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199_1978 AT

199. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 30 Thayatal Straße im Bereich der Gemeinde Zellerndorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 199. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 30 Thayatal Straße im Bereich der Gemeinde Zellerndorf

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 30

Thayatal Straße wird im Bereich der Gemeinde

Zellerndorf wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 5,180, korrigiert den bestehenden Straßenverlauf

durch Ausschaltung des vorhandenen

Bogens und bindet bei km 5,640 wieder in die

bestehende Trasse ein.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Zellerndorf

aufliegenden Planunterlage (Planzeichen

B 30/32-76; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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