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199_1966 AT

199. Verordnung: Erfüllung des 9. Schuljahres der allgemeinen Schulpflicht durch sonderschulbedürftige Kinder

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 199. Verordnung: Erfüllung des 9. Schuljahres der allgemeinen Schulpflicht durch sonderschulbedürftige Kinder

Auf Grund der Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1,

8, 18 und 19 des Schulpflichtgesetzes, BGBl.

Nr. 241/1962, und der §§ 28 und 29 des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/

1965 und BGBl. Nr. 173/1966, wird verordnet

§ 1. (1) Sonderschüler, die am Ende des

8. Schuljahres der allgemeinen Schulpflicht die

8. Stufe der Sonderschule erfolgreich abschließen,

haben im 9. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht

einen für Sonderschüler der betreffenden

Behinderungsart in Betracht kommenden Polytechnischen

Lehrgang zu besuchen, sofern sie

nicht eine mittlere oder höhere Schule besuchen.

(2) Wenn ein nach der Behinderungsart in

Betracht kommender Polytechnischer Lehrgang

nicht besteht oder der Schulweg unzumutbar ist,

haben die im Abs. 1 genannten Sonderschüler

den nach dem Schulsprengel zuständigen allgemeinen

Polytechnischen Lehrgang zu besuchen,

es sei denn, daß sie eine mittlere oder höhere

Schule oder einen für Sonderschüler der betreffenden

Behinderungsart in Betracht kommenden

Polytechnischen Lehrgang trotz dem an sich unzumutbaren

Schulweg besuchen.

§ 2. (1) Sonderschüler, die am Ende des

8. Schuljahres der allgemeinen Schulpflicht die

8. Stufe der Sonderschule nicht erfolgreich abschließen

und nicht von dem Recht gemäß § 18

des Schulpflichtgesetzes Gebrauch machen, die

Sonderschule weiter zu besuchen, haben im

9. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht einen

für Sonderschüler der betreffenden Behinderungsart

in Betracht kommenden Polytechnischen

Lehrgang zu besuchen.

(2) Wenn ein nach der Behinderungsart in Betracht

kommender Polytechnischer Lehrgang

nicht besteht oder der Schulweg unzumutbar ist,

haben die im Abs. 1 genannten Sonderschüler

gemäß § 5 Abs. 1 lit. d im Zusammenhalt mit

§ 8 des Schulpflichtgesetzes die Sonderschule

weiter zu besuchen; der Besuch eines nicht ausdrücklich

für Schüler der betreffenden Behinderungsart

bestimmten Polytechnischen Lehrganges

ist für die im Abs. 1 genannten Sonderschüler

unzulässig.

§ 3. (1) Sonderschüler, die im 9. Schuljahr

der allgemeinen Schulpflicht die Sonderschule

weiter besuchen, haben, wenn sie von dem ihnen

gemäß § 19 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes zustehenden

Recht zum Besuch des Polytechnischen

Lehrganges in einem freiwilligen 10. Schuljahr

Gebrauch machen, einen für Sonderschüler der

betreffenden Behinderungsart in Betracht kommenden

Polytechnischen Lehrgang zu besuchen.

(2) Wenn ein nach der Behinderungsart in Betracht

kommender Polytechnischer Lehrgang

nicht besteht oder der Schulweg unzumutbar ist,

dürfen die im Abs. 1 genannten Sonderschüler

den nach dem Schulsprengel zuständigen allgemeinen

Polytechnischen Lehrgang besuchen, sofern

nicht Bildungsunfähigkeit für den Besuch

dieses Lehrganges gegeben ist; die Feststellung

der Bildungsunfähigkeit hat in sinngemäßer Anwendung

des § 15 des Schulpflichtgesetzes zu

erfolgen.

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