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199. Verordnung: Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 199. Verordnung: Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen

Auf Grund der §§ 48 und 52 Abs. 3 des Forstgesetzes

1975, BGBl. Nr. 440, wird im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Handel, Gewerbe und

Industrie, für Verkehr und für Bauten und Technik

verordnet

§ 1. Als Stoffe im Sinne des § 48 lit. a des Forstgesetzes

1975 (Emissionsstoffe) werden bezeichnet

Schwefeloxide, Fluorwasserstoff, Siliziumtetrafluorid,

Kieselfluorwasserstoffsäure, Chlor, Chlorwasserstoff,

Schwefelsäure, Ammoniak und von

Verarbeitungs- oder Verbrennungsprozessen stammender

Staub.

§ 2. (1) Die Feststellung von forstschädlichen

Emissionsstoffen (§ 1) in der Luft erfolgt bei

a) Schwefeloxiden durch Messung als Schwefeldioxid

(SO2),

b) Fluorwasserstoff, Siliziumtetrafluorid und

Kieselfluorwasserstoffsäure durch Messung

als anorganische gasförmige Fluorverbindungen,

c) Chlorwasserstoff durch Messung als anorganische

gasförmige Chlorverbindung.

(2) Die Feststellung des Ausmaßes der Staubimmissionen

erfolgt durch Messung partikelförmiger

Niederschläge. Hiebei sind die anteiligen Mengen

an Kalzium, Magnesium und Schwermetallen zu

bestimmen und als Gehalte der Oxide von Kalzium

und Magnesium und als Elementgehalte der

Schwermetalle anzugeben. Eine Staubanalyse kann

entfallen, wenn kein Zweifel über die Zusammensetzung

des Staubes besteht.

(3) Die Feststellung von Emissionsstoffen (§ 1)

am Bewuchs erfolgt bei

a) Schwefeloxiden durch Messung des Schwefelgehaltes,

b) Fluorwasserstoff, Siliziumtetrafluorid und

Kieselfluorwasserstoffsäure durch Messung

des Fluorgehaltes,

c) Chlorwasserstoff durch Messung des Chlorgehaltes,

d) Ammoniak durch Messung des Stickstoffgehaltes

und

e) Staub durch Messung des Gehaltes an Nährelementen

(Phosphor, Kalium, Kalzium,

Magnesium) und des Schwermetallgehaltes.

§ 3. Haben Messungen gemäß § 7 (Anhang 2

und 3) eine Überschreitung der in den §§ 4 und 5

angeführten Höchstanteile ergeben und reichen die

dabei angewendeten Verfahren zur Ermittlung des

Beitrages einzelner oder mehrerer, die Waldkultur

gefährdender Emissionsquellen nicht aus, sind

zusätzlich jeweils geeignete besondere, wie dendrometrische,

botanische oder chemische Verfahren

und meteorologische Untersuchungen (Anhang 1)

anzuwenden.

§ 4. (1) Als Höchstanteile im Sinne des § 48 lit. b

des Forstgesetzes 1975, die nach dem Stande der

wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung

noch nicht zu einer der Schadensanfälligkeit des

Bewuchses entsprechenden Gefährdung der Waldkultur

führen (wirkungsbezogene Immissionsgrenzwerte,

gemessen an der Empfindlichkeit der

Fichte), werden bei Messungen an der Luft festgesetzt

a) Schwefeldioxid (SO2)

1. 97,5 Perzentil für den Halbstundenmittelwert

(HMW) in den Monaten

aa) April bis Oktober 0,07 mg/m³

bb) November bis März 0,15 mg/m³

Die zulässige Überschreitung des Grenzwertes,

die sich aus der Perzentilregelung

ergibt, darf höchstens 100% des Grenzwertes

betragen.

2. Tagesmittelwert (TMW) in den Monaten

aa) April bis Oktober 0,05 mg/m³

bb) November bis März 0,10 mg/m³;

b) Fluorwasserstoff (HF): in den Monaten

1. April bis Oktober 0,0009 mg/m³ HMW

und

0,0005 mg/m³ TMW

2. November bis März

0,004 mg/m³ HMW

und

0,003 mg/m³ TMW;

c) Chlorwasserstoff: in den Monaten

1. April bis Oktober 0,40 mg/m³ HMW

und

0,10 mg/m³ TMW

2. November bis März

0,60 mg/m³ HMW

und

0,15 mg/m³ TMW;

d) Ammoniak

0,3 mg/m³ HMW

und

0,1 mg/m³ TMW.

(2) Für Bestände, in denen der Anteil der Nadelbaumarten

insgesamt fünf Prozent nicht erreicht

und der Anteil der Baumart Tanne weniger als zwei

Prozent beträgt, gelten nicht die im Abs. 1 genannten,

sondern die nachstehend angeführten, an der

Empfindlichkeit der Buche gemessenen Höchstanteile

in den Monaten April bis Oktober

a) Schwefeldioxid (SO2)

1. 97,5 Perzentil für den Halbstundenmittelwert

(HMW) 0,15 mg/m³

2. Tagesmittelwert

(TMW) 0,10 mg/m³.

Die zulässige Überschreitung des Grenzwertes,

die sich aus der Perzentilregelung ergibt,

darf höchstens 100% des Grenzwertes betragen.

b) Fluorwasserstoff (HF)

0,006 mg/m³ HMW

und

0,003 mg/m³ TMW;

c) Chlorwasserstoff

0,60 mg/m³ HMW

und

0,20 mg/m³ TMW;

d) Ammoniak

0,30 mg/m³ HMW

und

0,10 mg/m³ TMW.

(3) Als Höchstmengen im Staubniederschlag

werden im Sinne des § 48 lit. b des Forstgesetzes

1975 festgesetzt

§ 5. (1) Über die Höchstanteile im Sinne des § 48

lit. b des Forstgesetzes 1975 hat bei Messungen am

Bewuchs, unter Verwendung der Baumart Fichte

als Indikator, zu gelten

a) Geringere Schwefelgehalte als die in lit. b

angegebenen überschreiten den zulässigen

Immissionsgrenzwert bereits dann, wenn in

einem Nadeljahrgang im jeweiligen Untersuchungsgebiet

im selben Jahr zwischen beeinflußten

und unbeeinflußten Flächen eine

Differenz von 0,03% S in der Trockensubstanz

oder mehr auftritt.

b) Findet lit. a keine Anwendung, werden für

die ersten drei Nadeljahrgänge die zulässigen

Höchstanteile wie folgt festgesetzt

(2) Für Messungen am Bewuchs, unter Verwendung

der Baumart Buche als Indikator, werden folgende

Höchstanteile im Sinne des § 48 lit. b des

Forstgesetzes 1975 festgesetzt

1. bei Schwefel 0,08% S i. d. Tr. Gesamtschwefel

2. bei Fluor 0,8 mg % F i. d. Tr. Gesamtfluor

3. bei Chlor 0,1% Cl i. d. Tr. Gesamtchlor.

§ 6. Die in den §§ 4 und 5 angeführten Werte

beziehen sich auf die alleinige Wirkung der jeweiligen

luftverunreinigenden Stoffe.

§ 7. (1) Der Anteil der gasförmigen Emissionsstoffe

an der Luft (§ 4 Abs. 1 lit. a bis d und § 4

Abs. 2 lit. a bis d) ist mittels

a) registrierender Meßgeräte oder

b) solcher quantitativer Verfahren, die Konzentrationsangaben

für die im § 4 Abs. 1 lit. a bis

d und im § 4 Abs. 2 lit. a bis d angeführten

Meßzeitintervalle (HMW und/oder TMW)

zu liefern vermögen,

festzustellen.

(2) Die Messungen gemäß Abs. 1 sind kontinuierlich

(Dauermessungen) oder diskontinuierlich

(Stichprobenmessungen) durchzuführen.

(3) Die für Messungen gemäß Abs. 1 zum Einsatz

gelangenden Geräte und die zur Anwendung

gelangenden Verfahren dürfen keine erhebliche

Anfälligkeit gegenüber klimatischen Einflüssen aufweisen.

Bei Stichprobenmessungen müssen die

Geräte überdies einen häufigen, mit geringen

Anlaufzeiten verbundenen Ortswechsel vertragen

können.

(4) Einzelheiten über den Meßzeitraum, über

Stichproben- und Dauermessungen gasförmiger

Luftverunreinigungen sowie über Staubniederschlagsmessungen

sind im Anhang 2 zusammengefaßt.

(5) Einzelheiten über das Verfahren zur Feststellung

des Anteiles der Emissionsstoffe am Bewuchs

(§ 2 Abs. 2) sind im Anhang 3 zusammengefaßt.

§ 8. (1) Als Unterlagen im Sinne des § 48 lit. d

des Forstgesetzes 1975, in die der Inhaber einer

Anlage (§ 9) Einsicht zu gewähren hat, haben jene

zu gelten, die Aufzeichnungen enthalten, auf

Grund deren eine Bilanzierung der Emissionsstoffe,

wie über Menge, Art und Zusammensetzung des

Brennstoffes oder des verarbeiteten Materials und

der Zuschlagstoffe, Durchsatz (das ist die Menge in

der Zeiteinheit), Betriebszeiten, Störungen im

Betriebsablauf oder allenfalls vorhandene Emissionsdaten,

vorgenommen werden kann.

(2) Der Inhaber der Anlage ist verpflichtet, die

Unterlagen für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren.

Während dieses Zeitraumes muß eine

Einsichtnahme jederzeit möglich sein; § 52 Abs. 3

erster Satz des Forstgesetzes 1975 gilt hiebei sinngemäß.

§ 9. Die Arten der Anlagen im Sinne des § 48

lit. e des Forstgesetzes 1975, die nach dem Stande

der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung

forstschädliche Luftvereinigungen verursachen,

sind im Anhang 4 aufgezählt; eine Anlage

kann unter mehr als eine der dort aufgezählten

Arten fallen.

§ 10. Untersuchungsmaterial, das in Anlagen entnommen

und außerhalb derselben Messungen und

Untersuchungen zugeführt werden soll, ist in zwei

gleiche Mengen zu teilen; ein Teil ist jeweils dem

Inhaber der Anlage zu hinterlassen, wobei diesem

das Recht der Auswahl zusteht.

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1984

in Kraft. Mit diesem Tag tritt die Erste Verordnung

gegen forstschädliche Luftverunreinigungen,

BGBl. Nr. 494/1982, außer Kraft.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen

gemäß Anhang 4 Z 1, die nicht mehr als 6 kg SO2

pro Stunde emittieren oder deren Verbrennungseinrichtungen

eine Brennstoffwärmeleistung von

nicht mehr als 2 MW aufweisen.

(3) Auf Anlagen gemäß Anhang 4 Z 1, deren

Errichtung oder Betrieb im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Verordnung noch nicht behördlich

bewilligt oder genehmigt ist (Neuanlagen), ist die

Verordnung anzuwenden

a) Ab 1. Juli 1984, wenn die Anlage mehr als

90 kg SO2 pro Stunde emittiert oder die Verbrennungseinrichtungen

der Anlage eine

Brennstoffwärmeleistung von mehr als

30 MW aufweisen,

b) ab 1. Juli 1986, wenn die Anlage mehr als

30 kg SO2 pro Stunde emittiert oder die Verbrennungseinrichtungen

der Anlage eine

Brennstoffwärmeleistung von mehr als

10 MW aufweisen,

c) ab 1. Juli 1988, wenn die Anlage mehr als

15 kg SO2 pro Stunde emittiert oder die Verbrennungseinrichtungen

der Anlage eine

Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW

aufweisen,

d) ab 1. Juli 1990, wenn die Anlage mehr als

6 kg SO2 pro Stunde emittiert oder die Verbrennungseinrichtungen

der Anlage eine

Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW

aufweisen.

(4) Diese Verordnung ist auf Anlagen gemäß

Anhang 4 Z 1, deren Errichtung oder Betrieb im

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung

bereits behördlich bewilligt oder genehmigt ist (Altanlagen),

erst anzuwenden

a) Ab 1. Juli 1984, wenn die Anlage mehr als

150 kg SO2 pro Stunde emittiert oder die

Verbrennungseinrichtungen der Anlage eine

Brennstoffwärmeleistung von mehr als

50 MW aufweisen,

b) ab 1. Juli 1986, wenn die Anlage mehr als

90 kg SO2 pro Stunde emittiert oder die Verbrennungseinrichtungen

der Anlage eine

Brennstoffwärmeleistung von mehr als

30 MW aufweisen,

c) ab 1. Juli 1988, wenn die Anlage mehr als

30 kg SO2 pro Stunde emittiert oder die Verbrennungseinrichtungen

der Anlage eine

Brennstoffwärmeleistung von mehr als

10 MW aufweisen,

d) ab 1. Juli 1990, wenn die Anlage mehr als

6 kg SO2 pro Stunde emittiert oder die Verbrennungseinrichtungen

der Anlage eine

Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW

aufweisen.

(5) Anlagen, deren Errichtung oder Betrieb im

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung

oder zu dem Zeitpunkt, ab dem die Verordnung

gemäß Abs. 3 und 4 anzuwenden ist, bereits rechtskräftig

behördlich bewilligt oder genehmigt sind,

bedürfen keiner Errichtungsbewilligung gemäß den

§§ 49 und 50 des Forstgesetzes 1975; Änderungen

solcher Anlagen im Sinne des § 49 Abs. 2 des Forstgesetzes

1975 unterliegen jedoch der Bewilligungspflicht

nach diesen Bestimmungen.

(6) Anlagen, deren Errichtung oder Betrieb am

1. Juli 1984 in erster Instanz bewilligt oder genehmigt

ist und deren Bewilligungs- oder Genehmigungsbescheide

zu diesem Zeitpunkt noch nicht

rechtskräftig sind, bedürfen keiner Bewilligung

gemäß den §§ 49 und 50 des Forstgesetzes 1975;

dies gilt auch für Änderungen im Sinne des § 49

Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, die am 1. Juli 1984

in erster Instanz bewilligt oder genehmigt sind und

deren Bewilligungs- oder Genehmigungsbescheide

zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig sind;

dies gilt ferner für Anlagen, hinsichtlich der am

1. Juli 1984 ein bezügliches Rechtsmittel- oder

Devolutionsverfahren anhängig ist.

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