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199. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen an Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, berufsbildenden mittleren und berufsbildenden höheren Schulen sowie allgemeinbildenden höheren Schulen und Hauptschulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 199. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen an Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, berufsbildenden mittleren und berufsbildenden höheren Schulen sowie allgemeinbildenden höheren Schulen und Hauptschulen

Auf Grund der §§ 6 bis 8, des § 28 Abs. 2 und des

§ 66 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 139/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 367/1982, wird, hinsichtlich des

§ 66 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz, verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen

an Anstalten der Lehrerbildung und der

Erzieherbildung, berufsbildenden mittleren und

berufsbildenden höheren Schulen sowie allgemeinbildenden

höheren Schulen und Hauptschulen,

BGBl. Nr. 291/1975, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 170/1978 und 381/1980 wird

wie folgt geändert

1. Der Titel der Verordnung hat zu lauten

„Verordnung des Bundesministers für Unterricht,

Kunst und Sport über Aufnahms- und Eignungsprüfungen"

2. § 1 hat zu lauten

„§ 1. (1) Diese Verordnung gilt — soweit im

Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist — für die an

öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

höheren Anstalten der Lehrerbildung

und der Erzieherbildung, berufsbildenden mittleren

und höheren Schulen, allgemeinbildenden höheren

Schulen sowie die Sonderformen der Hauptschule

und der allgemeinbildenden höheren Schulen unter

besonderer Berücksichtigung der musischen oder

sportlichen Ausbildung durchzuführenden Aufnahms-

und Eignungsprüfungen und standardisierten

Untersuchungsverfahren.

(2) Vom Geltungsbereich dieser Verordnung

ausgenommen sind Lehrgänge und Kurse nach den

§§ 59 Abs. 1, 61 Abs. 1 lit. b und c, 62 a und 63 a

des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/

1962, die einjährige Haushaltsschule, die Fachschulen

für Sozialberufe sowie die Kollegs nach den

§§ 73 Abs. 1 lit. b, 75 Abs. 1 lit. b und 77 Abs. 1

lit. b des Schulorganisationsgesetzes."

3. Die Überschrift des 2. Abschnittes hat zu lauten

„Eignungsprüfung an den Anstalten der Lehrerbildung

und der Erzieherbildung"

4. § 4 hat zu lauten

„§ 4. Die Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten

für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten

für Erzieher hat zu umfassen

1. schriftliche Prüfungen,

2. mündliche Prüfungen,

3. praktische Prüfungen."

5. Die §§ 5 bis 7 haben samt Überschrift zu lauten

„Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung

an den Bildungsanstalten für

Kindergartenpädagogik

§ 5. (1) Im Rahmen der Eignungsprüfung an den

Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik ist

jeweils eine schriftliche und eine mündliche Prüfung

abzulegen

1. in Deutsch,

2. in Mathematik.

Darüber hinaus ist eine praktische Prüfung abzulegen.

(2) Die schriftlichen und die mündlichen Prüfungen

in Deutsch und Mathematik werden ersetzt

durch den erfolgreichen Abschluß der achten

Schulstufe im Sinne des § 28 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes

im Ersten Klassenzug der Hauptschule

oder in einer allgemeinbildenden höheren

Schule sowie durch den Besuch der Pflichtgegen-

stände Deutsch und Mathematik im leistungsdifferenzierten

Unterricht der Hauptschule, sofern die

Leistungsbeurteilung für die vierte Klasse in der

I. Leistungsgruppe zumindest mit „Genügend"

oder in der II. Leistungsgruppe zumindest mit

„Gut" erfolgt ist.

(3) Die schriftliche Prüfung in Deutsch besteht

aus einem Aufsatz mit einer Themenstellung, die

allgemeinen altersgemäßen Interessen entspricht.

Sie dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber

über

1. eine altersgemäße Sprachbeherrschung,

2. grammatikalische Grundkenntnisse und

3. entsprechende Sicherheit in der Schreibrichtigkeit

verfügt.

Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragen.

(4) Die schriftliche Prüfung in Mathematik hat

vier voneinander unabhängige Aufgaben zu umfassen.

Sie dient der Feststellung des logischen Denkvermögens

durch Überprüfung der Fähigkeit,

mathematische Gesetzmäßigkeiten (von Zahlen

und Raumgebilden) zu erkennen, sowie der Sicherheit

und Geläufigkeit im Zahlenrechnen. Die

Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragen.

(5) Die mündliche Prüfung in Deutsch und in

Mathematik dient der ergänzenden Beurteilung der

bei der schriftlichen Prüfung festgestellten Fähigkeiten.

(6) Die Aufgaben für die schriftliche und die

mündliche Prüfung sind dem Lehrplan der vierten

Klasse der Hauptschule für die Gegenstände

Deutsch bzw. Mathematik zu. entnehmen, wobei

auf die Anforderungen der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Bedacht zu nehmen ist.

(7) Die praktische Prüfung dient der Überprüfung

der

1. musikalischen Bildbarkeit, insbesondere der

Fähigkeit zum Erfassen und Nachvollziehen

von Rhythmen und Melodien, sowie der Voraussetzung

für die Erlernung der im Lehrplan

vorgesehenen Instrumente,

2. Gestaltungsfähigkeit auf dem Gebiet des Werkens

und bildnerischen Gestaltens,

3. körperlichen Gewandtheit und Belastbarkeit,

4. sozialen Kontakt- und verbalen Kommunikationsfähigkeit.

Die Arbeitszeit darf insgesamt vier Stunden nicht

überschreiten.

Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung

an den Bildungsanstalten für

Erzieher

§ 6. (1) Für die an der Bildungsanstalt für Erzieher

abzulegende Eignungsprüfung sind die Abs. 1

bis 5 des § 5 anzuwenden.

(2) Die Aufgaben für die schriftliche und die

mündliche Prüfung sind dem Lehrplan der vierten

Klasse der Hauptschule für die Pflichtgegenstände

Deutsch bzw. Mathematik zu entnehmen, wobei

auf die Anforderungen der Bildungsanstalt für

Erzieher Bedacht zu nehmen ist.

(3) Die praktische Prüfung dient der Überprüfung

der

1. musikalischen Bildbarkeit, insbesondere der

Fähigkeit zum Erfassen und Nachvollziehen

von Rhythmen und Melodien, sowie der Voraussetzung

für die Erlernung der im Lehrplan

vorgesehenen Instrumente,

2. Fähigkeit zu schöpferischem Gestalten,

3. körperlichen Gewandtheit und Belastbarkeit,

4. Fähigkeit, einfache auf die Hort- und Heimpraxis

bezogene Aufgaben zu lösen,

5. sozialen Kontakt- und verbalen Kommunikationsfähigkeit.

Die Arbeitszeit darf insgesamt vier Stunden nicht

überschreiten.

Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung

für Kollegs an Bildungsanstalten

für Erzieher

§ 7. Im Rahmen der Eignungsprüfung ist eine

praktische Prüfung gemäß § 6 Abs. 3 abzulegen."

6. Die Überschrift des 4. Abschnittes hat zu lauten

„Feststellung der körperlichen Eignung im Rahmen

der Eignungsprüfung an den Anstalten der Lehrerbildung

und der Erzieherbildung sowie der standardisierten

Untersuchungsverfahren"

7. Im § 20 ist Abs. 2 als Abs. 3 zu bezeichnen und

als neuer Abs. 2 einzufügen

„(2) Im Rahmen der Feststellung der körperlichen

Eignung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

und den Bildungsanstalten für

Erzieher ist auch eine Aussage über den Grad

etwaiger Sprachfehler und deren Behebbarkeit,

allenfalls in Zusammenarbeit mit hiefür in Betracht

kommenden Lehrern der Schule, zu treffen; Hilfsbefunde

von Fachärzten bzw. von Logopäden können

eingeholt werden. Bei unbehebbaren Sprachfehlern

ist die körperliche Eignung nicht gegeben."

8. Die Überschrift des 5. Abschnittes hat zu lauten

„Aufnahmsprüfung in die erste Klasse einer allgemeinbildenden

höheren Schule"

9. § 21 hat zu lauten

„§ 21. Die Aufnahmsprüfung gemäß § 40 Abs. 1

des Schulorganisationsgesetzes für die erste Klasse

einer allgemeinbildenden höheren Schule hat zu

umfassen

1. schriftliche Prüfungen,

2. mündliche Prüfungen."

10. Der 7. Abschnitt und der 8. Abschnitt sind als

9. bzw. 10. Abschnitt und die §§ 41 bis 44 als §§ 52

bis 55 zu bezeichnen; als neuer 7. Abschnitt und

neuer 8. Abschnitt sind einzufügen

„7. ABSCHNITT

Eignungsprüfung an allgemeinbildenden höheren

Schulen und Hauptschulen unter besonderer

Berücksichtigung der musischen Ausbildung

Zweck der Eignungsprüfung

§ 41. (1) Die Eignungsprüfung dient der Feststellung,

ob der Aufnahmsbewerber die erforderliche

Eignung im Hinblick auf die besonderen Aufgaben

der Sonderform mit musischer Ausbildung besitzt.

(2) Die Eignungsprüfung für die Aufnahme in

eine Sonderform der allgemeinbildenden höheren

Schule für Studierende der Musik wird durch den

Nachweis der bestandenen Aufnahmsprüfung an

der Hochschule für Musik und darstellende Kunst

oder an dem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht

ersetzt, an der/dem der Aufnahmsbewerber

einen Vorbereitungs- oder Ausbildungslehrgang

besucht.

Umfang der Eignungsprüfung

§ 42. (1) Die Eignungsprüfung umfaßt eine praktische

Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung für den musikalischen

Schwerpunktbereich soll ein Bild von der

Fähigkeit des Aufnahmsbewerbers zum Erfassen

und Nachvollziehen von Rhythmen, Melodien und

einfachen Akkorden ergeben. Vorhandene instrumentale

Fertigkeiten des Prüfungskandidaten können

dabei mit herangezogen werden.

(3) Die praktische Prüfung für den bildnerischen

Schwerpunktbereich soll ein Bild von den Fähigkeiten

des Aufnahmsbewerbers zum Anwenden einfacher

graphischer und/oder malerischer Techniken

ergeben. Dabei kann die Eignung auch durch das

Darstellen einer gezeigten Vorlage aus dem

Gedächtnis oder durch Ergänzungsaufgaben mit

Strichtests überprüft werden.

(4) Zusätzlich zur Eignungsprüfung ist auch für

die Sonderform an allgemeinbildenden höheren

Schulen eine Aufnahmsprüfung nach den Bestimmungen

des 5. Abschnittes bzw. des 6. Abschnittes

abzulegen, wenn die Voraussetzungen des § 40 des

Schulorganisationsgesetzes nicht gegeben sind.

Durchführung der praktischen Eignungsprüfung

§ 43. (1) Die praktische Eignungsprüfung ist so

zu gestalten, daß sie eine Aussage über die voraussichtliche

Eignung des Prüfungskandidaten für die

Ausbildung im musikalischen bzw. bildnerischen

Schwerpunkt der Sonderform ermöglichen.

(2) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße

Durchführung der praktischen Prüfung notwendigen

Vorkehrungen unter Einbeziehung des

Fachkoordinators zu treffen; dabei ist auf die

Anzahl der Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen.

(3) Über die erbrachten Prüfungsleistungen ist

vom Prüfer ein Prüfungsprotokoll zu führen.

(4) Tritt während der Prüfung ein unvorhergesehenes

Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit

oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten

gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der

Prüfung schwerwiegend beeinträchtigt, so ist die

Prüfung unverzüglich abzubrechen. In diesem Falle

ist die Prüfung im selben Prüfungstermin mit neuer

Aufgabenstellung nochmals durchzuführen.

Beurteilung der Leistungen bei der

Eignungsprüfung

§ 44. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten

sind vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilung).

Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die

vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben

erwiesenen Fähigkeiten im Hinblick auf die

Eignung für die besonderen Anforderungen der

Schule. Im übrigen finden die Bestimmungen des

§ 11 Abs. 2, 5 bis 7, des § 12 Abs. 1 Z 2 und 3, des

§ 13 und des § 14 der Verordnung BGBl.

Nr. 371/1974 über die Leistungsbeurteilung in

Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen

sinngemäß Anwendung.

(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach

Abs. 1 ist unter Berücksichtigung allfälliger einschlägiger

bisheriger Schulleistungen in einer Konferenz

der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters

mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen

Stimmen festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die

Eignungsprüfung „bestanden" oder wegen mangelnder

Eignung „nicht bestanden" hat (Gesamtbeurteilung).

Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung

sind die vom Prüfungskandidaten erbrachten Leistungen

zu Beginn der Konferenz allen Prüfern

und dem Vorsitzenden zugänglich zu machen.

(3) Die von der Konferenz der Prüfer (Abs. 2)

festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen des

Prüfungskandidaten ist diesem bekanntzugeben.

Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden

und wird er in die Schule aufgenommen, ist ihm die

Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme in

die Schule durch Anschlag an der Amtstafel oder in

anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Hat der

Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden

oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels

nicht aufgenommen werden, ist die Gesamtbeurteilung

zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme

dem Aufnahmsbewerber schriftlich bekanntzugeben.

(4) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die

Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sowie die erfolgte Auf-

nahme oder Ablehnung sind in das Prüfungsprotokoll

aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom

Vorsitzenden und allen Prüfern zu unterfertigen.

Zeugnis

§ 45. (1) Kann ein Aufnahmsbewerber wegen

Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen

werden, so ist ihm auf Verlangen ein Zeugnis über

die Einzelbeurteilungen und die Gesamtbeurteilung

auszustellen.

(2) Das Zeugnisformular für das Zeugnis über

die Eignungsprüfung ist entsprechend der einen

Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1

zu gestalten.

8. ABSCHNITT

Eignungsprüfung an allgemeinbildenden höheren

Schulen und Hauptschulen unter besonderer

Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (einschließlich

der Schihauptschulen)

Zweck der Eignungsprüfung

§ 46. Die Eignungsprüfung dient der Feststellung,

ob der Aufnahmsbewerber die erforderliche

körperliche Eignung im Hinblick auf die besonderen

Aufgaben der Sonderform mit sportlicher Ausbildung

besitzt.

Umfang der Eignungsprüfung

§ 47. (1) Die Eignungsprüfung umfaßt eine praktische

Prüfung. Ferner ist im Rahmen der Eignungsprüfung

die körperliche Eignung festzustellen.

(2) Die praktische Prüfung soll ein Bild von der

allgemeinmotorischen Leistungsfähigkeit des Kandidaten

geben. Die Prüfungsanforderungen sind

dem Prüfungskandidaten spätestens bei der Anmeldung

zur Prüfung zur Kenntnis zu bringen. Allenfalls

geforderte Mindestleistungen können bei vorübergehender

körperlicher Behinderung zum Zeitpunkt

der Eignungsprüfung auch anderweitig nachgewiesen

werden (zB Ergebnisse früherer Wettkämpfe).

(3) Zur Feststellung der körperlichen Eignung

des Aufnahmsbewerbers ist im Rahmen der Eignungsprüfung

vor der praktischen Prüfung eine

Untersuchung durch den Schularzt nach sportmedizinischen

Kriterien durchzuführen beziehungsweise

zu veranlassen.

(4) Zusätzlich zur Eignungsprüfung ist für die

Sonderform an allgemeinbildenden höheren Schulen

eine Aufnahmsprüfung nach den Bestimmungen

des 5. Abschnittes bzw. des 6. Abschnittes abzulegen,

wenn die Voraussetzungen des § 40 des Schulorganisationsgesetzes

nicht gegeben sind.

Durchführung der praktischen Eignungsprüfung

§ 48. (1) Die gemäß § 7 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes

zu erfolgenden Aufgabenstellungen

bei der praktischen Eignungsprüfung sind so zu

gestalten, daß sie eine Aussage über die voraussichtliche

Bewältigung der allgemeinen sportlichen

Beanspruchung unter Beachtung einer allfälligen

Schwerpunktsetzung ermöglichen. Es ist zu

berücksichtigen, daß die allgemeine Ausdauer eine

wichtige Grundlage für alle Sportarten darstellt.

Diese Prüfung hat vor allem eine Schutzfunktion

für jene Aufnahmsbewerber zu erfüllen, die nicht

die körperlichen Voraussetzungen mitbringen, und

die daher in der Sonderform überlastet werden.

Eine Auswahl der Übungen ausschließlich nach

Kriterien des Spitzensportes ist zu vermeiden. Der

Fachkoordinator ist jedenfalls vor der Festlegung

der Aufgabenstellungen zu hören.

(2) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße

Durchführung der praktischen Prüfung notwendigen

Vorkehrungen unter Einbeziehung des

Fachkoordinators zu treffen.

(3) Über die erbrachten Prüfungsleistungen ist

vom Prüfer ein Prüfungsprotokoll zu führen.

(4) Tritt während der Prüfung ein unvorhergesehenes

Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit

oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten

gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der

Prüfung schwerwiegend beeinträchtigt, so ist die

Prüfung unverzüglich abzubrechen. In diesem Fall

ist die Prüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin

bei gesicherten Bedingungen fortzusetzen,

wobei bereits erbrachte Leistungen ihre Gültigkeit

behalten.

Beurteilung der Leistungen bei der

Eignungsprüfung

§ 49. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten

sind in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen

(Einzelbeurteilung). Grundlage der Beurteilung

sind jeweils die erbrachten Leistungen; sofern

Mindestvoraussetzungen festgelegt worden sind, ist

von diesen auszugehen. Im übrigen finden die

Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 4 und 5, des § 13

und des § 14 der Verordnung über die Leistungsbeurteilung

in Pflichtschulen sowie mittleren und

höheren Schulen sinngemäß Anwendung.

(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach

Abs. 1 ist in einer Konferenz der Prüfer gemäß § 8

Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes festzusetzen,

ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden"

oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden"

hat (Gesamtbeurteilung).

(3) Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung sind

die vom Prüfungskandidaten erbrachten Leistungen

zu Beginn der gemäß Abs. 2 abzuhaltenden

Konferenz allen Prüfern zugänglich zu machen.

(4) Die von der Konferenz der Prüfer (Abs. 2)

festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen des

Prüfungskandidaten ist diesem bekanntzugeben.

Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden

und wird er nach Feststellung der körperlichen Eignung

in die Schule aufgenommen, ist ihm die

Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme in

die Schule durch Anschlag an der Amtstafel der

Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben.

Hat der Prüfungskandidat die Prüfung

zwar bestanden, kann aber wegen mangelnder Feststellung

der körperlichen Eignung oder trotz körperlicher

Eignung wegen Platzmangels nicht aufgenommen

werden, ist die Gesamtbeurteilung

zugleich mit der Ablehnung dem Aufnahmsbewerber

schriftlich bekanntzugeben.

(5) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die

Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll

aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist

vom Vorsitzenden und von allen Prüfern zu unterfertigen.

Feststellung der körperlichen Eignung

§ 50. (1) Die ärztliche Untersuchung durch den

Schularzt im Rahmen der Eignungsprüfung oder

das vorgelegte Zeugnis (gemäß § 47 Abs. 3) muß

folgendes beinhalten

1. Ausführliche Anamnese,

2. Klinische Untersuchung (nach Möglichkeit

unter Mitwirkung eines Facharztes für Orthopädie)

a) Allgemeinstatus, Größe, Gewicht

b) Kopf

c) Hals

d) Thorax (Cor und Pulmo)

e) Peripherer Kreislauf, RR

f) Abdomen

g) Wirbelsäule und Becken

h) Extremitäten

i) Nervensystem und Sinnesorgane,

3. Hilfsbefunde

a) Labor: Blutbild komplett, Blutsenkung

Harn komplett

Ruhe-EKG

sofern anamnestisch nötig: weitere

Hilfsbefunde

(zB nach Hepatitis)

b) Röntgen: Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule

Beckenübersicht

Hüftgelenke

Kniegelenke

Thorax (Cor und Pulmo)

(2) Die geforderten Hilfsbefunde (Abs. 1 Z 3

lit. a) sind nur von jenen Schülern beizubringen, die

tatsächlich in die Schule auf Grund der positiven

praktischen Eignungsprüfung aufgenommen werden

können. Die Röntgenbefunde (Abs. 1 Z 3 lit. b)

sind nur bei Verdacht auf einen krankhaften

Zustand nach klinischer Untersuchung beizubringen.

(3) Sofern die Untersuchung und die Befunde

ergeben, daß der Aufnahmsbewerber körperlich

nicht geeignet ist, ist ihm dies zugleich mit der

Bekanntgabe der Gesamtbeurteilung (§ 49 Abs.4)

schriftlich mitzuteilen.

Zeugnis

§ 51. (1) Kann ein Aufnahmsbewerber wegen

Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen

werden, ist ihm auf sein Verlangen über die Einzelbeurteilungen

durch die Prüfer und die Gesamtbeurteilung

ein Zeugnis auszustellen.

(2) Das Zeugnisformular für das Zeugnis über

die Eignungsprüfung ist entsprechend der einen

Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1

zu gestalten."

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