199. Verordnung: Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 48 und 52 Abs. 3 des Forstgesetzes
1975, BGBl. Nr. 440, wird im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Handel, Gewerbe und
Industrie, für Verkehr und für Bauten und Technik
verordnet
§ 1. Als Stoffe im Sinne des § 48 lit. a des Forstgesetzes
1975 (Emissionsstoffe) werden bezeichnet
Schwefeloxide, Fluorwasserstoff, Siliziumtetrafluorid,
Kieselfluorwasserstoffsäure, Chlor, Chlorwasserstoff,
Schwefelsäure, Ammoniak und von
Verarbeitungs- oder Verbrennungsprozessen stammender
Staub.
§ 2. (1) Die Feststellung von forstschädlichen
Emissionsstoffen (§ 1) in der Luft erfolgt bei
a) Schwefeloxiden durch Messung als Schwefeldioxid
(SO2),
b) Fluorwasserstoff, Siliziumtetrafluorid und
Kieselfluorwasserstoffsäure durch Messung
als anorganische gasförmige Fluorverbindungen,
c) Chlorwasserstoff durch Messung als anorganische
gasförmige Chlorverbindung.
(2) Die Feststellung des Ausmaßes der Staubimmissionen
erfolgt durch Messung partikelförmiger
Niederschläge. Hiebei sind die anteiligen Mengen
an Kalzium, Magnesium und Schwermetallen zu
bestimmen und als Gehalte der Oxide von Kalzium
und Magnesium und als Elementgehalte der
Schwermetalle anzugeben. Eine Staubanalyse kann
entfallen, wenn kein Zweifel über die Zusammensetzung
des Staubes besteht.
(3) Die Feststellung von Emissionsstoffen (§ 1)
am Bewuchs erfolgt bei
a) Schwefeloxiden durch Messung des Schwefelgehaltes,
b) Fluorwasserstoff, Siliziumtetrafluorid und
Kieselfluorwasserstoffsäure durch Messung
des Fluorgehaltes,
c) Chlorwasserstoff durch Messung des Chlorgehaltes,
d) Ammoniak durch Messung des Stickstoffgehaltes
und
e) Staub durch Messung des Gehaltes an Nährelementen
(Phosphor, Kalium, Kalzium,
Magnesium) und des Schwermetallgehaltes.
§ 3. Haben Messungen gemäß § 7 (Anhang 2
und 3) eine Überschreitung der in den §§ 4 und 5
angeführten Höchstanteile ergeben und reichen die
dabei angewendeten Verfahren zur Ermittlung des
Beitrages einzelner oder mehrerer, die Waldkultur
gefährdender Emissionsquellen nicht aus, sind
zusätzlich jeweils geeignete besondere, wie dendrometrische,
botanische oder chemische Verfahren
und meteorologische Untersuchungen (Anhang 1)
anzuwenden.
§ 4. (1) Als Höchstanteile im Sinne des § 48 lit. b
des Forstgesetzes 1975, die nach dem Stande der
wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung
noch nicht zu einer der Schadensanfälligkeit des
Bewuchses entsprechenden Gefährdung der Waldkultur
führen (wirkungsbezogene Immissionsgrenzwerte,
gemessen an der Empfindlichkeit der
Fichte), werden bei Messungen an der Luft festgesetzt
a) Schwefeldioxid (SO2)
1. 97,5 Perzentil für den Halbstundenmittelwert
(HMW) in den Monaten
aa) April bis Oktober 0,07 mg/m³
bb) November bis März 0,15 mg/m³
Die zulässige Überschreitung des Grenzwertes,
die sich aus der Perzentilregelung
ergibt, darf höchstens 100% des Grenzwertes
betragen.
2. Tagesmittelwert (TMW) in den Monaten
aa) April bis Oktober 0,05 mg/m³
bb) November bis März 0,10 mg/m³;
b) Fluorwasserstoff (HF): in den Monaten
1. April bis Oktober 0,0009 mg/m³ HMW
und
0,0005 mg/m³ TMW
2. November bis März
0,004 mg/m³ HMW
und
0,003 mg/m³ TMW;
c) Chlorwasserstoff: in den Monaten
1. April bis Oktober 0,40 mg/m³ HMW
und
0,10 mg/m³ TMW
2. November bis März
0,60 mg/m³ HMW
und
0,15 mg/m³ TMW;
d) Ammoniak
0,3 mg/m³ HMW
und
0,1 mg/m³ TMW.
(2) Für Bestände, in denen der Anteil der Nadelbaumarten
insgesamt fünf Prozent nicht erreicht
und der Anteil der Baumart Tanne weniger als zwei
Prozent beträgt, gelten nicht die im Abs. 1 genannten,
sondern die nachstehend angeführten, an der
Empfindlichkeit der Buche gemessenen Höchstanteile
in den Monaten April bis Oktober
a) Schwefeldioxid (SO2)
1. 97,5 Perzentil für den Halbstundenmittelwert
(HMW) 0,15 mg/m³
2. Tagesmittelwert
(TMW) 0,10 mg/m³.
Die zulässige Überschreitung des Grenzwertes,
die sich aus der Perzentilregelung ergibt,
darf höchstens 100% des Grenzwertes betragen.
b) Fluorwasserstoff (HF)
0,006 mg/m³ HMW
und
0,003 mg/m³ TMW;
c) Chlorwasserstoff
0,60 mg/m³ HMW
und
0,20 mg/m³ TMW;
d) Ammoniak
0,30 mg/m³ HMW
und
0,10 mg/m³ TMW.
(3) Als Höchstmengen im Staubniederschlag
werden im Sinne des § 48 lit. b des Forstgesetzes
1975 festgesetzt
§ 5. (1) Über die Höchstanteile im Sinne des § 48
lit. b des Forstgesetzes 1975 hat bei Messungen am
Bewuchs, unter Verwendung der Baumart Fichte
als Indikator, zu gelten
a) Geringere Schwefelgehalte als die in lit. b
angegebenen überschreiten den zulässigen
Immissionsgrenzwert bereits dann, wenn in
einem Nadeljahrgang im jeweiligen Untersuchungsgebiet
im selben Jahr zwischen beeinflußten
und unbeeinflußten Flächen eine
Differenz von 0,03% S in der Trockensubstanz
oder mehr auftritt.
b) Findet lit. a keine Anwendung, werden für
die ersten drei Nadeljahrgänge die zulässigen
Höchstanteile wie folgt festgesetzt
(2) Für Messungen am Bewuchs, unter Verwendung
der Baumart Buche als Indikator, werden folgende
Höchstanteile im Sinne des § 48 lit. b des
Forstgesetzes 1975 festgesetzt
1. bei Schwefel 0,08% S i. d. Tr. Gesamtschwefel
2. bei Fluor 0,8 mg % F i. d. Tr. Gesamtfluor
3. bei Chlor 0,1% Cl i. d. Tr. Gesamtchlor.
§ 6. Die in den §§ 4 und 5 angeführten Werte
beziehen sich auf die alleinige Wirkung der jeweiligen
luftverunreinigenden Stoffe.
§ 7. (1) Der Anteil der gasförmigen Emissionsstoffe
an der Luft (§ 4 Abs. 1 lit. a bis d und § 4
Abs. 2 lit. a bis d) ist mittels
a) registrierender Meßgeräte oder
b) solcher quantitativer Verfahren, die Konzentrationsangaben
für die im § 4 Abs. 1 lit. a bis
d und im § 4 Abs. 2 lit. a bis d angeführten
Meßzeitintervalle (HMW und/oder TMW)
zu liefern vermögen,
festzustellen.
(2) Die Messungen gemäß Abs. 1 sind kontinuierlich
(Dauermessungen) oder diskontinuierlich
(Stichprobenmessungen) durchzuführen.
(3) Die für Messungen gemäß Abs. 1 zum Einsatz
gelangenden Geräte und die zur Anwendung
gelangenden Verfahren dürfen keine erhebliche
Anfälligkeit gegenüber klimatischen Einflüssen aufweisen.
Bei Stichprobenmessungen müssen die
Geräte überdies einen häufigen, mit geringen
Anlaufzeiten verbundenen Ortswechsel vertragen
können.
(4) Einzelheiten über den Meßzeitraum, über
Stichproben- und Dauermessungen gasförmiger
Luftverunreinigungen sowie über Staubniederschlagsmessungen
sind im Anhang 2 zusammengefaßt.
(5) Einzelheiten über das Verfahren zur Feststellung
des Anteiles der Emissionsstoffe am Bewuchs
(§ 2 Abs. 2) sind im Anhang 3 zusammengefaßt.
§ 8. (1) Als Unterlagen im Sinne des § 48 lit. d
des Forstgesetzes 1975, in die der Inhaber einer
Anlage (§ 9) Einsicht zu gewähren hat, haben jene
zu gelten, die Aufzeichnungen enthalten, auf
Grund deren eine Bilanzierung der Emissionsstoffe,
wie über Menge, Art und Zusammensetzung des
Brennstoffes oder des verarbeiteten Materials und
der Zuschlagstoffe, Durchsatz (das ist die Menge in
der Zeiteinheit), Betriebszeiten, Störungen im
Betriebsablauf oder allenfalls vorhandene Emissionsdaten,
vorgenommen werden kann.
(2) Der Inhaber der Anlage ist verpflichtet, die
Unterlagen für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren.
Während dieses Zeitraumes muß eine
Einsichtnahme jederzeit möglich sein; § 52 Abs. 3
erster Satz des Forstgesetzes 1975 gilt hiebei sinngemäß.
