seuchenbetriebe durchgeführt wurden;

2. die Schweine in allen Betrieben gemäß dem Diagnosehandbuch klinischen Untersuchungen und

Laboruntersuchungen auf das KSP-Virus mit negativem Ergebnis unterzogen worden sind.

(3) Die Untersuchungen gemäß Abs. 2 Z 2 sind frühestens 30 Tage nach der Grobreinigung und der

Vordesinfektion der Seuchenbetriebe vorzunehmen.

§ 6. (1) In der Überwachungszone gelten folgende Bestimmungen

1. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat schnellstmöglich alle Schweinehaltungsbetriebe zu erheben.

2. Die Beförderung von Schweinen innerhalb der Zone auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ist

verboten, sofern nicht hiefür eine Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde vorliegt. Dieses

Verbot gilt nicht für die Durchfuhr von Schweinen durch die Überwachungszone über das Straßennetz

oder auf dem Schienenweg, sofern das Fahrzeug nicht hält und keine Tiere entladen, zugeladen

oder umgeladen werden, sowie bei Schlachtschweinen, die von außerhalb der Überwachungszone

kommen und zur sofortigen Schlachtung in einen innerhalb dieser Zone gelegenen

Schlachtbetrieb verbracht werden.

3. Lastkraftwagen und sonstige Fahrzeuge, die in der Überwachungszone zur Beförderung von

Nutztieren oder Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, benutzt wurden,

dürfen die in der Überwachungszone gelegenen Betriebe (einschließlich Schlachtbetriebe) und

die Überwachungszone selbst nur nach Reinigung und Desinfektion sowie behördlicher Kontrolle

und nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde verlassen.

4. Andere Nutztierarten als Schweine dürfen innerhalb der ersten sieben Tage nur mit Genehmigung

der Bezirksverwaltungsbehörde aus oder zu einem Betrieb verbracht werden.

5. Alle Fälle von verendeten oder erkrankten Schweinen eines Betriebes innerhalb der Überwachungszone

sind der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden; die Behörde hat sodann die erforderlichen

Untersuchungen auf das Vorliegen der Klassischen Schweinepest gemäß Diagnosehandbuch

zu veranlassen.

6. Es ist verboten, Schweine aus Betrieben innerhalb der Überwachungszone binnen 21 Tagen nach

der gemäß § 3 Abs. 3 durchzuführenden Grobreinigung und Vordesinfektion zu schlachten.

7. Es ist verboten, Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen aus der Überwachungszone zu

verbringen.

8. Jede Person, die Schweinehaltungsbetriebe betritt oder verlässt, muss zur Eindämmung der Gefahr

einer Weiterverbreitung des KSP-Virus angemessene Hygienemaßnahmen einhalten. Diese

sind von der Bezirksverwaltungsbehörde festzulegen.

9. Die Verbringung von Schweinen aus in der Überwachungszone gelegenen Betrieben ist in den

ersten 21 Tagen nach der Grobreinigung und Vordesinfektion des Seuchenbetriebes verboten.

Danach kann nach Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde aus einem in der Überwachungszone

gelegenen Betrieb auf direktem Weg, – vorbehaltlich der Bedingungen der Z 10 und

11 –, der direkte Transport in verplombten Fahrzeugen

a) zu einem vom Landeshauptmann bestimmten Schlachtbetrieb, vorzugsweise in der Schutz-

oder Überwachungszone, zur unverzüglichen Schlachtung,

b) zu einem Betrieb oder an einen geeigneten Ort, an dem die Schweine unverzüglich getötet und

ihre Körper unter amtlicher Aufsicht unschädlich beseitigt werden,

c) in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen

an andere Orte in der Überwachungszone

erfolgen.

10. Frisches Fleisch von Schweinen gemäß Z 9 lit. a muss entweder verarbeitet oder gemäß § 27a

Abs. 6 der Fleischuntersuchungsverordnung, in der jeweils geltenden Fassung, gekennzeichnet

und anschließend gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung behandelt werden. Diese Behandlung

muss in einem vom Landeshauptmann benannten Betrieb erfolgen.

11. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann durch Kundmachung in den

„Amtlichen Veterinärnachrichten“ generelle Ausnahmen von der Kennzeichnung gemäß Z 10

gewähren.

(2) Die Maßnahmen in der Überwachungszone sind so lange aufrecht zu erhalten, bis

1. alle Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion der Seuchenbetriebe durchgeführt wurden;

2. die Schweine in allen Betrieben gemäß dem Diagnosehandbuch klinischen Untersuchungen und

Laboruntersuchungen auf das KSP-Virus mit negativem Ergebnis unterzogen worden sind.

(3) Die Untersuchungen gemäß Abs. 2 Z 2 sind frühestens 21 Tage nach der Grobreinigung und der

Vordesinfektion der Seuchenbetriebe vorzunehmen.

§ 7. Jene Schlachtbetriebe, die in der Schutz- oder Überwachungszone gelegen sind oder die vom

Landeshauptmann für die Übernahme von Schweinen aus einer dieser Zonen bestimmt wurden, sind von

der Bezirksverwaltungsbehörde laufend zu überwachen, insbesondere auch hinsichtlich der Reinigung

und Desinfektion der Transportmittel und Ausrüstungsgegenstände, die mit Schlachttieren in Berührung

kommen oder gekommen sind. Die Desinfektion hat mit den vom Bundesminister gemäß § 3 Abs. 3 festgelegten

Desinfektionsmitteln unmittelbar nach der Entladung an Ort und Stelle zu erfolgen. Die durchgeführte

Desinfektion der Transportmittel und Ausrüstungsgegenstände ist durch den Fleischuntersuchungstierarzt

oder Amtstierarzt zu bestätigen.

4. Abschnitt

Kontaktbetriebe

§ 8. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Zuge der epidemiologischen Nachforschungen die

Kontaktbetriebe innerhalb und außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen zu ermitteln und dem

Landeshauptmann zu melden. Der Landeshauptmann hat die Liste dieser Betriebe dem Bundesminister

für soziale Sicherheit und Generationen ehestmöglich mitzuteilen.

(2) Die Kontaktbetriebe sind bei Seuchenverdacht gemäß § 20 TSG so lange den erforderlichen

Maßnahmen zur Verhinderung der Seuchenverbreitung zu unterziehen, bis der Verdacht auf das Vorhandensein

des KSP-Virus ausgeschlossen werden kann.

(3) „Kontaktbetriebe“ im Sinne der Abs. 1 und 2 sind alle jene Betriebe, die mit Tieren oder Gegenständen

aus einem Seuchenbetrieb in Kontakt gekommen sind, wenn hiebei eine Übertragung der KSP

nicht ausgeschlossen werden kann.

5. Abschnitt

Maßnahmen bei Verdacht und bei Bestätigung der Klassischen Schweinepest in Schlachtbetrieben

oder einem Transportmittel

§ 9. (1) Bei Verdacht auf Klassische Schweinepest in einem Schlachtbetrieb oder einem Transportmittel

hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach den Verfahren des Diagnosehandbuches unverzüglich die

amtlichen Untersuchungsmaßnahmen einzuleiten, um das Vorhandensein des KSP-Virus zu bestätigen

oder auszuschließen.

(2) Wird in einem Schlachtbetrieb oder in einem Transportmittel ein Fall von Klassischer Schweinepest

festgestellt, so ist wie folgt vorzugehen

1. Alle Schweine im Schlachtbetrieb oder im Transportmittel sind zu töten;

2. die Tierkörper, Schlachtnebenerzeugnisse und tierischen Abfälle möglicherweise infizierter und

kontaminierter Tiere sind unschädlich zu beseitigen;

3. Gebäude und Ausrüstungen einschließlich der Fahrzeuge sind unter amtstierärztlicher Aufsicht

zu reinigen und zu desinfizieren;

4. KSP-Virusisolat ist zur genetischen Typisierung dem Laborverfahren gemäß dem Diagnosehandbuch

zu unterziehen;

5. epidemiologische Untersuchungen sind gemäß dem Krisenplan des Bundesministeriums für

soziale Sicherheit und Generationen durchzuführen;

6. für Betriebe, aus denen die infizierten Schweine oder Tierkörper stammen, gilt der 2. Abschnitt

dieser Verordnung;

7. die Wiedereinstallung von Tieren zur Schlachtung oder zum Transport ist frühestens 24 Stunden

nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion zu gestatten.

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monatsersten

in Kraft. Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen

der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest Nr. 2001/89/EG (ABl. Nr. L316

vom 1. 12. 2001) in österreichisches Recht umgesetzt.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Schweinepest-Verordnung, BGBl.

Nr. 678/1995, außer Kraft.

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