199. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kap Verde über Nahrungsmittelhilfe in den Jahren 1988, 1989 und 1990
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel 1
Angesichts des strukturellen Getreidedefizits und
des Bedarfs der Regierung der Republik Kap Verde
ist die österreichische Bundesregierung bereit, nach
Maßgabe ihrer Möglichkeiten einen jährlichen Beitrag
zur Versorgung von Kap Verde mit Getreide
zu leisten.
Artikel 2
Auf Grund der Bedarfsschätzungen der Regierung
der Republik Kap Verde wird die österreichische
Bundesregierung in den Jahren 1988, 1989
und 1990 je 5000 Tonnen Weizen (oder Äquivalent
entsprechend den Vorschriften des Nahrungsmittelhilfeübereinkommens
1980 in der derzeit geltenden
Fassung) c.i.f. kapverdischen Hafen zur
Verfügung stellen.
Artikel 3
Die österreichische Bundesregierung wird die
kapverdische Seite bis 31. März eines jeden Jahres
hinsichtlich der endgültigen Entscheidung über die
Gewährung der von der Republik Kap Verde erbetenen
Nahrungsmittelhilfe verständigen; weiters
wird die österreichische Bundesregierung rechtzeitig
über alle Schritte zur Durchführung der Nahrungsmittelhilfe
informieren.
Artikel 4
Die Modalitäten der Abwicklung der Nahrungsmittelhilfe
werden zwischen der von der österreichischen
Bundesregierung beauftragten Lieferorganisation
und der von der Regierung der Republik
Kap Verde designierten Organisation vereinbart.
Artikel 5
Die Regierung der Republik Kap Verde kann bis
zu 20% der im Rahmen dieses Abkommens erhaltenen
Menge an Nahrungsmitteln kostenlos verteilen.
Artikel 6
Die nicht gemäß Art. 5 zur kostenlosen Verteilung
gelangenden Nahrungsmittel werden zum
jeweiligen Marktpreis auf dem kapverdischen Binnenmarkt
verkauft; der Erlös wird — nach Abzug
der Transport- und Vermarktungskosten — in
nationaler Währung auf ein Sonderkonto des
Fonds du Développement National eingezahlt. Die
Mittel dieses Sonderkontos sind zur Finanzierung
von mehrjährigen Vorhaben der österreichisch-
kapverdischen Entwicklungszusammenarbeit
bestimmt. Diese Vorhaben werden in einer Liste
beschrieben, über die beide Seiten im vornherein
Einvernehmen erzielen.
Diese Vorhaben müssen den Zielen des Nationalen
Entwicklungsplans entsprechen und sollen zur
Bodenverbesserung, landwirtschaftlichen Ertragssteigerungen,
zu Infrastrukturmaßnahmen sowie
zur Schaffung von Arbeitsplätzen herangezogen
werden.
Artikel 7
Die Regierung der Republik Kap Verde berichtet
einmal jährlich innerhalb von sechs Monaten
nach Ende des Kalenderjahres über die Verwendung
der Mittel des Sonderkontos gemäß Artikel 6
und über den Erfolg der damit finanzierten Projekte.
Artikel 8
Vor Ablauf dieses Abkommens wird eine
gemischte kapverdisch-österreichische Evaluierungskommission
die Ergebnisse der Maßnahmen
gemäß Artikel 6 bewerten und Empfehlungen für
eine allfällige Erneuerung des Abkommens aussprechen.
Artikel 9
Die Regierung der Republik Kap Verde wird
alles unternehmen, um eine Wiederausfuhr sowohl
der erhaltenen Produkte als auch von Subprodukten
oder ähnlichen Waren zu verhindern.
Artikel 10
Das Abkommen tritt am 1. Tag des 3. Monats in
Kraft, der auf die Unterzeichnung folgt, und hat
eine Geltungsdauer von drei Jahren.
Geschehen in Wien am 22. März 1988 in zwei
Urschriften in deutscher und französischer Sprache,
wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die österreichische Bundesregierung
Dr. Alois Mock
Für die Regierung der Republik Kap Verde
Silvino da Luz
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 mit 1. Juni 1988 in Kraft.