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199_1964 AT

199. Vertrag über das Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 199. Vertrag über das Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser.

Nachdem der Vertrag über das Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum

und unter Wasser vom 5. August 1963, dessen Artikel II Absatz 2 verfassungsändernde

Bestimmungen sind, und welcher also lautet

(Übersetzung)

Die Regierungen der Union

der Sozialistischen Sowjetrepubliken,

des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien

und Nordirland und der Vereinigten

Staaten von Amerika,

im folgenden die „ursprünglichen

Vertragsparteien" genannt,

haben,

mit dem erklärten Hauptziel,

möglichst rasch eine Übereinkunft

über eine allgemeine und

vollständige Abrüstung unter

strikter internationaler Kontrolle

in Übereinstimmung mit den

Zielen der Vereinten Nationen

zu erreichen, die dem Wettrüsten

ein Ende bereitet und

den Anreiz zur Herstellung und

Erprobung aller Arten von Waffen,

einschließlich von Kernwaffen,

beseitigt,

in dem Bestreben, die Einstellung

aller Versuchsexplosionen

von Kernwaffen für alle

Zeiten zu erreichen; entschlossen,

die Verhandlungen mit

diesem Endziel fortzusetzen, und

von dem Wunsch geleitet, der

Verseuchung der Umwelt des

Menschen durch radioaktive

Substanzen ein Ende zu bereiten,

folgendes vereinbart

Artikel I

1. Jede Vertragspartei verpflichtet

sich, jede Kernwaffen-

Versuchsexplosion oder jede andere

nukleare Explosion an jedem

Ort unter ihrer Jurisdiktion

oder Kontrolle zu verbieten,

zu verhindern und nicht

durchzuführen

a) in der Atmosphäre, jenseits

der Atmosphäre einschließlich

des Weltraums oder unter

Wasser einschließlich der Territorialgewässer

oder der Hohen

See; oder

b) in jeder anderen Umgebung,

sofern eine solche Explosion

radioaktiven Ausfall

außerhalb des territorialen Bereiches

des Staates verursacht,

unter dessen Jurisdiktion oder

Kontrolle die Explosion erfolgt.

In diesem Zusammenhang

besteht Einvernehmen darüber,

daß die Bestimmungen

dieses Unterabsatzes den Abschluß

eines Vertrages über

das dauernde Verbot aller nuklearen

Versuchsexplosionen einschließlich

aller unterirdischen

Explosionen dieser Art nicht

präjudizieren sollen, eines Vertrages,

dessen Abschluß die

Vertragsparteien, wie sie in der

Präambel dieses Vertrages erklärt

haben, zu erreichen trachten.

2. Jede Vertragspartei verpflichtet

sich ferner, sich des

Verursachens, Ermutigens oder

jeglicher Teilnahme an der Ausführung

von Kernwaffen-Versuchsexplosionen

oder jeder anderen

nuklearen Explosion zu

enthalten, die an einem der

angeführten Orte stattfindet oder

die eine in Absatz 1 dieses

Artikels erwähnte Wirkung haben

könnten.

Artikel II

1. Jede Vertragspartei kann

Änderungen dieses Vertrages

vorschlagen. Der Text jeder

vorgeschlagenen Änderung

wird den Depositarregierungen

unterbreitet, die ihn allen Vertragsparteien

übermitteln. Sodann

berufen die Depositarregierungen,

sofern dies von

einem Drittel oder mehr der

Vertragsparteien verlangt wird,

eine Konferenz ein, zu der sie

alle Vertragsparteien einladen,

um eine solche Änderung zu

prüfen.

2. Jede Änderung dieses Vertrages

muß mit einer Mehrheit

der Stimmen aller Vertragsparteien

einschließlich der Stimmen

aller ursprünglichen Vertragsparteien

gebilligt werden.

Die Änderung tritt für alle

Vertragsparteien mit der Hinterlegung

der Ratifikationsurkunden

durch eine Mehrheit

aller Vertragsparteien einschließlich

der Ratifikationsurkunden

aller ursprünglichen Vertragsparteien

in Kraft.

Artikel III

1. Dieser Vertrag steht allen

Staaten zur Unterzeichnung offen.

Jeder Staat, der diesen

Vertrag nicht vor dessen Inkrafttreten

gemäß Absatz 3 dieses

Artikels unterzeichnet, kann

ihm jederzeit beitreten.

2. Dieser Vertrag bedarf der

Ratifikation durch die Signatarstaaten.

Die Ratifikations- und

Beitrittsurkunden sind bei den

Regierungen der ursprünglichen

Vertragsparteien — der Union

der Sozialistischen Sowjetrepubliken,

des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und

Nordirland und der Vereinigten

Staaten von Amerika — zu

hinterlegen, die hiemit zu Depositarregierungen

bestimmt

werden.

3. Dieser Vertrag tritt nach

seiner Ratifikation durch alle

ursprünglichen Vertragsparteien

und nach Hinterlegung ihrer

Ratifikationsurkunden in Kraft.

4. Für Staaten, deren Ratifikations-

oder Beitrittsurkunden

nach Inkrafttreten dieses Vertrages

hinterlegt werden, tritt

er mit dem Datum der Hinterlegung

ihrer Ratifikations- oder

Beitrittsurkunden in Kraft.

5. Die Depositarregierungen

setzen alle Signatarstaaten und

beitretenden Staaten vom Datum

jeder Unterzeichnung, vom

Datum der Hinterlegung jeder

Ratifikations- und Beitrittsurkunde

zu diesem Vertrag, vom

Datum seines Inkrafttretens sowie

vom Empfangsdatum jedes

Verlangens betreffend Konferenzen

oder anderer Mitteilungen

sofort in Kenntnis.

6. Dieser Vertrag wird von

den Depositarregierungen gemäß

Artikel 102 der Satzung

der Vereinten Nationen registriert.

Artikel IV

Die Dauer dieses Vertrages

ist unbegrenzt.

Jede Vertragspartei hat in

Ausübung ihrer nationalen Souveränität

das Recht, vom Vertrag

zurückzutreten, wenn sie

entscheidet, daß durch außerordentliche

Ereignisse, die auf

den Gegenstand dieses Vertrages

Bezug haben, eine Gefährdung

der höchsten Interessen

ihres Landes eingetreten

ist. Sie kündigt einen solchen

Rücktritt allen anderen Vertragsparteien

drei Monate im

voraus an.

Artikel V

Dieser Vertrag, dessen russischer

und. englischer Text gleichermaßen

authentisch sind,

wird in den Archiven der De-

positarregierungen hinterlegt.

Gehörig beglaubigte Kopien dieses

Vertrages werden von den

Depositarregierungen den Regierungen

der Signatarstaaten

und der beitretenden Staaten

übermittelt.

Zu Urkund dessen haben die

gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten

diesen Vertrag unterzeichnet.

Geschehen in Moskau, in

dreifacher Ausfertigung, am

fünften August neunzehnhundertdreiundsechzig.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet

und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 27. Mai 1964

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die österreichischen Ratifikationsurkunden sind am 17. Juli 1964 gemäß Artikel III Absatz 2

des vorliegenden Vertrages bei den Depositarregierungen hinterlegt worden; gemäß seinem

Artikel III Absatz 4 tritt der Vertrag für Österreich daher mit diesem Datum in Kraft.

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