199. Verordnung: Tierversuchsstatistik-Verordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Tierversuchsgesetzes, BGBl. 501/1989, idF BGBl. I Nr. 169/1999
und zur Umsetzung sowie Erfüllung des Art. 13 der Richtlinie 86/609/EWG, CELEX Nr. 386L0609, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit verordnet
§ 1. (1) Der Träger der Tierversuchseinrichtung hat zur statistischen Erfassung und Publikation
gemäß § 16 Tierversuchsgesetz (TVG), BGBl. Nr. 501/1989 idF des BGBl. I Nr. 169/1999, dem jeweils
gemäß § 21 Tierversuchsgesetz – TVG zuständigen Bundesminister bis zum 1. März eines jeden Jahres
die im vorangegangenen Kalenderjahr verwendeten Versuchstiere in folgender Aufgliederung bekanntzugeben
1. Anzahl und Arten der insgesamt verwendeten Versuchstiere sowie nach Herkunft aufgeschlüsselte
Anzahl der verwendeten Versuchstiere,
2. Anzahl und Arten der verwendeten Versuchstiere nach Versuchszweck (Typen von Versuchszwecken)
aufgeschlüsselt,
3. Anzahl und Arten der bei toxikologischen und sonstigen Unbedenklichkeitsprüfungen verwendeten
Versuchstiere,
4. Anzahl und Arten der bei Versuchen im Zusammenhang mit Krankheiten von Mensch und Tier
verwendeten Versuchstiere,
5. Anzahl und Arten der bei der Herstellung und Qualitätskontrolle von Produkten und Geräten der
Human-, Zahn- und Veterinärmedizin verwendeten Versuchstiere, unter Angabe der hiefür maßgebenden
Rechtsvorschriften,
6. Anzahl und Arten der bei toxikologischen und sonstigen Unbedenklichkeitsprüfungen verwendeten
Versuchstiere, unter Angabe der hiefür maßgebenden Rechtsvorschriften, sowie Versuchsart
(Methode) und Produkte oder Stoffe (Typen von Produkten oder Stoffen).
(2) Die unter Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführte Aufgliederung ist im Einzelnen unter wie folgt aufgegliederten
Kategorien gemäß dem Anhang II sowie den in der Anhang I enthaltenen Tabellen
darzustellen.
1. Gemäß Abs. 1 Z 1 (siehe Anhang I Tabelle 1) sind Anzahl und Arten der insgesamt verwendeten
Versuchstiere sowie die nach Herkunft aufgeschlüsselte Anzahl der verwendeten Versuchstiere
darzustellen, wobei es sich im Einzelnen um Tiere aus registrierten Zucht- oder Liefereinrichtungen
des Bericht erstattenden Landes, Tiere aus anderen Quellen innerhalb der EU, Tiere
aus den Mitgliedsländern des Europarates, Tiere aus sonstiger Herkunft sowie um die Angabe,
wenn es sich um erneut verwendete Tiere handelt.
2. Gemäß Abs. 1 Z 2 (siehe Anhang I Tabelle 2) sind Anzahl und Arten der verwendeten
Versuchstiere nach dem Versuchszweck aufzuschlüsseln; und zwar im Einzelnen soll die
Aufschlüsselung nach folgenden Kriterien erfolgen: Biologische Untersuchungen im Bereich der
Grundlagenforschung; Forschung und Entwicklung von Produkten und Geräten der Human-,
Zahn- oder Veterinärmedizin (ohne toxikologische oder sonstige Unbedenklichkeitsprüfungen);
Herstellung und Qualitätskontrolle von Produkten und Geräten der Human- und Zahnmedizin;
Herstellung und Qualitätskontrolle von Produkten und Geräten der Veterinärmedizin; toxikologische
und sonstige Unbedenklichkeitsprüfungen (einschließlich Unbedenklichkeitsprüfungen
von Produkten und Geräten der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin, Krankheitsdiagnostik);
allgemeine berufliche Bildung sowie sonstige Verwendungszwecke.
