199. Änderung des Anhanges III des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und
Pflanzen
ÄNDERUNGEN DES ANHANGES III DES ÜBEREINKOMMENS
Von Kolumbien wird die Aufnahme einer Art in den Anhang III vorgeschlagen
1. Entsprechend den Bestimmungen von Art. XVI Abs. 1 des Übereinkommens über den internationalen
Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen Kundgemacht in BGBl. Nr. 188/1982, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 117/1989 wurde von Kolumbien folgende Art
für die Aufnahme in den Anhang III dem Sekretariat vorgeschlagen
Tierarten
VÖGEL
SPECHTVÖGEL
Bartvögel Tukan-Bartvogel
2. Entsprechend den Bestimmungen von Art. XVI Abs. 2 wird die Aufnahme dieser Art in den
Anhang III 90 Tage nach dem Datum dieser Mitteilung, das ist am 28. Mai 1989 für alle Vertragsparteien,
ausgenommen jene, die einen Vorbehalt einbringen, in Kraft treten.
3. Alle Exemplare dieser Art, lebend oder tot, jeder erkennbare Teil oder jedes Erzeugnis werden
durch die Bestimmungen des Übereinkommens erfaßt.