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199_1990 AT

199. Vereinbarung zwischen dem Minister für Verkehr der Republik Italien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Dicumylperoxid mit einem Peroxidgehalt von höchstens 95% der Klasse 5.2 Ziffer 16 in Stahlfässern mit abnehmbarem Deckel

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 199. Vereinbarung zwischen dem Minister für Verkehr der Republik Italien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Dicumylperoxid mit einem Peroxidgehalt von höchstens 95% der Klasse 5.2 Ziffer 16 in Stahlfässern mit abnehmbarem Deckel

(Übersetzung)

(1) In Abweichung von den Vorschriften der

Rn. 2554 (7) der Anlage A zum ADR darf

Dicumylperoxid mit einem Peroxidgehalt von

höchstens 95% der Klasse 5.2 Ziffer 16 im internationalen

Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen

in Stahlfässern mit abnehmbarem Deckel

befördert werden

1. Verpackung

1.1 Der Stoff muß in Stahlfässern mit nicht

abnehmbarem Deckel Codenummer 1A2 gemäß

Rn. 3520 des Anhangs A.5 der Anlage A

zum ADR verpackt sein.

1.2 Die Verpackung darf nicht schwerer sein als

220 kg.

2. Bauartprüfung

Die Eignung der Verpackung muß durch eine

gemäß den im Anhang A.5 der Anlage A zum

ADR enthaltenen Vorschriften erfolgte Bauartprüfung

nachgewiesen sein. Es gelten die

Vorschriften betreffend die Stoffe der Verpackungsgruppe II.

3. Zulassung und Kennzeichnung

3.1 Die Bauart der Verpackung muß gemäß

Anhang A.5 für die Beförderung des Stoffes

zugelassen sein.

3.2 Jede entsprechend der zugelassenen Bauart

hergestellte Verpackung muß gemäß Anhang

A.5 gekennzeichnet sein.

4. Weitere Vorschriften

Es gelten sinngemäß die Beförderungsbedingungen

betreffend Dicumylperoxid mit einem

Peroxidgehalt von höchstens 95%.

5. Vermerke im Beförderungspapier

Der Absender hat in das Beförderungspapier

den folgenden zusätzlichen Vermerk einzutragen

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des

ADR".

(2) Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf

durch eine der Vertragsparteien für Beförderungen

zwischen Italien und Österreich.

Rom, am 19. Februar 1990

Die für das ADR zuständige Behörde Italiens

Roscetti

Wien, am 20. März 1990

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr

Kafka

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