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199_1986 AT

199. Kundmachung: Erklärung der Schweiz zu Artikel 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 199. Kundmachung: Erklärung der Schweiz zu Artikel 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates

hat die Schweiz am 11. Dezember 1985 folgende

Erklärung zu Artikel 1 des Europäischen

Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

(BGBl. Nr. 41/1969, letzte Kundmachung des

Geltungsbereiches BGBl. Nr. 175/1985) hinterlegt

Der Schweizerische Bundesrat erklärt, daß als

schweizerische Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens

zu betrachten sind

die Tribunale, ihre Gerichte, Kammern und

Abteilungen;

die Schweizerische Bundesanwaltschaft (Ministère

public);

das Bundesamt für Polizeiwesen;

die Behörden, die nach kantonalem oder Bundesrecht

ermächtigt sind, Untersuchungen in Straffällen

durchzuführen, Haftbefehle und Vorladungen

(mandats de répression) auszustellen oder in

einem mit einem Straffall in Zusammenhang stehenden

Verfahren Entscheidungen zu treffen. Da

die Amtsbezeichnungen dieser Behörden Unterschiede

aufweisen, wird die zuständige Behörde

soweit erforderlich bei der Übermittlung eines

Rechtshilfeersuchens ausdrücklich bestätigen, daß

es sich bei ihr um eine Justizbehörde im Sinne des

Übereinkommens handelt.

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