199. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 7 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660,
wird kundgemacht
1. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die
Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden Micheldorf in
Oberösterreich und Klaus an der Pyhrnbahn, BGBl. Nr. 698/1996, wird wie folgt berichtigt
Im dritten Absatz lautet es
a) statt „km 22,50“ richtig „km 25,50“;
b) statt „B 139 Pyhrnpaß Straße“ richtig „B 138 Pyhrnpaß Straße“.
2. Die Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996, BGBl. Nr. 780, wird wie folgt berichtigt
Im Anhang 1 lautet es in Z 1.1. statt „BGBl. Nr. 780/1996“ richtig „BGBl. Nr. 781/1996“.
(Übersetzung)
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
PARIS
Zl. 512.57.1/43/97
Die Österreichische Botschaft entbietet dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ihre
Empfehlungen und beehrt sich, im Verfolg ihrer Verbalnote Zl. 512.57.1/1/94 vom 18. November 1994 zum
Zweck der Feststellung des Erlöschens des Abkommens zwischen der Französischen Republik und der
Republik Österreich über den Austausch von Gastarbeitnehmern Kundgemacht in BGBl. Nr. 208/1955 vom 31. August 1955 einen
Notenwechsel vorzuschlagen.
Das Abkommen vom 31. August 1955 zwischen der Französischen Republik und der Republik
Österreich über den Austausch von Gastarbeitnehmern ist mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitritts
der Republik Österreich zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 erloschen.
Falls sich die Regierung der Französischen Republik mit dem Vorschlag der Österreichischen
Bundesregierung einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Französischen Republik zum Ausdruck bringende Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige
Angelegenheiten eine einvernehmliche Feststellung über das Erlöschen des Abkommens vom 31. August
1955 darstellen.
Die Österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Paris, am 7. August 1997
L. S.
(Übersetzung)
Ministerium für Französische Republik
Auswärtige Angelegenheiten
Paris, 10. September 1997 – 008003
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten entbietet der Österreichischen Botschaft seine
Empfehlungen und bestätigt ihre Verbalnote 512.57.1/43/97 vom 7. August 1997, deren Inhalt wie folgt
wiedergegeben wird
„Die Österreichische Botschaft … (es folgt der weitere Text der Übersetzung der Eröffnungsnote ins
Deutsche) … darstellen.“
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten setzt die Österreichische Botschaft hiemit von dem
Einverständnis der Regierung der Französischen Republik zu dem Vorstehenden in Kenntnis.
Sohin stellen die vorzitierte Note und diese Antwortnote das Einverständnis zwischen der
Französischen Republik und der Republik Österreich zum Erlöschen des vorerwähnten Abkommens dar.
Dieses Einverständnis wird mit 1. Jänner 1995 wirksam.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Österreichischen
Botschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
L. S.
Botschaft der
Republik Österreich in
Paris