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199. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 und des Arbeitsverfassungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 199. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 und des Arbeitsverfassungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz —

AVG 1950, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch

Art. VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 569/1973,

wird wie folgt geändert

1. Der § 2 hat zu lauten

„§ 2. Enthalten die im § 1 erwähnten Vorschriften

über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen,

so sind in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung

in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden

(Bundespolizeibehörden) und in zweiter

Instanz der Landeshauptmann sachlich zuständig."

2. Der § 13 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden

und sonstige Mitteilungen können, sofern in den

Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist,

bei der Behörde schriftlich, telegraphisch oder fernschriftlich

und, soweit es der Natur der Sache nach

tunlich erscheint, auch mündlich oder telephonisch

angebracht werden. Rechtsmittel und Eingaben, die

an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf

einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich, telegraphisch

oder fernschriftlich einzubringen."

3. Der § 13 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Formgebrechen schriftlicher Anbringen wie

auch das Fehlen einer Unterschrift berechtigen an

sich die Behörde noch nicht zur Zurückweisung;

sie hat deren Behebung von Amts wegen zu veranlassen

und kann dem Einschreiter die Behebung der

Formgebrechen oder die schriftliche Bestätigung

telegraphischer, fernschriftlicher, mündlicher oder

telephonischer Anbringen mit der Wirkung auftragen,

daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf

einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr

berücksichtigt wird. Wird das Formgebrechen

rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als

ursprünglich richtig eingebracht."

4. Nach § 13 ist folgender § 13 a einzufügen

„Rechtsbelehrung

§ 13 a. Die Behörde hat Personen, die nicht

durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten

sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen

nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu

geben und sie über die mit diesen Handlungen oder

Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen

zu belehren."

5. Der § 14 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Wird kein Einwand erhoben, so kann sich

die Behörde für die Abfassung der Niederschrift

eines Schallträgers bedienen oder die Niederschrift

in Kurzschrift aufnehmen. Solche Aufnahmen und

Niederschriften sind unverzüglich in Vollschrift zu

übertragen und den vernommenen oder sonst beigezogenen

Personen auf ihr Verlangen zuzustellen.

Gegen die Übertragung der Schallträgeraufnahme

können innerhalb von zwei Wochen Einwendungen

erhoben werden; die Aufnahme darf frühestens

einen Monat nach Ablauf dieser Frist gelöscht werden."

6. Der § 17 hat zu lauten

„§ 17. (1) Die Behörde hat, sofern die Verwaltungsvorschriften

nicht anderes bestimmen, den Parteien

Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder

Aktenteile zu gestatten; die Parteien können sich

davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen

oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen

Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen

lassen.

(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien

muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem

Umfang gewährt werden.

(3) Von der Akteneinsicht sind Beratungsprotokolle,

Amtsvorträge und Erledigungsentwürfe ausgenommen.

Sonstige Aktenbestandteile (Mitteilungen

anderer Behörden, Meldungen, Berichte und

dergleichen) sind von der Akteneinsicht ausgenommen,

insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung

berechtigter Interessen einer Partei oder dritter

Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben

der Behörden herbeiführen oder den Zweck des

Verfahrens beeinträchtigen würde.

(4) Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht

ist kein Rechtsmittel zulässig."

7. Der § 18 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Alle schriftlichen Ausfertigungen müssen die

Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit

Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des

Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen

sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die

Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann

die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung

mit der Erledigung des betreffenden

Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück

die eigenhändig beigesetzte Genehmigung

aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung

geregelt. Bei telegraphischen, fernschriftlichen oder

vervielfältigten Ausfertigungen genügt die Beisetzung

des Namens des Genehmigenden; eine

Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.

Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter

Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen

weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung"

8. Der § 21 hat zu lauten

„§ 21. Zustellungen sind nach den Bestimmungen

des Zustellgesetzes vorzunehmen."

9. Der § 22 hat zu lauten

„§ 22. Wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen,

ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis

zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger

Gründe oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist, ist

die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers

zu bewirken."

10. Die Überschriften zu den §§ 21 und 22

sowie die §§ 23 bis 31 samt ihren Überschriften

werden aufgehoben.

11. Der § 36 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen fließen

der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand

der Behörde zu tragen hat. Die Bestimmungen des

Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug

sind sinngemäß anzuwenden."

12. Nach § 39 ist folgender § 39 a einzufügen

„Dolmetscher und Übersetzer

§ 39 a. (1) Ist eine Partei oder eine zu vernehmende

Person der deutschen Sprache nicht hinreichend

kundig, taubstumm, taub oder stumm, so

ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene

oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher)

beizuziehen. Die §§ 52 Abs. 2 und 53

sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Als Dolmetscher im Sinne dieses Bundesgesetzes

gelten auch die Übersetzer."

13. Der § 44 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Über jede mündliche Verhandlung ist eine

Verhandlungsschrift nach den Bestimmungen der

§§ 14 und 15 aufzunehmen. Wird ein Schallträger

verwendet, so sind die Angaben gemäß § 14 Abs. 2,

die Feststellung, daß für den übrigen Teil der Verhandlungsschrift

ein Schallträger verwendet wurde

und die in § 62 Abs. 2 vorgesehene Beurkundung in

Vollschrift in der Verhandlungsschrift festzuhalten.

Ferner ist in der Verhandlungsschrift festzuhalten,

ob die Aufnahme wiedergegeben wurde oder die

Beteiligten darauf verzichtet haben."

14. Der § 44 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Sobald die zulässigen Vorbringen aller

Beteiligten aufgenommen sind und die Beweisaufnahme

beendet ist, hat der Verhandlungsleiter die

Verhandlungsschrift, insoweit die Beteiligten nicht

darauf verzichten, zu verlesen oder, wenn von

einem Schallträger Gebrauch gemacht wurde, die

Wiedergabe der Aufnahme vorzunehmen und die

Verhandlung gegebenenfalls nach mündlicher Verkündung

des Bescheides (§ 62 Abs. 2) für geschlossen

zu erklären."

15. Der bisherige § 47 erhält die Absatzbezeichnung

„(1)"; folgender Abs. 2 ist anzufügen

„(2) Fotomechanische Wiedergaben von Akten

oder Aktenteilen haben die diesen Akten oder

Aktenteilen allenfalls zukommende Eigenschaft als

öffentliche Urkunde, wenn die vollständige Wiedergabe

von der Behörde beglaubigt wird."

16. Im § 49 Abs. 1 lit. b hat anstelle des Punktes

ein Strichpunkt zu treten. Folgende neue lit. c ist

einzufügen

„c) über Fragen, wie der Zeuge sein Wahl- oder

Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung

gesetzlich für geheim erklärt ist."

17. Der § 49 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Einem Zeugen, der einer Ladung (§§ 19 und

20) ohne genügende Entschuldigung nicht Folge

leistet oder die Aussage ohne Angabe von Gründen

verweigert oder auf seiner Weigerung beharrt,

obwohl die vorgebrachten Gründe als nicht

gerechtfertigt (Abs. 1 bis 3) erkannt wurden, kann

die Verpflichtung zum Ersatz aller durch seine

Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten auferlegt

werden; im Falle der ungerechtfertigten Aussageverweigerung

kann über ihn eine Ordnungsstrafe

(§ 34) verhängt werden."

18. Der § 50 hat zu lauten

„§ 50. Jeder Zeuge ist zu Beginn seiner Vernehmung

über die für die Vernehmung maßgebenden

persönlichen Verhältnisse zu befragen und zu

ermahnen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu

verschweigen. Er ist auch auf die gesetzlichen

Gründe für die Verweigerung der Aussage, auf die

Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung der

Aussage und die strafrechtlichen Folgen einer falschen

Aussage aufmerksam zu machen."

19. Nach § 53 ist folgender § 53 a samt Überschrift

einzufügen

„Gebühren von Sachverständigen und Dolmetschern

§ 53 a. (1) Nichtamtliche Sachverständige und

nichtamtliche Dolmetscher haben Anspruch auf

Gebühren unter den gleichen Voraussetzungen und

im gleichen Ausmaß wie Sachverständige (Dolmetscher)

im gerichtlichen Verfahren. Umfang und

Höhe dieser Gebühren sind von der Behörde, die

den Sachverständigen oder Dolmetscher in

Anspruch genommen oder die Beweisaufnahme

veranlaßt hat, festzusetzen. Die Auszahlung der

Gebühren ist kostenfrei.

(2) Der Anspruch nach Abs. 1 ist binnen zwei

Wochen nach Abschluß der Tätigkeit vom Sachverständigen

oder Dolmetscher mündlich oder schriftlich

bei der Behörde geltend zu machen, die sie tatsächlich

in Anspruch genommen hat.

(3) Gegen die Festsetzung der Gebühren (Abs. 1)

ist die Berufung an die vorgesetzte Behörde zulässig;

eine weitere Berufung ist nicht zulässig."

20. Der § 58 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher

zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung

zu enthalten."

21. Der § 61 hat zu lauten

„§ 61. (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben,

ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug

unterliegt oder nicht und bejahendenfalls,

innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde

das Rechtsmittel einzubringen ist. Sie hat ferner auf

das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages

hinzuweisen.

(2) Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung

oder fälschlich die Erklärung, daß kein

Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine

kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben,

so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht,

wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht

wurde.

(3) Ist in dem Bescheid eine längere als die

gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb

der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als

rechtzeitig.

(4) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige

Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel

einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch

dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde,

die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der

angegebenen Behörde eingebracht wurde.

(5) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige

Angabe über das Erfordernis eines begründeten

Rechtsmittelantrages, so gilt das Fehlen eines solchen

als Formgebrechen (§ 13 Abs. 3)."

22. Nach § 61 ist folgender § 61 a einzufügen

„§ 61 a. Bescheide, die in letzter Instanz erlassen

werden, haben, wenn dem Standpunkt der Partei

nicht vollinhaltlich Rechnung getragen, oder wenn

über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten

abgesprochen wird, auf die Möglichkeit einer

Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder

Verfassungsgerichtshof, auf die bei der Einbringung

einer solchen Beschwerde einzuhaltenden

Frist sowie auf das Formerfordernis der Unterschrift

eines Rechtsanwaltes hinzuweisen."

23. Der § 62 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen

gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen

oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem

Betrieb einer automationsunterstützten

Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten

in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von

Amts wegen berichtigen."

24. Der § 76 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung

Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den

Verwaltungsvorschriften nicht auch diese von Amts

wegen zu tragen sind, im allgemeinen die Partei

aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht

hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren,

die den Sachverständigen und Dolmetschern

zustehen."

25. Dem § 76 ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Die den Sachverständigen und Dolmetschern

zustehenden Gebühren sind — falls hiefür

nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen

haben — von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen

Namen die Behörde in der Angelegenheit

gehandelt hat."

26. Der § 77 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Entsenden andere am Verfahren beteiligte

Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der

sionsgebühren nach den für die entsendeten

Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben

und dem Rechtsträger, dem die entsendeten

Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln."

27. Nach § 78 ist folgender § 78 a anzufügen

„§ 78 a. Die Zuerkennung von Sachverständigengebühren

sowie die Erteilung von Rechtsbelehrungen

und die Anfertigung von Aktenkopien sind von

Bundesverwaltungsabgaben befreit."

28. Die Überschrift „VI. Teil. Schlußbestimmungen."

entfällt. Der § 80 hat zu lauten

„§ 80. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut."

Artikel II

Nach § 150 des Arbeitsverfassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch Art. II

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 48/1982, ist folgender

§ 150 a einzufügen

„§ 150 a. Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 AVG,

die im Verfahren vor dem Einigungsamt bei

Rechtsstreitigkeiten aus der Betriebsverfassung

sowie im Verfahren vor der Schlichtungsstelle

erwachsen, sind von Amts wegen zu tragen."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1983 in

Kraft.

(2) Die Regelung des Art. I Z 19 gilt nur für jene

Fälle, in denen ein nichtamtlicher Sachverständiger

oder Dolmetscher nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

herangezogen worden ist.

(3) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner

Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.

Diese Verordnungen dürfen frühestens mit

dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft

gesetzt werden.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich des Art. II der Bundesminister für

soziale Verwaltung, im übrigen die Bundesregierung

betraut.

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