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199_1972 AT

199. Kundmachung: Großverkaufspreise für Extra-Primasprit und Ausfuhrpreis für Branntwein

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 199. Kundmachung: Großverkaufspreise für Extra-Primasprit und Ausfuhrpreis für Branntwein

Artikel I

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 14. Juni 1972 (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird mit Gültigkeit

ab 1. Juli 1972 der regelmäßige Verkaufspreis

im Großverkauf für den von der Verwertungsstelle

des Österreichischen Branntweinmonopols

zur Herstellung von Trinkbranntweinen,

Essenzen, Süßweinen und für die Abgabe

zu häuslichen Zwecken abgegebenen Extra-Primasprit

für 100 Liter Weingeist frachtfrei Bestimmungsstation

mit 6000 S festgesetzt.

Der regelmäßige Verkaufspreis im Großverkauf

für Extra-Primasprit zur Herstellung von

kosmetischen Erzeugnissen und für Drogistenzwecke

beträgt für 100 Liter Weingeist frachtfrei

Bestimmungsstation wie bisher 3600 S.

Artikel II

Der Ausfuhrpreis im Großverkauf für den

von der Verwertungsstelle des Österreichischen

Branntweinmonopols zur Herstellung von zur

Ausfuhr bestimmten Trinkbranntweinen, Essenzen,

Süßweinen, kosmetischen Erzeugnissen und

Heilmitteln abgegebenen Branntwein wird mit

Gültigkeit ab 1. Juli 1972 für 100 Liter Weingeist

frachtfrei Bestimmungsstation mit 400 S

festgesetzt.

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