Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
199_1979 AT

199. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 32 Ödenburger Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Wulkaprodersdorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 199. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 32 Ödenburger Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Wulkaprodersdorf

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/

1978 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 32

Ödenburger Schnellstraße wird im Bereich der

Gemeinde Wulkaprodersdorf wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse schließt

im Knoten Eisenstadt bei Bau-km 0,74 an den

bereits mit Verordnung vom 24. Juli 1974, BGBl.

Nr. 512, im Verlauf bestimmten Abschnitt an

und führt von dort in gestreckter Linienführung

bis zur B 331 Burgenland Ersatzstraße (Ersatzstraße

gemäß § 33 Abs. 5 des Bundesstraßengesetzes

1971 für die S 31 Burgenland Schnellstraße).

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Wulkaprodersdorf

aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 12

im Maßstab 1:2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →