199. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 30 Thayatal Straße im Bereich der Gemeinde Zellerndorf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 30
Thayatal Straße wird im Bereich der Gemeinde
Zellerndorf wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 5,180, korrigiert den bestehenden Straßenverlauf
durch Ausschaltung des vorhandenen
Bogens und bindet bei km 5,640 wieder in die
bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Zellerndorf
aufliegenden Planunterlage (Planzeichen
B 30/32-76; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.