199. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 und des Arbeitsverfassungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz —
AVG 1950, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch
Art. VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 569/1973,
wird wie folgt geändert
1. Der § 2 hat zu lauten
„§ 2. Enthalten die im § 1 erwähnten Vorschriften
über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen,
so sind in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung
in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden
(Bundespolizeibehörden) und in zweiter
Instanz der Landeshauptmann sachlich zuständig."
2. Der § 13 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden
und sonstige Mitteilungen können, sofern in den
Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist,
bei der Behörde schriftlich, telegraphisch oder fernschriftlich
und, soweit es der Natur der Sache nach
tunlich erscheint, auch mündlich oder telephonisch
angebracht werden. Rechtsmittel und Eingaben, die
an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf
einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich, telegraphisch
oder fernschriftlich einzubringen."
3. Der § 13 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Formgebrechen schriftlicher Anbringen wie
auch das Fehlen einer Unterschrift berechtigen an
sich die Behörde noch nicht zur Zurückweisung;
sie hat deren Behebung von Amts wegen zu veranlassen
und kann dem Einschreiter die Behebung der
Formgebrechen oder die schriftliche Bestätigung
telegraphischer, fernschriftlicher, mündlicher oder
telephonischer Anbringen mit der Wirkung auftragen,
daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf
einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr
berücksichtigt wird. Wird das Formgebrechen
rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als
ursprünglich richtig eingebracht."
4. Nach § 13 ist folgender § 13 a einzufügen
„Rechtsbelehrung
§ 13 a. Die Behörde hat Personen, die nicht
durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten
sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen
nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu
geben und sie über die mit diesen Handlungen oder
Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen
zu belehren."
5. Der § 14 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Wird kein Einwand erhoben, so kann sich
die Behörde für die Abfassung der Niederschrift
eines Schallträgers bedienen oder die Niederschrift
in Kurzschrift aufnehmen. Solche Aufnahmen und
Niederschriften sind unverzüglich in Vollschrift zu
übertragen und den vernommenen oder sonst beigezogenen
Personen auf ihr Verlangen zuzustellen.
Gegen die Übertragung der Schallträgeraufnahme
können innerhalb von zwei Wochen Einwendungen
erhoben werden; die Aufnahme darf frühestens
einen Monat nach Ablauf dieser Frist gelöscht werden."
6. Der § 17 hat zu lauten
„§ 17. (1) Die Behörde hat, sofern die Verwaltungsvorschriften
nicht anderes bestimmen, den Parteien
Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder
Aktenteile zu gestatten; die Parteien können sich
davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen
oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen
Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen
lassen.
(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien
muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem
Umfang gewährt werden.
(3) Von der Akteneinsicht sind Beratungsprotokolle,
Amtsvorträge und Erledigungsentwürfe ausgenommen.
Sonstige Aktenbestandteile (Mitteilungen
anderer Behörden, Meldungen, Berichte und
dergleichen) sind von der Akteneinsicht ausgenommen,
insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung
berechtigter Interessen einer Partei oder dritter
Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben
der Behörden herbeiführen oder den Zweck des
Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4) Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht
ist kein Rechtsmittel zulässig."
7. Der § 18 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Alle schriftlichen Ausfertigungen müssen die
Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit
Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des
Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen
sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die
Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann
die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung
mit der Erledigung des betreffenden
Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück
die eigenhändig beigesetzte Genehmigung
aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung
geregelt. Bei telegraphischen, fernschriftlichen oder
vervielfältigten Ausfertigungen genügt die Beisetzung
des Namens des Genehmigenden; eine
Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.
Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter
Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen
weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung"
8. Der § 21 hat zu lauten
„§ 21. Zustellungen sind nach den Bestimmungen
des Zustellgesetzes vorzunehmen."
9. Der § 22 hat zu lauten
„§ 22. Wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen,
ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis
zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger
Gründe oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist, ist
die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers
zu bewirken."
10. Die Überschriften zu den §§ 21 und 22
sowie die §§ 23 bis 31 samt ihren Überschriften
werden aufgehoben.
11. Der § 36 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen fließen
der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand
der Behörde zu tragen hat. Die Bestimmungen des
Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug
sind sinngemäß anzuwenden."
12. Nach § 39 ist folgender § 39 a einzufügen
„Dolmetscher und Übersetzer
§ 39 a. (1) Ist eine Partei oder eine zu vernehmende
Person der deutschen Sprache nicht hinreichend
kundig, taubstumm, taub oder stumm, so
ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene
oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher)
beizuziehen. Die §§ 52 Abs. 2 und 53
sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Als Dolmetscher im Sinne dieses Bundesgesetzes
gelten auch die Übersetzer."
13. Der § 44 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Über jede mündliche Verhandlung ist eine
Verhandlungsschrift nach den Bestimmungen der
§§ 14 und 15 aufzunehmen. Wird ein Schallträger
verwendet, so sind die Angaben gemäß § 14 Abs. 2,
die Feststellung, daß für den übrigen Teil der Verhandlungsschrift
ein Schallträger verwendet wurde
und die in § 62 Abs. 2 vorgesehene Beurkundung in
Vollschrift in der Verhandlungsschrift festzuhalten.
Ferner ist in der Verhandlungsschrift festzuhalten,
ob die Aufnahme wiedergegeben wurde oder die
Beteiligten darauf verzichtet haben."
14. Der § 44 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Sobald die zulässigen Vorbringen aller
Beteiligten aufgenommen sind und die Beweisaufnahme
beendet ist, hat der Verhandlungsleiter die
Verhandlungsschrift, insoweit die Beteiligten nicht
darauf verzichten, zu verlesen oder, wenn von
einem Schallträger Gebrauch gemacht wurde, die
Wiedergabe der Aufnahme vorzunehmen und die
Verhandlung gegebenenfalls nach mündlicher Verkündung
des Bescheides (§ 62 Abs. 2) für geschlossen
zu erklären."
15. Der bisherige § 47 erhält die Absatzbezeichnung
„(1)"; folgender Abs. 2 ist anzufügen
„(2) Fotomechanische Wiedergaben von Akten
oder Aktenteilen haben die diesen Akten oder
Aktenteilen allenfalls zukommende Eigenschaft als
öffentliche Urkunde, wenn die vollständige Wiedergabe
von der Behörde beglaubigt wird."
16. Im § 49 Abs. 1 lit. b hat anstelle des Punktes
ein Strichpunkt zu treten. Folgende neue lit. c ist
einzufügen
„c) über Fragen, wie der Zeuge sein Wahl- oder
Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung
gesetzlich für geheim erklärt ist."
17. Der § 49 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Einem Zeugen, der einer Ladung (§§ 19 und
20) ohne genügende Entschuldigung nicht Folge
leistet oder die Aussage ohne Angabe von Gründen
verweigert oder auf seiner Weigerung beharrt,
obwohl die vorgebrachten Gründe als nicht
gerechtfertigt (Abs. 1 bis 3) erkannt wurden, kann
die Verpflichtung zum Ersatz aller durch seine
Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten auferlegt
werden; im Falle der ungerechtfertigten Aussageverweigerung
kann über ihn eine Ordnungsstrafe
(§ 34) verhängt werden."
18. Der § 50 hat zu lauten
„§ 50. Jeder Zeuge ist zu Beginn seiner Vernehmung
über die für die Vernehmung maßgebenden
persönlichen Verhältnisse zu befragen und zu
ermahnen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu
verschweigen. Er ist auch auf die gesetzlichen
Gründe für die Verweigerung der Aussage, auf die
Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung der
Aussage und die strafrechtlichen Folgen einer falschen
Aussage aufmerksam zu machen."
19. Nach § 53 ist folgender § 53 a samt Überschrift
einzufügen
„Gebühren von Sachverständigen und Dolmetschern
§ 53 a. (1) Nichtamtliche Sachverständige und
nichtamtliche Dolmetscher haben Anspruch auf
Gebühren unter den gleichen Voraussetzungen und
im gleichen Ausmaß wie Sachverständige (Dolmetscher)
im gerichtlichen Verfahren. Umfang und
Höhe dieser Gebühren sind von der Behörde, die
den Sachverständigen oder Dolmetscher in
Anspruch genommen oder die Beweisaufnahme
veranlaßt hat, festzusetzen. Die Auszahlung der
Gebühren ist kostenfrei.
