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199_1975 AT

199. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 199. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung

Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes

1965, BGBl. Nr. 340, der §§ 45 und 64

Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl.

Nr. 245/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 340/1965, 247/1970 und 486/1971

und der §§ 48 und 66 des Land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer-Dienstgesetzes in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 176/

1966, 248/1970 und 487/1971 wird verordnet

§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5

beträgt

a) für den Beamten 2354 S. Der Mindestsatz

erhöht sich für die Ehefrau, die bei der

Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen

ist, um 1014 S und für jedes Kind,

das bei der Bemessung der Haushaltszulage

zu berücksichtigen ist, um 253 S,

b) für die Witwe 2354 S. Der Mindestsatz

erhöht sich für jedes Kind, für das der

Witwe eine Haushaltszulage gebührt, um

253 S,

c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 879 S und nach diesem

Zeitpunkt 1561 S,

d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 1320 S und nach diesem

Zeitpunkt 2354 S,

e) für eine frühere Ehefrau 2354 S.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1975 in

Kraft.

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