Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
199_2000 AT

199. Verordnung: Tierversuchsstatistik-Verordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 199. Verordnung: Tierversuchsstatistik-Verordnung

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Tierversuchsgesetzes, BGBl. 501/1989, idF BGBl. I Nr. 169/1999

und zur Umsetzung sowie Erfüllung des Art. 13 der Richtlinie 86/609/EWG, CELEX Nr. 386L0609, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Wirtschaft und

Arbeit verordnet

§ 1. (1) Der Träger der Tierversuchseinrichtung hat zur statistischen Erfassung und Publikation

gemäß § 16 Tierversuchsgesetz (TVG), BGBl. Nr. 501/1989 idF des BGBl. I Nr. 169/1999, dem jeweils

gemäß § 21 Tierversuchsgesetz – TVG zuständigen Bundesminister bis zum 1. März eines jeden Jahres

die im vorangegangenen Kalenderjahr verwendeten Versuchstiere in folgender Aufgliederung bekanntzugeben

1. Anzahl und Arten der insgesamt verwendeten Versuchstiere sowie nach Herkunft aufgeschlüsselte

Anzahl der verwendeten Versuchstiere,

2. Anzahl und Arten der verwendeten Versuchstiere nach Versuchszweck (Typen von Versuchszwecken)

aufgeschlüsselt,

3. Anzahl und Arten der bei toxikologischen und sonstigen Unbedenklichkeitsprüfungen verwendeten

Versuchstiere,

4. Anzahl und Arten der bei Versuchen im Zusammenhang mit Krankheiten von Mensch und Tier

verwendeten Versuchstiere,

5. Anzahl und Arten der bei der Herstellung und Qualitätskontrolle von Produkten und Geräten der

Human-, Zahn- und Veterinärmedizin verwendeten Versuchstiere, unter Angabe der hiefür maßgebenden

Rechtsvorschriften,

6. Anzahl und Arten der bei toxikologischen und sonstigen Unbedenklichkeitsprüfungen verwendeten

Versuchstiere, unter Angabe der hiefür maßgebenden Rechtsvorschriften, sowie Versuchsart

(Methode) und Produkte oder Stoffe (Typen von Produkten oder Stoffen).

(2) Die unter Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführte Aufgliederung ist im Einzelnen unter wie folgt aufgegliederten

Kategorien gemäß dem Anhang II sowie den in der Anhang I enthaltenen Tabellen

darzustellen.

1. Gemäß Abs. 1 Z 1 (siehe Anhang I Tabelle 1) sind Anzahl und Arten der insgesamt verwendeten

Versuchstiere sowie die nach Herkunft aufgeschlüsselte Anzahl der verwendeten Versuchstiere

darzustellen, wobei es sich im Einzelnen um Tiere aus registrierten Zucht- oder Liefereinrichtungen

des Bericht erstattenden Landes, Tiere aus anderen Quellen innerhalb der EU, Tiere

aus den Mitgliedsländern des Europarates, Tiere aus sonstiger Herkunft sowie um die Angabe,

wenn es sich um erneut verwendete Tiere handelt.

2. Gemäß Abs. 1 Z 2 (siehe Anhang I Tabelle 2) sind Anzahl und Arten der verwendeten

Versuchstiere nach dem Versuchszweck aufzuschlüsseln; und zwar im Einzelnen soll die

Aufschlüsselung nach folgenden Kriterien erfolgen: Biologische Untersuchungen im Bereich der

Grundlagenforschung; Forschung und Entwicklung von Produkten und Geräten der Human-,

Zahn- oder Veterinärmedizin (ohne toxikologische oder sonstige Unbedenklichkeitsprüfungen);

Herstellung und Qualitätskontrolle von Produkten und Geräten der Human- und Zahnmedizin;

Herstellung und Qualitätskontrolle von Produkten und Geräten der Veterinärmedizin; toxikologische

und sonstige Unbedenklichkeitsprüfungen (einschließlich Unbedenklichkeitsprüfungen

von Produkten und Geräten der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin, Krankheitsdiagnostik);

allgemeine berufliche Bildung sowie sonstige Verwendungszwecke.

