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199_1971 AT

199. Verordnung: Mündliche Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 199. Verordnung: Mündliche Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes

Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Wertzollgesetzes

1955, BGBl. Nr. 60, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 64/1971 wird verordnet

§ 1. Wird in den nachstehend angeführten

Fällen die Warenerklärung auf Grund der zollrechtlichen

Bestimmungen mündlich abgegeben,

so ist auch die Abgabe einer mündlichen, jedoch

nach Waren aufgegliederten Erklärung zur Ermittlung

des Zollwertes zulässig, sofern das Zollamt

gegen die Richtigkeit des Wertes keine

Bedenken hat

1. In den im § 73 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 129, genannten einfachen Vormerkfällen

kleineren Umfanges, insbesondere im

kleinen Grenzverkehr;

2. im Eingangsvormerkverkehr für Waren

zum Gebrauch von Reisenden;

3. im Eingangsvormerkverkehr für Tiere zu

Arbeits-, Weide- oder Zuchtzwecken sowie zur

tierärztlichen Behandlung;

4. für Sendungen im Postverkehr; wenn der

Wert der zur Abfertigung gelangenden wertzollpflichtigen

Waren den Betrag von 10.000 S nicht

übersteigt;

5. in den anderen als den unter Z. 4 genannten

Fällen von Abfertigungen zum freien Verkehr,

wenn der Wert der zur Abfertigung gelangenden

wertzollpflichtigen Waren den Betrag von 5000 S

nicht übersteigt.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 15. Juni 1971

in Kraft.

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