199. Verordnung: Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung von Leistungen aus der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung gegenüber dem Königreich der Niederlande
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 37 Abs. 3 Z. 1 des, Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 292/1957, wird mit Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates
verordnet
§ 1. Ansprüche von Staatsangehörigen der
Republik Österreich und des Königreiches der
Niederlande auf Pensionen der Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherung aus den Versicherungsfällen
des Alters und des Todes mit
Ausnahme der Ansprüche auf Witwerpension und
auf Abfertigung der Witwenpension ruhen nicht,
wenn sich der Anspruchsberechtigte im Gebiete
des Königreiches der Niederlande aufhält.
§ 2. Ansprüche von Staatsangehörigen des
Königreiches der Niederlande auf die im § 1
bezeichneten Leistungen ruhen bei Aufenthalt in
einem anderen Staat als dem Königreich der
Niederlande nicht, wenn der Versicherungsträger
seine Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt
hat.
§ 3. Die Ausgleichszulage zu Pensionen aus
der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
bleibt bei der Gewährung von Leistungen nach
dieser Verordnung außer Betracht.
§ 4. Bei Anwendung dieser Verordnung ist
unter dem Gebiet des Königreiches der Niederlande
nur das niederländische Staatsgebiet in
Europa anzusehen.