3. Gemäß Abs. 1 Z 3 (siehe Anhang I Tabelle 3) sind Anzahl und Arten der in toxikologischen und

sonstigen Unbedenklichkeitsprüfungen verwendeten Versuchstiere darzustellen, wobei im

Einzelnen folgende Kategorien vorgesehen sind: Produkte/Stoffe oder Geräte in der Human-,

Zahn- und Veterinärmedizin; Produkte/Stoffe, die überwiegend in der Landwirtschaft verwendet

werden oder dafür gedacht sind; Produkte/Stoffe, die überwiegend im Haushalt verwendet

werden oder dafür gedacht sind; Produkte/Stoffe, die überwiegend als Lebensmittelzusatzstoffe

verwendet werden oder dafür gedacht sind; Produkte/Stoffe, die überwiegend als Futtermittelzusatzstoffe

verwendet werden oder dafür gedacht sind; mögliche oder tatsächliche Kontaminanten

in der Umwelt, die nicht in den vorgenannten Zuordnungen enthalten sind sowie sonstige

toxikologische oder Unbedenklichkeitsprüfungen.

4. Gemäß Abs. 1 Z 4 (siehe Anhang I Tabelle 4) sind Arten und Anzahl der bei Versuchen im

Zusammenhang mit Krankheiten von Mensch und Tier verwendeten Versuchstiere zu erfassen,

wobei die Aufschlüsselung wie folgt vorgesehen ist: Herz- und Kreislauferkrankungen des Menschen;

Nervenleiden und Geisteskrankheiten des Menschen; Krebserkrankungen bei Menschen

(unter Ausschluss von Prüfungen auf Kanzerogenität); sonstige Krankheiten des Menschen sowie

speziell Tierkrankheiten betreffende Untersuchungen.

5. Gemäß Abs. 1 Z 5 (siehe Anhang I Tabelle 5) sind Anzahl und Arten der bei der Herstellung und

Qualitätskontrolle von Produkten und Geräten der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin

verwendeten Versuchstiere, gegebenenfalls unter Anführung der hiefür maßgebenden Rechtsvorschriften,

zu erfassen; im Einzelnen ist folgende Aufschlüsselung für die Angabe der Rechtsvorschriften

vorgesehen: Nationale Rechtsvorschriften eines einzelnen EU-Mitgliedstaates; EU-

Rechtsvorschriften einschließlich Anforderungen des europäischen Arzneibuchs; Rechtsvorschriften

eines Mitgliedslandes des Europarats, die keine EU-Vorschriften sind; sonstige Rechtsvorschriften,

die nicht unter die vorgenannten Kriterien zuzuordnen sind, wie zB Vorschriften der

US-amerikanischen Behörde für Nahrungs- und Arzneimittel (United States Food and Drug

Administration FDA) sowie allenfalls Kombinationen dieser Kriterien.

6. Gemäß Abs. 1 Z 6 (siehe Anhang I Tabellen 6, 7 und 8) sind Anzahl und Arten der bei

toxikologischer und sonstigen Unbedenklichkeitsprüfungen verwendeten Versuchstiere, gegebenenfalls

unter Angabe der hiefür maßgebenden Rechtsvorschriften sowie Versuchsart (Methode

und Produkte oder Stoffe) statistisch zu erfassen. Im Einzelnen sind es wiederum die Kategorien

der Rechtsvorschriften wie oben unter Abs. 1 Z 5 und Z 6 sowie Angaben nach Versuchsart wie

akute und subakute Toxizitätsprüfungen (einschließlich Limit-Test), Hautreizung, Hautsensibilisierung,

Augenreizung, subchronische und chronische Toxizität, Karzinogenität, Entwicklungstoxizität,

Mutagenität sowie Reproduktionstoxizität.

(3) Von den Trägern der Tierversuchseinrichtungen haben die Meldungen über die statistische Erfassung

der Tierversuche sowie der Versuchstiere an die jeweils zuständige Behörde gemäß § 1 und § 21

Tierversuchsgesetz – TVG mittels der in Anhang I enthaltenen Tabellen (Formulare) zu erfolgen. Eine

ADV-mäßige unterstützte Ermittlung und elektronische Übermittlung der Daten ist in Abstimmung mit

der jeweils zuständigen Behörde zulässig.