3. Gemäß Abs. 1 Z 3 (siehe Anhang I Tabelle 3) sind Anzahl und Arten der in toxikologischen und
sonstigen Unbedenklichkeitsprüfungen verwendeten Versuchstiere darzustellen, wobei im
Einzelnen folgende Kategorien vorgesehen sind: Produkte/Stoffe oder Geräte in der Human-,
Zahn- und Veterinärmedizin; Produkte/Stoffe, die überwiegend in der Landwirtschaft verwendet
werden oder dafür gedacht sind; Produkte/Stoffe, die überwiegend im Haushalt verwendet
werden oder dafür gedacht sind; Produkte/Stoffe, die überwiegend als Lebensmittelzusatzstoffe
verwendet werden oder dafür gedacht sind; Produkte/Stoffe, die überwiegend als Futtermittelzusatzstoffe
verwendet werden oder dafür gedacht sind; mögliche oder tatsächliche Kontaminanten
in der Umwelt, die nicht in den vorgenannten Zuordnungen enthalten sind sowie sonstige
toxikologische oder Unbedenklichkeitsprüfungen.
4. Gemäß Abs. 1 Z 4 (siehe Anhang I Tabelle 4) sind Arten und Anzahl der bei Versuchen im
Zusammenhang mit Krankheiten von Mensch und Tier verwendeten Versuchstiere zu erfassen,
wobei die Aufschlüsselung wie folgt vorgesehen ist: Herz- und Kreislauferkrankungen des Menschen;
Nervenleiden und Geisteskrankheiten des Menschen; Krebserkrankungen bei Menschen
(unter Ausschluss von Prüfungen auf Kanzerogenität); sonstige Krankheiten des Menschen sowie
speziell Tierkrankheiten betreffende Untersuchungen.
5. Gemäß Abs. 1 Z 5 (siehe Anhang I Tabelle 5) sind Anzahl und Arten der bei der Herstellung und
Qualitätskontrolle von Produkten und Geräten der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin
verwendeten Versuchstiere, gegebenenfalls unter Anführung der hiefür maßgebenden Rechtsvorschriften,
zu erfassen; im Einzelnen ist folgende Aufschlüsselung für die Angabe der Rechtsvorschriften
vorgesehen: Nationale Rechtsvorschriften eines einzelnen EU-Mitgliedstaates; EU-
Rechtsvorschriften einschließlich Anforderungen des europäischen Arzneibuchs; Rechtsvorschriften
eines Mitgliedslandes des Europarats, die keine EU-Vorschriften sind; sonstige Rechtsvorschriften,
die nicht unter die vorgenannten Kriterien zuzuordnen sind, wie zB Vorschriften der
US-amerikanischen Behörde für Nahrungs- und Arzneimittel (United States Food and Drug
Administration FDA) sowie allenfalls Kombinationen dieser Kriterien.
6. Gemäß Abs. 1 Z 6 (siehe Anhang I Tabellen 6, 7 und 8) sind Anzahl und Arten der bei
toxikologischer und sonstigen Unbedenklichkeitsprüfungen verwendeten Versuchstiere, gegebenenfalls
unter Angabe der hiefür maßgebenden Rechtsvorschriften sowie Versuchsart (Methode
und Produkte oder Stoffe) statistisch zu erfassen. Im Einzelnen sind es wiederum die Kategorien
der Rechtsvorschriften wie oben unter Abs. 1 Z 5 und Z 6 sowie Angaben nach Versuchsart wie
akute und subakute Toxizitätsprüfungen (einschließlich Limit-Test), Hautreizung, Hautsensibilisierung,
Augenreizung, subchronische und chronische Toxizität, Karzinogenität, Entwicklungstoxizität,
Mutagenität sowie Reproduktionstoxizität.
