199. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 440, wird
verordnet
§ 1. Der Gewinn nichtbuchführungspflichtiger
land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und
Nebenbetriebe, deren Inhaber über diese Betriebe
weder ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen
führen, die eine Gewinnermittlung nach
§ 4 des Einkommensteuergesetzes 1972 ermöglichen,
ist für das Kalenderjahr 1975 auf Grund
des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes nach folgenden Bestimmungen
zu ermitteln, wenn der auf die selbstbewirtschaftete
Fläche entfallende Einheitswert nicht mehr
als 700000 S beträgt.
§ 2. (1) Als Grundbetrag für die Gewinnermittlung
sind folgende Vomhundertsätze des
zum 1. Jänner 1975 maßgebenden Einheitswertes
des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens —
ausgenommen gärtnerisches Vermögen (§ 49 des
Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 172/
1971) — einschließlich der Einheitswertanteile
der Zupachtungen, abzüglich der Einheitswertanteile
der Verpachtungen (Ausgangswert) anzusetzen
Soweit der Ausgangswert 100000 S
nicht übersteigt . 24 v. H.,
von dem 100000 S, nicht aber 250000 S
übersteigenden Teil des Ausgangswertes
29 v. H.,
von dem 250000 S, nicht aber 500000 S
übersteigenden Teil des Ausgangswertes
26 v. H.,
von dem 500000 S übersteigenden Teil
des Ausgangswertes 23 v. H.
(2) Der Grundbetrag (Abs. 1) ist um den Wert
der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen),
um die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge
und Beiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen sowie um die bezahlten Pachtzinse
und Schuldzinsen zu vermindern. Ist die
Summe dieser Ausgaben größer als der Grundbetrag,
so ist die Absetzung mit der Höhe des
Grundbetrages begrenzt. Er ist um die vereinnahmten
Pachtzinse zu erhöhen. Die aus Sachbezügen
bestehenden Ausgedingslasten sind mit
Ausnahme der freien Station gemäß § 15 Abs. 2
des Einkommensteuergesetzes. 1972 mit den üblichen
Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.
Als Wert der freien Station ist für die
erste Person ein Betrag von 11160 S und für
jede weitere Person ein Betrag von 8928 S
anzusetzen.
(3) Der sich aus den vorstehenden Absätzen
ergebende Betrag stellt den Durchschnittssatz
für den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft
dar.
(4) Der Gewinn aus der Bewirtschaftung von
Alpen, für die ein Vergleichswert gemäß § 39
Abs. 2 Z. 1 lit. b des Bewertungsgesetzes 1955
gesondert festgestellt wurde, ist mit dem Durchschnittssatz
von 8 v. H. dieses Wertes zu ermitteln.
Bai der Ermittlung des Grundbetrages
(Abs. 1) scheidet der Vergleichswert der Alpbetriebe
aus.
§ 3. (1) Gehören zu einem landwirtschaftlichen
Betrieb forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen
und entfällt auf diese mindestens ein Teileinheitswert
von 80000 S, so ist der Gewinn aus
den forstwirtschaftlich genutzten Flächen gemäß
§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972
zu berechnen. Ist der Gewinn aus forstwirtschaftlich
genutzten Flächen demnach nicht gesondert
gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
1972 zu berechnen, so ist er mit dem
Durchschnittssatz von 10 v. H. des auf die forstwirtschaftlich
genutzten Flächen entfallenden
Teiles des Einheitswertes zu ermitteln. Bei der
Ermittlung des Grundbetrages (§ 2 Abs. 1)
scheidet der auf die forstwirtschaftlich genutzten
Flächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auch
anzuwenden, wenn zu einem land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb nur forstwirtschaftlich
genutzte Grundflächen gehören.
§ 4. (1) Der Gewinn aus Weinbau ist unter
Zugrundelegung der Einnahmen und Ausgaben
des Kalenderjahres gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
1972 gesondert zu ermitteln.
Wenn die weinbaulich genutzte Grundfläche
60 a nicht übersteigt, unterbleibt die gesonderte
Ermittlung des Gewinnes aus Weinbau
(Weintrauben, Maische und Traubenmost).
(2) Gewinne, die im Buschenschank und Bouteillenweinverkauf
erzielt werden, sind auch
dann, wenn die weinbaulich genutzte Grundfläche
60 a nicht übersteigt, gemäß § 4 Abs. 3
des Einkommensteuergesetzes 1972 gesondert zu
ermitteln.
(3) Bei der gesonderten Ermittlung des Gewinnes
aus Weinbau einschließlich Buschenschank
und Bouteillenweinverkauf ist von den im Kalenderjahr
tatsächlich erzielten Verkaufs(Tausch)-
erlösen einschließlich der Umsatzsteuer und sonstigen
Abgaben für Wein, Weintrauben, Maische
und Traubenmost auszugehen.
(4) Als Betriebsausgaben für das Kalenderjahr
sind je Hektar weinbaulich genutzter Grundfläche
in den Gebieten (siehe Anlage) folgende
Beträge anzusetzen
im Gebiet 1 45000 S
im Gebiet 2 40000 S
im Gebiet 3 35000 S.
Neben diesen Pauschbeträgen ist auch die an
das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer zu
berücksichtigen. Die Anwendung der Pauschbeträge
für Betriebsausgaben darf nicht zur Ermittlung
eines Verlustbetrages führen. Behauptet der
Steuerpflichtige, daß ein Verlust aus Weinbau
eingetreten ist, so ist ihm Gelegenheit zur Beweisführung
zu geben. Der nachgewiesene Verlust
aus Weinbau ist der Besteuerung zugrunde
zu legen.
(5) Soweit gemäß Abs. 1 der Gewinn aus Weinbau
gesondert zu ermitteln ist, ist der auf die
weinbaulich genutzten Flächen entfallende Teil
des Einheitswertes bei der Berechnung des
Grundbetrages gemäß § 2 Abs. 1 auszuscheiden.
(6) Das Finanzamt hat bei nachgewiesenen
Tauschgeschäften als Wert des Tauschweines den
ortsüblichen Mittelpreis des Kalenderjahres 1975
nach Anhörung der Landwirtschaftskammer (Bezirksbauernkammer)
anzusetzen.
§ 5. Die im § 2 Abs. 2 angeführten Ausgaben
sind nur insoweit vom Grundbetrag (§ 2 Abs. 1)
abzuziehen, als sie im Rahmen der nach den
Durchschnittssätzen des § 2 Abs. 1 bis 3 ermittelten
Einkünfte angefallen sind. Soweit solche
Ausgaben den nach den Durchschnittssätzen des
§ 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 vorletzter Satz ermittelten
Einkünften zuzuordnen sind, ist der Abzug
mit den sich aus der Anwendung dieser
Durchschnittssätze ergebenden Beträgen begrenzt.
§ 6. Bei außergewöhnlichen Ernteschäden
durch Dürre, Hochwasser oder Hagelschlag,
Wind- oder Schneebruch und bei besonderen
Viehverlusten sind die auf Grund der Durchschnittssätze
(§ 2, § 3 Abs. 1 vorletzter Satz und
§ 4 Abs. 1 zweiter Satz) sich ergebenden Gewinnbeträge
entsprechend dem eingetretenen Schaden
zu vermindern.