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199_1987 AT

199. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 199. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973

Auf Grund des Zollgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 129, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 188/

1985, wird hinsichtlich des Artikels I Z 1 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten und dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft verordnet

Artikel I

Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973,

BGBl. Nr. 476/1972, zuletzt geändert durch BGBl.

Nr. 689/1986, wird wie folgt geändert

1. Der § 5 Abs. 1 lautet

„(1) Den Zollämtern erster Klasse wird die

Befugnis übertragen, die Ausübungsbewilligung zu

erteilen für

1. den Eingangsvormerkverkehr zur vorübergehenden

Benutzung, den Eingangsvormerkverkehr

zur Erprobung und den Eingangsvormerkverkehr

zur Veredlung;

2. den Ausgangsvormerkverkehr zur Ausbesserung;

3. den Ausgangsvormerkverkehr zur Veredlung,

soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist;

4. offene Lager auf Vormerkrechnung."

2. Im § 18 wird der Punkt am Schluß der lit. e

durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. f

angefügt

„f) Abfertigungen, die lediglich in der Änderung

zollamtlicher Verschlüsse oder Nämlichkeitszeichen

im Rahmen des § 125 Abs. 3 des

Zollgesetzes 1955 bestehen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1987 in Kraft.

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