199_1981
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199. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 39 Pielachtal Straße im Bereich der Gemeinden Weinburg, Obergrafendorf und Grünau
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 199. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 39 Pielachtal Straße im Bereich der Gemeinden Weinburg, Obergrafendorf und Grünau
1981_199_0 199. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 39 Pielachtal Straße im Bereich der Gemeinden Weinburg, Obergrafendorf und Grünau
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenteil der B 39 Pielachtal Straße zwischen
km 4,240 und km 11,500, welcher durch
die Umlegung auf den fertiggestellten und dem
Verkehr übergebenen, mit Verordnung vom
5. Dezember 1977, BGBl. Nr. 627, in seinem Verlauf
bestimmten Abschnitt für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, wird als Bundesstraße
aufgelassen.