199. Vereinbarung zwischen dem Minister für Verkehr der Republik Italien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Dicumylperoxid mit einem Peroxidgehalt von höchstens 95% der Klasse 5.2 Ziffer 16 in Stahlfässern mit abnehmbarem Deckel
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) In Abweichung von den Vorschriften der
Rn. 2554 (7) der Anlage A zum ADR darf
Dicumylperoxid mit einem Peroxidgehalt von
höchstens 95% der Klasse 5.2 Ziffer 16 im internationalen
Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen
in Stahlfässern mit abnehmbarem Deckel
befördert werden
1. Verpackung
1.1 Der Stoff muß in Stahlfässern mit nicht
abnehmbarem Deckel Codenummer 1A2 gemäß
Rn. 3520 des Anhangs A.5 der Anlage A
zum ADR verpackt sein.
1.2 Die Verpackung darf nicht schwerer sein als
220 kg.
2. Bauartprüfung
Die Eignung der Verpackung muß durch eine
gemäß den im Anhang A.5 der Anlage A zum
ADR enthaltenen Vorschriften erfolgte Bauartprüfung
nachgewiesen sein. Es gelten die
Vorschriften betreffend die Stoffe der Verpackungsgruppe II.
3. Zulassung und Kennzeichnung
3.1 Die Bauart der Verpackung muß gemäß
Anhang A.5 für die Beförderung des Stoffes
zugelassen sein.
3.2 Jede entsprechend der zugelassenen Bauart
hergestellte Verpackung muß gemäß Anhang
A.5 gekennzeichnet sein.
4. Weitere Vorschriften
Es gelten sinngemäß die Beförderungsbedingungen
betreffend Dicumylperoxid mit einem
Peroxidgehalt von höchstens 95%.
5. Vermerke im Beförderungspapier
Der Absender hat in das Beförderungspapier
den folgenden zusätzlichen Vermerk einzutragen
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des
ADR".
(2) Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf
durch eine der Vertragsparteien für Beförderungen
zwischen Italien und Österreich.
Rom, am 19. Februar 1990
Die für das ADR zuständige Behörde Italiens
Roscetti
Wien, am 20. März 1990
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr
Kafka