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199. Bundesgesetz: Volkszählungsgesetz 1980

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 199. Bundesgesetz: Volkszählungsgesetz 1980

Der Nationalrat hat beschlosssen

§ 1. (1) An der Wende eines jeden Jahrzehntes

ist innerhalb der sechs vorhergehenden oder

der sechs nachfolgenden Monate eine Volkszählung

vorzunehmen (Ordentliche Volkszählung).

(2) Im Bedarfsfälle kann eine Volkszählung

auch außerhalb des im Abs. 1 festgesetzten Zeitraumes

angeordnet werden (Außerordentliche

Volkszählung).

(3) Die Vorbereitung und Durchführung der

Volkszählung obliegt im Rahmen der verfassungsmäßigen

Zuständigkeit dem Österreichischen

Statistischen Zentralamt als Organ des Bundesministers

für Inneres.

§ 2. (1) Das Ziel der Volkszählung ist die Ermittlung

der Zahl und des Aufbaues der Wohnbevölkerung

im ganzen Bundesgebiet.

(2) Zu diesem Zwecke können an die zu zählenden

Personen Fragen nach Namen, Geschlecht,

Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand, Kinderzahl,

Religionsbekenntnis, Umgangssprache,

Staatsangehörigkeit, Schulbildung, Berufsausbildung,

Beruf, Beschäftigung, Aufenthalt und

Wohnsitz gestellt werden.

(3) Als Grundlage für die Ermittlungen zur

Feststellung der Zahl der Abgeordneten in den

Wahlkreisen für die Wahl des Nationalrates

(Art. 26 B-VG) sowie der Zahl der von den Ländern

in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder

(Art. 34 B-VG) ist der ordentliche Wohnsitz jedes

österreichischen Staatsbürgers im Bundesgebiet

zu erheben.

(4) Der ordentliche Wohnsitz im Sinne des

Abs. 3 ist an dem Orte begründet, an dem sich

die zu zählende Person in der erweislichen oder

aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen

hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt

ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei

ist es unerheblich, ob die Absicht darauf

gerichtet war, für immer an diesem Orte zu

bleiben. Personen, die behaupten, daß diese Voraussetzungen

für sie an mehreren Orten zutreffen,

haben anläßlich der Ausfüllung der

Drucksorten anzugeben, welcher Wohnsitz als

ordentlicher Wohnsitz gelten soll.

(5) Für die Zählung sind Drucksorten zu verwenden,

die auf Kosten des Bundes beigestellt

werden.

§ 3. (1) Zur Auskunftserteilung sind alle Personen

verpflichtet, die in der Zählgemeinde ihren

ordentlichen Wohnsitz haben. Fragen nach

Name, Stellung zum Haushaltsvorstand, Geburtsjahr

und ordentlichem Wohnsitz sind auch

in der Gemeinde zu stellen, in der eine Person

einen weiteren ordentlichen Wohnsitz hat.

(2) Sind Personen, auf die die Voraussetzungen

nach Abs. 1 zutreffen, zum Zeitpunkt der Erhebung

wegen Abwesenheit nicht erfaßbar oder

zur Auskunftserteilung nicht fähig, so sind der

Haushaltsvorstand, Angehörige, die im gemeinsamen

Haushalt wohnen, der Wohnungsinhaber,

der Wohnungsvermieter oder der Hauseigentümer,

soweit möglich und zumutbar, auskunftspflichtig.

(3) Die auskunftspflichtigen Personen haben

die Fragen nach bestem Wissen und Gewissen

wahrheitsgemäß zu beantworten und, wenn erforderlich,

die Drucksorten selbst auszufüllen.

§ 4. (1) Die mit der Volkszählung befaßten

Organe haben über die Angelegenheiten, die

ihnen hiebei zur Kenntnis gelangen, gegenüber

jedermann strengstes Stillschweigen zu beobachten,

sofern die Geheimhaltung im Interesse

einer Gebietskörperschaft oder im Interesse

einer Partei geboten ist (Amtsverschwiegenheit).

(2) Angaben, die in Erfüllung der Auskunftspflicht

gemäß § 3 gemacht werden, dürfen nur

für statistische Zwecke verwendet werden. Für

steuerliche Zwecke ist die Verwendung von Angaben,

die bei der Volkszählung gemacht werden,

unzulässig.

(3) Sollten bei der Volkszählung gemachte An-

gaben auch für andere als statistische Zwecke

Verwendung finden, so ist dies durch ein besonderes

Bundesgesetz ausdrücklich anzuordnen.

§ 5. (1) Bei der Durchführung der Volkszählung

im Bereiche der Gemeinde haben die

Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich

mitzuwirken. Sie haben auch vorläufig die damit

verbundenen Kosten zu tragen.

(2) Für die Durchführung der Erhebung kann

die Gemeinde Zählorgane einsetzen, die die

Drucksorten an die zur Auskunft Verpflichteten

weiterleiten, nach Ausfüllung einsammeln und

die ausgefüllten Drucksorten an Ort und Stelle

auf Vollständigkeit überprüfen können.

(3) Darüber hinaus können Eigentümer bewohnter

Objekte oder deren Bevollmächtigte

von der Gemeinde vierpflichtet werden, die ihnen

zugestellten oder von ihnen bei der Gemeinde abzuholenden

Drucksorten an die zur Ausfüllung

verpflichteten Personen unverzüglich weiterzuleiten,

sie nach Ausfüllung einzusammeln, auf ihre

Vollzähligkeit sowie die Vollständigkeit der Ausfüllung

hin zu überprüfen und sie der Gemeinde

oder deren Beauftragten rückzumitteln. Hiebei

ist es den zur Ausfüllung verpflichteten Personen

freizustellen, die ausgefüllten Drucksorten auch

unmittelbar bei der Gemeinde oder deren Beauftragten

gegen Empfangsbestätigung abzugeben.

Die Empfangsbestätigungen sind dem Hauseigentümer

oder dessen Bevollmächtigten zu übermitteln.

(4) Die Gemeinde kann aber auch, wenn die

Drucksorten nicht oder nicht vollständig ausgefüllt

sind, die Person, die zur Ausfüllung der

Drucksorten verpflichtet ist, bei Haushalten, die

aus mehreren Personen bestehen, den Haushaltsvorstand,

zur Ausfüllung der Drucksorten oder

deren Ergänzung vorladen. Die vorgeladene Person

hat die zur Überprüfung der Ausfüllung der

Drucksorten erforderlichen Dokumente und sonstigen

Nachweise vorzulegen.

(5) Die Anordnungen der Gemeinde gemäß

Abs. 2 und 3 sind durch öffentlichen Anschlag

rechtzeitig vorher bekanntzumachen.

§ 6. (1) Die Zählung ist gemeindeweise durchzuführen.

Innerhalb der Gemeinden sind die Erhebungen

gegebenenfalls nach Gemeindebezirken

(Ortschaften), Straßen, Gassen und Plätzen anzuordnen.

In größeren Gemeinden können „Zählsprengel"

gebildet werden.

(2) Die Gemeinden haben auf Grund der ausgefüllten

und von ihnen auf Vollzähligkeit zu

überprüfenden Drucksorten die Gemeindeübersichten

zu verfassen. Die Übersichten sind, ausgenommen

jene in Städten mit eigenem Statut,

mit allen Zählakten den Bezirkshauptmannschaften

vorzulegen.

(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben zu

überprüfen, ob alle Gemeinden ihres Amtsbereiches

das Zählungsmaterial übermittelt haben und

auf Grund der Gemeindeübersichten die Bezirksübersichten

zusammenzustellen.

(4) Hierauf haben die Bezirkshauptmannschaften

das gesamte Zählungsmaterial unverzüglich

dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu

übersenden. Gleichschriften der Bezirksübersichten

sind dem Landeshauptmann vorzulegen.

(5) In Wien und in den Städten mit eigenem

Statut ist das gesamte Zählungsmaterial mit der

Gemeindeübersicht vom Magistrat dem Österreichischen

Statistischen Zentralamt unmittelbar einzusenden.

Von den Städten mit eigenem Statut

ist eine Gleichschrift der Gemeindeübersicht dem

Landeshauptmann vorzulegen.

(6) Die Bearbeitung und Auswertung des gesamten

Zählungsmaterials sowie die Kundmachung

der Ergebnisse obliegt dem Österreichischen

Statistischen Zentralamt. Dieses Amt ist

auch berechtigt, bei der Sammlung und Berichtigung

die erforderlichen Erhebungen und Ergänzungen

durchzuführen und zu diesem Zweck mit

den bei der Durchführung der Volkszählung mitwirkenden

Stellen unmittelbar zu verkehren; insbesondere

sind bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze

die betroffenen Gemeinden zu hören. Das Österreichische

Statistische Zentralamt kann sich bei

der Bearbeitung und Auswertung des Zählungsmaterials

der automationsunterstützten Datenverarbeitung

bedienen.

§ 7. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat das endgültige Ergebnis der Volkszählung

so rasch wie möglich zu ermitteln und kundzumachen.

Die Kundmachung hat, unbeschadet

der Vorschriften des Abs. 2, in besonderen, die

Ergebnisse der Volkszählung enthaltenden

Druckwerken zu erfolgen.

(2) Zunächst äst für die Feststellungen gemäß

§ 2 Abs. 3 die endgültige Zahl der österreichischen

Staatsbürger, die im Bundesgebiet ihren

ordentlichen Wohnsitz haben (§ 2 Abs. 4), zu

ermitteln. Hierauf sind die auf die Bundesländer

entfallenden Bürgerzahlen sowohl dem Bundeskanzler

als auch dem Bundesminister für Inneres

unverzüglich schriftlich mitzuteilen sowie im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.

§ 8. (1) Der Bund hat den Gemeinden die

ihnen durch die Mitwirkung an der Volkszählung

erwachsenden Kosten zu ersetzen.

(2) Der Ersatz ist als Pauschalentschädigung

zu gewähren und durch Verordnung des Bundesministers

für Inneres nach Maßgabe des Umfanges

der Erhebungsbögen und des mit der Erhebung

verbundenen Aufwandes festzusetzen.

(3) Die auf jede Gemeinde entfallende Pauschallentschädigung

ist auf Grund der dem Österreichischen

Statistischen Zentralamt vorliegenden

Unterlagen zu ermitteln.

(4) Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat die den Gemeinden gebührenden Kostenbeiträge

ehestmöglich festzustellen und die Überweisung

der Pauschalentschädigung zu veranlassen.

§ 9. Wer einer Verpflichtung nach diesem

Bundesgesetze nicht nachkommt, insbesondere

wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben

macht, sonst durch Handlungen oder Unterlassungen

die Richtigkeit oder Vollständigkeit

der Zählung sowie ihre Durchführung überhaupt

gefährdet oder die Amtsverschwiegenheit (§ 4

Abs. 1) verletzt, begeht, wenn darin keine von

den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen

ist, eine Verwaltungsübertretung und wird von

der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe

bis zu 30000 S oder mit einer Freiheitsstrafe

bis zu sechs Monaten bestraft. Beide Strafen

können auch nebeneinander verhängt werden.

§ 10. (1) Durch Verordnung werden bestimmt

a) der Zähltag,

b) die Anordnung einer Außerordentlichen

Volkszählung (§ 1 Abs. 2),

c) die bei der Volkszählung zur Verwendung

gelangenden Drucksorten (§ 2 Abs. 5), aus

denen auch die gestellten Fragen (§ 2 Abs. 2)

und die zur Auskunftserteilung sowie zur

Ausfüllung der Drucksorten verpflichteten

Personen (§ 3 Abs. 1 und 2) ersichtlich

sein müssen,

d) die Höhe der den Gemeinden für jeden

gezählten Haushalt zu gewährenden Pauschalentschädigung

(§ 8 Abs. 2).

(2) Die Verordnungen nach Abs. 1 werden in

den Fällen der lit. a und b von der Bundesregierung

mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates, im Falle der lit. c vom Bundesminister

für Inneres und im Falle der lit. d vom

Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen erlassen.

(3) In der Verordnung gemäß Abs. 1 lit. b

kann bestimmt werden, daß die nächstfolgende

Ordentliche Volkszählung zu entfallen hat.

§ 11. (1) Spätestens sechs Monate vor dem

Zähltag einer Ordentlichen Volkszählung (§ 10

Abs. 1 Lit. a) sind zur Vorbereitung der Zählung

und als Hilfe bei der Kontrolle der Vollzähligkeit

und der ordnungsgemäßen Ausfüllung der

Zähllpapiere Orts- und Häuserverzeichnisse anzulegen

(Vorerhebung).

(2) Die Verzeichnisse nach Abs. 1 bilden auch

die Grundlage für ein nach jeder Ordentlichen

Volkszählung vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt herauszugebendes „Ortsverzeichnis

von Österreich".

(3) Zur Anlegung der Orts- und Häuserverzeichnisse

haben die Gemeinden die vom Bunde

beigestellten Drucksorten auszufüllen und die

ausgefüllten Erhebungsformulare fristgerecht im

Wege der Bezirksverwaltungsbehörde und des

Landeshauptmannes dem Österreichischen Statistischen

Zentralamt einzusenden.

§ 12. Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes

tritt das I. Hauptstück des Bundesgesetzes

vom 5. Juli 1950, BGBl. Nr. 159, über

die Vornahme von Volkszählungen (Volkszählungsgesetz)

in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 398/1976 außer Kraft.

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des § 10 Abs. 1 lit. a und b die

Bundesregierung, sonst der Bundesminister für

Inneres, im Falle des § 10 Abs. 1 lit. d jedoch

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen betraut.

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