199. Bundesgesetz: Volkszählungsgesetz 1980
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlosssen
§ 1. (1) An der Wende eines jeden Jahrzehntes
ist innerhalb der sechs vorhergehenden oder
der sechs nachfolgenden Monate eine Volkszählung
vorzunehmen (Ordentliche Volkszählung).
(2) Im Bedarfsfälle kann eine Volkszählung
auch außerhalb des im Abs. 1 festgesetzten Zeitraumes
angeordnet werden (Außerordentliche
Volkszählung).
(3) Die Vorbereitung und Durchführung der
Volkszählung obliegt im Rahmen der verfassungsmäßigen
Zuständigkeit dem Österreichischen
Statistischen Zentralamt als Organ des Bundesministers
für Inneres.
§ 2. (1) Das Ziel der Volkszählung ist die Ermittlung
der Zahl und des Aufbaues der Wohnbevölkerung
im ganzen Bundesgebiet.
(2) Zu diesem Zwecke können an die zu zählenden
Personen Fragen nach Namen, Geschlecht,
Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand, Kinderzahl,
Religionsbekenntnis, Umgangssprache,
Staatsangehörigkeit, Schulbildung, Berufsausbildung,
Beruf, Beschäftigung, Aufenthalt und
Wohnsitz gestellt werden.
(3) Als Grundlage für die Ermittlungen zur
Feststellung der Zahl der Abgeordneten in den
Wahlkreisen für die Wahl des Nationalrates
(Art. 26 B-VG) sowie der Zahl der von den Ländern
in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder
(Art. 34 B-VG) ist der ordentliche Wohnsitz jedes
österreichischen Staatsbürgers im Bundesgebiet
zu erheben.
(4) Der ordentliche Wohnsitz im Sinne des
Abs. 3 ist an dem Orte begründet, an dem sich
die zu zählende Person in der erweislichen oder
aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen
hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt
ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei
ist es unerheblich, ob die Absicht darauf
gerichtet war, für immer an diesem Orte zu
bleiben. Personen, die behaupten, daß diese Voraussetzungen
für sie an mehreren Orten zutreffen,
haben anläßlich der Ausfüllung der
Drucksorten anzugeben, welcher Wohnsitz als
ordentlicher Wohnsitz gelten soll.
(5) Für die Zählung sind Drucksorten zu verwenden,
die auf Kosten des Bundes beigestellt
werden.
§ 3. (1) Zur Auskunftserteilung sind alle Personen
verpflichtet, die in der Zählgemeinde ihren
ordentlichen Wohnsitz haben. Fragen nach
Name, Stellung zum Haushaltsvorstand, Geburtsjahr
und ordentlichem Wohnsitz sind auch
in der Gemeinde zu stellen, in der eine Person
einen weiteren ordentlichen Wohnsitz hat.
(2) Sind Personen, auf die die Voraussetzungen
nach Abs. 1 zutreffen, zum Zeitpunkt der Erhebung
wegen Abwesenheit nicht erfaßbar oder
zur Auskunftserteilung nicht fähig, so sind der
Haushaltsvorstand, Angehörige, die im gemeinsamen
Haushalt wohnen, der Wohnungsinhaber,
der Wohnungsvermieter oder der Hauseigentümer,
soweit möglich und zumutbar, auskunftspflichtig.
(3) Die auskunftspflichtigen Personen haben
die Fragen nach bestem Wissen und Gewissen
wahrheitsgemäß zu beantworten und, wenn erforderlich,
die Drucksorten selbst auszufüllen.
§ 4. (1) Die mit der Volkszählung befaßten
Organe haben über die Angelegenheiten, die
ihnen hiebei zur Kenntnis gelangen, gegenüber
jedermann strengstes Stillschweigen zu beobachten,
sofern die Geheimhaltung im Interesse
einer Gebietskörperschaft oder im Interesse
einer Partei geboten ist (Amtsverschwiegenheit).
(2) Angaben, die in Erfüllung der Auskunftspflicht
gemäß § 3 gemacht werden, dürfen nur
für statistische Zwecke verwendet werden. Für
steuerliche Zwecke ist die Verwendung von Angaben,
die bei der Volkszählung gemacht werden,
unzulässig.
(3) Sollten bei der Volkszählung gemachte An-
gaben auch für andere als statistische Zwecke
Verwendung finden, so ist dies durch ein besonderes
Bundesgesetz ausdrücklich anzuordnen.
§ 5. (1) Bei der Durchführung der Volkszählung
im Bereiche der Gemeinde haben die
Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich
mitzuwirken. Sie haben auch vorläufig die damit
verbundenen Kosten zu tragen.
