199. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche des Fachverbandes der Papierindustrie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, wird
verordnet
§ 1. (1) Für das Kalenderjahr 1977 wird für den
gemäß § 2 Abs. 1 Z. 6 des Anhanges zur Fachgruppenordnung,
BGBl. Nr. 223/1974, festgelegten
Bereich des Fachverbandes der Papierindustrie
in Entsprechung eines gemeinsamen Antrages dieses
Fachverbandes und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
Gewerkschaft der Chemiearbeiter,
ein Kontingent in Höhe von insgesamt 675
für die Beschäftigung von Ausländern als Arbeiter
festgesetzt (Bundes-Einzelkontingent).
(2) Ausgenommen hievon sind Betriebe, in
denen der Anteil der Ausländer 10 v. H. der
beschäftigten Arbeiter erreicht hat, sofern nicht
eine Einbeziehung auf Grund einer einvernehmlichen
Befürwortung durch den Fachverband der
Papierindustrie und die Gewerkschaft der Chemiearbeiter
an die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung
erfolgt.
§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf die
angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt
(Landes-Einzelkontingente)
Kärnten 15
Niederösterreich . 220
Oberösterreich 155
Salzburg 60
Steiermark 100
Tirol 25
Vorarlberg 100.
§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt
sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1977.