199. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 36 Murtal Schnellstraße im Bereich der Gemeinden St. Michael in Obersteiermark, St. Stefan ob Leoben, Kraubath an der Mur, St. Lorenzen bei Knittelfeld und Feistritz bei Knittelfeld
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 36
Murtal Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinden
St. Michael in Obersteiermark, St. Stefan ob
Leoben, Kraubath an der Mur, St. Lorenzen bei
Knittelfeld und Feistritz bei Knittelfeld wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 170,45 (entspricht km 173,15 des bereits mit
Verordnung vom 29. Juni 1976, BGBl. Nr. 367,
bestimmten Abschnittes „Knoten St. Michael"),
folgt sodann der bestehenden Trasse der B 336
Murtal Ersatzstraße zur Anschlußstelle Kaisersberg
und führt in der Folge über die Anschlußstelle
Kraubath bis km 178,53, wo sie an den bereits mit
Verordnung vom 22. September 1982, BGBl.
Nr. 479, bestimmten Abschnitt „Feistritz-
St. Marein" anbindet.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse einschließlich der Anschlußstelle
Kaisersberg und Kraubath mit ihren Zu- und
Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Steiermärkischen
Landesregierung sowie bei den Gemeinden
St. Michael in Obersteiermark, St. Stefan ob
Leoben, Kraubath an der Mur, St. Lorenzen bei
Knittelfeld und Feistritz bei Knittelfeld aufliegenden
Planunterlagen im Maßstab 1 :2000 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.