(2) Für die Durchführung der Erhebung kann
die Gemeinde Zählorgane einsetzen, die die
Drucksorten an die zur Auskunft Verpflichteten
weiterleiten, nach Ausfüllung einsammeln und
die ausgefüllten Drucksorten an Ort und Stelle
auf Vollständigkeit überprüfen können.
(3) Darüber hinaus können Eigentümer bewohnter
Objekte oder deren Bevollmächtigte
von der Gemeinde vierpflichtet werden, die ihnen
zugestellten oder von ihnen bei der Gemeinde abzuholenden
Drucksorten an die zur Ausfüllung
verpflichteten Personen unverzüglich weiterzuleiten,
sie nach Ausfüllung einzusammeln, auf ihre
Vollzähligkeit sowie die Vollständigkeit der Ausfüllung
hin zu überprüfen und sie der Gemeinde
oder deren Beauftragten rückzumitteln. Hiebei
ist es den zur Ausfüllung verpflichteten Personen
freizustellen, die ausgefüllten Drucksorten auch
unmittelbar bei der Gemeinde oder deren Beauftragten
gegen Empfangsbestätigung abzugeben.
Die Empfangsbestätigungen sind dem Hauseigentümer
oder dessen Bevollmächtigten zu übermitteln.
(4) Die Gemeinde kann aber auch, wenn die
Drucksorten nicht oder nicht vollständig ausgefüllt
sind, die Person, die zur Ausfüllung der
Drucksorten verpflichtet ist, bei Haushalten, die
aus mehreren Personen bestehen, den Haushaltsvorstand,
zur Ausfüllung der Drucksorten oder
deren Ergänzung vorladen. Die vorgeladene Person
hat die zur Überprüfung der Ausfüllung der
Drucksorten erforderlichen Dokumente und sonstigen
Nachweise vorzulegen.
(5) Die Anordnungen der Gemeinde gemäß
Abs. 2 und 3 sind durch öffentlichen Anschlag
rechtzeitig vorher bekanntzumachen.
§ 6. (1) Die Zählung ist gemeindeweise durchzuführen.
Innerhalb der Gemeinden sind die Erhebungen
gegebenenfalls nach Gemeindebezirken
(Ortschaften), Straßen, Gassen und Plätzen anzuordnen.
In größeren Gemeinden können „Zählsprengel"
gebildet werden.
(2) Die Gemeinden haben auf Grund der ausgefüllten
und von ihnen auf Vollzähligkeit zu
überprüfenden Drucksorten die Gemeindeübersichten
zu verfassen. Die Übersichten sind, ausgenommen
jene in Städten mit eigenem Statut,
mit allen Zählakten den Bezirkshauptmannschaften
vorzulegen.
(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben zu
überprüfen, ob alle Gemeinden ihres Amtsbereiches
das Zählungsmaterial übermittelt haben und
auf Grund der Gemeindeübersichten die Bezirksübersichten
zusammenzustellen.
(4) Hierauf haben die Bezirkshauptmannschaften
das gesamte Zählungsmaterial unverzüglich
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu
übersenden. Gleichschriften der Bezirksübersichten
sind dem Landeshauptmann vorzulegen.
(5) In Wien und in den Städten mit eigenem
Statut ist das gesamte Zählungsmaterial mit der
Gemeindeübersicht vom Magistrat dem Österreichischen
Statistischen Zentralamt unmittelbar einzusenden.
Von den Städten mit eigenem Statut
ist eine Gleichschrift der Gemeindeübersicht dem
Landeshauptmann vorzulegen.
(6) Die Bearbeitung und Auswertung des gesamten
Zählungsmaterials sowie die Kundmachung
der Ergebnisse obliegt dem Österreichischen
Statistischen Zentralamt. Dieses Amt ist
auch berechtigt, bei der Sammlung und Berichtigung
die erforderlichen Erhebungen und Ergänzungen
durchzuführen und zu diesem Zweck mit
den bei der Durchführung der Volkszählung mitwirkenden
Stellen unmittelbar zu verkehren; insbesondere
sind bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze
die betroffenen Gemeinden zu hören. Das Österreichische
Statistische Zentralamt kann sich bei
der Bearbeitung und Auswertung des Zählungsmaterials
der automationsunterstützten Datenverarbeitung
bedienen.
§ 7. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat das endgültige Ergebnis der Volkszählung
so rasch wie möglich zu ermitteln und kundzumachen.
Die Kundmachung hat, unbeschadet
der Vorschriften des Abs. 2, in besonderen, die
Ergebnisse der Volkszählung enthaltenden
Druckwerken zu erfolgen.
(2) Zunächst äst für die Feststellungen gemäß
§ 2 Abs. 3 die endgültige Zahl der österreichischen
Staatsbürger, die im Bundesgebiet ihren
ordentlichen Wohnsitz haben (§ 2 Abs. 4), zu
ermitteln. Hierauf sind die auf die Bundesländer
entfallenden Bürgerzahlen sowohl dem Bundeskanzler
als auch dem Bundesminister für Inneres
unverzüglich schriftlich mitzuteilen sowie im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.
§ 8. (1) Der Bund hat den Gemeinden die
ihnen durch die Mitwirkung an der Volkszählung
erwachsenden Kosten zu ersetzen.
(2) Der Ersatz ist als Pauschalentschädigung
zu gewähren und durch Verordnung des Bundesministers
für Inneres nach Maßgabe des Umfanges
der Erhebungsbögen und des mit der Erhebung
verbundenen Aufwandes festzusetzen.
(3) Die auf jede Gemeinde entfallende Pauschallentschädigung
ist auf Grund der dem Österreichischen
Statistischen Zentralamt vorliegenden
Unterlagen zu ermitteln.
(4) Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat die den Gemeinden gebührenden Kostenbeiträge
ehestmöglich festzustellen und die Überweisung
der Pauschalentschädigung zu veranlassen.
§ 9. Wer einer Verpflichtung nach diesem
Bundesgesetze nicht nachkommt, insbesondere
wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben
macht, sonst durch Handlungen oder Unterlassungen
die Richtigkeit oder Vollständigkeit
der Zählung sowie ihre Durchführung überhaupt
gefährdet oder die Amtsverschwiegenheit (§ 4
Abs. 1) verletzt, begeht, wenn darin keine von
den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen
ist, eine Verwaltungsübertretung und wird von
der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe
bis zu 30000 S oder mit einer Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten bestraft. Beide Strafen
können auch nebeneinander verhängt werden.
§ 10. (1) Durch Verordnung werden bestimmt
a) der Zähltag,
b) die Anordnung einer Außerordentlichen
Volkszählung (§ 1 Abs. 2),
c) die bei der Volkszählung zur Verwendung
gelangenden Drucksorten (§ 2 Abs. 5), aus
denen auch die gestellten Fragen (§ 2 Abs. 2)
und die zur Auskunftserteilung sowie zur
Ausfüllung der Drucksorten verpflichteten
Personen (§ 3 Abs. 1 und 2) ersichtlich
sein müssen,
d) die Höhe der den Gemeinden für jeden
gezählten Haushalt zu gewährenden Pauschalentschädigung
(§ 8 Abs. 2).
(2) Die Verordnungen nach Abs. 1 werden in
den Fällen der lit. a und b von der Bundesregierung
mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates, im Falle der lit. c vom Bundesminister
für Inneres und im Falle der lit. d vom
Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen erlassen.
(3) In der Verordnung gemäß Abs. 1 lit. b
kann bestimmt werden, daß die nächstfolgende
Ordentliche Volkszählung zu entfallen hat.
§ 11. (1) Spätestens sechs Monate vor dem
Zähltag einer Ordentlichen Volkszählung (§ 10
Abs. 1 Lit. a) sind zur Vorbereitung der Zählung
und als Hilfe bei der Kontrolle der Vollzähligkeit
und der ordnungsgemäßen Ausfüllung der
Zähllpapiere Orts- und Häuserverzeichnisse anzulegen
(Vorerhebung).
(2) Die Verzeichnisse nach Abs. 1 bilden auch
die Grundlage für ein nach jeder Ordentlichen
Volkszählung vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt herauszugebendes „Ortsverzeichnis
von Österreich".
(3) Zur Anlegung der Orts- und Häuserverzeichnisse
haben die Gemeinden die vom Bunde
beigestellten Drucksorten auszufüllen und die
ausgefüllten Erhebungsformulare fristgerecht im
Wege der Bezirksverwaltungsbehörde und des
Landeshauptmannes dem Österreichischen Statistischen
Zentralamt einzusenden.
§ 12. Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes
tritt das I. Hauptstück des Bundesgesetzes
vom 5. Juli 1950, BGBl. Nr. 159, über
die Vornahme von Volkszählungen (Volkszählungsgesetz)
in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 398/1976 außer Kraft.
§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des § 10 Abs. 1 lit. a und b die
Bundesregierung, sonst der Bundesminister für
Inneres, im Falle des § 10 Abs. 1 lit. d jedoch
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen betraut.