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199. Verordnung: Erhebung von Obstanlagen

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 199. Verordnung: Erhebung von Obstanlagen

Auf Grund der §§ 4 Abs. 3, 5, 6 Abs. 1, 2 und Abs. 3, 7 Abs. 1 Z 1, 8 Abs. 1, 9 und 32 Abs. 4 Z 1

des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 9 zusätzlich im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 7 auf Grund des § 3 des

LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994,

verordnet

Anordnung der statistischen Erhebung und Erstellung der Statistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat entsprechend dieser Verordnung im Jahr 2002 eine

Erhebung von Obstanlagen durchzuführen und eine Statistik über das Produktionspotenzial des Obstanbaus,

der Lagerkapazitäten und Vermarktungswege zu erstellen.

Stichtag der Erhebung

§ 2. Stichtag für die Erhebung ist der 1. Juni 2002.

Erhebungsart

§ 3. Die Erhebung ist als Vollerhebung personenbezogen durch Befragung der Auskunftspflichtigen

(§ 5) durchzuführen.

Masse und Erhebungsmerkmale

§ 4. Die Erhebung betrifft die in Anlage I im Sinne der Richtlinie 2001/109/EG angeführten Baumobstanlagen

sowie Obstanlagen, Lagerkapazitäten und Vermarktungswege gemäß Anlage II. Die Erhebungsmerkmale

sind diesen Anlagen zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bilden.

Auskunftspflichtige

§ 5. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter oder deren Beauftragte von landwirtschaftlichen

Betrieben mit genutzten Kernobst-, Steinobst-, Holunder-, Walnuss- und/oder Beerenobstanlagen

ab einer Fläche von 15 Ar bzw. mit ausschließlich Beerenobstanlagen ab einer Fläche von

10 Ar.

Durchführung

§ 6. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen, dass die Bundesanstalt Statistik Österreich von den

Auskunftspflichtigen die erforderlichen Angaben bis spätestens 30. September 2002 einholt; hierbei sind

die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei

Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem bestem Wissen entsprechenden

Angaben zu belehren. Die Bundesanstalt Statistik Österreich ist ermächtigt, geeignete Dritte zur

Durchführung der Erhebung heranzuziehen.

Übermittlung von Daten ins LFBIS

§ 7. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die erhobenen Einzeldaten an den Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche

Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Datenschutz

§ 8. Alle mit der Erhebung befassten Organe haben sicherzustellen, dass die erhobenen personenbezogenen

Angaben im Sinne des Datenschutzgesetzes geheimgehalten werden.

Kostenersatz

§ 9. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft leistet der

Bundesanstalt „Statistik Österreich“ anteiligen Kostenersatz in Höhe von 84241 €.

Bezugnahme auf Richtlinien und Entscheidungen

§ 10. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und

des Rates vom 19. Dezember 2001 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen

zur Ermittlung des Produktionspotenzials bestimmter Baumobstanlagen, ABl. L Nr. 13 vom

16. Jänner 2002, umgesetzt und der Entscheidung 2002/38/EG der Kommission vom 27. Dezember 2001

zur Festlegung der Erhebungsparameter und Erstellung der Codes und der Standardregeln für die maschinenlesbare

Aufzeichnung der Daten aus der Erhebung zur Ermittlung des Produktionspotenzials bestimmter

Baumobstanlagen, ABl. L Nr. 16 vom 18. Jänner 2002, entsprochen.

Außer-Kraft-Treten

§ 11. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.

BGBlPdf 199. Protokoll Nr. 2 zum Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Staaten, die dieses Protokoll zu dem am 26. November 1987 in Straßburg unterzeichneten Europäischen

Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung

oder Strafe Kundgemacht in BGBl. Nr. 74/1989 (im folgenden als ,,Übereinkommen“ bezeichnet) unterzeichnen –

in der Überzeugung, daß es angebracht ist, den Mitgliedern des Europäischen Ausschusses zur Verhütung

von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (im folgenden als,,

Ausschuß“ bezeichnet) zu ermöglichen, zweimal wiedergewählt zu werden,

sowie in der Erwägung, daß es erforderlich ist, eine ordnungsgemäße Neuwahl der Mitglieder des

Ausschusses zu gewährleisten –

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

(1) In Artikel 5 Absatz 3 lautet Satz 2 wie folgt:,,

Sie können zweimal wiedergewählt werden.“

(2) Artikel 5 des Übereinkommens wird durch folgende Absätze 4 und 5 ergänzt:,,

(4) Um soweit wie möglich sicherzustellen, daß die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses alle

zwei Jahre neu gewählt wird, kann das Ministerkomitee vor jeder späteren Wahl beschließen, daß die

Amtszeit eines oder mehrerer der zu wählenden Mitglieder nicht vier Jahre betragen soll, wobei sie jedoch

weder länger als sechs noch kürzer als zwei Jahre sein darf.

(5) Handelt es sich um mehrere Amtszeiten und wendet das Ministerkomitee Absatz 4 an, so wird

die Zuteilung der Amtszeiten vom Generalsekretär des Europarats unmittelbar nach der Wahl durch das

Los bestimmt.“

Artikel 2

(1) Dieses Protokoll liegt für die Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten,

zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,

a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder

b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und

später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

(2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des

Europarats hinterlegt.

Artikel 3

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten

nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien des Übereinkommens nach Artikel 2 ihre Zustimmung

ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.

Artikel 4

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und den Nichtmitgliedstaaten,

die Vertragsparteien des Übereinkommens sind,

a) jede Unterzeichnung;

b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;

c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 3;

d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 4. November 1993 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder

Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird.

Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats beglaubigte Abschriften.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 30. April 1996 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Protokoll ist

gemäß seinem Art. 3 mit 1. März 2002 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert oder

haben es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet

Albanien, Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien,

Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta,

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldau, Niederlande (einschließlich Niederländische

Antillen und Aruba), Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweden,

Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes

Königreich (einschließlich Gibraltar, Guernsey, Insel Man und Jersey), Zypern.

Seit In-Kraft-Treten des Protokolls haben nachstehende Staaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Ratifikationsurkunde

Armenien 18. Juni 2002

Aserbaidschan 15. April 2002

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