199_1963
AT
199. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Mutterschutzgesetzes.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 199. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Mutterschutzgesetzes.
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 76/1957,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/
1959, BGBl. Nr. 240/1960, BGBl. Nr. 68/1961
und BGBl. Nr. 9/1962, wird abgeändert wie
folgt
§ 31 hat zu lauten
„§ 31. Die Ansprüche auf Leistungen nach den
Vorschriften des § 26 können rechtswirksam nur
zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen
gegen den Anspruchsberechtigten mit der
Maßgabe übertragen, verpfändet oder gepfändet
werden, daß §. 6 des Lohnpfändungsgetetzes,
BGBl. Nr. 51/1955, sinngemäß anzuwenden ist."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober
1963 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Buhdesministerium für soziale Verwaltung
betraut.