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199_1981 AT

199. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 39 Pielachtal Straße im Bereich der Gemeinden Weinburg, Obergrafendorf und Grünau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 199. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 39 Pielachtal Straße im Bereich der Gemeinden Weinburg, Obergrafendorf und Grünau

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Der Straßenteil der B 39 Pielachtal Straße zwischen

km 4,240 und km 11,500, welcher durch

die Umlegung auf den fertiggestellten und dem

Verkehr übergebenen, mit Verordnung vom

5. Dezember 1977, BGBl. Nr. 627, in seinem Verlauf

bestimmten Abschnitt für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, wird als Bundesstraße

aufgelassen.

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