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199_1965 AT

199. Verordnung: Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung von Leistungen aus der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung gegenüber dem Königreich der Niederlande

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 199. Verordnung: Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung von Leistungen aus der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung gegenüber dem Königreich der Niederlande

Auf Grund des § 37 Abs. 3 Z. 1 des, Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 292/1957, wird mit Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates

verordnet

§ 1. Ansprüche von Staatsangehörigen der

Republik Österreich und des Königreiches der

Niederlande auf Pensionen der Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherung aus den Versicherungsfällen

des Alters und des Todes mit

Ausnahme der Ansprüche auf Witwerpension und

auf Abfertigung der Witwenpension ruhen nicht,

wenn sich der Anspruchsberechtigte im Gebiete

des Königreiches der Niederlande aufhält.

§ 2. Ansprüche von Staatsangehörigen des

Königreiches der Niederlande auf die im § 1

bezeichneten Leistungen ruhen bei Aufenthalt in

einem anderen Staat als dem Königreich der

Niederlande nicht, wenn der Versicherungsträger

seine Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt

hat.

§ 3. Die Ausgleichszulage zu Pensionen aus

der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

bleibt bei der Gewährung von Leistungen nach

dieser Verordnung außer Betracht.

§ 4. Bei Anwendung dieser Verordnung ist

unter dem Gebiet des Königreiches der Niederlande

nur das niederländische Staatsgebiet in

Europa anzusehen.

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