Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
199_1977 AT

199. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche des Fachverbandes der Papierindustrie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 199. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche des Fachverbandes der Papierindustrie

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, wird

verordnet

§ 1. (1) Für das Kalenderjahr 1977 wird für den

gemäß § 2 Abs. 1 Z. 6 des Anhanges zur Fachgruppenordnung,

BGBl. Nr. 223/1974, festgelegten

Bereich des Fachverbandes der Papierindustrie

in Entsprechung eines gemeinsamen Antrages dieses

Fachverbandes und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

Gewerkschaft der Chemiearbeiter,

ein Kontingent in Höhe von insgesamt 675

für die Beschäftigung von Ausländern als Arbeiter

festgesetzt (Bundes-Einzelkontingent).

(2) Ausgenommen hievon sind Betriebe, in

denen der Anteil der Ausländer 10 v. H. der

beschäftigten Arbeiter erreicht hat, sofern nicht

eine Einbeziehung auf Grund einer einvernehmlichen

Befürwortung durch den Fachverband der

Papierindustrie und die Gewerkschaft der Chemiearbeiter

an die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung

erfolgt.

§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf die

angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt

(Landes-Einzelkontingente)

Kärnten 15

Niederösterreich . 220

Oberösterreich 155

Salzburg 60

Steiermark 100

Tirol 25

Vorarlberg 100.

§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt

sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1977.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →