199. Bundesgesetz: 15. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 174/1959, 282/1960, 165/1961, 186/1962, 117/
1963, 173/1963, 313/1963, 154/1964, 126/1965,
191/1965, 110/1966, 18/1967, 237/1967 und 260/
1968 wird geändert wie folgt
1. § 19 lautet
„Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen
§ 19. (1) Der Vertragsbedienstete rückt nach
jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn
vorgesehene Entlohnungsstufe vor. Für die Vorrückung
ist, soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.
(2) Bei der Berechnung des zweijährigen Zeitraumes
sind die in Teilbeschäftigung verbrachten
Dienstzeiten bei einer Dienstleistung von mindestens
der Hälfte der Dienstleistung eines entsprechenden
vollbeschäftigten Vertragsbediensteten
voll, sonst zur Hälfte in Anschlag zu bringen.
(3) Steht der Vertragsbedienstete gleichzeitig
in einem anderen Dienstverhältnis zu einer inländischen
Gebietskörperschaft oder im Lehrberuf
an einer inländischen öffentlichen Schule oder an
einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen
Privatschule, so ist bei der Anwen-
dung des Abs. 2 vom Gesamtausmaß dieser Beschäftigungen
auszugehen.
(4) Wird ein vorher teilbeschäftigter Vertragsbediensteter
voll beschäftigt, so sind alle dem
Zeitpunkt des Beginnes der Vollbeschäftigung
vorangegangenen Zeiten gemäß § 26 für die
Bestimmung eines Vorrückungsstichtages heranzuziehen.
(5) Wird ein vorher vollbeschäftigter Vertragsbediensteter
teilbeschäftigt, so bleibt er in der
errreichten Entlohnungsstufe. Der nächste Vorrückungstermin
richtet sich nach den Abs. 1 bis 3
und 6.
(6) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung
des zweijährigen Zeitraumes folgenden
1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin).
Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin
vollstreckt, wenn sie vor dem
Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden
31. März bzw. 30. September endet."
2. § 26 lautet
„Vorrückungsstichtag
§ 26. (1) Der Vorrückungsstichtag wird dadurch
ermittelt, daß dem Tag der Aufnahme
folgende zwischen dem Tag der Vollendung des
18. Lebensjahres und dem Tag der Aufnahme
liegende Zeiten — mit den sich aus Abs. 4 bis 8
ergebenden Beschränkungen — vorangesetzt
werden
a) die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur
Gänze;
b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte.
(2) Gemäß Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen
1. die Zeit, die in einer Beschäftigung mit
mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte
vorgeschriebenen Ausmaßes entweder in einem
Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
oder im Lehrberuf an einer inländischen
öffentlichen Schule oder an einer mit
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen
Privatschule zurückgelegt worden ist;
2. die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes
nach dem Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955;
3. die Zeit, in der der Vertragsbedienstete
auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl.
Nr. 27/1964, Anspruch auf eine Beschädigtenrente
entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von mindestens 90 v. H. gehabt hat;
4. die Zeit der Einführung in das praktische
Lehramt, der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit)
und der nach dem Ärztegesetz, BGBl.
Nr. 92/1949, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen
praktischen Tätigkeit an einer
zugelassenen Ausbildungsstätte;
5. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung,
die über die gemeinsamen Erfordernisse für die
Erlangung von Dienstposten der der Entlohnungsgruppe
des Vertragsbediensteten entsprechenden
Verwendungsgruppe der Bundesbeamten
hinaus für den der Verwendung des Vertragsbediensteten
entsprechenden Dienstzweig vorgeschrieben
ist, sowie die nach der Erlangung des
Reifezeugnisses einer höheren Lehranstalt für die
Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung
für den Fremdsprachunterricht aufgewendete
Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;
6. bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppe
b, a, 1 1 oder 1 pa oder in eine
der Entlohnungsgruppen 1 2 aufgenommen
werden,
a) die Zeit des erfolgreichen Besuches der fünften
Klasse einer fünfklassigen Oberstufe
einer höheren Lehranstalt;
b) die Zeit des Studiums an einer höheren
Lehranstalt, die eine selbständige Oberstufe
bildet, soweit diese Zeit deshalb nach der
Vollendung des 18. Lebensjahres liegt, weil
für die Aufnahme in die Lehranstalt die
Zurücklegung einer Praxiszeit oder die
Vollendung eines höheren Lebensalters
vorgeschrieben war;
c) die Zeit des erfolgreichen Besuches eines
Abiturientenlehrganges an Lehrerbildungsanstalten,
wenn für den Vertragsbediensteten
die Reifeprüfung für Volksschulen,
als Anstellungserfordernis vorgeschrieben
war;
7. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an
einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie,
das für den dem Vertragsbediensteten
hinsichtlich der Verwendung vergleichbaren
Beamten Anstellungserfordernis ist, soweit diese
Zeit vier Jahre übersteigt, bis zu dem aus der
Anlage ersichtlichen Höchstausmaß. Zum Studium
zählt auch die für die Ablegung der Abschlußprüfungen
oder für die Erwerbung eines akademischen
Grades erforderliche Vorbereitungszeit.
(3) Im Abs. 2 nicht angeführte Zeiten können
anläßlich der Aufnahme ausnahmsweise vom
zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt und dem
Bundesministerium für Finanzen wie eine im
Abs. 2 angeführte Zeit berücksichtigt werden,
wenn der Vertragsbedienstete in dieser Zeit eine
Tätigkeit ausgeübt hat, die der Erwerbung für
den Bundesdienst, wichtiger Kenntnisse oder
Erfahrungen diente, die im allgemeinen im
Bundesdienst nicht erworben werden können,
und die Berücksichtigung im öffentlichen Interesse
liegt.
(4) Von der Voransetzung nach Abs. 1 sind
folgende Zeiten ausgeschlossen
1. die Zeit, die gemäß Abs. 2 Z. 1 zu berücksichtigen
wäre, wenn der Vertragsbedienstete auf
Grund einer solchen Beschäftigung einen Ruhegenuß
bezieht, es sei denn, daß der Ruhegenuß
nach den hiefür geltenden Bestimmungen wegen
des bestehenden vertraglichen Dienstverhältnisses
zum Bund zur Gänze ruht oder infolge
der Berücksichtigung der Dienstzeit für die Ermittlung
des Vorrückungsstichtages ruhen würde;
2. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis,
soweit sie nach den Vorschriften, die
für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für
die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam
gewesen ist;
3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit
zurückgelegt worden ist.
(5) Ans berücksichtigungswürdigen Gründen
kann das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt Nachsicht
von den Ausschlußbestimmungen des Abs. 4 Z. 2
und 3 gewähren.
(6) Die in Abs. 2 Z. 1 angeführten Zeiten sind
in vollem Ausmaß voranzusetzen, wenn sie nach
Erfüllung der gemeinsamen Erfordernisse für die
Erlangung von Dienstposten der Verwendungsgruppe,
die der Entlohnungsgruppe, in die die
Aufnahme erfolgt, entspricht, und in einer Verwendung
zurückgelegt worden sind, die der Verwendung
in der Entlohnungsgruppe, in die die
Aufnahme erfolgt, mindestens gleichwertig ist;
soweit solche Zeiträume diesen Voraussetzungen
nicht entsprechen, sind sie in dem Ausmaß voranzusetzen,
in dem sie im Falle einer Überstellung
aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe
in die Entlohnungsgruppe, in die
die Aufnahme erfolgt, gemäß den §§ 15 und 42
für die Vorrückung anrechenbar wären.
(7) Die in Abs. 1 lit. b und in Abs. 3 angeführten
Zeiträume sind ohne weitere Kürzung
voranzusetzen, wenn sie nach der Erfüllung der
gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung
von Dienstposten der Verwendungsgruppe, die
der Entlohnungsgruppe, in die die Aufnahme
erfolgt, entspricht, zurückgelegt worden sind;
soweit solche Zeiträume diesen Voraussetzungen
nicht entsprechen, sind sie in dem Ausmaß voranzusetzen,
in dem sie bei der Überstellung aus
der der Vorbildung entsprechenden niedrigeren
Entlohnungsgruppe in die Entlohnungsgruppe, in
die die Aufnahme erfolgt, gemäß den §§ 15 und
42 für die Vorrückung anrechenbar wären.
(8) Die mehrfache Berücksichtigung eines und
desselben Zeitraumes ist — abgesehen von den
Fällen des § 6 Z. 6 des Opferfürsorgegesetzes,
BGBl. Nr. 183/1947 — unzulässig. Nicht zu
berücksichtigen sind ferner die in Abs. 2 Z. 2
und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in den in
Abs. 2 Z. 7 angeführten vierjährigen Zeitraum
fallen.
(9) Der Vorrückungsstichtag ist im Dienstvertrag
oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag
anzuführen und soll möglichst gleichzeitig mit
der Aufnahme des Vertragsbediensteten festgestellt
werden."
3. § 40 erhält die Bezeichnung „§ 40 Abs. 1";
als Abs. 2 wird angefügt
„(2) Die in den §§ 36 bis 38 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 296/1968,
enthaltenen Bestimmungen über die Voraussetzungen
für die Ernennung auf einen Dienstposten
der Lehrer und die Anlage zu Abschnitt
III a zum Gehaltsüberleitungsgesetz gelten
als Bestimmungen über die Voraussetzungen für
die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des
Entlohnungsschemas I L. Hiebei entsprechen
der Verwendungsgruppe L PA die Entlohnungsgruppe
1 pa,
der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe
1 1,
der Verwendungsgruppe L 2 B die Entlohnungsgruppe
1 2 b,
der Verwendungsgruppe L 2 HS die Entlohnungsgruppe
1 2 hs,
der Verwendungsgruppe L 2 V die Entlohnungsgruppe
1 2 v und
der Verwendungsgruppe L 3 die Entlohnungsgruppe
1 3."
4. § 43 erhält die Bezeichnung ,.§ 43 Abs. 1";
als Abs. 2 wird angefügt
„(2) Die in den §§ 36 bis 38 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 296/1968
enthaltenen Bestimmungen über die Voraussetzungen
für die Ernennung auf einen Dienstposten
der Lehrer und die Anlage zu Abschnitt
III a zum Gehaltsüberleitungsgesetz
gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen
für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen
des Entlohnungsschemas II L. Hiebei entsprechen
der Verwendungsgruppe L PA die Entlohnungsgruppe
1 pa,
der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe
1 1,
der Verwendungsgruppe L 2 B die Entlohnungsgruppe
1 2 b,
der Verwendungsgruppe L 2 HS die Entlohnungsgruppe
1 2 hs,
der Verwendungsgruppe L 2 V die Entlohnungsgruppe
1 2 v und
der Verwendungsgruppe L 3 die Entlohnungsgruppe
1 3."
Artikel II
(1) Für Vertragsbedienstete in einem aufrechten
Dienstverhältnis, die vor dem 1. März 1969 in
ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
aufgenommen wurden, sind bei
Anwendung der Bestimmungen des § 26 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zusätzlich zu
den im § 26 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 angeführten Zeiten folgende nach
der Vollendung des 18. Lebensjahres liegende
Zeiten gemäß § 26 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 zur Gänze für die Stichtagsfestsetzung
zu berücksichtigen
1. die in einem durch Dienstordnung geregelten
Dienstverhältnis zu den österreichischen Bundes-
(Staats)bahnen in einer Beschäftigung mit mehr
als der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen
Ausmaßes zurückgelegte Zeit, soweit
sich nicht bei Anwendung des § 26 Abs. 6 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung
des Art. I eine Kürzung ergibt. Das gleiche
gilt für die bei einer Landes- oder Privatbahn
in einem durch eine gleichartige Dienstordnung
geregelten Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit,
die aus Anlaß der Übernahme in ein durch
Dienstordnung geregeltes Dienstverhältnis zu den
Österreichischen Bundes(Staats)bahnen für die
Vorrückung angerechnet oder berücksichtigt
worden ist;
2. die Zeit, in der der Vertragsbedienstete auf
Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957,
BGBl. Nr. 152, oder des Opferfürsorgegesetzes,
BGBl. Nr. 183/1947, Anspruch auf eine Beschädigtenrente
oder Opferrente entsprechend einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
