199. Kundmachung: Großverkaufspreise für Extra-Primasprit und Ausfuhrpreis für Branntwein
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 14. Juni 1972 (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird mit Gültigkeit
ab 1. Juli 1972 der regelmäßige Verkaufspreis
im Großverkauf für den von der Verwertungsstelle
des Österreichischen Branntweinmonopols
zur Herstellung von Trinkbranntweinen,
Essenzen, Süßweinen und für die Abgabe
zu häuslichen Zwecken abgegebenen Extra-Primasprit
für 100 Liter Weingeist frachtfrei Bestimmungsstation
mit 6000 S festgesetzt.
Der regelmäßige Verkaufspreis im Großverkauf
für Extra-Primasprit zur Herstellung von
kosmetischen Erzeugnissen und für Drogistenzwecke
beträgt für 100 Liter Weingeist frachtfrei
Bestimmungsstation wie bisher 3600 S.
Artikel II
Der Ausfuhrpreis im Großverkauf für den
von der Verwertungsstelle des Österreichischen
Branntweinmonopols zur Herstellung von zur
Ausfuhr bestimmten Trinkbranntweinen, Essenzen,
Süßweinen, kosmetischen Erzeugnissen und
Heilmitteln abgegebenen Branntwein wird mit
Gültigkeit ab 1. Juli 1972 für 100 Liter Weingeist
frachtfrei Bestimmungsstation mit 400 S
festgesetzt.