(3) Von den Trägern der Tierversuchseinrichtungen haben die Meldungen über die statistische Erfassung
der Tierversuche sowie der Versuchstiere an die jeweils zuständige Behörde gemäß § 1 und § 21
Tierversuchsgesetz – TVG mittels der in Anhang I enthaltenen Tabellen (Formulare) zu erfolgen. Eine
ADV-mäßige unterstützte Ermittlung und elektronische Übermittlung der Daten ist in Abstimmung mit
der jeweils zuständigen Behörde zulässig.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich
und
die Republik Ungarn,
von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem
Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln,
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Rechtsvorschriften“
die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften, die sich auf
die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen;
2. „zuständige Behörde“
die Bundesminister, Minister oder entsprechenden Behörden, die für die in Artikel 2 Absatz 1
bezeichneten Rechtsvorschriften zuständig sind;
3. „Träger“
die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten
Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
4. „zuständiger Träger“
den Träger, bei dem eine Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist oder gegen
den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch hätte, wenn sie sich im Gebiet des
Vertragsstaates, in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten würde;
5. „Wohnort“
den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes;
6. „Aufenthalt“
den vorübergehenden Aufenthalt;
7. „Familienangehöriger“
einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger,
zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;
8. „Versicherungszeiten“
Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten als
solche gelten;
9. „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“
eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln,
aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen sowie Kapitalabfindungen.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden
Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. auf die österreichischen Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung,
b) die Unfallversicherung,
c) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,
d) das Arbeitslosengeld;
2. auf die ungarischen Rechtsvorschriften über
a) die von der Sozialversicherung zu erbringenden Sach- und Geldleistungen sowie deren
Finanzierung hinsichtlich
i) Pensionen,
ii) Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft,
iii) Leistungen bei Unfall,
b) die Arbeitslosenrente.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1
bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt
a) für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;
b) für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den in Buchstaben a bezeichneten Personen
ableiten.
Artikel 4
Gleichbehandlung
(1) Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen
nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates
gleich.
(2) Absatz 1 berührt nicht
a) die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten
und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung
im Bereich der sozialen Sicherheit;
b) Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen der Vertragsstaaten mit anderen
Staaten;
c) die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung der bei einer
amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer
solchen Vertretung beschäftigten Personen.
(3) Absatz 1 gilt hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von
Kriegsdienstzeiten oder diesen gleichgestellten Zeiten nur für ungarische Staatsangehörige, die unmittelbar
vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen.
Artikel 5
Gebietsgleichstellung
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Pensionen, Renten und andere Geldleistungen,
auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb
gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im
Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt.
(2) Absatz 1 bezieht sich nicht
a) auf die Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
b) auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 6
Allgemeine Regelung
Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen Person richtet sich, soweit die Artikel 7 und 8 nichts
anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit
ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn
sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates
befindet.
Artikel 7
Besondere Regelungen
(1) Wird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten in
das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 24. Kalendermonates nach
dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch
in dessen Gebiet beschäftigt.
(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates
aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
(3) Die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff
beschäftigte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff
führt.
(4) Für Dienstnehmer des öffentlichen Dienstes, die aus einem der Vertragsstaaten in den anderen
entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, aus dem sie entsendet werden.
(5) Werden Dienstnehmer in einem Betrieb beschäftigt, der sich aus dem Grenzgebiet des einen
Vertragsstaates in das Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates erstreckt, so gelten diese Dienstnehmer als
im Gebiet des Vertragsstaates beschäftigt, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.
Artikel 8
Diplomatisches und konsularisches Personal
(1) Für Mitglieder der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen und für private Hausangestellte
im Dienst von Mitgliedern dieser Vertretungen, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates
entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, aus dem sie entsendet werden.
(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Dienstnehmer, die nicht entsendet sind, gelten die Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie beschäftigt sind. Soweit sie Staatsangehörige des
anderen Vertragsstaates sind, können sie jedoch binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung die
Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates wählen.
Artikel 9
Ausnahmen
(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers können die zuständigen
Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 vereinbaren,
wobei auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen ist.
(2) Gelten für einen Dienstnehmer nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates,
obwohl er die Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften
so anzuwenden, als ob er diese Beschäftigung im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben würde.
ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 10
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,
so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches und die Dauer der Leistungsgewährung
zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Artikel 11
Sachleistungen
(1) Eine Person, welche die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für den Leistungsanspruch
erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und
a) die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt oder
b) deren Zustand während eines Aufenthaltes im Gebiet des anderen Vertragsstaates unverzüglich
Leistungen erfordert und sich die Person nicht zum Zwecke der Inanspruchnahme einer ärztlichen
Betreuung in den anderen Vertragsstaat begeben hat oder
c) die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat oder erhält, sich in das Gebiet des
anderen Vertragsstaates zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu
erhalten,
hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Wohn- oder
Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert
wäre.
(2) Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln
und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hiezu seine
Zustimmung gibt. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Gewährung der Leistung nicht
aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit der betreffenden Person ernsthaft zu
gefährden, oder wenn nach Artikel 15 Absatz 2 eine Kostenerstattung durch Pauschalzahlungen erfolgt.
(3) Die vorhergehenden Absätze sind auf Familienangehörige entsprechend anzuwenden.
(4) Absatz 1 Buchstaben b und c gelten in Österreich in bezug auf die Behandlung durch freiberuflich
tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich folgender Personen
a) Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung in Österreich aufhalten, sowie die sie
begleitenden Familienangehörigen,
b) Personen, die ihre in Österreich wohnende Familie besuchen,
c) Personen, die sich aus anderen Gründen in Österreich aufhalten, wenn ihnen eine ambulante
Behandlung für Rechnung der für ihren Aufenthaltsort in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse
gewährt wurde.
Artikel 12
Geldleistungen
(1) Im Falle des Artikels 11 sind die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn
geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Geldleistungen von der
Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger auch die Familienangehörigen,
die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen.
Artikel 13
Pensionsbezieher
(1) Auf Pensionsempfänger aus der Pensionsversicherung der Vertragsstaaten sind die Rechtsvorschriften
über die Krankenversicherung der Pensionisten des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen
Gebiet die Pensionsempfänger wohnen. Dabei gilt bei Gewährung einer Pension nur nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates diese Pension als Pension des ersten Vertragsstaates.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Pensionswerber.
Artikel 14
Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes
In den Fällen des Artikels 11 und des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz werden die Leistungen
gewährt
in Österreich
von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden
Gebietskrankenkasse,
in Ungarn
von der Nationalen Kasse für Gesundheitsversicherung.
Artikel 15
Kostenerstattung
(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthaltsortes die nach Artikel 11 und
Artikel 13 Absatz 1 zweiter Satz aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.
(2) Die zuständigen Behörden können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, daß für
alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen
Pauschalzahlungen treten.
(3) In den Fällen des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz ist der Ersatz der Aufwendungen für
Anspruchsberechtigte aus der österreichischen Pensionsversicherung aus den beim Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung der
Pensionisten zu leisten.
Kapitel 2
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 16
Sachleistungen
(1) Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf
Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat und die sich im Gebiet des anderen
Vertragsstaates aufhält oder dort wohnt, hat Anspruch auf Sachleistung zu Lasten des zuständigen Trägers
vom Träger ihres Aufenthalts- oder Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften,
als ob sie bei diesem versichert wäre. Artikel 11 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 werden die Sachleistungen gewährt
in Österreich
von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden
Gebietskrankenkasse oder einem Träger der Unfallversicherung,
in Ungarn
von der Nationalen Kasse für Gesundheitsversicherung.
(3) Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt Artikel 15 entsprechend.
Artikel 17
Berufskrankheiten
(1) Hängt die Gewährung der Leistungen für eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates davon ab, daß die Krankheit zum ersten Mal im Gebiet dieses Vertragsstaates ärztlich
festgestellt worden ist, so gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die betreffende Krankheit zum ersten Mal
im Gebiet des anderen Vertragsstaates festgestellt worden ist.
(2) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, daß Leistungen für eine Berufskrankheit
nur gewährt werden, wenn die Tätigkeit, welche die Krankheit verursachen kann, während einer
Mindestdauer ausgeübt wurde, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit
erforderlich, die Zeiten der Ausübung einer solchen Tätigkeit, während derer die Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates galten.
Artikel 18
Entschädigung von Berufskrankheiten
(1) Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen,
so sind Leistungen mit Ausnahme der Renten im Falle sklerogener Pneumokoniose nur nach den
Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt
wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen, sofern die betreffende Person die
nach diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.
(2) Im Falle sklerogener Pneumokoniose hat der zuständige Träger jedes Vertragsstaates nur jenen
Teil der Rente zu gewähren, der dem Verhältnis der Dauer der nach den Rechtsvorschriften dieses
Vertragsstaates nach Artikel 19 Absatz 1 zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zur Gesamtdauer der
nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
entspricht.
(3) Bezog oder bezieht eine Person, die sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, Leistungen zu
Lasten eines Trägers eines Vertragsstaates und beansprucht sie, nachdem sie auch eine Tätigkeit nach den
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates ausgeübt hat, welche eine Berufskrankheit verursachen
kann, wegen Verschlimmerung Leistungen von einem Träger des anderen Vertragsstaates, so trägt der
Träger des ersten Vertragsstaates weiterhin die Kosten der Leistungen ohne Berücksichtigung der
Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften; der zuständige Träger des zweiten
Vertragsstaates gewährt eine Leistung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der nach der
Verschlimmerung geschuldeten Leistung und der Leistung, die vor der Verschlimmerung nach den für ihn
geltenden Rechtsvorschriften geschuldet worden wäre, wenn die Krankheit nach diesen Rechtsvorschriften
eingetreten wäre.
Kapitel 3
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)
Artikel 19
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder
das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so hat
der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, als wären es nach den
von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen
von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in
einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser
Leistungen die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten
nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht
besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.
(3) Verlängern nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Zeiten der Pensionsgewährung den
Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum
auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates.
Artikel 20
Versicherungszeiten unter einem Jahr
(1) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu
berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate nach den österreichischen Rechtsvorschriften oder
365 Tage nach den ungarischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung, so wird nach diesen
Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt. Dies gilt nicht, wenn nach diesen Rechtsvorschriften ein
Leistungsanspruch allein auf Grund dieser Versicherungszeiten besteht.
(2) Die in Absatz 1 erster Satz genannten Versicherungszeiten sind von dem Träger des anderen
Vertragsstaates für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches
und dessen Ausmaß so zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften
zurückgelegte Versicherungszeiten.
Artikel 21
Feststellung der Leistungen
Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Anwendung des Artikels 19 ein
Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung ausschließlich auf
Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.
Artikel 22
Berechnung von österreichischen Teilleistungen
Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 19 ein
Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der
nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten sowie der
folgenden Bestimmungen festzustellen
1. Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten
abhängig ist, gebühren im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften
für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu 30
Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.
2. Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt
des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im
Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu
berücksichtigenden Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate von der
Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles
zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.
3. Ziffer 1 gilt nicht
a) hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung,
b) hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen oder Leistungsteilen zur Sicherstellung
eines Mindesteinkommens.
Artikel 23
Berechnung von ungarischen Teilleistungen
Die ungarischen Träger haben Artikel 19 nach folgenden Regeln anzuwenden
1. Hat eine Person nur unter Anwendung des Artikels 19 Absatz 1 einen Leistungsanspruch nach
den ungarischen Rechtsvorschriften, so berechnet der ungarische Träger denjenigen Leistungsbetrag,
den er zu tragen hätte, wenn er die gesamten nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
zurückgelegten Versicherungszeiten für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigen
hätte. Er gewährt den Teil der nach dem ersten Satz berechneten Leistung, der dem Verhältnis der
nach den ungarischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten zu den gesamten
nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten
entspricht.
2. Wenn der Antragsteller für einen nach den ungarischen Rechtsvorschriften festgelegten Zeitraum
deswegen über keinen für die Feststellung der Leistung erforderlichen Verdienst verfügt, weil
seine ungarische Versicherungszeit kürzer als diese Zeit ist, so ist seine Leistung auf Grund des
Durchschnittsverdienstes zu berechnen, der in der von ihm im Jahr vor der Feststellung der
Leistung zuletzt ausgeübten Beschäftigung gilt.
Kapitel 4
Arbeitslosigkeit
Artikel 24
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
(1) Nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten sind für
den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
zu berücksichtigen.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 setzt voraus, daß der Arbeitslose in dem Vertragsstaat, in dem er
den Anspruch auf eine Leistung bei Arbeitslosigkeit geltend macht, in den letzten zwölf Monaten vor
Beantragung dieser Leistung insgesamt mindestens 26 Wochen ohne Verletzung der Vorschriften über die
Beschäftigung von Ausländern versichert war.
(3) Die in Absatz 2 festgelegte Voraussetzung der Mindestbeschäftigungszeit von 26 Wochen gilt
nicht für Arbeitslose, deren Beschäftigung für längere Zeit in Aussicht genommen war, jedoch früher als
nach 26 Wochen ohne ihr Verschulden geendet hat, oder welche die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates
besitzen, in dem sie die Leistung beantragen.
(4) Bei Anwendung des Absatzes 1 ist für die Feststellung der Höhe der Leistung bei Arbeitslosigkeit
nach den ungarischen Rechtsvorschriften anstelle des während der österreichischen Versicherungszeiten
erzielten Verdienstes der entsprechende durchschnittliche Verdienst in der gleichen oder einer ähnlichen
Tätigkeit in Ungarn zu berücksichtigen.
Artikel 25
Bezugsdauer
Die Bezugsdauer wird um die Zeit gemindert, in der der Arbeitslose im anderen Vertragsstaat
innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Tag der Antragstellung bereits eine Leistung bei Arbeitslosigkeit
bezogen hat.
ABSCHNITT IV
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 26
Amts- und Rechtshilfe
(1) Die zuständigen Behörden werden die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen
Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln.
(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unterrichten einander
a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen,
b) über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.
(3) Bei der Anwendung dieses Abkommens haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten
einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese
Amtshilfe ist kostenlos.
(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens
miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.
(5) Die Träger und Behörden eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und
sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaates
abgefaßt sind.
(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung nur der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten
oder dort wohnen, werden auf Ersuchen des zuständigen Trägers zu seinen Lasten vom Träger des
Aufenthalts- oder Wohnortes veranlaßt. Werden ärztliche Untersuchungen in Durchführung der Rechtsvorschriften
der beiden Vertragsstaaten durchgeführt, werden sie vom Träger des Aufenthalts- oder
Wohnortes der betreffenden Person zu seinen Lasten veranlaßt.
(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen
anwendbaren Bestimmungen.
Artikel 27
Verbindungsstellen
Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens,
insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in
Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen festzulegen.
Artikel 28
Befreiung von Steuern und Beglaubigungen
(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von
Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung
dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, wird auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden
erstreckt, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
vorzulegen sind.
(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens
vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.
Artikel 29
Datenschutz
(1) Werden personenbezogene Daten auf Grund dieses Abkommens oder der Vereinbarung zu seiner
Durchführung zwischen den Behörden oder den Trägern der beiden Vertragsstaaten übermittelt, so gilt für
diese Datenübermittlung das Datenschutzrecht des übermittelnden Vertragsstaates. Für jede Weiterleitung
sowie für Speicherung, Veränderung und Löschung durch den Empfängerstaat gilt das Datenschutzrecht
des Empfängerstaates. Der Empfängerstaat hat dabei bemüht zu sein, im wesentlichen ein Schutzniveau
sicherzustellen, das dem im Einzelfall im übermittelnden Vertragsstaat anwendbaren Schutzniveau
entspricht.
(2) Die Verwendung der personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken als denen der sozialen
Sicherheit darf nur mit dem Einverständnis der betroffenen Person erfolgen.
Artikel 30
Einreichung von Schriftstücken
(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen
Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, sind als bei einer Behörde, einem Träger oder einer
sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder
Rechtsmittel anzusehen.
(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt
auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates,
die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn der
Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird.
(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen
zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei
der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 übermittelt die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge,
Erklärungen oder Rechtsmittel entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen der
Vertragsstaaten unverzüglich an die entsprechende zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates.
Artikel 31
Zahlungsverkehr
(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Träger können die Leistungen mit befreiender
Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung erbringen.
(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates
zu erfolgen, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat.
(3) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen
vorgenommen, die auf diesem Gebiet in den beiden Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.
Artikel 32
Vollstreckungsverfahren
(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Urkunden der Träger
oder der Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge und sonstige Forderungen aus der sozialen
Sicherheit werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.
(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates
widerspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll.
(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im
anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften,
die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem
Vertragsstaat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der
Entscheidung oder der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel)
versehen sein.
(4) Forderungen von Trägern im Gebiet eines Vertragsstaates aus Beitragsrückständen werden bei
der Zwangsvollstreckung, im Konkurs- und Ausgleichsverfahren sowie im Liquidations- und
Endabrechnungsverfahren im Gebiet des anderen Vertragsstaates in gleicher Weise berücksichtigt wie
entsprechende Forderungen im Gebiet dieses Vertragsstaates.
Artikel 33
Verrechnung von Vorschüssen
(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum
entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten werden. Hat der Träger des einen Vertragsstaates für eine
Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu
erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende
Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes.
(2) Hat ein Träger der Sozialhilfe eines Vertragsstaates eine Leistung der Sozialhilfe während eines
Zeitraumes gewährt, für den nachträglich nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
Anspruch auf Geldleistungen entsteht, so behält der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auf
Ersuchen und für Rechnung des Trägers der Sozialhilfe die auf den gleichen Zeitraum entfallenden
Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten Leistungen der Sozialhilfe ein, als ob es sich um eine vom
Träger der Sozialhilfe des letzteren Vertragsstaates gezahlte Leistung der Sozialhilfe handeln würde.
Artikel 34
Schadenersatz
(1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen für einen
Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen
Vorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den
Träger des ersten Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über.
(2) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger Leistungen aus demselben Schadensfall sowohl
einem Träger des einen Vertragsstaates als auch einem Träger des anderen Vertragsstaates zu, so kann der
Dritte die nach Absatz 1 auf die beiden Träger übergegangenen Ansprüche mit befreiender Wirkung
durch Zahlung an den einen oder anderen Träger befriedigen. Im Innenverhältnis sind die Träger anteilig
im Verhältnis der von Ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.
Artikel 35
Streitbeilegung
(1) Jede Streitigkeit, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergibt, ist soweit möglich
einvernehmlich zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zu regeln.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht innerhalb von sechs Monaten beigelegt werden, so
wird sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht unterbreitet.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt
und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Vorsitzenden einigen, der von den
Regierungen beider Vertragsstaaten bestellt wird. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten,
der Vorsitzende innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen
mitgeteilt hat, daß er die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer
anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident Staatsangehöriger eines
Vertragsstaates oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die
Ernennungen vornehmen. Ist auch der Vizepräsident Staatsangehöriger eines Vertragsstaates oder ist auch
er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofs, das nicht Staatsangehöriger
eines Vertragsstaates ist, die Ernennungen vornehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit auf Grund der zwischen den beiden
Vertragsstaaten bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts. Seine Entscheidungen sind
bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Mitglieds sowie seiner Vertretung in dem Verfahren
vor dem Schiedsgericht. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den
Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
ABSCHNITT V
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 36
Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor
seinem Inkrafttreten.
(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch
Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor
Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
(3) Bei Anwendung des Absatzes 2 gelten vor dem 27. November 1961 im Gebiet Ungarns zurückgelegte
Versicherungszeiten, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften über Leistungsansprüche
und Anwartschaften in der Pensionsversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland als
Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, ausschließlich als österreichische Versicherungszeiten.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem
Inkrafttreten eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen
abgegolten worden sind.
(5) Leistungen, die erst auf Grund dieses Abkommens gebühren, sind auf Antrag des Berechtigten
vom Inkrafttreten dieses Abkommens an festzustellen. Wird der Antrag binnen zwei Jahren nach dem
Inkrafttreten dieses Abkommens eingebracht, so sind die Leistungen vom Inkrafttreten dieses Abkommens
an zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden
Vertragsstaaten bestimmt ist.
(6) Unbeschadet des Absatzes 4 sind vor dem Inkrafttreten des Abkommens festgestellte Leistungen
nicht neu festzustellen.
Artikel 37
Schlußbestimmungen
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in
Wien auszutauschen.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in
dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem
Weg kündigen.
(4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche
weiter.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit
Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Budapest, am 31. März 1999 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Hannes Porias
Für die Republik Ungarn
Dr. Árpád Gógl
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 9. Oktober 2000 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 37 Abs. 2 mit
1. Jänner 2001 in Kraft.