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199_1989 AT

199. Änderung des Anhanges III des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 199. Änderung des Anhanges III des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

(Übersetzung)

Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und

Pflanzen

ÄNDERUNGEN DES ANHANGES III DES ÜBEREINKOMMENS

Von Kolumbien wird die Aufnahme einer Art in den Anhang III vorgeschlagen

1. Entsprechend den Bestimmungen von Art. XVI Abs. 1 des Übereinkommens über den internationalen

Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen Kundgemacht in BGBl. Nr. 188/1982, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 117/1989 wurde von Kolumbien folgende Art

für die Aufnahme in den Anhang III dem Sekretariat vorgeschlagen

Tierarten

VÖGEL

SPECHTVÖGEL

Bartvögel Tukan-Bartvogel

2. Entsprechend den Bestimmungen von Art. XVI Abs. 2 wird die Aufnahme dieser Art in den

Anhang III 90 Tage nach dem Datum dieser Mitteilung, das ist am 28. Mai 1989 für alle Vertragsparteien,

ausgenommen jene, die einen Vorbehalt einbringen, in Kraft treten.

3. Alle Exemplare dieser Art, lebend oder tot, jeder erkennbare Teil oder jedes Erzeugnis werden

durch die Bestimmungen des Übereinkommens erfaßt.

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