90 v. H. oder auf Grund des Wehrmachtfürsorge-
und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938,
deutsches RGBL I S. 1077, Anspruch auf Rente
für Arbeitsverwendungsunfähige gehabt hat;
3. die Zeit, die dem Vertragsbediensteten in
einem früheren Dienstverhältnis nach den Bestimmungen
des Beamten-Überleitungsgesetzes,
StGBl. Nr. 134/1945, für die Vorrückung angerechnet
worden ist;
4. die Zeit, während der der Vertragsbedienstete
zur Erfüllung der allgemeinen Bundesdienstpflicht
auf Grund des Bundesdienstpflichtgesetzes,
BGBl. Nr. 102/1936, herangezogen war;
5. die Zeit, während der der Vertragsbedienstete
a) nach dem 13. März 1938 durch militärische
Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft
oder einen anderen durch den Krieg gegebenen
Grund oder
b) vom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus
den im § 4 Abs. 1 erster Satz des Beamten-
Überleitungsgesetzes angeführten Gründen
am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert
war, sofern nicht die Voraussetzungen der Z. 6
zutreffen; als Behinderung nach lit. a gilt jedenfalls
eine militärische Dienstleistung ab 1. September
1939;
6. die Zeit, um die der Vertragsbedienstete
das für die Aufnahme auf einen seinem Dienstposten
entsprechenden Dienstposten eines Beamten
vorgeschriebene Studium nur aus den in Z. 5
lit. a und b genannten Gründen später vollendet
hat, als es nach den österreichischen Studienvorschriften
frühestens möglich gewesen wäre.
(2) Bei Anwendung des Abs. 1 Z. 5 und 6
ist für Vertragsbedienstete, denen Behinderungszeiten
gemäß § 2 Abs. 4 und 5 der Vertragsbediensteten-
Vordienstzeitenverordnung 1959,
BGBl. Nr. 188, oder gemäß § 2 Abs. 4 der
Vertragsbediensteten - Vordienstzeitenverordnung,
BGBl. Nr. 113/1948, zur Gänze angerechnet
wurden, der angerechnete Zeitraum als gemäß
Abs. 1 Z. 5 und 6 vorangesetzt anzusehen.
Artikel III
(1) Über Ansuchen auf Anrechnung von Vordienstzeiten
von Vertragsbediensteten, die sich
am 1. März 1969 in einem Bundesdienstverhältnis
befinden, ist in den Fällen, in denen eine Anrechnung
nach den Bestimmungen der Vertragsbediensteten-
Vordienstzeiten Verordnung 1959 in
der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 276/1967
auf einen vor dem 1. Jänner 1972 liegenden Zeitraum
wirken würde, nach den bisherigen Vorschriften
zu entscheiden.
(2) Für die am 1. März 1969 in einem Bundesdienstverhältnis
befindlichen Vertragsbediensteten
gilt der Tag, der sich aus ihrer tatsächlichen
Dienstzeit und den ihnen für die Vorrückung
angerechneten Vordienstzeiten ergibt (fiktiver
Dienstantrittstag), ab 1. März 1969 als Vorrükkungsstichtag
im Sinne des § 19 Abs. 1 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Der fiktive
Dienstantrittstag ist bei Vertragsbediensteten der
Entlohnungsgruppe d oder c, die vor dem
1. Feber 1956 aufgenommen wurden und denen
nach diesem Zeitpunkt keine Vordienstzeiten angerechnet
wurden, in der Weise zu ermitteln, daß
die Zeit, die für das Erreichen der bezugsrechtlichen
Stellung, die sie gemäß Art. II Abs. 1 der
2. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 282/1960, erhalten haben, notwendig ist, dem
1. Feber 1956 vorangesetzt wird.
(3) Vertragsbedienstete, die sich am 1. März
1969 in einem Bundesdienstverhältnis befinden
und mit denen kein Sondervertrag gemäß § 36
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 abgeschlossen
wurde, können bis zum 31. Dezember 1970
beantragen, daß ihr gemäß Abs. 2 geltender
Vorrückungsstichtag neu festgesetzt wird.
(4) Für Vertragsbedienstete, die einen Antrag
gemäß Abs. 3 stellen, ist der Vorrückungsstichtag
nach den Bestimmungen des § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 in der Fassung des
Art. I und nach Art. II neu festzusetzen, wenn
dieser Vorrückungsstichtag günstiger ist, als der
nach Abs. 2.
