Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
199_1962 AT

199. Bundesgesetz: Mühlengesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 199. Bundesgesetz: Mühlengesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I.

Das Bundesgesetz vom 1. Juni 1960 zur Ordnung

der Mühlenwirtschaft (Mühlengesetz),

BGBl. Nr. 113, wird abgeändert wie folgt

1. §. 2 Abs. 1 erster Halbsatz hat zu lauten

„§ 2. (1) In Mühlen im Sinne des § 1 dürfen je

Kalendermonat nur jene Mengen an Roggen und

Weizen vermahlen werden, die sich aus den Bestimmungen

der nachstehenden Absätze ergeben;"

2. Dem § 2 Abs. 2 ist, bei Zeilenanfang beginnend,

folgender Satz anzufügen

„Lohnvermahlungen von Mühle zu Mühle sind

bei der Berechnung der Vermahlungsmengen zugunsten

der auftraggebenden Mühle zu zählen."

3. Im § 2 Abs. 3 haben an die Stelle der Worte

„das Mühlenkuratorium (§ 6) auf Antrag" und

im § 2 Abs. 5, 6 und 7 an die Stelle der Worte

„das Mühlenkuratorium auf Antrag" jeweils die

Worte „der Landeshauptmann auf Antrag des

Mühleninhabers" zu treten. Im § 2 Abs. 9 haben

an die Stelle der Worte „Das Mühlenkuratorium

hat" die Worte „Der Landeshauptmann hat auf

Antrag des Mühlenfonds", an die Stelle der Worte

„dem Mühlenkuratorium" die Worte „dem

Mühlenfonds" und an die Stelle der Worte „des

Mühlenkuratoriums" die Worte „des Mühlenfonds"

zu treten. Im § 2 Abs. 10 haben an die

Stelle der Worte „Das Mühlenkuratorium" die

Worte „Der Mühlenfonds" zu treten.

4. Im § 3 Abs. 1 haben an die Stelle der Worte

„an das Mühlenkuratorium" die Worte „an den

Mühlenfonds", im § 3 Abs. 2 und 3 und im § 3

Abs. 4 Z. 2 an die Stelle der Worte „dem Mühlenkuratorium"

jeweils die Worte „dem Mühlenfonds"

und im § 3 Abs. 3 an die Stelle der Worte

„des Mühlenkuratoriums" die Worte „des

Mühlenfonds" zu treten. Im § 3 Abs. 4 Z. 1

haben an die Stelle der Worte „dem Mühlenkuratorium

nachgewiesen worden ist und dieses

die Vorvermahlungen bewilligt hat." die Worte

„dem Mühlenfonds nachgewiesen worden ist und

dieser die Vorvermahlungen bewilligt hat." zu

treten. Im § 3 Abs. 5 haben an die Stelle der

Worte „Das Mühlenkuratorium kann einem

Mühleninhaber" die Worte „Der Landeshauptmann

kann einem Mühleninhaber auf dessen

Antrag" und im § 3 Abs. 6 an die Stelle der

Worte „das Mühlenkuratorium dem Inhaber

einer anderen Mühle auf Ansuchen" die Worte

„der Landeshauptmann dem Inhaber einer anderen

Mühle auf dessen Antrag" zu treten.

5. Im § 4 haben an die Stelle der Worte „dem

Mühlenkuratorium" die Worte „dem Mühlenfonds",

an die Stelle der Worte „Das Mühlenkuratorium"

die Worte „Der Mühlenfonds", an

die Stelle der Worte „des Mühlenkuratoriums"

die Worte „des Mühlenfonds" und an die Stelle

des Wortes „Kuratorium" das Wort „Mühlenfonds"

zu treten.

6. Im § 5 Abs. 1 haben an die Stelle der Worte

„das Mühlenkuratorium" die Worte „der Mühlenfonds"

zu treten. Nach dem Worte „bezahlen"

ist statt des Beistriches ein Punkt zu setzen; an

die Stelle des nachfolgenden Nebensatzes hat

folgender Satz zu treten

„Bei ihrer Berechnung sind die tatsächliche Vermahlung

in der Zeit ab 1. Jänner 1954 und die

Kapazität der Mühle im Zeitpunkt ihrer Stilllegung

zu berücksichtigen; wenn es sich um die

dauernde Stillegung einer Mühle handelt, auf

die die Bestimmungen des § 2 Abs. 6 anzuwenden

sind, sind die nach diesen Bestimmungen festzusetzende

Vermahlungsmenge und die Kapazität

der Mühle im Zeitpunkt des durch höhere

Gewalt entstandenen Schadens zu berücksichtigen."

7. Im § 5 Abs. 2 bis 5 haben an die Stelle der

Worte „vom Mühlenkuratorium" die Worte

„vom Mühlenfonds", an die Stelle der Worte

„durch das Mühlenkuratorium" die Worte

„durch den Mühlenfonds", an die Stelle der Worte

„an das Mühlenkuratorium" die Worte „an den

Mühlenfonds", an die Stelle der Worte „des

Mühlenkuratoriums" die Worte „des Mühlenfonds"

und an die Stelle der Worte „das Mühlenkuratorium"

jeweils die Worte „der Mühlenfonds"

zu treten.

8. Dem § 6 ist als Überschrift statt des Wortes

„Mühlenkuratorium" das Wort „Mühlenfonds"

vorzusetzen.

§ 6 hat zu lauten

„§ 6. (1) Zur Durchführung der ihm durch

dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben wird

ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet,

der die Bezeichnung ,Mühlenfonds'

führt und seinen Sitz in Wien hat.

(2) Organe des Mühlenfonds sind

a) das Mühlenkuratorium,

b) der Obmann und der zweite Obmann des

Mühlenkuratoriums."

9. Dem § 6 Abs. 2 ist die Paragraphenbezeichnung

„6 a" und die Absatzbezeichnung „(1)" vorzusetzen,

§ 6 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung

„(2)". § 6 a Abs. 3 und 4 haben zu lauten

„(3) Das Mühlenkuratorium hat aus seiner

Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit den Obmann

und den zweiten Obmann sowie zwei Stellvertreter

zu wählen, die im Falle der zeitweiligen

Verhinderung des Obmanns beziehungsweise des

zweiten Obmannes an dessen Stelle treten. Zum

Obmann und zu dessen Stellvertreter sind Vertreter

der Arbeitgeber, zum zweiten Obmann

und zu dessen Stellvertreter Vertreter der Arbeitnehmer

zu wählen.

(4) Zu den Sitzungen des Mühlenkuratoriums

sind die Bundesministerien für Handel und

Wiederaufbau, für Land- und Forstwirtschaft,

für soziale Verwaltung, für Inneres und für

Landesverteidigung sowie der Getreideausgleichsfonds

einzuladen."

10. Nach § 6 a sind die §§ 6 b bis 6 f einzufügen.

§ 6 b hat zu lauten

„§ 6 b. (1) Dem Mühlenkuratorium obliegt die

Beschlußfassung in folgenden Angelegenheiten

1. Anträge an den Landeshauptmann gemäß

§ 2 Abs. 9 und Äußerungen zu Anträgen der

Mühleninhaber, zu denen der Landeshauptmann

den Mühlenfonds gemäß § 8 aufzufordern

hat,

2. Anordnungen über die Erhöhung oder die

Herabsetzung der Vermahlungsmengen gemäß

§ 2 Abs. 10,

3. Bewilligungen gemäß § 3 Abs. 3 und gemäß § 3

Abs. 4 Z. 1, außer in dringenden Fällen,

4. Übertragung der Überprüfung der Richtigkeit

der Mühlenmeldungen an den Getreideausgleichsfonds

gemäß § 4 Abs. 2,

5. Anregung zur Erlassung einer Verordnung

gemäß § 4 Abs. 4,

6. Bezahlung von Ablösebeträgen im Falle der

dauernden Stillegung einer Mühle gemäß § 5

Abs. 1,

7. Zuwendungen an Arbeitnehmer gemäß § 5

Abs. 5,

8. Aufnahme von Krediten gemäß § 7 Abs. 4,

9. Geschäftsordnung (§ 6 d),

10. Errichtung von Fachausschüssen und Behandlung

der von den Fachausschüssen gestellten

Anträge (§ 6 d),

11. Bestellung der geschäftsführenden Angestellten

und des sonstigen Personals des Mühlenfonds,

12. Voranschlag, Tätigkeitsbericht und Rechnungsabschluß.

(2) Dem Obmann (dessen Stellvertreter) und

dem zweiten Obmann (dessen Stellvertreter) des

Mühlenkuratoriums obliegt es, jene Entscheidungen

und Verfügungen gemeinsam zu treffen,

hinsichtlich derer die Beschlußfassung nicht nach

Abs. 1 dem Mühlenkuratorium vorbehalten ist.

Sie haben in dringenden Fällen gegen nachträgliche

Berichterstattung an das Mühlenkuratorium

die Bewilligungen gemäß § 3 Abs. 3 zweiter Satz

und Abs. 4 Z. 1 zu erteilen."

11. Die Absätze 4 bis 6 des § 6 haben zu entfallen.

Dem Abs. 7 des § 6 ist die Paragraphenbezeichnung

6 c vorzusetzen, die Absatzbezeichnung

entfällt. Der letzte Satz des § 6 c hat zu

lauten

„Anordnungen gemäß § 2 Abs. 10 bedürfen zu

ihrer Rechtswirksamkeit der Kundmachung im,

Amtsblatt zur Wiener Zeitung'; sie treten nach

Maßgabe des Beschlusses, frühestens jedoch am

Tage nach der Kundmachung in Kraft."

12. Dem Absatz 8 des § 6 ist die Paragraphenbezeichnung

6 d vorzusetzen, die Absatzbezeichnung

entfällt. Der zweite Satz des § 6 d hat zu

lauten

„Die Geschäftsordnung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit

der Genehmigung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft; sie ist zu genehmigen,

wenn sie den Geschäftsgang im Rahmen der

gesetzlichen Vorschriften so ordnet, daß die Erfüllung

der dem Mühlenfonds übertragenen

Aufgaben sichergestellt wird. Die Geschäftsordnung

ist im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen."

13. § 6 e hat zu lauten

„§ 6 e. Der Mühlenfonds wird nach außen

durch den Obmann (dessen Stellvertreter) und

den zweiten Obmann (dessen Stellvertreter) des

Mühlenkuratoriums gemeinsam vertreten. Ausfertigungen

von Schriftstücken des Mühlenfonds

sind vom Obmann (dessen Stellvertreter) und

vom zweiten Obmann (dessen Stellvertreter) zu

fertigen, doch können diese das Recht zur Fertigung

an hiezu bestellte geschäftsführende Angestellte

des Mühlenfonds übertragen, soweit es

sich nicht um Schriftstücke in Grundbuchsangelegenheiten

handelt."

14. Dem Abs. 9 des § 6 ist die Paragraphenbezeichnung

6 f vorzusetzen, die Absatzbezeichnung

entfällt. An die Stelle der Worte „und

seine Angestellten" haben die Worte „und die

Angestellten des Mühlenfonds" zu treten.

15. Dem § 7 ist statt der Überschrift „Geldmittel

des Mühlenkuratoriums" die Überschrift

„Geldmittel des Mühlenfonds" vorzusetzen. Im

§ 7 Abs. 1 haben an die Stelle der Worte „des

Mühlenkuratoriums" die Worte „des Mühlenfonds"

zu treten. § 7 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten

„1. Grundbeiträge, die die Mühleninhaber im

Ausmaß von S 0'80 je 100 kg Weizenvermahlung

und von S 0'55 je 100 kg

Roggenvermahlung zu entrichten haben;"

Im § 7 Abs. 1 Z. 4 haben an die Stelle der

Worte „dem Mühlenkuratorium" die Worte

„dem Mühlenfonds", im § 7 Abs. 2 an die

Stelle der Worte „vom Mühlenkuratorium" die

Worte „vom Mühlenfonds" und an die Stelle

der Worte „zwei Wochen nach Zustellung" die

Worte „mit der Rechtskraft" zu treten. § 7

Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Mühlenfonds hat sein Vermögen

unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen

Kaufmannes zu verwalten. Es darf nur

zu den durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

dem Mühlenfonds übertragenen Aufgaben

sowie zur Deckung des Verwaltungsaufwandes

verwendet werden."

Im § 7 Abs. 4 haben an die Stelle der Worte

„Das Mühlenkuratorium" die Worte „Der

Mühlenfonds" zu treten.

16. An die Stelle der §§ 8 und 9 haben folgende

Bestimmungen zu treten

„Verfahren.

§ 8. (1) In den Fällen, in denen der Landeshauptmann

zur Entscheidung in erster Instanz

berufen ist, hat der nach dem Standort der

Mühle örtlich zuständige Landeshauptmann die

Entscheidung zu treffen. Dem Mühlenfonds

kommt im Verfahren Parteistellung zu. Der

Landeshauptmann hat vor der Entscheidung

über den Antrag eines Mühleninhabers den

Mühlenfonds aufzufordern, sich innerhalb einer

Frist von längstens sechs Wochen zu äußern und

die zur Entscheidung erforderlichen Unterlagen

vorzulegen. Gegen seine Entscheidung steht

keine Berufung offen.

(2) In den Fällen, in denen der Mühlenfonds

zur Erlassung eines Bescheides berufen ist, hat

in zweiter Instanz der nach dem Standort der

Mühle örtlich zuständige Landeshauptmann zu

entscheiden. Gegen den Berufungsbescheid steht

keine weitere Berufung offen.

(3) Für das behördliche Verfahren vor dem

Mühlenfonds gelten die Bestimmungen des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950.

(4) Bescheide des Mühlenfonds sind nach den

Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

1950 zu vollstrecken."

17. Im § 10 haben an die Stelle der Worte

„schriftlichen Ausfertigungen des Mühlenkuratoriums"

die Worte „Ausfertigungen von

Schriftstücken des Mühlenfonds" und an die

Stelle der Worte „Das Mühlenkuratorium" die

Worte „Der Mühlenfonds" zu treten.

18. § 11 hat zu lauten

„§ 11. Das Aufsichts- und das Weisungsrecht

gegenüber dem Mühlenfonds stehen dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau

im Einvernehmen mit den Bundesministerien für

Land- und Forstwirtschaft und für soziale Verwaltung

zu."

19. Im § 12 Abs. 4 haben an die Stelle der

Worte „an das Mühlenkuratorium" die Worte

„an den Mühlenfonds" und im Abs. 5 an die

Stelle der Worte „Wer als Mitglied oder Angestellter

des Mühlenkuratoriums" die Worte

„Wer als Mitglied des Mühlenkuratoriums oder

als Angestellter des Mühlenfonds" zu treten.

20. § 13 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten

„(4) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme

der Bestimmungen des § 5 Abs. 3 und 4, des

§ 6 f und des § 12 Abs. 3 und 5 am 31. Dezember

1964 außer Kraft."

Im § 13 Abs. 4 zweiter Satz haben an die

Stelle der Worte „das Mühlenkuratorium" die

Worte „der Mühlenfonds" und im Abs. 5 an die

Stelle der Worte „des Mühlenkuratoriums" die

Worte „des Mühlenfonds" zu treten.

§ 13 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

hinsichtlich des § 10 auch im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Finanzen und mit dem Bundesministerium für

Justiz, hinsichtlich der Bestimmungen des § 5

Abs. 5, des § 6 a Abs. 1, 2 und 4, und des § 11

auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung, hinsichtlich

des § 5 Abs. 2 und 4 zweiter Satz und des § 6 f

auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Justiz, hinsichtlich des § 12 Abs. 5

das Bundesministerium für Justiz betraut."

ARTIKEL II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September

1962 in Kraft.

(2) Das Vermögen des Mühlenkuratoriums

gemäß den Bestimmungen des Mühlengesetzes

BGBl. Nr. 113/1960 geht auf den Mühlenfonds

über. Die mit den Angestellten vom Mühlenkuratorium

abgeschlossenen Verträge gelten als

vom Mühlenfonds abgeschlossen.

(3) Vor dem Tage des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes ergangene Entscheidungen und

Verfügungen des Mühlenkuratoriums gemäß den

Bestimmungen des Mühlengesetzes BGBl.

Nr. 113/1960 gelten als nach dem Mühlengesetz

in der Fassung dieses Bundesgesetzes erlassen.

Anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen

des Mühlengesetzes in der Fassung

dieses Bundesgesetzes weiterzuführen; diese Bestimmungen

sind auch in wiederaufgenommenen

Verfahren anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe,

daß die allenfalls vom Mühleninhaber

gemäß der Bestimmung des § 2 Abs. 8

gewählte Berechnungsgrundlage gemäß § 2

Abs. 2 lit. b des Mühlengesetzes der Berechnung

der monatlichen Vermahlungsmenge zugrundezulegen

ist.

(4) Die gemäß § 6 Abs. 2 des Mühlengesetzes

BGBl. Nr. 113/1960 bestellten Mitglieder des

Mühlenkuratoriums gelten als nach § 6 a Abs. 1

des Mühlengesetzes in der Fasssung dieses Bundesgesetzes

bestellt.

(5) