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199_1999 AT

199. Kundmachung: Aufhebung der §§ 26 Abs. 4 und 28 Abs. 1 Z 2 lit. f des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 199. Kundmachung: Aufhebung der §§ 26 Abs. 4 und 28 Abs. 1 Z 2 lit. f des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, G 249/98-15, G 253/98-17,

G 255/98-13, G 32/99-11, G 33/99-9, G 34/99-11, G 35/99-9, G 57/99-11, G 134/99-4, dem Bundeskanzler

zugestellt am 2. November 1999, § 26 Abs. 4 und § 28 Abs. 1 Z 2 lit. f des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Antimißbrauchsgesetzes, BGBl. Nr. 895/1995, als

verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die verfassungswidrigen Bestimmungen sind auch in dem beim Unabhängigen Verwaltungssenat

in Tirol zur Z uvs-1999/4/031 anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

BGBlPdf 199. Verordnung: Festlegung der Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Zahl, den Wirkungsbereich und die

Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986), BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/1999, wird verordnet

§ 1. Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung gemäß § 9 Abs. 3 Bundesministeriengesetz

1986, BGBl. Nr. 76/1986, in der jeweils geltenden Fassung zukommt, sind im Planstellenbereich

des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten sämtliche Gruppen- und

Abteilungsleiterfunktionen der Funktionsgruppen 5, 6 oder 7 der Verwendungsgruppe A1, sofern sie nicht

mittels Dienstvertrag gemäß § 36 des Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der

Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948), BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils

geltenden Fassung, besetzt werden.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1999 in Kraft.

BGBlPdf 199. Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen samt Protokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieses Übereinkommen dadurch kundzumachen, daß es in allen

authentischen Sprachfassungen zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige

Angelegenheiten aufliegt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 20. Juli 1999 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das

Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 5 für Österreich mit 1. Oktober 1999 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert

Dänemark, Finnland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich.

Das Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen

zwischen verbundenen Unternehmen ist im Amtsblatt der EG Nr. L 225 vom 20. August 1990 veröffentlicht.

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