(5) Bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages
gemäß Abs. 4 ist eine gemäß § 2 Abs. 6
der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung
1959 in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 276/1967 angerechnete Behinderungszeit
sowie eine gemäß § 2 Abs. 2 im Zusammenhang
mit § 4 Abs. 2 zweiter Satz der Vertragsbediensteten-
Vordienstzeitenverordnung 1959 oder
gemäß § 2 Abs. 2 im Zusammenhang mit § 4
Abs. 2 zweiter Satz der Vertragsbediensteten-
Vordienstzeitenverordnung, BGBl. Nr. 113/1948,
zur Gänze angerechnete Zeit zur Gänze zu berücksichtigen.
(6) Die bezugsrechtliche Stellung der Vertragsbediensteten,
deren Vorrückungsstichtag nach
Abs. 4 festgesetzt wird, ist um das Ausmaß zu
verbessern, das sich aus dem Zeitraum der Verbesserung
des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 4
gegenüber dem Vorrückungsstichtag nach Abs. 2
ergibt.
(7) Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages
gemäß Abs. 4 und die Verbesserung der
bezugsrechtlichen Stellung gemäß Abs. 6 sind bei
Vertragsbediensteten der Jahrgänge bis 1909 mit
Wirksamkeit vom 1. Jänner 1970 und bei den
jüngeren Vertragsbediensteten mit Wirksamkeit
vom 1. Jänner 1972 durchzuführen.
(8) Bei Vertragsbediensteten, die nach dem
28. Feber 1969 mit Abfertigung aus dem Bundesdienstverhälnis
ausscheiden, ist eine Verbesserung
gemäß Abs. 3 bis 6 abweichend von den
Bestimmungen des Abs. 7 mit Wirkung vom
Ersten des Monats des Ausscheidens aus dem
Bundesdienstverhältnis durchzuführen.
(9) Eine Anrechnung gemäß § 6 Z. 6 des
Opferfürsorgegesetzes wird durch Maßnahmen
nach Abs. 6 bis 8 nicht berührt.
Artikel IV
Sofern in diesem Bundesgesetz von höheren
Lehranstalten gesprochen wird, sind darunter für
die Zeit vor dem Wirksamwerden des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, mittlere
Lehranstalten bzw. Mittelschulen, wie Gymnasien,
Realgymnasien, Realschulen, Frauenoberschulen,
Arbeitermittelschulen, Aufbaumittelschulen,
Bundeserziehungsanstalten, Lehrer- und
Lehrerinnenbildungsanstalten, Bildungsanstalten
für Lehrer für den hauswirtschaftlichen oder für
den gewerblichen Fachunterricht, Handelsakademien,
höhere Abteilungen an den technischen
und gewerblichen Lehranstalten, Lehranstalten
für Frauenberufe und höhere land- und forstwirtschaftliche
Lehranstalten, zu verstehen.
Artikel V
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. März 1969
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit darin nichts anderes bestimmt wird,
die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.
Artikel VI
Die Anlage zu § 26 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 wird durch folgende zu § 26
Abs. 2 Z. 7 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
in der Fassung des Art. I gehörende Anlage
ersetzt
„Anlage
zu § 26 Abs. 2 Z. 7
1. Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung
der Zeit des Hochschulstudiums nach § 26 Abs. 2
Z. 7 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 beträgt
a) drei Jahre für die Studienrichtungen Chemie,
Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;
b) zwei Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen,
Medizin, Schiffstechnik und
Technische Chemie;
c) eineinhalb Jahre für die Studienrichtungen
Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische
Physik, Wirtschaftsingenieurwesen,
Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen,
Erdölwesen und Markscheidewesen;
d) ein Jahr für die Studienrichtungen Theologie,
Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs-
und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik
und Forstwirtschaft;
e) ein halbes Jahr für alle übrigen Studienrichtungen.
2. Als Beginn des Zeitraumes von vier Jahren
ist, wenn das erste Semester ein Wintersemester
war, der 1. Juli, wenn das erste Semester ein
Sommersemester war, der 1. Jänner des betreffenden
Jahres anzusehen.
3. Wurde das Studium mit einem Trimester
begonnen, so ist als Beginn des vierjährigen
Zeitraumes, wenn das erste Trimester ein Sommer-
oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn
das erste Trimester ein Wintertrimester war, der
1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen."