199. Verordnung: Erfüllung des 9. Schuljahres der allgemeinen Schulpflicht durch sonderschulbedürftige Kinder
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1,
8, 18 und 19 des Schulpflichtgesetzes, BGBl.
Nr. 241/1962, und der §§ 28 und 29 des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/
1965 und BGBl. Nr. 173/1966, wird verordnet
§ 1. (1) Sonderschüler, die am Ende des
8. Schuljahres der allgemeinen Schulpflicht die
8. Stufe der Sonderschule erfolgreich abschließen,
haben im 9. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht
einen für Sonderschüler der betreffenden
Behinderungsart in Betracht kommenden Polytechnischen
Lehrgang zu besuchen, sofern sie
nicht eine mittlere oder höhere Schule besuchen.
(2) Wenn ein nach der Behinderungsart in
Betracht kommender Polytechnischer Lehrgang
nicht besteht oder der Schulweg unzumutbar ist,
haben die im Abs. 1 genannten Sonderschüler
den nach dem Schulsprengel zuständigen allgemeinen
Polytechnischen Lehrgang zu besuchen,
es sei denn, daß sie eine mittlere oder höhere
Schule oder einen für Sonderschüler der betreffenden
Behinderungsart in Betracht kommenden
Polytechnischen Lehrgang trotz dem an sich unzumutbaren
Schulweg besuchen.
§ 2. (1) Sonderschüler, die am Ende des
8. Schuljahres der allgemeinen Schulpflicht die
8. Stufe der Sonderschule nicht erfolgreich abschließen
und nicht von dem Recht gemäß § 18
des Schulpflichtgesetzes Gebrauch machen, die
Sonderschule weiter zu besuchen, haben im
9. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht einen
für Sonderschüler der betreffenden Behinderungsart
in Betracht kommenden Polytechnischen
Lehrgang zu besuchen.
(2) Wenn ein nach der Behinderungsart in Betracht
kommender Polytechnischer Lehrgang
nicht besteht oder der Schulweg unzumutbar ist,
haben die im Abs. 1 genannten Sonderschüler
gemäß § 5 Abs. 1 lit. d im Zusammenhalt mit
§ 8 des Schulpflichtgesetzes die Sonderschule
weiter zu besuchen; der Besuch eines nicht ausdrücklich
für Schüler der betreffenden Behinderungsart
bestimmten Polytechnischen Lehrganges
ist für die im Abs. 1 genannten Sonderschüler
unzulässig.
§ 3. (1) Sonderschüler, die im 9. Schuljahr
der allgemeinen Schulpflicht die Sonderschule
weiter besuchen, haben, wenn sie von dem ihnen
gemäß § 19 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes zustehenden
Recht zum Besuch des Polytechnischen
Lehrganges in einem freiwilligen 10. Schuljahr
Gebrauch machen, einen für Sonderschüler der
betreffenden Behinderungsart in Betracht kommenden
Polytechnischen Lehrgang zu besuchen.
(2) Wenn ein nach der Behinderungsart in Betracht
kommender Polytechnischer Lehrgang
nicht besteht oder der Schulweg unzumutbar ist,
dürfen die im Abs. 1 genannten Sonderschüler
den nach dem Schulsprengel zuständigen allgemeinen
Polytechnischen Lehrgang besuchen, sofern
nicht Bildungsunfähigkeit für den Besuch
dieses Lehrganges gegeben ist; die Feststellung
der Bildungsunfähigkeit hat in sinngemäßer Anwendung
des § 15 des Schulpflichtgesetzes zu
erfolgen.