199. Vertrag über das Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der Vertrag über das Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum
und unter Wasser vom 5. August 1963, dessen Artikel II Absatz 2 verfassungsändernde
Bestimmungen sind, und welcher also lautet
(Übersetzung)
Die Regierungen der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien
und Nordirland und der Vereinigten
Staaten von Amerika,
im folgenden die „ursprünglichen
Vertragsparteien" genannt,
haben,
mit dem erklärten Hauptziel,
möglichst rasch eine Übereinkunft
über eine allgemeine und
vollständige Abrüstung unter
strikter internationaler Kontrolle
in Übereinstimmung mit den
Zielen der Vereinten Nationen
zu erreichen, die dem Wettrüsten
ein Ende bereitet und
den Anreiz zur Herstellung und
Erprobung aller Arten von Waffen,
einschließlich von Kernwaffen,
beseitigt,
in dem Bestreben, die Einstellung
aller Versuchsexplosionen
von Kernwaffen für alle
Zeiten zu erreichen; entschlossen,
die Verhandlungen mit
diesem Endziel fortzusetzen, und
von dem Wunsch geleitet, der
Verseuchung der Umwelt des
Menschen durch radioaktive
Substanzen ein Ende zu bereiten,
folgendes vereinbart
Artikel I
1. Jede Vertragspartei verpflichtet
sich, jede Kernwaffen-
Versuchsexplosion oder jede andere
nukleare Explosion an jedem
Ort unter ihrer Jurisdiktion
oder Kontrolle zu verbieten,
zu verhindern und nicht
durchzuführen
a) in der Atmosphäre, jenseits
der Atmosphäre einschließlich
des Weltraums oder unter
Wasser einschließlich der Territorialgewässer
oder der Hohen
See; oder
b) in jeder anderen Umgebung,
sofern eine solche Explosion
radioaktiven Ausfall
außerhalb des territorialen Bereiches
des Staates verursacht,
unter dessen Jurisdiktion oder
Kontrolle die Explosion erfolgt.
In diesem Zusammenhang
besteht Einvernehmen darüber,
daß die Bestimmungen
dieses Unterabsatzes den Abschluß
eines Vertrages über
das dauernde Verbot aller nuklearen
Versuchsexplosionen einschließlich
aller unterirdischen
Explosionen dieser Art nicht
präjudizieren sollen, eines Vertrages,
dessen Abschluß die
Vertragsparteien, wie sie in der
Präambel dieses Vertrages erklärt
haben, zu erreichen trachten.
2. Jede Vertragspartei verpflichtet
sich ferner, sich des
Verursachens, Ermutigens oder
jeglicher Teilnahme an der Ausführung
von Kernwaffen-Versuchsexplosionen
oder jeder anderen
nuklearen Explosion zu
enthalten, die an einem der
angeführten Orte stattfindet oder
die eine in Absatz 1 dieses
Artikels erwähnte Wirkung haben
könnten.
Artikel II
1. Jede Vertragspartei kann
Änderungen dieses Vertrages
vorschlagen. Der Text jeder
vorgeschlagenen Änderung
wird den Depositarregierungen
unterbreitet, die ihn allen Vertragsparteien
übermitteln. Sodann
berufen die Depositarregierungen,
sofern dies von
einem Drittel oder mehr der
Vertragsparteien verlangt wird,
eine Konferenz ein, zu der sie
alle Vertragsparteien einladen,
um eine solche Änderung zu
prüfen.
2. Jede Änderung dieses Vertrages
muß mit einer Mehrheit
der Stimmen aller Vertragsparteien
einschließlich der Stimmen
aller ursprünglichen Vertragsparteien
gebilligt werden.
Die Änderung tritt für alle
Vertragsparteien mit der Hinterlegung
der Ratifikationsurkunden
durch eine Mehrheit
aller Vertragsparteien einschließlich
der Ratifikationsurkunden
aller ursprünglichen Vertragsparteien
in Kraft.
Artikel III
1. Dieser Vertrag steht allen
Staaten zur Unterzeichnung offen.
Jeder Staat, der diesen
Vertrag nicht vor dessen Inkrafttreten
gemäß Absatz 3 dieses
Artikels unterzeichnet, kann
ihm jederzeit beitreten.
2. Dieser Vertrag bedarf der
Ratifikation durch die Signatarstaaten.
Die Ratifikations- und
Beitrittsurkunden sind bei den
Regierungen der ursprünglichen
Vertragsparteien — der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und
Nordirland und der Vereinigten
Staaten von Amerika — zu
hinterlegen, die hiemit zu Depositarregierungen
bestimmt
werden.
3. Dieser Vertrag tritt nach
seiner Ratifikation durch alle
ursprünglichen Vertragsparteien
und nach Hinterlegung ihrer
Ratifikationsurkunden in Kraft.
4. Für Staaten, deren Ratifikations-
oder Beitrittsurkunden
nach Inkrafttreten dieses Vertrages
hinterlegt werden, tritt
er mit dem Datum der Hinterlegung
ihrer Ratifikations- oder
Beitrittsurkunden in Kraft.
5. Die Depositarregierungen
setzen alle Signatarstaaten und
beitretenden Staaten vom Datum
jeder Unterzeichnung, vom
Datum der Hinterlegung jeder
Ratifikations- und Beitrittsurkunde
zu diesem Vertrag, vom
Datum seines Inkrafttretens sowie
vom Empfangsdatum jedes
Verlangens betreffend Konferenzen
oder anderer Mitteilungen
sofort in Kenntnis.
6. Dieser Vertrag wird von
den Depositarregierungen gemäß
Artikel 102 der Satzung
der Vereinten Nationen registriert.
Artikel IV
Die Dauer dieses Vertrages
ist unbegrenzt.
Jede Vertragspartei hat in
Ausübung ihrer nationalen Souveränität
das Recht, vom Vertrag
zurückzutreten, wenn sie
entscheidet, daß durch außerordentliche
Ereignisse, die auf
den Gegenstand dieses Vertrages
Bezug haben, eine Gefährdung
der höchsten Interessen
ihres Landes eingetreten
ist. Sie kündigt einen solchen
Rücktritt allen anderen Vertragsparteien
drei Monate im
voraus an.
Artikel V
Dieser Vertrag, dessen russischer
und. englischer Text gleichermaßen
authentisch sind,
wird in den Archiven der De-
positarregierungen hinterlegt.
Gehörig beglaubigte Kopien dieses
Vertrages werden von den
Depositarregierungen den Regierungen
der Signatarstaaten
und der beitretenden Staaten
übermittelt.
Zu Urkund dessen haben die
gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten
diesen Vertrag unterzeichnet.
Geschehen in Moskau, in
dreifacher Ausfertigung, am
fünften August neunzehnhundertdreiundsechzig.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet
und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 27. Mai 1964
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die österreichischen Ratifikationsurkunden sind am 17. Juli 1964 gemäß Artikel III Absatz 2
des vorliegenden Vertrages bei den Depositarregierungen hinterlegt worden; gemäß seinem
Artikel III Absatz 4 tritt der Vertrag für Österreich daher mit diesem Datum in Kraft.