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199. Bundesgesetz: 15. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 199. Bundesgesetz: 15. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 174/1959, 282/1960, 165/1961, 186/1962, 117/

1963, 173/1963, 313/1963, 154/1964, 126/1965,

191/1965, 110/1966, 18/1967, 237/1967 und 260/

1968 wird geändert wie folgt

1. § 19 lautet

„Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen

§ 19. (1) Der Vertragsbedienstete rückt nach

jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn

vorgesehene Entlohnungsstufe vor. Für die Vorrückung

ist, soweit im folgenden nichts anderes

bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.

(2) Bei der Berechnung des zweijährigen Zeitraumes

sind die in Teilbeschäftigung verbrachten

Dienstzeiten bei einer Dienstleistung von mindestens

der Hälfte der Dienstleistung eines entsprechenden

vollbeschäftigten Vertragsbediensteten

voll, sonst zur Hälfte in Anschlag zu bringen.

(3) Steht der Vertragsbedienstete gleichzeitig

in einem anderen Dienstverhältnis zu einer inländischen

Gebietskörperschaft oder im Lehrberuf

an einer inländischen öffentlichen Schule oder an

einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen

Privatschule, so ist bei der Anwen-

dung des Abs. 2 vom Gesamtausmaß dieser Beschäftigungen

auszugehen.

(4) Wird ein vorher teilbeschäftigter Vertragsbediensteter

voll beschäftigt, so sind alle dem

Zeitpunkt des Beginnes der Vollbeschäftigung

vorangegangenen Zeiten gemäß § 26 für die

Bestimmung eines Vorrückungsstichtages heranzuziehen.

(5) Wird ein vorher vollbeschäftigter Vertragsbediensteter

teilbeschäftigt, so bleibt er in der

errreichten Entlohnungsstufe. Der nächste Vorrückungstermin

richtet sich nach den Abs. 1 bis 3

und 6.

(6) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung

des zweijährigen Zeitraumes folgenden

1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin).

Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin

vollstreckt, wenn sie vor dem

Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden

31. März bzw. 30. September endet."

2. § 26 lautet

„Vorrückungsstichtag

§ 26. (1) Der Vorrückungsstichtag wird dadurch

ermittelt, daß dem Tag der Aufnahme

folgende zwischen dem Tag der Vollendung des

18. Lebensjahres und dem Tag der Aufnahme

liegende Zeiten — mit den sich aus Abs. 4 bis 8

ergebenden Beschränkungen — vorangesetzt

werden

a) die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur

Gänze;

b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte.

(2) Gemäß Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen

1. die Zeit, die in einer Beschäftigung mit

mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte

vorgeschriebenen Ausmaßes entweder in einem

Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft

oder im Lehrberuf an einer inländischen

öffentlichen Schule oder an einer mit

Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen

Privatschule zurückgelegt worden ist;

2. die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes

nach dem Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955;

3. die Zeit, in der der Vertragsbedienstete

auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl.

Nr. 27/1964, Anspruch auf eine Beschädigtenrente

entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von mindestens 90 v. H. gehabt hat;

4. die Zeit der Einführung in das praktische

Lehramt, der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit)

und der nach dem Ärztegesetz, BGBl.

Nr. 92/1949, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen

praktischen Tätigkeit an einer

zugelassenen Ausbildungsstätte;

5. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung,

die über die gemeinsamen Erfordernisse für die

Erlangung von Dienstposten der der Entlohnungsgruppe

des Vertragsbediensteten entsprechenden

Verwendungsgruppe der Bundesbeamten

hinaus für den der Verwendung des Vertragsbediensteten

entsprechenden Dienstzweig vorgeschrieben

ist, sowie die nach der Erlangung des

Reifezeugnisses einer höheren Lehranstalt für die

Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung

für den Fremdsprachunterricht aufgewendete

Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;

6. bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppe

b, a, 1 1 oder 1 pa oder in eine

der Entlohnungsgruppen 1 2 aufgenommen

werden,

a) die Zeit des erfolgreichen Besuches der fünften

Klasse einer fünfklassigen Oberstufe

einer höheren Lehranstalt;

b) die Zeit des Studiums an einer höheren

Lehranstalt, die eine selbständige Oberstufe

bildet, soweit diese Zeit deshalb nach der

Vollendung des 18. Lebensjahres liegt, weil

für die Aufnahme in die Lehranstalt die

Zurücklegung einer Praxiszeit oder die

Vollendung eines höheren Lebensalters

vorgeschrieben war;

c) die Zeit des erfolgreichen Besuches eines

Abiturientenlehrganges an Lehrerbildungsanstalten,

wenn für den Vertragsbediensteten

die Reifeprüfung für Volksschulen,

als Anstellungserfordernis vorgeschrieben

war;

7. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an

einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie,

das für den dem Vertragsbediensteten

hinsichtlich der Verwendung vergleichbaren

Beamten Anstellungserfordernis ist, soweit diese

Zeit vier Jahre übersteigt, bis zu dem aus der

Anlage ersichtlichen Höchstausmaß. Zum Studium

zählt auch die für die Ablegung der Abschlußprüfungen

oder für die Erwerbung eines akademischen

Grades erforderliche Vorbereitungszeit.

(3) Im Abs. 2 nicht angeführte Zeiten können

anläßlich der Aufnahme ausnahmsweise vom

zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt und dem

Bundesministerium für Finanzen wie eine im

Abs. 2 angeführte Zeit berücksichtigt werden,

wenn der Vertragsbedienstete in dieser Zeit eine

Tätigkeit ausgeübt hat, die der Erwerbung für

den Bundesdienst, wichtiger Kenntnisse oder

Erfahrungen diente, die im allgemeinen im

Bundesdienst nicht erworben werden können,

und die Berücksichtigung im öffentlichen Interesse

liegt.

(4) Von der Voransetzung nach Abs. 1 sind

folgende Zeiten ausgeschlossen

1. die Zeit, die gemäß Abs. 2 Z. 1 zu berücksichtigen

wäre, wenn der Vertragsbedienstete auf

Grund einer solchen Beschäftigung einen Ruhegenuß

bezieht, es sei denn, daß der Ruhegenuß

nach den hiefür geltenden Bestimmungen wegen

des bestehenden vertraglichen Dienstverhältnisses

zum Bund zur Gänze ruht oder infolge

der Berücksichtigung der Dienstzeit für die Ermittlung

des Vorrückungsstichtages ruhen würde;

2. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis,

soweit sie nach den Vorschriften, die

für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für

die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam

gewesen ist;

3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit

zurückgelegt worden ist.

(5) Ans berücksichtigungswürdigen Gründen

kann das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt Nachsicht

von den Ausschlußbestimmungen des Abs. 4 Z. 2

und 3 gewähren.

(6) Die in Abs. 2 Z. 1 angeführten Zeiten sind

in vollem Ausmaß voranzusetzen, wenn sie nach

Erfüllung der gemeinsamen Erfordernisse für die

Erlangung von Dienstposten der Verwendungsgruppe,

die der Entlohnungsgruppe, in die die

Aufnahme erfolgt, entspricht, und in einer Verwendung

zurückgelegt worden sind, die der Verwendung

in der Entlohnungsgruppe, in die die

Aufnahme erfolgt, mindestens gleichwertig ist;

soweit solche Zeiträume diesen Voraussetzungen

nicht entsprechen, sind sie in dem Ausmaß voranzusetzen,

in dem sie im Falle einer Überstellung

aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe

in die Entlohnungsgruppe, in die

die Aufnahme erfolgt, gemäß den §§ 15 und 42

für die Vorrückung anrechenbar wären.

(7) Die in Abs. 1 lit. b und in Abs. 3 angeführten

Zeiträume sind ohne weitere Kürzung

voranzusetzen, wenn sie nach der Erfüllung der

gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung

von Dienstposten der Verwendungsgruppe, die

der Entlohnungsgruppe, in die die Aufnahme

erfolgt, entspricht, zurückgelegt worden sind;

soweit solche Zeiträume diesen Voraussetzungen

nicht entsprechen, sind sie in dem Ausmaß voranzusetzen,

in dem sie bei der Überstellung aus

der der Vorbildung entsprechenden niedrigeren

Entlohnungsgruppe in die Entlohnungsgruppe, in

die die Aufnahme erfolgt, gemäß den §§ 15 und

42 für die Vorrückung anrechenbar wären.

(8) Die mehrfache Berücksichtigung eines und

desselben Zeitraumes ist — abgesehen von den

Fällen des § 6 Z. 6 des Opferfürsorgegesetzes,

BGBl. Nr. 183/1947 — unzulässig. Nicht zu

berücksichtigen sind ferner die in Abs. 2 Z. 2

und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in den in

Abs. 2 Z. 7 angeführten vierjährigen Zeitraum

fallen.

(9) Der Vorrückungsstichtag ist im Dienstvertrag

oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag

anzuführen und soll möglichst gleichzeitig mit

der Aufnahme des Vertragsbediensteten festgestellt

werden."

3. § 40 erhält die Bezeichnung „§ 40 Abs. 1";

als Abs. 2 wird angefügt

„(2) Die in den §§ 36 bis 38 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 296/1968,

enthaltenen Bestimmungen über die Voraussetzungen

für die Ernennung auf einen Dienstposten

der Lehrer und die Anlage zu Abschnitt

III a zum Gehaltsüberleitungsgesetz gelten

als Bestimmungen über die Voraussetzungen für

die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des

Entlohnungsschemas I L. Hiebei entsprechen

der Verwendungsgruppe L PA die Entlohnungsgruppe

1 pa,

der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe

1 1,

der Verwendungsgruppe L 2 B die Entlohnungsgruppe

1 2 b,

der Verwendungsgruppe L 2 HS die Entlohnungsgruppe

1 2 hs,

der Verwendungsgruppe L 2 V die Entlohnungsgruppe

1 2 v und

der Verwendungsgruppe L 3 die Entlohnungsgruppe

1 3."

4. § 43 erhält die Bezeichnung ,.§ 43 Abs. 1";

als Abs. 2 wird angefügt

„(2) Die in den §§ 36 bis 38 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 296/1968

enthaltenen Bestimmungen über die Voraussetzungen

für die Ernennung auf einen Dienstposten

der Lehrer und die Anlage zu Abschnitt

III a zum Gehaltsüberleitungsgesetz

gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen

für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen

des Entlohnungsschemas II L. Hiebei entsprechen

der Verwendungsgruppe L PA die Entlohnungsgruppe

1 pa,

der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe

1 1,

der Verwendungsgruppe L 2 B die Entlohnungsgruppe

1 2 b,

der Verwendungsgruppe L 2 HS die Entlohnungsgruppe

1 2 hs,

der Verwendungsgruppe L 2 V die Entlohnungsgruppe

1 2 v und

der Verwendungsgruppe L 3 die Entlohnungsgruppe

1 3."

Artikel II

(1) Für Vertragsbedienstete in einem aufrechten

Dienstverhältnis, die vor dem 1. März 1969 in

ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft

aufgenommen wurden, sind bei

Anwendung der Bestimmungen des § 26 des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zusätzlich zu

den im § 26 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 angeführten Zeiten folgende nach

der Vollendung des 18. Lebensjahres liegende

Zeiten gemäß § 26 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 zur Gänze für die Stichtagsfestsetzung

zu berücksichtigen

1. die in einem durch Dienstordnung geregelten

Dienstverhältnis zu den österreichischen Bundes-

(Staats)bahnen in einer Beschäftigung mit mehr

als der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen

Ausmaßes zurückgelegte Zeit, soweit

sich nicht bei Anwendung des § 26 Abs. 6 des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung

des Art. I eine Kürzung ergibt. Das gleiche

gilt für die bei einer Landes- oder Privatbahn

in einem durch eine gleichartige Dienstordnung

geregelten Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit,

die aus Anlaß der Übernahme in ein durch

Dienstordnung geregeltes Dienstverhältnis zu den

Österreichischen Bundes(Staats)bahnen für die

Vorrückung angerechnet oder berücksichtigt

worden ist;

2. die Zeit, in der der Vertragsbedienstete auf

Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957,

BGBl. Nr. 152, oder des Opferfürsorgegesetzes,

BGBl. Nr. 183/1947, Anspruch auf eine Beschädigtenrente

oder Opferrente entsprechend einer

Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

90 v. H. oder auf Grund des Wehrmachtfürsorge-

und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938,

deutsches RGBL I S. 1077, Anspruch auf Rente

für Arbeitsverwendungsunfähige gehabt hat;

