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199_1963 AT

199. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Mutterschutzgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 199. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Mutterschutzgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 76/1957,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/

1959, BGBl. Nr. 240/1960, BGBl. Nr. 68/1961

und BGBl. Nr. 9/1962, wird abgeändert wie

folgt

§ 31 hat zu lauten

„§ 31. Die Ansprüche auf Leistungen nach den

Vorschriften des § 26 können rechtswirksam nur

zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen

gegen den Anspruchsberechtigten mit der

Maßgabe übertragen, verpfändet oder gepfändet

werden, daß §. 6 des Lohnpfändungsgetetzes,

BGBl. Nr. 51/1955, sinngemäß anzuwenden ist."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober

1963 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Buhdesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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