(2) Der Anspruch nach Abs. 1 ist binnen zwei
Wochen nach Abschluß der Tätigkeit vom Sachverständigen
oder Dolmetscher mündlich oder schriftlich
bei der Behörde geltend zu machen, die sie tatsächlich
in Anspruch genommen hat.
(3) Gegen die Festsetzung der Gebühren (Abs. 1)
ist die Berufung an die vorgesetzte Behörde zulässig;
eine weitere Berufung ist nicht zulässig."
20. Der § 58 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher
zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung
zu enthalten."
21. Der § 61 hat zu lauten
„§ 61. (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben,
ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug
unterliegt oder nicht und bejahendenfalls,
innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde
das Rechtsmittel einzubringen ist. Sie hat ferner auf
das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages
hinzuweisen.
(2) Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung
oder fälschlich die Erklärung, daß kein
Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine
kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben,
so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht,
wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht
wurde.
(3) Ist in dem Bescheid eine längere als die
gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb
der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als
rechtzeitig.
(4) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige
Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel
einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch
dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde,
die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der
angegebenen Behörde eingebracht wurde.
(5) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige
Angabe über das Erfordernis eines begründeten
Rechtsmittelantrages, so gilt das Fehlen eines solchen
als Formgebrechen (§ 13 Abs. 3)."
22. Nach § 61 ist folgender § 61 a einzufügen
„§ 61 a. Bescheide, die in letzter Instanz erlassen
werden, haben, wenn dem Standpunkt der Partei
nicht vollinhaltlich Rechnung getragen, oder wenn
über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten
abgesprochen wird, auf die Möglichkeit einer
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder
Verfassungsgerichtshof, auf die bei der Einbringung
einer solchen Beschwerde einzuhaltenden
Frist sowie auf das Formerfordernis der Unterschrift
eines Rechtsanwaltes hinzuweisen."
23. Der § 62 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen
gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen
oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem
Betrieb einer automationsunterstützten
Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten
in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von
Amts wegen berichtigen."
24. Der § 76 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung
Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den
Verwaltungsvorschriften nicht auch diese von Amts
wegen zu tragen sind, im allgemeinen die Partei
aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht
hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren,
die den Sachverständigen und Dolmetschern
zustehen."
25. Dem § 76 ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Die den Sachverständigen und Dolmetschern
zustehenden Gebühren sind — falls hiefür
nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen
haben — von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen
Namen die Behörde in der Angelegenheit
gehandelt hat."
26. Der § 77 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Entsenden andere am Verfahren beteiligte
Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der
sionsgebühren nach den für die entsendeten
Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben
und dem Rechtsträger, dem die entsendeten
Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln."
27. Nach § 78 ist folgender § 78 a anzufügen
„§ 78 a. Die Zuerkennung von Sachverständigengebühren
sowie die Erteilung von Rechtsbelehrungen
und die Anfertigung von Aktenkopien sind von
Bundesverwaltungsabgaben befreit."
28. Die Überschrift „VI. Teil. Schlußbestimmungen."
entfällt. Der § 80 hat zu lauten
„§ 80. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut."
Artikel II
Nach § 150 des Arbeitsverfassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch Art. II
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 48/1982, ist folgender
§ 150 a einzufügen
„§ 150 a. Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 AVG,
die im Verfahren vor dem Einigungsamt bei
Rechtsstreitigkeiten aus der Betriebsverfassung
sowie im Verfahren vor der Schlichtungsstelle
erwachsen, sind von Amts wegen zu tragen."
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1983 in
Kraft.
(2) Die Regelung des Art. I Z 19 gilt nur für jene
Fälle, in denen ein nichtamtlicher Sachverständiger
oder Dolmetscher nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
herangezogen worden ist.
(3) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner
Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
Diese Verordnungen dürfen frühestens mit
dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft
gesetzt werden.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich des Art. II der Bundesminister für
soziale Verwaltung, im übrigen die Bundesregierung
betraut.