3. die Zeit, die dem Vertragsbediensteten in

einem früheren Dienstverhältnis nach den Bestimmungen

des Beamten-Überleitungsgesetzes,

StGBl. Nr. 134/1945, für die Vorrückung angerechnet

worden ist;

4. die Zeit, während der der Vertragsbedienstete

zur Erfüllung der allgemeinen Bundesdienstpflicht

auf Grund des Bundesdienstpflichtgesetzes,

BGBl. Nr. 102/1936, herangezogen war;

5. die Zeit, während der der Vertragsbedienstete

a) nach dem 13. März 1938 durch militärische

Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft

oder einen anderen durch den Krieg gegebenen

Grund oder

b) vom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus

den im § 4 Abs. 1 erster Satz des Beamten-

Überleitungsgesetzes angeführten Gründen

am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert

war, sofern nicht die Voraussetzungen der Z. 6

zutreffen; als Behinderung nach lit. a gilt jedenfalls

eine militärische Dienstleistung ab 1. September

1939;

6. die Zeit, um die der Vertragsbedienstete

das für die Aufnahme auf einen seinem Dienstposten

entsprechenden Dienstposten eines Beamten

vorgeschriebene Studium nur aus den in Z. 5

lit. a und b genannten Gründen später vollendet

hat, als es nach den österreichischen Studienvorschriften

frühestens möglich gewesen wäre.

(2) Bei Anwendung des Abs. 1 Z. 5 und 6

ist für Vertragsbedienstete, denen Behinderungszeiten

gemäß § 2 Abs. 4 und 5 der Vertragsbediensteten-

Vordienstzeitenverordnung 1959,

BGBl. Nr. 188, oder gemäß § 2 Abs. 4 der

Vertragsbediensteten - Vordienstzeitenverordnung,

BGBl. Nr. 113/1948, zur Gänze angerechnet

wurden, der angerechnete Zeitraum als gemäß

Abs. 1 Z. 5 und 6 vorangesetzt anzusehen.

Artikel III

(1) Über Ansuchen auf Anrechnung von Vordienstzeiten

von Vertragsbediensteten, die sich

am 1. März 1969 in einem Bundesdienstverhältnis

befinden, ist in den Fällen, in denen eine Anrechnung

nach den Bestimmungen der Vertragsbediensteten-

Vordienstzeiten Verordnung 1959 in

der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 276/1967

auf einen vor dem 1. Jänner 1972 liegenden Zeitraum

wirken würde, nach den bisherigen Vorschriften

zu entscheiden.

(2) Für die am 1. März 1969 in einem Bundesdienstverhältnis

befindlichen Vertragsbediensteten

gilt der Tag, der sich aus ihrer tatsächlichen

Dienstzeit und den ihnen für die Vorrückung

angerechneten Vordienstzeiten ergibt (fiktiver

Dienstantrittstag), ab 1. März 1969 als Vorrükkungsstichtag

im Sinne des § 19 Abs. 1 des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Der fiktive

Dienstantrittstag ist bei Vertragsbediensteten der

Entlohnungsgruppe d oder c, die vor dem

1. Feber 1956 aufgenommen wurden und denen

nach diesem Zeitpunkt keine Vordienstzeiten angerechnet

wurden, in der Weise zu ermitteln, daß

die Zeit, die für das Erreichen der bezugsrechtlichen

Stellung, die sie gemäß Art. II Abs. 1 der

2. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 282/1960, erhalten haben, notwendig ist, dem

1. Feber 1956 vorangesetzt wird.

(3) Vertragsbedienstete, die sich am 1. März

1969 in einem Bundesdienstverhältnis befinden

und mit denen kein Sondervertrag gemäß § 36

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 abgeschlossen

wurde, können bis zum 31. Dezember 1970

beantragen, daß ihr gemäß Abs. 2 geltender

Vorrückungsstichtag neu festgesetzt wird.

(4) Für Vertragsbedienstete, die einen Antrag

gemäß Abs. 3 stellen, ist der Vorrückungsstichtag

nach den Bestimmungen des § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 in der Fassung des

Art. I und nach Art. II neu festzusetzen, wenn

dieser Vorrückungsstichtag günstiger ist, als der

nach Abs. 2.