BGBlPdf 199. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über soziale Sicherheit

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und

die Republik Ungarn,

von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem

Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln,

sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „Rechtsvorschriften“

die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften, die sich auf

die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen;

2. „zuständige Behörde“

die Bundesminister, Minister oder entsprechenden Behörden, die für die in Artikel 2 Absatz 1

bezeichneten Rechtsvorschriften zuständig sind;

3. „Träger“

die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten

Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;

4. „zuständiger Träger“

den Träger, bei dem eine Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist oder gegen

den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch hätte, wenn sie sich im Gebiet des

Vertragsstaates, in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten würde;

5. „Wohnort“

den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes;

6. „Aufenthalt“

den vorübergehenden Aufenthalt;

7. „Familienangehöriger“

einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger,

zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;

8. „Versicherungszeiten“

Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten als

solche gelten;

9. „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“

eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln,

aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen sowie Kapitalabfindungen.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden

Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1. auf die österreichischen Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung,

b) die Unfallversicherung,

c) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,

d) das Arbeitslosengeld;

2. auf die ungarischen Rechtsvorschriften über

a) die von der Sozialversicherung zu erbringenden Sach- und Geldleistungen sowie deren

Finanzierung hinsichtlich

i) Pensionen,

ii) Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft,

iii) Leistungen bei Unfall,

b) die Arbeitslosenrente.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1

bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.

Artikel 3

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt

a) für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;

b) für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den in Buchstaben a bezeichneten Personen

ableiten.

Artikel 4

Gleichbehandlung

(1) Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen

nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates

gleich.

(2) Absatz 1 berührt nicht

a) die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten

und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung

im Bereich der sozialen Sicherheit;

b) Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen der Vertragsstaaten mit anderen

Staaten;

c) die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung der bei einer

amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer

solchen Vertretung beschäftigten Personen.

(3) Absatz 1 gilt hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von

Kriegsdienstzeiten oder diesen gleichgestellten Zeiten nur für ungarische Staatsangehörige, die unmittelbar

vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen.

Artikel 5

Gebietsgleichstellung

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Pensionen, Renten und andere Geldleistungen,

auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb

gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im

Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt.

(2) Absatz 1 bezieht sich nicht

a) auf die Leistungen bei Arbeitslosigkeit,

b) auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Allgemeine Regelung

Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen Person richtet sich, soweit die Artikel 7 und 8 nichts

anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit

ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn

sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates

befindet.

Artikel 7

Besondere Regelungen

(1) Wird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten in

das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 24. Kalendermonates nach

dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch

in dessen Gebiet beschäftigt.

(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates

aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(3) Die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff

beschäftigte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff

führt.

(4) Für Dienstnehmer des öffentlichen Dienstes, die aus einem der Vertragsstaaten in den anderen

entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, aus dem sie entsendet werden.

(5) Werden Dienstnehmer in einem Betrieb beschäftigt, der sich aus dem Grenzgebiet des einen

Vertragsstaates in das Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates erstreckt, so gelten diese Dienstnehmer als

im Gebiet des Vertragsstaates beschäftigt, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.

Artikel 8

Diplomatisches und konsularisches Personal

(1) Für Mitglieder der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen und für private Hausangestellte

im Dienst von Mitgliedern dieser Vertretungen, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates

entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, aus dem sie entsendet werden.

(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Dienstnehmer, die nicht entsendet sind, gelten die Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie beschäftigt sind. Soweit sie Staatsangehörige des

anderen Vertragsstaates sind, können sie jedoch binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung die

Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates wählen.

Artikel 9

Ausnahmen

(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers können die zuständigen

Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 vereinbaren,

wobei auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen ist.

(2) Gelten für einen Dienstnehmer nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates,

obwohl er die Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften

so anzuwenden, als ob er diese Beschäftigung im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben würde.

ABSCHNITT III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 10

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,

so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches und die Dauer der Leistungsgewährung

zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Artikel 11

Sachleistungen

(1) Eine Person, welche die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für den Leistungsanspruch

erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und

a) die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt oder

b) deren Zustand während eines Aufenthaltes im Gebiet des anderen Vertragsstaates unverzüglich

Leistungen erfordert und sich die Person nicht zum Zwecke der Inanspruchnahme einer ärztlichen

Betreuung in den anderen Vertragsstaat begeben hat oder

c) die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat oder erhält, sich in das Gebiet des

anderen Vertragsstaates zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu

erhalten,

hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Wohn- oder

Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert

wäre.

(2) Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln

und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hiezu seine

Zustimmung gibt. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Gewährung der Leistung nicht

aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit der betreffenden Person ernsthaft zu

gefährden, oder wenn nach Artikel 15 Absatz 2 eine Kostenerstattung durch Pauschalzahlungen erfolgt.

(3) Die vorhergehenden Absätze sind auf Familienangehörige entsprechend anzuwenden.

(4) Absatz 1 Buchstaben b und c gelten in Österreich in bezug auf die Behandlung durch freiberuflich

tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich folgender Personen

a) Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung in Österreich aufhalten, sowie die sie

begleitenden Familienangehörigen,

b) Personen, die ihre in Österreich wohnende Familie besuchen,

c) Personen, die sich aus anderen Gründen in Österreich aufhalten, wenn ihnen eine ambulante

Behandlung für Rechnung der für ihren Aufenthaltsort in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse

gewährt wurde.

Artikel 12

Geldleistungen

(1) Im Falle des Artikels 11 sind die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn

geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Geldleistungen von der

Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger auch die Familienangehörigen,

die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen.

Artikel 13

Pensionsbezieher

(1) Auf Pensionsempfänger aus der Pensionsversicherung der Vertragsstaaten sind die Rechtsvorschriften

über die Krankenversicherung der Pensionisten des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen

Gebiet die Pensionsempfänger wohnen. Dabei gilt bei Gewährung einer Pension nur nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates diese Pension als Pension des ersten Vertragsstaates.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Pensionswerber.

Artikel 14

Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes

In den Fällen des Artikels 11 und des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz werden die Leistungen

gewährt

in Österreich

von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden

Gebietskrankenkasse,

in Ungarn

von der Nationalen Kasse für Gesundheitsversicherung.

Artikel 15

Kostenerstattung

(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthaltsortes die nach Artikel 11 und

Artikel 13 Absatz 1 zweiter Satz aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.

(2) Die zuständigen Behörden können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, daß für

alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen

Pauschalzahlungen treten.

(3) In den Fällen des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz ist der Ersatz der Aufwendungen für

Anspruchsberechtigte aus der österreichischen Pensionsversicherung aus den beim Hauptverband der

österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung der

Pensionisten zu leisten.

Kapitel 2

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 16

Sachleistungen

(1) Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf

Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat und die sich im Gebiet des anderen

Vertragsstaates aufhält oder dort wohnt, hat Anspruch auf Sachleistung zu Lasten des zuständigen Trägers

vom Träger ihres Aufenthalts- oder Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften,

als ob sie bei diesem versichert wäre. Artikel 11 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 werden die Sachleistungen gewährt

in Österreich

von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden

Gebietskrankenkasse oder einem Träger der Unfallversicherung,

in Ungarn

von der Nationalen Kasse für Gesundheitsversicherung.

(3) Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt Artikel 15 entsprechend.

Artikel 17

Berufskrankheiten

(1) Hängt die Gewährung der Leistungen für eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates davon ab, daß die Krankheit zum ersten Mal im Gebiet dieses Vertragsstaates ärztlich

festgestellt worden ist, so gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die betreffende Krankheit zum ersten Mal

im Gebiet des anderen Vertragsstaates festgestellt worden ist.

(2) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, daß Leistungen für eine Berufskrankheit

nur gewährt werden, wenn die Tätigkeit, welche die Krankheit verursachen kann, während einer

Mindestdauer ausgeübt wurde, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit

erforderlich, die Zeiten der Ausübung einer solchen Tätigkeit, während derer die Rechtsvorschriften des

anderen Vertragsstaates galten.

Artikel 18

Entschädigung von Berufskrankheiten

(1) Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen,

so sind Leistungen mit Ausnahme der Renten im Falle sklerogener Pneumokoniose nur nach den

Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt

wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen, sofern die betreffende Person die

nach diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.

(2) Im Falle sklerogener Pneumokoniose hat der zuständige Träger jedes Vertragsstaates nur jenen

Teil der Rente zu gewähren, der dem Verhältnis der Dauer der nach den Rechtsvorschriften dieses

Vertragsstaates nach Artikel 19 Absatz 1 zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zur Gesamtdauer der

nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

entspricht.

(3) Bezog oder bezieht eine Person, die sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, Leistungen zu

Lasten eines Trägers eines Vertragsstaates und beansprucht sie, nachdem sie auch eine Tätigkeit nach den

Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates ausgeübt hat, welche eine Berufskrankheit verursachen

kann, wegen Verschlimmerung Leistungen von einem Träger des anderen Vertragsstaates, so trägt der

Träger des ersten Vertragsstaates weiterhin die Kosten der Leistungen ohne Berücksichtigung der

Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften; der zuständige Träger des zweiten

Vertragsstaates gewährt eine Leistung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der nach der

Verschlimmerung geschuldeten Leistung und der Leistung, die vor der Verschlimmerung nach den für ihn

geltenden Rechtsvorschriften geschuldet worden wäre, wenn die Krankheit nach diesen Rechtsvorschriften

eingetreten wäre.

Kapitel 3

Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)

Artikel 19

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder

das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so hat

der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des

anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, als wären es nach den

von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen

von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in

einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser

Leistungen die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten

nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht

besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.

(3) Verlängern nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Zeiten der Pensionsgewährung den

Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum

auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates.

Artikel 20

Versicherungszeiten unter einem Jahr

(1) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu

berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate nach den österreichischen Rechtsvorschriften oder

365 Tage nach den ungarischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung, so wird nach diesen

Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt. Dies gilt nicht, wenn nach diesen Rechtsvorschriften ein

Leistungsanspruch allein auf Grund dieser Versicherungszeiten besteht.

(2) Die in Absatz 1 erster Satz genannten Versicherungszeiten sind von dem Träger des anderen

Vertragsstaates für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches

und dessen Ausmaß so zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften

zurückgelegte Versicherungszeiten.

Artikel 21

Feststellung der Leistungen

Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Anwendung des Artikels 19 ein

Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung ausschließlich auf

Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.

Artikel 22

Berechnung von österreichischen Teilleistungen

Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 19 ein

Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der

nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten sowie der

folgenden Bestimmungen festzustellen

1. Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten

abhängig ist, gebühren im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften

für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu 30

Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.

2. Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt

des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im

Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu

berücksichtigenden Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate von der

Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles

zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.

3. Ziffer 1 gilt nicht

a) hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung,

b) hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen oder Leistungsteilen zur Sicherstellung

eines Mindesteinkommens.

Artikel 23

Berechnung von ungarischen Teilleistungen

Die ungarischen Träger haben Artikel 19 nach folgenden Regeln anzuwenden

1. Hat eine Person nur unter Anwendung des Artikels 19 Absatz 1 einen Leistungsanspruch nach

den ungarischen Rechtsvorschriften, so berechnet der ungarische Träger denjenigen Leistungsbetrag,

den er zu tragen hätte, wenn er die gesamten nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

zurückgelegten Versicherungszeiten für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigen

hätte. Er gewährt den Teil der nach dem ersten Satz berechneten Leistung, der dem Verhältnis der

nach den ungarischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten zu den gesamten

nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten

entspricht.

2. Wenn der Antragsteller für einen nach den ungarischen Rechtsvorschriften festgelegten Zeitraum

deswegen über keinen für die Feststellung der Leistung erforderlichen Verdienst verfügt, weil

seine ungarische Versicherungszeit kürzer als diese Zeit ist, so ist seine Leistung auf Grund des

Durchschnittsverdienstes zu berechnen, der in der von ihm im Jahr vor der Feststellung der

Leistung zuletzt ausgeübten Beschäftigung gilt.

Kapitel 4

Arbeitslosigkeit

Artikel 24

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

(1) Nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten sind für

den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

zu berücksichtigen.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 setzt voraus, daß der Arbeitslose in dem Vertragsstaat, in dem er

den Anspruch auf eine Leistung bei Arbeitslosigkeit geltend macht, in den letzten zwölf Monaten vor

Beantragung dieser Leistung insgesamt mindestens 26 Wochen ohne Verletzung der Vorschriften über die

Beschäftigung von Ausländern versichert war.

