199. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes
1965, BGBl. Nr. 340, der §§ 45 und 64
Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl.
Nr. 245/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 340/1965, 247/1970 und 486/1971
und der §§ 48 und 66 des Land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Dienstgesetzes in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 176/
1966, 248/1970 und 487/1971 wird verordnet
§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5
beträgt
a) für den Beamten 2354 S. Der Mindestsatz
erhöht sich für die Ehefrau, die bei der
Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen
ist, um 1014 S und für jedes Kind,
das bei der Bemessung der Haushaltszulage
zu berücksichtigen ist, um 253 S,
b) für die Witwe 2354 S. Der Mindestsatz
erhöht sich für jedes Kind, für das der
Witwe eine Haushaltszulage gebührt, um
253 S,
c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 879 S und nach diesem
Zeitpunkt 1561 S,
d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 1320 S und nach diesem
Zeitpunkt 2354 S,
e) für eine frühere Ehefrau 2354 S.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1975 in
Kraft.