199. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 32 Ödenburger Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Wulkaprodersdorf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/
1978 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 32
Ödenburger Schnellstraße wird im Bereich der
Gemeinde Wulkaprodersdorf wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse schließt
im Knoten Eisenstadt bei Bau-km 0,74 an den
bereits mit Verordnung vom 24. Juli 1974, BGBl.
Nr. 512, im Verlauf bestimmten Abschnitt an
und führt von dort in gestreckter Linienführung
bis zur B 331 Burgenland Ersatzstraße (Ersatzstraße
gemäß § 33 Abs. 5 des Bundesstraßengesetzes
1971 für die S 31 Burgenland Schnellstraße).
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Wulkaprodersdorf
aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 12
im Maßstab 1:2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.