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199_1998 AT

199. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 303 Waldviertler Straße im Bereich der Marktgemeinde Göpfritz an der Wild

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 199. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 303 Waldviertler Straße im Bereich der Marktgemeinde Göpfritz an der Wild

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997 und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes

(UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 303 Waldviertler Straße wird im Bereich der Marktgemeinde

Göpfritz an der Wild wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 80,75, unterführt in der Folge die Bahnlinie der

Österreichischen Bundesbahn Wien FJB–Gmünd und bindet bei km 81,50 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der

Marktgemeinde Göpfritz an der Wild aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 303/78-95 im Maßstab 1:1000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

BGBlPdf 199. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Vereinigte Königreich am 6. Mai 1998

den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von

Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl.

Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 130/1997) auf die Caymaninseln

ausgedehnt.

Gemäß Art. 2 des Übereinkommens wurde als zentrale Behörde bestimmt

„The Governor, Government Administration Building, Grand Cayman, Cayman Islands“.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge hat das Vereinigte Königreich

am 14. September 1998 für die Caymaninseln als zentrale Behörde bestimmt

„The Attorney General, Government Administration Buildung, Grand Cayman, Cayman Islands“.

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