Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
199_1997 AT

199. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 199. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

Auf Grund des § 2 Abs. 7 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660,

wird kundgemacht

1. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden Micheldorf in

Oberösterreich und Klaus an der Pyhrnbahn, BGBl. Nr. 698/1996, wird wie folgt berichtigt

Im dritten Absatz lautet es

a) statt „km 22,50“ richtig „km 25,50“;

b) statt „B 139 Pyhrnpaß Straße“ richtig „B 138 Pyhrnpaß Straße“.

2. Die Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996, BGBl. Nr. 780, wird wie folgt berichtigt

Im Anhang 1 lautet es in Z 1.1. statt „BGBl. Nr. 780/1996“ richtig „BGBl. Nr. 781/1996“.

BGBlPdf 199. Erlöschen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über den Austausch von Gastarbeitnehmern

(Übersetzung)

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

PARIS

Zl. 512.57.1/43/97

Die Österreichische Botschaft entbietet dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ihre

Empfehlungen und beehrt sich, im Verfolg ihrer Verbalnote Zl. 512.57.1/1/94 vom 18. November 1994 zum

Zweck der Feststellung des Erlöschens des Abkommens zwischen der Französischen Republik und der

Republik Österreich über den Austausch von Gastarbeitnehmern Kundgemacht in BGBl. Nr. 208/1955 vom 31. August 1955 einen

Notenwechsel vorzuschlagen.

Das Abkommen vom 31. August 1955 zwischen der Französischen Republik und der Republik

Österreich über den Austausch von Gastarbeitnehmern ist mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitritts

der Republik Österreich zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 erloschen.

Falls sich die Regierung der Französischen Republik mit dem Vorschlag der Österreichischen

Bundesregierung einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung

der Französischen Republik zum Ausdruck bringende Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige

Angelegenheiten eine einvernehmliche Feststellung über das Erlöschen des Abkommens vom 31. August

1955 darstellen.

Die Österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Paris, am 7. August 1997

L. S.

(Übersetzung)

Ministerium für Französische Republik

Auswärtige Angelegenheiten

Paris, 10. September 1997 – 008003

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten entbietet der Österreichischen Botschaft seine

Empfehlungen und bestätigt ihre Verbalnote 512.57.1/43/97 vom 7. August 1997, deren Inhalt wie folgt

wiedergegeben wird

„Die Österreichische Botschaft … (es folgt der weitere Text der Übersetzung der Eröffnungsnote ins

Deutsche) … darstellen.“

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten setzt die Österreichische Botschaft hiemit von dem

Einverständnis der Regierung der Französischen Republik zu dem Vorstehenden in Kenntnis.

Sohin stellen die vorzitierte Note und diese Antwortnote das Einverständnis zwischen der

Französischen Republik und der Republik Österreich zum Erlöschen des vorerwähnten Abkommens dar.

Dieses Einverständnis wird mit 1. Jänner 1995 wirksam.

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Österreichischen

Botschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

L. S.

Botschaft der

Republik Österreich in

Paris

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →