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199. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 199. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Auf Grund des § 17 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 440, wird

verordnet

§ 1. Der Gewinn nichtbuchführungspflichtiger

land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und

Nebenbetriebe, deren Inhaber über diese Betriebe

weder ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen

führen, die eine Gewinnermittlung nach

§ 4 des Einkommensteuergesetzes 1972 ermöglichen,

ist für das Kalenderjahr 1975 auf Grund

des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes nach folgenden Bestimmungen

zu ermitteln, wenn der auf die selbstbewirtschaftete

Fläche entfallende Einheitswert nicht mehr

als 700000 S beträgt.

§ 2. (1) Als Grundbetrag für die Gewinnermittlung

sind folgende Vomhundertsätze des

zum 1. Jänner 1975 maßgebenden Einheitswertes

des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens —

ausgenommen gärtnerisches Vermögen (§ 49 des

Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 172/

1971) — einschließlich der Einheitswertanteile

der Zupachtungen, abzüglich der Einheitswertanteile

der Verpachtungen (Ausgangswert) anzusetzen

Soweit der Ausgangswert 100000 S

nicht übersteigt . 24 v. H.,

von dem 100000 S, nicht aber 250000 S

übersteigenden Teil des Ausgangswertes

29 v. H.,

von dem 250000 S, nicht aber 500000 S

übersteigenden Teil des Ausgangswertes

26 v. H.,

von dem 500000 S übersteigenden Teil

des Ausgangswertes 23 v. H.

(2) Der Grundbetrag (Abs. 1) ist um den Wert

der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen),

um die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge

und Beiträge zum Ausgleichsfonds für

Familienbeihilfen sowie um die bezahlten Pachtzinse

und Schuldzinsen zu vermindern. Ist die

Summe dieser Ausgaben größer als der Grundbetrag,

so ist die Absetzung mit der Höhe des

Grundbetrages begrenzt. Er ist um die vereinnahmten

Pachtzinse zu erhöhen. Die aus Sachbezügen

bestehenden Ausgedingslasten sind mit

Ausnahme der freien Station gemäß § 15 Abs. 2

des Einkommensteuergesetzes. 1972 mit den üblichen

Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

Als Wert der freien Station ist für die

erste Person ein Betrag von 11160 S und für

jede weitere Person ein Betrag von 8928 S

anzusetzen.

(3) Der sich aus den vorstehenden Absätzen

ergebende Betrag stellt den Durchschnittssatz

für den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft

dar.

(4) Der Gewinn aus der Bewirtschaftung von

Alpen, für die ein Vergleichswert gemäß § 39

Abs. 2 Z. 1 lit. b des Bewertungsgesetzes 1955

gesondert festgestellt wurde, ist mit dem Durchschnittssatz

von 8 v. H. dieses Wertes zu ermitteln.

Bai der Ermittlung des Grundbetrages

(Abs. 1) scheidet der Vergleichswert der Alpbetriebe

aus.

§ 3. (1) Gehören zu einem landwirtschaftlichen

Betrieb forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen

und entfällt auf diese mindestens ein Teileinheitswert

von 80000 S, so ist der Gewinn aus

den forstwirtschaftlich genutzten Flächen gemäß

§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972

zu berechnen. Ist der Gewinn aus forstwirtschaftlich

genutzten Flächen demnach nicht gesondert

gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes

1972 zu berechnen, so ist er mit dem

Durchschnittssatz von 10 v. H. des auf die forstwirtschaftlich

genutzten Flächen entfallenden

Teiles des Einheitswertes zu ermitteln. Bei der

Ermittlung des Grundbetrages (§ 2 Abs. 1)

scheidet der auf die forstwirtschaftlich genutzten

Flächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auch

anzuwenden, wenn zu einem land- und forstwirtschaftlichen

Betrieb nur forstwirtschaftlich

genutzte Grundflächen gehören.

§ 4. (1) Der Gewinn aus Weinbau ist unter

Zugrundelegung der Einnahmen und Ausgaben

des Kalenderjahres gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes

1972 gesondert zu ermitteln.

Wenn die weinbaulich genutzte Grundfläche

60 a nicht übersteigt, unterbleibt die gesonderte

Ermittlung des Gewinnes aus Weinbau

(Weintrauben, Maische und Traubenmost).

(2) Gewinne, die im Buschenschank und Bouteillenweinverkauf

erzielt werden, sind auch

dann, wenn die weinbaulich genutzte Grundfläche

60 a nicht übersteigt, gemäß § 4 Abs. 3

des Einkommensteuergesetzes 1972 gesondert zu

ermitteln.

(3) Bei der gesonderten Ermittlung des Gewinnes

aus Weinbau einschließlich Buschenschank

und Bouteillenweinverkauf ist von den im Kalenderjahr

tatsächlich erzielten Verkaufs(Tausch)-

erlösen einschließlich der Umsatzsteuer und sonstigen

Abgaben für Wein, Weintrauben, Maische

und Traubenmost auszugehen.

(4) Als Betriebsausgaben für das Kalenderjahr

sind je Hektar weinbaulich genutzter Grundfläche

in den Gebieten (siehe Anlage) folgende

Beträge anzusetzen

im Gebiet 1 45000 S

im Gebiet 2 40000 S

im Gebiet 3 35000 S.

Neben diesen Pauschbeträgen ist auch die an

das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer zu

berücksichtigen. Die Anwendung der Pauschbeträge

für Betriebsausgaben darf nicht zur Ermittlung

eines Verlustbetrages führen. Behauptet der

Steuerpflichtige, daß ein Verlust aus Weinbau

eingetreten ist, so ist ihm Gelegenheit zur Beweisführung

zu geben. Der nachgewiesene Verlust

aus Weinbau ist der Besteuerung zugrunde

zu legen.

(5) Soweit gemäß Abs. 1 der Gewinn aus Weinbau

gesondert zu ermitteln ist, ist der auf die

weinbaulich genutzten Flächen entfallende Teil

des Einheitswertes bei der Berechnung des

Grundbetrages gemäß § 2 Abs. 1 auszuscheiden.

(6) Das Finanzamt hat bei nachgewiesenen

Tauschgeschäften als Wert des Tauschweines den

ortsüblichen Mittelpreis des Kalenderjahres 1975

nach Anhörung der Landwirtschaftskammer (Bezirksbauernkammer)

anzusetzen.

§ 5. Die im § 2 Abs. 2 angeführten Ausgaben

sind nur insoweit vom Grundbetrag (§ 2 Abs. 1)

abzuziehen, als sie im Rahmen der nach den

Durchschnittssätzen des § 2 Abs. 1 bis 3 ermittelten

Einkünfte angefallen sind. Soweit solche

Ausgaben den nach den Durchschnittssätzen des

§ 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 vorletzter Satz ermittelten

Einkünften zuzuordnen sind, ist der Abzug

mit den sich aus der Anwendung dieser

Durchschnittssätze ergebenden Beträgen begrenzt.

§ 6. Bei außergewöhnlichen Ernteschäden

durch Dürre, Hochwasser oder Hagelschlag,

Wind- oder Schneebruch und bei besonderen

Viehverlusten sind die auf Grund der Durchschnittssätze

(§ 2, § 3 Abs. 1 vorletzter Satz und

§ 4 Abs. 1 zweiter Satz) sich ergebenden Gewinnbeträge

entsprechend dem eingetretenen Schaden

zu vermindern.

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