199_1973
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199. Verordnung: Verlängerung der Wochendienstzeit der Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und des Dienstzweiges höherer Dienst in Justizanstalten
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 199. Verordnung: Verlängerung der Wochendienstzeit der Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und des Dienstzweiges höherer Dienst in Justizanstalten
1973_199_0 199. Verordnung: Verlängerung der Wochendienstzeit der Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und des Dienstzweiges höherer Dienst in Justizanstalten
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Auf Grund des § 28 Abs. 5 der Dienstpragmatik,
RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung der
Dienstpragmatik-Novelle 1972, BGBl. Nr. 213,
wird verordnet
§ 1. Die Wochendienstzeit der Beamten des
rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden
und des Dienstzweiges höherer Dienst
in Justizanstalten, soweit sie im Vollzugsdienst
stehen, umfaßt 43 Stunden.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1973
in Kraft.
(2) Die Verordnung der Bundesregierung vom
20. November 1972, BGBl. Nr. 428, mit der die
Wochendienstzeit der Wachebeamten verlängert
wird, tritt mit Ablauf des 30. April 1973 außer
Kraft.