§ 9. Die Arten der Anlagen im Sinne des § 48
lit. e des Forstgesetzes 1975, die nach dem Stande
der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung
forstschädliche Luftvereinigungen verursachen,
sind im Anhang 4 aufgezählt; eine Anlage
kann unter mehr als eine der dort aufgezählten
Arten fallen.
§ 10. Untersuchungsmaterial, das in Anlagen entnommen
und außerhalb derselben Messungen und
Untersuchungen zugeführt werden soll, ist in zwei
gleiche Mengen zu teilen; ein Teil ist jeweils dem
Inhaber der Anlage zu hinterlassen, wobei diesem
das Recht der Auswahl zusteht.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1984
in Kraft. Mit diesem Tag tritt die Erste Verordnung
gegen forstschädliche Luftverunreinigungen,
BGBl. Nr. 494/1982, außer Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen
gemäß Anhang 4 Z 1, die nicht mehr als 6 kg SO2
pro Stunde emittieren oder deren Verbrennungseinrichtungen
eine Brennstoffwärmeleistung von
nicht mehr als 2 MW aufweisen.
(3) Auf Anlagen gemäß Anhang 4 Z 1, deren
Errichtung oder Betrieb im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung noch nicht behördlich
bewilligt oder genehmigt ist (Neuanlagen), ist die
Verordnung anzuwenden
a) Ab 1. Juli 1984, wenn die Anlage mehr als
90 kg SO2 pro Stunde emittiert oder die Verbrennungseinrichtungen
der Anlage eine
Brennstoffwärmeleistung von mehr als
30 MW aufweisen,
b) ab 1. Juli 1986, wenn die Anlage mehr als
30 kg SO2 pro Stunde emittiert oder die Verbrennungseinrichtungen
der Anlage eine
Brennstoffwärmeleistung von mehr als
10 MW aufweisen,
c) ab 1. Juli 1988, wenn die Anlage mehr als
15 kg SO2 pro Stunde emittiert oder die Verbrennungseinrichtungen
der Anlage eine
Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW
aufweisen,
d) ab 1. Juli 1990, wenn die Anlage mehr als
6 kg SO2 pro Stunde emittiert oder die Verbrennungseinrichtungen
der Anlage eine
Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW
aufweisen.
(4) Diese Verordnung ist auf Anlagen gemäß
Anhang 4 Z 1, deren Errichtung oder Betrieb im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
bereits behördlich bewilligt oder genehmigt ist (Altanlagen),
erst anzuwenden
a) Ab 1. Juli 1984, wenn die Anlage mehr als
150 kg SO2 pro Stunde emittiert oder die
Verbrennungseinrichtungen der Anlage eine
Brennstoffwärmeleistung von mehr als
50 MW aufweisen,
b) ab 1. Juli 1986, wenn die Anlage mehr als
90 kg SO2 pro Stunde emittiert oder die Verbrennungseinrichtungen
der Anlage eine
Brennstoffwärmeleistung von mehr als
30 MW aufweisen,
c) ab 1. Juli 1988, wenn die Anlage mehr als
30 kg SO2 pro Stunde emittiert oder die Verbrennungseinrichtungen
der Anlage eine
Brennstoffwärmeleistung von mehr als
10 MW aufweisen,
d) ab 1. Juli 1990, wenn die Anlage mehr als
6 kg SO2 pro Stunde emittiert oder die Verbrennungseinrichtungen
der Anlage eine
Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW
aufweisen.
(5) Anlagen, deren Errichtung oder Betrieb im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
oder zu dem Zeitpunkt, ab dem die Verordnung
gemäß Abs. 3 und 4 anzuwenden ist, bereits rechtskräftig
behördlich bewilligt oder genehmigt sind,
bedürfen keiner Errichtungsbewilligung gemäß den
§§ 49 und 50 des Forstgesetzes 1975; Änderungen
solcher Anlagen im Sinne des § 49 Abs. 2 des Forstgesetzes
1975 unterliegen jedoch der Bewilligungspflicht
nach diesen Bestimmungen.
(6) Anlagen, deren Errichtung oder Betrieb am
1. Juli 1984 in erster Instanz bewilligt oder genehmigt
ist und deren Bewilligungs- oder Genehmigungsbescheide
zu diesem Zeitpunkt noch nicht
rechtskräftig sind, bedürfen keiner Bewilligung
gemäß den §§ 49 und 50 des Forstgesetzes 1975;
dies gilt auch für Änderungen im Sinne des § 49
Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, die am 1. Juli 1984
in erster Instanz bewilligt oder genehmigt sind und
deren Bewilligungs- oder Genehmigungsbescheide
zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig sind;
dies gilt ferner für Anlagen, hinsichtlich der am
1. Juli 1984 ein bezügliches Rechtsmittel- oder
Devolutionsverfahren anhängig ist.