199. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Zollgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 129, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 188/
1985, wird hinsichtlich des Artikels I Z 1 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten und dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft verordnet
Artikel I
Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973,
BGBl. Nr. 476/1972, zuletzt geändert durch BGBl.
Nr. 689/1986, wird wie folgt geändert
1. Der § 5 Abs. 1 lautet
„(1) Den Zollämtern erster Klasse wird die
Befugnis übertragen, die Ausübungsbewilligung zu
erteilen für
1. den Eingangsvormerkverkehr zur vorübergehenden
Benutzung, den Eingangsvormerkverkehr
zur Erprobung und den Eingangsvormerkverkehr
zur Veredlung;
2. den Ausgangsvormerkverkehr zur Ausbesserung;
3. den Ausgangsvormerkverkehr zur Veredlung,
soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist;
4. offene Lager auf Vormerkrechnung."
2. Im § 18 wird der Punkt am Schluß der lit. e
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. f
angefügt
„f) Abfertigungen, die lediglich in der Änderung
zollamtlicher Verschlüsse oder Nämlichkeitszeichen
im Rahmen des § 125 Abs. 3 des
Zollgesetzes 1955 bestehen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1987 in Kraft.