Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
199_1988 AT

199. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kap Verde über Nahrungsmittelhilfe in den Jahren 1988, 1989 und 1990

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 199. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kap Verde über Nahrungsmittelhilfe in den Jahren 1988, 1989 und 1990

Artikel 1

Angesichts des strukturellen Getreidedefizits und

des Bedarfs der Regierung der Republik Kap Verde

ist die österreichische Bundesregierung bereit, nach

Maßgabe ihrer Möglichkeiten einen jährlichen Beitrag

zur Versorgung von Kap Verde mit Getreide

zu leisten.

Artikel 2

Auf Grund der Bedarfsschätzungen der Regierung

der Republik Kap Verde wird die österreichische

Bundesregierung in den Jahren 1988, 1989

und 1990 je 5000 Tonnen Weizen (oder Äquivalent

entsprechend den Vorschriften des Nahrungsmittelhilfeübereinkommens

1980 in der derzeit geltenden

Fassung) c.i.f. kapverdischen Hafen zur

Verfügung stellen.

Artikel 3

Die österreichische Bundesregierung wird die

kapverdische Seite bis 31. März eines jeden Jahres

hinsichtlich der endgültigen Entscheidung über die

Gewährung der von der Republik Kap Verde erbetenen

Nahrungsmittelhilfe verständigen; weiters

wird die österreichische Bundesregierung rechtzeitig

über alle Schritte zur Durchführung der Nahrungsmittelhilfe

informieren.

Artikel 4

Die Modalitäten der Abwicklung der Nahrungsmittelhilfe

werden zwischen der von der österreichischen

Bundesregierung beauftragten Lieferorganisation

und der von der Regierung der Republik

Kap Verde designierten Organisation vereinbart.

Artikel 5

Die Regierung der Republik Kap Verde kann bis

zu 20% der im Rahmen dieses Abkommens erhaltenen

Menge an Nahrungsmitteln kostenlos verteilen.

Artikel 6

Die nicht gemäß Art. 5 zur kostenlosen Verteilung

gelangenden Nahrungsmittel werden zum

jeweiligen Marktpreis auf dem kapverdischen Binnenmarkt

verkauft; der Erlös wird — nach Abzug

der Transport- und Vermarktungskosten — in

nationaler Währung auf ein Sonderkonto des

Fonds du Développement National eingezahlt. Die

Mittel dieses Sonderkontos sind zur Finanzierung

von mehrjährigen Vorhaben der österreichisch-

kapverdischen Entwicklungszusammenarbeit

bestimmt. Diese Vorhaben werden in einer Liste

beschrieben, über die beide Seiten im vornherein

Einvernehmen erzielen.

Diese Vorhaben müssen den Zielen des Nationalen

Entwicklungsplans entsprechen und sollen zur

Bodenverbesserung, landwirtschaftlichen Ertragssteigerungen,

zu Infrastrukturmaßnahmen sowie

zur Schaffung von Arbeitsplätzen herangezogen

werden.

Artikel 7

Die Regierung der Republik Kap Verde berichtet

einmal jährlich innerhalb von sechs Monaten

nach Ende des Kalenderjahres über die Verwendung

der Mittel des Sonderkontos gemäß Artikel 6

und über den Erfolg der damit finanzierten Projekte.

Artikel 8

Vor Ablauf dieses Abkommens wird eine

gemischte kapverdisch-österreichische Evaluierungskommission

die Ergebnisse der Maßnahmen

gemäß Artikel 6 bewerten und Empfehlungen für

eine allfällige Erneuerung des Abkommens aussprechen.

Artikel 9

Die Regierung der Republik Kap Verde wird

alles unternehmen, um eine Wiederausfuhr sowohl

der erhaltenen Produkte als auch von Subprodukten

oder ähnlichen Waren zu verhindern.

Artikel 10

Das Abkommen tritt am 1. Tag des 3. Monats in

Kraft, der auf die Unterzeichnung folgt, und hat

eine Geltungsdauer von drei Jahren.

Geschehen in Wien am 22. März 1988 in zwei

Urschriften in deutscher und französischer Sprache,

wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die österreichische Bundesregierung

Dr. Alois Mock

Für die Regierung der Republik Kap Verde

Silvino da Luz

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 mit 1. Juni 1988 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →