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199_1973 AT

199. Verordnung: Verlängerung der Wochendienstzeit der Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und des Dienstzweiges höherer Dienst in Justizanstalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 199. Verordnung: Verlängerung der Wochendienstzeit der Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und des Dienstzweiges höherer Dienst in Justizanstalten

Auf Grund des § 28 Abs. 5 der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung der

Dienstpragmatik-Novelle 1972, BGBl. Nr. 213,

wird verordnet

§ 1. Die Wochendienstzeit der Beamten des

rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden

und des Dienstzweiges höherer Dienst

in Justizanstalten, soweit sie im Vollzugsdienst

stehen, umfaßt 43 Stunden.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1973

in Kraft.

(2) Die Verordnung der Bundesregierung vom

20. November 1972, BGBl. Nr. 428, mit der die

Wochendienstzeit der Wachebeamten verlängert

wird, tritt mit Ablauf des 30. April 1973 außer

Kraft.

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