199. Verordnung: Mündliche Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Wertzollgesetzes
1955, BGBl. Nr. 60, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 64/1971 wird verordnet
§ 1. Wird in den nachstehend angeführten
Fällen die Warenerklärung auf Grund der zollrechtlichen
Bestimmungen mündlich abgegeben,
so ist auch die Abgabe einer mündlichen, jedoch
nach Waren aufgegliederten Erklärung zur Ermittlung
des Zollwertes zulässig, sofern das Zollamt
gegen die Richtigkeit des Wertes keine
Bedenken hat
1. In den im § 73 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 129, genannten einfachen Vormerkfällen
kleineren Umfanges, insbesondere im
kleinen Grenzverkehr;
2. im Eingangsvormerkverkehr für Waren
zum Gebrauch von Reisenden;
3. im Eingangsvormerkverkehr für Tiere zu
Arbeits-, Weide- oder Zuchtzwecken sowie zur
tierärztlichen Behandlung;
4. für Sendungen im Postverkehr; wenn der
Wert der zur Abfertigung gelangenden wertzollpflichtigen
Waren den Betrag von 10.000 S nicht
übersteigt;
5. in den anderen als den unter Z. 4 genannten
Fällen von Abfertigungen zum freien Verkehr,
wenn der Wert der zur Abfertigung gelangenden
wertzollpflichtigen Waren den Betrag von 5000 S
nicht übersteigt.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 15. Juni 1971
in Kraft.