(3) Die in Absatz 2 festgelegte Voraussetzung der Mindestbeschäftigungszeit von 26 Wochen gilt

nicht für Arbeitslose, deren Beschäftigung für längere Zeit in Aussicht genommen war, jedoch früher als

nach 26 Wochen ohne ihr Verschulden geendet hat, oder welche die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates

besitzen, in dem sie die Leistung beantragen.

(4) Bei Anwendung des Absatzes 1 ist für die Feststellung der Höhe der Leistung bei Arbeitslosigkeit

nach den ungarischen Rechtsvorschriften anstelle des während der österreichischen Versicherungszeiten

erzielten Verdienstes der entsprechende durchschnittliche Verdienst in der gleichen oder einer ähnlichen

Tätigkeit in Ungarn zu berücksichtigen.

Artikel 25

Bezugsdauer

Die Bezugsdauer wird um die Zeit gemindert, in der der Arbeitslose im anderen Vertragsstaat

innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Tag der Antragstellung bereits eine Leistung bei Arbeitslosigkeit

bezogen hat.

ABSCHNITT IV

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 26

Amts- und Rechtshilfe

(1) Die zuständigen Behörden werden die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen

Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln.

(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unterrichten einander

a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen,

b) über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.

(3) Bei der Anwendung dieses Abkommens haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten

einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese

Amtshilfe ist kostenlos.

(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens

miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.

(5) Die Träger und Behörden eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und

sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaates

abgefaßt sind.

(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung nur der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten

oder dort wohnen, werden auf Ersuchen des zuständigen Trägers zu seinen Lasten vom Träger des

Aufenthalts- oder Wohnortes veranlaßt. Werden ärztliche Untersuchungen in Durchführung der Rechtsvorschriften

der beiden Vertragsstaaten durchgeführt, werden sie vom Träger des Aufenthalts- oder

Wohnortes der betreffenden Person zu seinen Lasten veranlaßt.

(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

anwendbaren Bestimmungen.

Artikel 27

Verbindungsstellen

Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens,

insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in

Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen festzulegen.

Artikel 28

Befreiung von Steuern und Beglaubigungen

(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von

Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung

dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, wird auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden

erstreckt, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

vorzulegen sind.

(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens

vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.

Artikel 29

Datenschutz

(1) Werden personenbezogene Daten auf Grund dieses Abkommens oder der Vereinbarung zu seiner

Durchführung zwischen den Behörden oder den Trägern der beiden Vertragsstaaten übermittelt, so gilt für

diese Datenübermittlung das Datenschutzrecht des übermittelnden Vertragsstaates. Für jede Weiterleitung

sowie für Speicherung, Veränderung und Löschung durch den Empfängerstaat gilt das Datenschutzrecht

des Empfängerstaates. Der Empfängerstaat hat dabei bemüht zu sein, im wesentlichen ein Schutzniveau

sicherzustellen, das dem im Einzelfall im übermittelnden Vertragsstaat anwendbaren Schutzniveau

entspricht.

(2) Die Verwendung der personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken als denen der sozialen

Sicherheit darf nur mit dem Einverständnis der betroffenen Person erfolgen.

Artikel 30

Einreichung von Schriftstücken

(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen

Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, sind als bei einer Behörde, einem Träger oder einer

sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder

Rechtsmittel anzusehen.

(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt

auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates,

die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn der

Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird.

(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen

zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei

der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 übermittelt die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge,

Erklärungen oder Rechtsmittel entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen der

Vertragsstaaten unverzüglich an die entsprechende zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates.

Artikel 31

Zahlungsverkehr

(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Träger können die Leistungen mit befreiender

Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung erbringen.

(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates

zu erfolgen, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat.

(3) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen

vorgenommen, die auf diesem Gebiet in den beiden Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.

Artikel 32

Vollstreckungsverfahren

(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Urkunden der Träger

oder der Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge und sonstige Forderungen aus der sozialen

Sicherheit werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.

(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates

widerspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll.

(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im

anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften,

die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem

Vertragsstaat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der

Entscheidung oder der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel)

versehen sein.

(4) Forderungen von Trägern im Gebiet eines Vertragsstaates aus Beitragsrückständen werden bei

der Zwangsvollstreckung, im Konkurs- und Ausgleichsverfahren sowie im Liquidations- und

Endabrechnungsverfahren im Gebiet des anderen Vertragsstaates in gleicher Weise berücksichtigt wie

entsprechende Forderungen im Gebiet dieses Vertragsstaates.

Artikel 33

Verrechnung von Vorschüssen

(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum

entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten werden. Hat der Träger des einen Vertragsstaates für eine

Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu

erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende

Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes.

(2) Hat ein Träger der Sozialhilfe eines Vertragsstaates eine Leistung der Sozialhilfe während eines

Zeitraumes gewährt, für den nachträglich nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

Anspruch auf Geldleistungen entsteht, so behält der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auf

Ersuchen und für Rechnung des Trägers der Sozialhilfe die auf den gleichen Zeitraum entfallenden

Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten Leistungen der Sozialhilfe ein, als ob es sich um eine vom

Träger der Sozialhilfe des letzteren Vertragsstaates gezahlte Leistung der Sozialhilfe handeln würde.

Artikel 34

Schadenersatz

(1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen für einen

Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen

Vorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den

Träger des ersten Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über.

(2) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger Leistungen aus demselben Schadensfall sowohl

einem Träger des einen Vertragsstaates als auch einem Träger des anderen Vertragsstaates zu, so kann der

Dritte die nach Absatz 1 auf die beiden Träger übergegangenen Ansprüche mit befreiender Wirkung

durch Zahlung an den einen oder anderen Träger befriedigen. Im Innenverhältnis sind die Träger anteilig

im Verhältnis der von Ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.

Artikel 35

Streitbeilegung

(1) Jede Streitigkeit, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergibt, ist soweit möglich

einvernehmlich zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zu regeln.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht innerhalb von sechs Monaten beigelegt werden, so

wird sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht unterbreitet.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt

und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Vorsitzenden einigen, der von den

Regierungen beider Vertragsstaaten bestellt wird. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten,

der Vorsitzende innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen

mitgeteilt hat, daß er die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will.

(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer

anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident Staatsangehöriger eines

Vertragsstaates oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die

Ernennungen vornehmen. Ist auch der Vizepräsident Staatsangehöriger eines Vertragsstaates oder ist auch

er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofs, das nicht Staatsangehöriger

eines Vertragsstaates ist, die Ernennungen vornehmen.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit auf Grund der zwischen den beiden

Vertragsstaaten bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts. Seine Entscheidungen sind

bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Mitglieds sowie seiner Vertretung in dem Verfahren

vor dem Schiedsgericht. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den

Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

ABSCHNITT V

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 36

Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor

seinem Inkrafttreten.

(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch

Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor

Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.

(3) Bei Anwendung des Absatzes 2 gelten vor dem 27. November 1961 im Gebiet Ungarns zurückgelegte

Versicherungszeiten, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften über Leistungsansprüche

und Anwartschaften in der Pensionsversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland als

Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, ausschließlich als österreichische Versicherungszeiten.

(4) Vorbehaltlich des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem

Inkrafttreten eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen

abgegolten worden sind.

(5) Leistungen, die erst auf Grund dieses Abkommens gebühren, sind auf Antrag des Berechtigten

vom Inkrafttreten dieses Abkommens an festzustellen. Wird der Antrag binnen zwei Jahren nach dem

Inkrafttreten dieses Abkommens eingebracht, so sind die Leistungen vom Inkrafttreten dieses Abkommens

an zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden

Vertragsstaaten bestimmt ist.

(6) Unbeschadet des Absatzes 4 sind vor dem Inkrafttreten des Abkommens festgestellte Leistungen

nicht neu festzustellen.

Artikel 37

Schlußbestimmungen

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in

Wien auszutauschen.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in

dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter

Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem

Weg kündigen.

(4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche

weiter.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit

Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Budapest, am 31. März 1999 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Hannes Porias

Für die Republik Ungarn

Dr. Árpád Gógl

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 9. Oktober 2000 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 37 Abs. 2 mit

1. Jänner 2001 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →