199. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen an Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, berufsbildenden mittleren und berufsbildenden höheren Schulen sowie allgemeinbildenden höheren Schulen und Hauptschulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 6 bis 8, des § 28 Abs. 2 und des
§ 66 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 139/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 367/1982, wird, hinsichtlich des
§ 66 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz, verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen
an Anstalten der Lehrerbildung und der
Erzieherbildung, berufsbildenden mittleren und
berufsbildenden höheren Schulen sowie allgemeinbildenden
höheren Schulen und Hauptschulen,
BGBl. Nr. 291/1975, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 170/1978 und 381/1980 wird
wie folgt geändert
1. Der Titel der Verordnung hat zu lauten
„Verordnung des Bundesministers für Unterricht,
Kunst und Sport über Aufnahms- und Eignungsprüfungen"
2. § 1 hat zu lauten
„§ 1. (1) Diese Verordnung gilt — soweit im
Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist — für die an
öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
höheren Anstalten der Lehrerbildung
und der Erzieherbildung, berufsbildenden mittleren
und höheren Schulen, allgemeinbildenden höheren
Schulen sowie die Sonderformen der Hauptschule
und der allgemeinbildenden höheren Schulen unter
besonderer Berücksichtigung der musischen oder
sportlichen Ausbildung durchzuführenden Aufnahms-
und Eignungsprüfungen und standardisierten
Untersuchungsverfahren.
(2) Vom Geltungsbereich dieser Verordnung
ausgenommen sind Lehrgänge und Kurse nach den
§§ 59 Abs. 1, 61 Abs. 1 lit. b und c, 62 a und 63 a
des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/
1962, die einjährige Haushaltsschule, die Fachschulen
für Sozialberufe sowie die Kollegs nach den
§§ 73 Abs. 1 lit. b, 75 Abs. 1 lit. b und 77 Abs. 1
lit. b des Schulorganisationsgesetzes."
3. Die Überschrift des 2. Abschnittes hat zu lauten
„Eignungsprüfung an den Anstalten der Lehrerbildung
und der Erzieherbildung"
4. § 4 hat zu lauten
„§ 4. Die Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten
für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten
für Erzieher hat zu umfassen
1. schriftliche Prüfungen,
2. mündliche Prüfungen,
3. praktische Prüfungen."
5. Die §§ 5 bis 7 haben samt Überschrift zu lauten
„Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung
an den Bildungsanstalten für
Kindergartenpädagogik
§ 5. (1) Im Rahmen der Eignungsprüfung an den
Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik ist
jeweils eine schriftliche und eine mündliche Prüfung
abzulegen
1. in Deutsch,
2. in Mathematik.
Darüber hinaus ist eine praktische Prüfung abzulegen.
(2) Die schriftlichen und die mündlichen Prüfungen
in Deutsch und Mathematik werden ersetzt
durch den erfolgreichen Abschluß der achten
Schulstufe im Sinne des § 28 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes
im Ersten Klassenzug der Hauptschule
oder in einer allgemeinbildenden höheren
Schule sowie durch den Besuch der Pflichtgegen-
stände Deutsch und Mathematik im leistungsdifferenzierten
Unterricht der Hauptschule, sofern die
Leistungsbeurteilung für die vierte Klasse in der
I. Leistungsgruppe zumindest mit „Genügend"
oder in der II. Leistungsgruppe zumindest mit
„Gut" erfolgt ist.
(3) Die schriftliche Prüfung in Deutsch besteht
aus einem Aufsatz mit einer Themenstellung, die
allgemeinen altersgemäßen Interessen entspricht.
Sie dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber
über
1. eine altersgemäße Sprachbeherrschung,
2. grammatikalische Grundkenntnisse und
3. entsprechende Sicherheit in der Schreibrichtigkeit
verfügt.
Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragen.
(4) Die schriftliche Prüfung in Mathematik hat
vier voneinander unabhängige Aufgaben zu umfassen.
Sie dient der Feststellung des logischen Denkvermögens
durch Überprüfung der Fähigkeit,
mathematische Gesetzmäßigkeiten (von Zahlen
und Raumgebilden) zu erkennen, sowie der Sicherheit
und Geläufigkeit im Zahlenrechnen. Die
Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragen.
(5) Die mündliche Prüfung in Deutsch und in
Mathematik dient der ergänzenden Beurteilung der
bei der schriftlichen Prüfung festgestellten Fähigkeiten.
(6) Die Aufgaben für die schriftliche und die
mündliche Prüfung sind dem Lehrplan der vierten
Klasse der Hauptschule für die Gegenstände
Deutsch bzw. Mathematik zu. entnehmen, wobei
auf die Anforderungen der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
Bedacht zu nehmen ist.
(7) Die praktische Prüfung dient der Überprüfung
der
1. musikalischen Bildbarkeit, insbesondere der
Fähigkeit zum Erfassen und Nachvollziehen
von Rhythmen und Melodien, sowie der Voraussetzung
für die Erlernung der im Lehrplan
vorgesehenen Instrumente,
2. Gestaltungsfähigkeit auf dem Gebiet des Werkens
und bildnerischen Gestaltens,
3. körperlichen Gewandtheit und Belastbarkeit,
4. sozialen Kontakt- und verbalen Kommunikationsfähigkeit.
Die Arbeitszeit darf insgesamt vier Stunden nicht
überschreiten.
Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung
an den Bildungsanstalten für
Erzieher
§ 6. (1) Für die an der Bildungsanstalt für Erzieher
abzulegende Eignungsprüfung sind die Abs. 1
bis 5 des § 5 anzuwenden.
(2) Die Aufgaben für die schriftliche und die
mündliche Prüfung sind dem Lehrplan der vierten
Klasse der Hauptschule für die Pflichtgegenstände
Deutsch bzw. Mathematik zu entnehmen, wobei
auf die Anforderungen der Bildungsanstalt für
Erzieher Bedacht zu nehmen ist.
(3) Die praktische Prüfung dient der Überprüfung
der
1. musikalischen Bildbarkeit, insbesondere der
Fähigkeit zum Erfassen und Nachvollziehen
von Rhythmen und Melodien, sowie der Voraussetzung
für die Erlernung der im Lehrplan
vorgesehenen Instrumente,
2. Fähigkeit zu schöpferischem Gestalten,
3. körperlichen Gewandtheit und Belastbarkeit,
4. Fähigkeit, einfache auf die Hort- und Heimpraxis
bezogene Aufgaben zu lösen,
5. sozialen Kontakt- und verbalen Kommunikationsfähigkeit.
Die Arbeitszeit darf insgesamt vier Stunden nicht
überschreiten.
Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung
für Kollegs an Bildungsanstalten
für Erzieher
§ 7. Im Rahmen der Eignungsprüfung ist eine
praktische Prüfung gemäß § 6 Abs. 3 abzulegen."
6. Die Überschrift des 4. Abschnittes hat zu lauten
„Feststellung der körperlichen Eignung im Rahmen
der Eignungsprüfung an den Anstalten der Lehrerbildung
und der Erzieherbildung sowie der standardisierten
Untersuchungsverfahren"
7. Im § 20 ist Abs. 2 als Abs. 3 zu bezeichnen und
als neuer Abs. 2 einzufügen
„(2) Im Rahmen der Feststellung der körperlichen
Eignung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
und den Bildungsanstalten für
Erzieher ist auch eine Aussage über den Grad
etwaiger Sprachfehler und deren Behebbarkeit,
allenfalls in Zusammenarbeit mit hiefür in Betracht
kommenden Lehrern der Schule, zu treffen; Hilfsbefunde
von Fachärzten bzw. von Logopäden können
eingeholt werden. Bei unbehebbaren Sprachfehlern
ist die körperliche Eignung nicht gegeben."
8. Die Überschrift des 5. Abschnittes hat zu lauten
„Aufnahmsprüfung in die erste Klasse einer allgemeinbildenden
höheren Schule"
9. § 21 hat zu lauten
„§ 21. Die Aufnahmsprüfung gemäß § 40 Abs. 1
des Schulorganisationsgesetzes für die erste Klasse
einer allgemeinbildenden höheren Schule hat zu
umfassen
1. schriftliche Prüfungen,
2. mündliche Prüfungen."
10. Der 7. Abschnitt und der 8. Abschnitt sind als
9. bzw. 10. Abschnitt und die §§ 41 bis 44 als §§ 52
bis 55 zu bezeichnen; als neuer 7. Abschnitt und
neuer 8. Abschnitt sind einzufügen
„7. ABSCHNITT
Eignungsprüfung an allgemeinbildenden höheren
Schulen und Hauptschulen unter besonderer
Berücksichtigung der musischen Ausbildung
Zweck der Eignungsprüfung
§ 41. (1) Die Eignungsprüfung dient der Feststellung,
ob der Aufnahmsbewerber die erforderliche
Eignung im Hinblick auf die besonderen Aufgaben
der Sonderform mit musischer Ausbildung besitzt.
(2) Die Eignungsprüfung für die Aufnahme in
eine Sonderform der allgemeinbildenden höheren
Schule für Studierende der Musik wird durch den
Nachweis der bestandenen Aufnahmsprüfung an
der Hochschule für Musik und darstellende Kunst
oder an dem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht
ersetzt, an der/dem der Aufnahmsbewerber
einen Vorbereitungs- oder Ausbildungslehrgang
besucht.
Umfang der Eignungsprüfung
§ 42. (1) Die Eignungsprüfung umfaßt eine praktische
Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung für den musikalischen
Schwerpunktbereich soll ein Bild von der
Fähigkeit des Aufnahmsbewerbers zum Erfassen
und Nachvollziehen von Rhythmen, Melodien und
einfachen Akkorden ergeben. Vorhandene instrumentale
Fertigkeiten des Prüfungskandidaten können
dabei mit herangezogen werden.
(3) Die praktische Prüfung für den bildnerischen
Schwerpunktbereich soll ein Bild von den Fähigkeiten
des Aufnahmsbewerbers zum Anwenden einfacher
graphischer und/oder malerischer Techniken
ergeben. Dabei kann die Eignung auch durch das
Darstellen einer gezeigten Vorlage aus dem
Gedächtnis oder durch Ergänzungsaufgaben mit
Strichtests überprüft werden.
(4) Zusätzlich zur Eignungsprüfung ist auch für
die Sonderform an allgemeinbildenden höheren
Schulen eine Aufnahmsprüfung nach den Bestimmungen
des 5. Abschnittes bzw. des 6. Abschnittes
abzulegen, wenn die Voraussetzungen des § 40 des
Schulorganisationsgesetzes nicht gegeben sind.
Durchführung der praktischen Eignungsprüfung
§ 43. (1) Die praktische Eignungsprüfung ist so
zu gestalten, daß sie eine Aussage über die voraussichtliche
Eignung des Prüfungskandidaten für die
Ausbildung im musikalischen bzw. bildnerischen
Schwerpunkt der Sonderform ermöglichen.
(2) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße
Durchführung der praktischen Prüfung notwendigen
Vorkehrungen unter Einbeziehung des
Fachkoordinators zu treffen; dabei ist auf die
Anzahl der Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen.
(3) Über die erbrachten Prüfungsleistungen ist
vom Prüfer ein Prüfungsprotokoll zu führen.
(4) Tritt während der Prüfung ein unvorhergesehenes
Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit
oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten
gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der
Prüfung schwerwiegend beeinträchtigt, so ist die
Prüfung unverzüglich abzubrechen. In diesem Falle
ist die Prüfung im selben Prüfungstermin mit neuer
Aufgabenstellung nochmals durchzuführen.
Beurteilung der Leistungen bei der
Eignungsprüfung
§ 44. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten
sind vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilung).
Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die
vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben
erwiesenen Fähigkeiten im Hinblick auf die
Eignung für die besonderen Anforderungen der
Schule. Im übrigen finden die Bestimmungen des
§ 11 Abs. 2, 5 bis 7, des § 12 Abs. 1 Z 2 und 3, des
§ 13 und des § 14 der Verordnung BGBl.
Nr. 371/1974 über die Leistungsbeurteilung in
Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen
sinngemäß Anwendung.
(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach
Abs. 1 ist unter Berücksichtigung allfälliger einschlägiger
bisheriger Schulleistungen in einer Konferenz
der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters
mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen
Stimmen festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die
Eignungsprüfung „bestanden" oder wegen mangelnder
Eignung „nicht bestanden" hat (Gesamtbeurteilung).
Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung
sind die vom Prüfungskandidaten erbrachten Leistungen
zu Beginn der Konferenz allen Prüfern
und dem Vorsitzenden zugänglich zu machen.
(3) Die von der Konferenz der Prüfer (Abs. 2)
festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen des
Prüfungskandidaten ist diesem bekanntzugeben.
Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden
und wird er in die Schule aufgenommen, ist ihm die
Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme in
die Schule durch Anschlag an der Amtstafel oder in
anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Hat der
Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden
oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels
nicht aufgenommen werden, ist die Gesamtbeurteilung
zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme
dem Aufnahmsbewerber schriftlich bekanntzugeben.
(4) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die
Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sowie die erfolgte Auf-
nahme oder Ablehnung sind in das Prüfungsprotokoll
aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom
Vorsitzenden und allen Prüfern zu unterfertigen.
Zeugnis
§ 45. (1) Kann ein Aufnahmsbewerber wegen
Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen
werden, so ist ihm auf Verlangen ein Zeugnis über
die Einzelbeurteilungen und die Gesamtbeurteilung
auszustellen.
(2) Das Zeugnisformular für das Zeugnis über
die Eignungsprüfung ist entsprechend der einen
Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1
zu gestalten.
8. ABSCHNITT
Eignungsprüfung an allgemeinbildenden höheren
Schulen und Hauptschulen unter besonderer
Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (einschließlich
der Schihauptschulen)
Zweck der Eignungsprüfung
§ 46. Die Eignungsprüfung dient der Feststellung,
ob der Aufnahmsbewerber die erforderliche
körperliche Eignung im Hinblick auf die besonderen
Aufgaben der Sonderform mit sportlicher Ausbildung
besitzt.
Umfang der Eignungsprüfung
§ 47. (1) Die Eignungsprüfung umfaßt eine praktische
Prüfung. Ferner ist im Rahmen der Eignungsprüfung
die körperliche Eignung festzustellen.
(2) Die praktische Prüfung soll ein Bild von der
allgemeinmotorischen Leistungsfähigkeit des Kandidaten
geben. Die Prüfungsanforderungen sind
dem Prüfungskandidaten spätestens bei der Anmeldung
zur Prüfung zur Kenntnis zu bringen. Allenfalls
geforderte Mindestleistungen können bei vorübergehender
körperlicher Behinderung zum Zeitpunkt
der Eignungsprüfung auch anderweitig nachgewiesen
werden (zB Ergebnisse früherer Wettkämpfe).
(3) Zur Feststellung der körperlichen Eignung
des Aufnahmsbewerbers ist im Rahmen der Eignungsprüfung
vor der praktischen Prüfung eine
Untersuchung durch den Schularzt nach sportmedizinischen
Kriterien durchzuführen beziehungsweise
zu veranlassen.
(4) Zusätzlich zur Eignungsprüfung ist für die
Sonderform an allgemeinbildenden höheren Schulen
eine Aufnahmsprüfung nach den Bestimmungen
des 5. Abschnittes bzw. des 6. Abschnittes abzulegen,
wenn die Voraussetzungen des § 40 des Schulorganisationsgesetzes
nicht gegeben sind.
Durchführung der praktischen Eignungsprüfung
§ 48. (1) Die gemäß § 7 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes
zu erfolgenden Aufgabenstellungen
bei der praktischen Eignungsprüfung sind so zu
gestalten, daß sie eine Aussage über die voraussichtliche
Bewältigung der allgemeinen sportlichen
Beanspruchung unter Beachtung einer allfälligen
Schwerpunktsetzung ermöglichen. Es ist zu
berücksichtigen, daß die allgemeine Ausdauer eine
wichtige Grundlage für alle Sportarten darstellt.
Diese Prüfung hat vor allem eine Schutzfunktion
für jene Aufnahmsbewerber zu erfüllen, die nicht
die körperlichen Voraussetzungen mitbringen, und
die daher in der Sonderform überlastet werden.
Eine Auswahl der Übungen ausschließlich nach
Kriterien des Spitzensportes ist zu vermeiden. Der
Fachkoordinator ist jedenfalls vor der Festlegung
der Aufgabenstellungen zu hören.
(2) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße
Durchführung der praktischen Prüfung notwendigen
Vorkehrungen unter Einbeziehung des
Fachkoordinators zu treffen.
(3) Über die erbrachten Prüfungsleistungen ist
vom Prüfer ein Prüfungsprotokoll zu führen.
(4) Tritt während der Prüfung ein unvorhergesehenes
Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit
oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten
gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der
Prüfung schwerwiegend beeinträchtigt, so ist die
Prüfung unverzüglich abzubrechen. In diesem Fall
ist die Prüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin
bei gesicherten Bedingungen fortzusetzen,
wobei bereits erbrachte Leistungen ihre Gültigkeit
behalten.
Beurteilung der Leistungen bei der
Eignungsprüfung
§ 49. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten
sind in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen
(Einzelbeurteilung). Grundlage der Beurteilung
sind jeweils die erbrachten Leistungen; sofern
Mindestvoraussetzungen festgelegt worden sind, ist
von diesen auszugehen. Im übrigen finden die
Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 4 und 5, des § 13
und des § 14 der Verordnung über die Leistungsbeurteilung
in Pflichtschulen sowie mittleren und
höheren Schulen sinngemäß Anwendung.
(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach
Abs. 1 ist in einer Konferenz der Prüfer gemäß § 8
Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes festzusetzen,
ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden"
oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden"
hat (Gesamtbeurteilung).
(3) Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung sind
die vom Prüfungskandidaten erbrachten Leistungen
zu Beginn der gemäß Abs. 2 abzuhaltenden
Konferenz allen Prüfern zugänglich zu machen.
(4) Die von der Konferenz der Prüfer (Abs. 2)
festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen des
Prüfungskandidaten ist diesem bekanntzugeben.
Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden
und wird er nach Feststellung der körperlichen Eignung
in die Schule aufgenommen, ist ihm die
Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme in
die Schule durch Anschlag an der Amtstafel der
Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben.
Hat der Prüfungskandidat die Prüfung
zwar bestanden, kann aber wegen mangelnder Feststellung
der körperlichen Eignung oder trotz körperlicher
Eignung wegen Platzmangels nicht aufgenommen
werden, ist die Gesamtbeurteilung
zugleich mit der Ablehnung dem Aufnahmsbewerber
schriftlich bekanntzugeben.
(5) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die
Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll
aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist
vom Vorsitzenden und von allen Prüfern zu unterfertigen.
Feststellung der körperlichen Eignung
§ 50. (1) Die ärztliche Untersuchung durch den
Schularzt im Rahmen der Eignungsprüfung oder
das vorgelegte Zeugnis (gemäß § 47 Abs. 3) muß
folgendes beinhalten
1. Ausführliche Anamnese,
2. Klinische Untersuchung (nach Möglichkeit
unter Mitwirkung eines Facharztes für Orthopädie)
a) Allgemeinstatus, Größe, Gewicht
b) Kopf
c) Hals
d) Thorax (Cor und Pulmo)
e) Peripherer Kreislauf, RR
f) Abdomen
g) Wirbelsäule und Becken
h) Extremitäten
i) Nervensystem und Sinnesorgane,
3. Hilfsbefunde
a) Labor: Blutbild komplett, Blutsenkung
Harn komplett
Ruhe-EKG
sofern anamnestisch nötig: weitere
Hilfsbefunde
(zB nach Hepatitis)
b) Röntgen: Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule
Beckenübersicht
Hüftgelenke
Kniegelenke
Thorax (Cor und Pulmo)
(2) Die geforderten Hilfsbefunde (Abs. 1 Z 3
lit. a) sind nur von jenen Schülern beizubringen, die
tatsächlich in die Schule auf Grund der positiven
praktischen Eignungsprüfung aufgenommen werden
können. Die Röntgenbefunde (Abs. 1 Z 3 lit. b)
sind nur bei Verdacht auf einen krankhaften
Zustand nach klinischer Untersuchung beizubringen.
(3) Sofern die Untersuchung und die Befunde
ergeben, daß der Aufnahmsbewerber körperlich
nicht geeignet ist, ist ihm dies zugleich mit der
Bekanntgabe der Gesamtbeurteilung (§ 49 Abs.4)
schriftlich mitzuteilen.
Zeugnis
§ 51. (1) Kann ein Aufnahmsbewerber wegen
Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen
werden, ist ihm auf sein Verlangen über die Einzelbeurteilungen
durch die Prüfer und die Gesamtbeurteilung
ein Zeugnis auszustellen.
(2) Das Zeugnisformular für das Zeugnis über
die Eignungsprüfung ist entsprechend der einen
Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1
zu gestalten."