199. Verordnung: Erhebung von Obstanlagen
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 4 Abs. 3, 5, 6 Abs. 1, 2 und Abs. 3, 7 Abs. 1 Z 1, 8 Abs. 1, 9 und 32 Abs. 4 Z 1
des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 9 zusätzlich im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 7 auf Grund des § 3 des
LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994,
verordnet
Anordnung der statistischen Erhebung und Erstellung der Statistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat entsprechend dieser Verordnung im Jahr 2002 eine
Erhebung von Obstanlagen durchzuführen und eine Statistik über das Produktionspotenzial des Obstanbaus,
der Lagerkapazitäten und Vermarktungswege zu erstellen.
Stichtag der Erhebung
§ 2. Stichtag für die Erhebung ist der 1. Juni 2002.
Erhebungsart
§ 3. Die Erhebung ist als Vollerhebung personenbezogen durch Befragung der Auskunftspflichtigen
(§ 5) durchzuführen.
Masse und Erhebungsmerkmale
§ 4. Die Erhebung betrifft die in Anlage I im Sinne der Richtlinie 2001/109/EG angeführten Baumobstanlagen
sowie Obstanlagen, Lagerkapazitäten und Vermarktungswege gemäß Anlage II. Die Erhebungsmerkmale
sind diesen Anlagen zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bilden.
Auskunftspflichtige
§ 5. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter oder deren Beauftragte von landwirtschaftlichen
Betrieben mit genutzten Kernobst-, Steinobst-, Holunder-, Walnuss- und/oder Beerenobstanlagen
ab einer Fläche von 15 Ar bzw. mit ausschließlich Beerenobstanlagen ab einer Fläche von
10 Ar.
Durchführung
§ 6. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen, dass die Bundesanstalt Statistik Österreich von den
Auskunftspflichtigen die erforderlichen Angaben bis spätestens 30. September 2002 einholt; hierbei sind
die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei
Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem bestem Wissen entsprechenden
Angaben zu belehren. Die Bundesanstalt Statistik Österreich ist ermächtigt, geeignete Dritte zur
Durchführung der Erhebung heranzuziehen.
Übermittlung von Daten ins LFBIS
§ 7. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die erhobenen Einzeldaten an den Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche
Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.
Datenschutz
§ 8. Alle mit der Erhebung befassten Organe haben sicherzustellen, dass die erhobenen personenbezogenen
Angaben im Sinne des Datenschutzgesetzes geheimgehalten werden.
Kostenersatz
§ 9. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft leistet der
Bundesanstalt „Statistik Österreich“ anteiligen Kostenersatz in Höhe von 84241 €.
Bezugnahme auf Richtlinien und Entscheidungen
§ 10. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 19. Dezember 2001 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen
zur Ermittlung des Produktionspotenzials bestimmter Baumobstanlagen, ABl. L Nr. 13 vom
16. Jänner 2002, umgesetzt und der Entscheidung 2002/38/EG der Kommission vom 27. Dezember 2001
zur Festlegung der Erhebungsparameter und Erstellung der Codes und der Standardregeln für die maschinenlesbare
Aufzeichnung der Daten aus der Erhebung zur Ermittlung des Produktionspotenzials bestimmter
Baumobstanlagen, ABl. L Nr. 16 vom 18. Jänner 2002, entsprochen.
Außer-Kraft-Treten
§ 11. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Staaten, die dieses Protokoll zu dem am 26. November 1987 in Straßburg unterzeichneten Europäischen
Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
oder Strafe Kundgemacht in BGBl. Nr. 74/1989 (im folgenden als ,,Übereinkommen“ bezeichnet) unterzeichnen –
in der Überzeugung, daß es angebracht ist, den Mitgliedern des Europäischen Ausschusses zur Verhütung
von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (im folgenden als,,
Ausschuß“ bezeichnet) zu ermöglichen, zweimal wiedergewählt zu werden,
sowie in der Erwägung, daß es erforderlich ist, eine ordnungsgemäße Neuwahl der Mitglieder des
Ausschusses zu gewährleisten –
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
(1) In Artikel 5 Absatz 3 lautet Satz 2 wie folgt:,,
Sie können zweimal wiedergewählt werden.“
(2) Artikel 5 des Übereinkommens wird durch folgende Absätze 4 und 5 ergänzt:,,
(4) Um soweit wie möglich sicherzustellen, daß die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses alle
zwei Jahre neu gewählt wird, kann das Ministerkomitee vor jeder späteren Wahl beschließen, daß die
Amtszeit eines oder mehrerer der zu wählenden Mitglieder nicht vier Jahre betragen soll, wobei sie jedoch
weder länger als sechs noch kürzer als zwei Jahre sein darf.
(5) Handelt es sich um mehrere Amtszeiten und wendet das Ministerkomitee Absatz 4 an, so wird
die Zuteilung der Amtszeiten vom Generalsekretär des Europarats unmittelbar nach der Wahl durch das
Los bestimmt.“
Artikel 2
(1) Dieses Protokoll liegt für die Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten,
zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und
später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
(2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des
Europarats hinterlegt.
Artikel 3
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten
nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien des Übereinkommens nach Artikel 2 ihre Zustimmung
ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.
Artikel 4
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und den Nichtmitgliedstaaten,
die Vertragsparteien des Übereinkommens sind,
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 3;
d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 4. November 1993 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird.
Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats beglaubigte Abschriften.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 30. April 1996 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Protokoll ist
gemäß seinem Art. 3 mit 1. März 2002 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert oder
haben es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet
Albanien, Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien,
Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta,
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldau, Niederlande (einschließlich Niederländische
Antillen und Aruba), Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweden,
Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes
Königreich (einschließlich Gibraltar, Guernsey, Insel Man und Jersey), Zypern.
Seit In-Kraft-Treten des Protokolls haben nachstehende Staaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde
Armenien 18. Juni 2002
Aserbaidschan 15. April 2002