199. Kundmachung: Aufhebung der §§ 26 Abs. 4 und 28 Abs. 1 Z 2 lit. f des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, G 249/98-15, G 253/98-17,
G 255/98-13, G 32/99-11, G 33/99-9, G 34/99-11, G 35/99-9, G 57/99-11, G 134/99-4, dem Bundeskanzler
zugestellt am 2. November 1999, § 26 Abs. 4 und § 28 Abs. 1 Z 2 lit. f des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Antimißbrauchsgesetzes, BGBl. Nr. 895/1995, als
verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die verfassungswidrigen Bestimmungen sind auch in dem beim Unabhängigen Verwaltungssenat
in Tirol zur Z uvs-1999/4/031 anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Zahl, den Wirkungsbereich und die
Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986), BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/1999, wird verordnet
§ 1. Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung gemäß § 9 Abs. 3 Bundesministeriengesetz
1986, BGBl. Nr. 76/1986, in der jeweils geltenden Fassung zukommt, sind im Planstellenbereich
des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten sämtliche Gruppen- und
Abteilungsleiterfunktionen der Funktionsgruppen 5, 6 oder 7 der Verwendungsgruppe A1, sofern sie nicht
mittels Dienstvertrag gemäß § 36 des Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der
Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948), BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils
geltenden Fassung, besetzt werden.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1999 in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieses Übereinkommen dadurch kundzumachen, daß es in allen
authentischen Sprachfassungen zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten aufliegt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 20. Juli 1999 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das
Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 5 für Österreich mit 1. Oktober 1999 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert
Dänemark, Finnland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich.
Das Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen
zwischen verbundenen Unternehmen ist im Amtsblatt der EG Nr. L 225 vom 20. August 1990 veröffentlicht.