(5) Bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages

gemäß Abs. 4 ist eine gemäß § 2 Abs. 6

der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung

1959 in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 276/1967 angerechnete Behinderungszeit

sowie eine gemäß § 2 Abs. 2 im Zusammenhang

mit § 4 Abs. 2 zweiter Satz der Vertragsbediensteten-

Vordienstzeitenverordnung 1959 oder

gemäß § 2 Abs. 2 im Zusammenhang mit § 4

Abs. 2 zweiter Satz der Vertragsbediensteten-

Vordienstzeitenverordnung, BGBl. Nr. 113/1948,

zur Gänze angerechnete Zeit zur Gänze zu berücksichtigen.

(6) Die bezugsrechtliche Stellung der Vertragsbediensteten,

deren Vorrückungsstichtag nach

Abs. 4 festgesetzt wird, ist um das Ausmaß zu

verbessern, das sich aus dem Zeitraum der Verbesserung

des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 4

gegenüber dem Vorrückungsstichtag nach Abs. 2

ergibt.

(7) Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages

gemäß Abs. 4 und die Verbesserung der

bezugsrechtlichen Stellung gemäß Abs. 6 sind bei

Vertragsbediensteten der Jahrgänge bis 1909 mit

Wirksamkeit vom 1. Jänner 1970 und bei den

jüngeren Vertragsbediensteten mit Wirksamkeit

vom 1. Jänner 1972 durchzuführen.

(8) Bei Vertragsbediensteten, die nach dem

28. Feber 1969 mit Abfertigung aus dem Bundesdienstverhälnis

ausscheiden, ist eine Verbesserung

gemäß Abs. 3 bis 6 abweichend von den

Bestimmungen des Abs. 7 mit Wirkung vom

Ersten des Monats des Ausscheidens aus dem

Bundesdienstverhältnis durchzuführen.

(9) Eine Anrechnung gemäß § 6 Z. 6 des

Opferfürsorgegesetzes wird durch Maßnahmen

nach Abs. 6 bis 8 nicht berührt.

Artikel IV

Sofern in diesem Bundesgesetz von höheren

Lehranstalten gesprochen wird, sind darunter für

die Zeit vor dem Wirksamwerden des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, mittlere

Lehranstalten bzw. Mittelschulen, wie Gymnasien,

Realgymnasien, Realschulen, Frauenoberschulen,

Arbeitermittelschulen, Aufbaumittelschulen,

Bundeserziehungsanstalten, Lehrer- und

Lehrerinnenbildungsanstalten, Bildungsanstalten

für Lehrer für den hauswirtschaftlichen oder für

den gewerblichen Fachunterricht, Handelsakademien,

höhere Abteilungen an den technischen

und gewerblichen Lehranstalten, Lehranstalten

für Frauenberufe und höhere land- und forstwirtschaftliche

Lehranstalten, zu verstehen.

Artikel V

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. März 1969

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit darin nichts anderes bestimmt wird,

die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

Artikel VI

Die Anlage zu § 26 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 wird durch folgende zu § 26

Abs. 2 Z. 7 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

in der Fassung des Art. I gehörende Anlage

ersetzt

„Anlage

zu § 26 Abs. 2 Z. 7

1. Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung

der Zeit des Hochschulstudiums nach § 26 Abs. 2

Z. 7 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 beträgt

a) drei Jahre für die Studienrichtungen Chemie,

Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;

b) zwei Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen,

Medizin, Schiffstechnik und

Technische Chemie;

c) eineinhalb Jahre für die Studienrichtungen

Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische

Physik, Wirtschaftsingenieurwesen,

Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen,

Erdölwesen und Markscheidewesen;

d) ein Jahr für die Studienrichtungen Theologie,

Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs-

und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik

und Forstwirtschaft;

e) ein halbes Jahr für alle übrigen Studienrichtungen.

2. Als Beginn des Zeitraumes von vier Jahren

ist, wenn das erste Semester ein Wintersemester

war, der 1. Juli, wenn das erste Semester ein

Sommersemester war, der 1. Jänner des betreffenden

Jahres anzusehen.

3. Wurde das Studium mit einem Trimester

begonnen, so ist als Beginn des vierjährigen

Zeitraumes, wenn das erste Trimester ein Sommer-

oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn

das erste Trimester ein Wintertrimester war, der

1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen."

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