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199_1983 AT

199. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 36 Murtal Schnellstraße im Bereich der Gemeinden St. Michael in Obersteiermark, St. Stefan ob Leoben, Kraubath an der Mur, St. Lorenzen bei Knittelfeld und Feistritz bei Knittelfeld

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 199. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 36 Murtal Schnellstraße im Bereich der Gemeinden St. Michael in Obersteiermark, St. Stefan ob Leoben, Kraubath an der Mur, St. Lorenzen bei Knittelfeld und Feistritz bei Knittelfeld

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 36

Murtal Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinden

St. Michael in Obersteiermark, St. Stefan ob

Leoben, Kraubath an der Mur, St. Lorenzen bei

Knittelfeld und Feistritz bei Knittelfeld wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 170,45 (entspricht km 173,15 des bereits mit

Verordnung vom 29. Juni 1976, BGBl. Nr. 367,

bestimmten Abschnittes „Knoten St. Michael"),

folgt sodann der bestehenden Trasse der B 336

Murtal Ersatzstraße zur Anschlußstelle Kaisersberg

und führt in der Folge über die Anschlußstelle

Kraubath bis km 178,53, wo sie an den bereits mit

Verordnung vom 22. September 1982, BGBl.

Nr. 479, bestimmten Abschnitt „Feistritz-

St. Marein" anbindet.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse einschließlich der Anschlußstelle

Kaisersberg und Kraubath mit ihren Zu- und

Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der Steiermärkischen

Landesregierung sowie bei den Gemeinden

St. Michael in Obersteiermark, St. Stefan ob

Leoben, Kraubath an der Mur, St. Lorenzen bei

Knittelfeld und Feistritz bei Knittelfeld aufliegenden

Planunterlagen im Maßstab 1 :2000 zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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