199. Kundmachung: Erklärung der Schweiz zu Artikel 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates
hat die Schweiz am 11. Dezember 1985 folgende
Erklärung zu Artikel 1 des Europäischen
Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen
(BGBl. Nr. 41/1969, letzte Kundmachung des
Geltungsbereiches BGBl. Nr. 175/1985) hinterlegt
Der Schweizerische Bundesrat erklärt, daß als
schweizerische Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens
zu betrachten sind
die Tribunale, ihre Gerichte, Kammern und
Abteilungen;
die Schweizerische Bundesanwaltschaft (Ministère
public);
das Bundesamt für Polizeiwesen;
die Behörden, die nach kantonalem oder Bundesrecht
ermächtigt sind, Untersuchungen in Straffällen
durchzuführen, Haftbefehle und Vorladungen
(mandats de répression) auszustellen oder in
einem mit einem Straffall in Zusammenhang stehenden
Verfahren Entscheidungen zu treffen. Da
die Amtsbezeichnungen dieser Behörden Unterschiede
aufweisen, wird die zuständige Behörde
soweit erforderlich bei der Übermittlung eines
Rechtshilfeersuchens ausdrücklich bestätigen, daß
es sich bei ihr um eine Justizbehörde im Sinne des
Übereinkommens handelt.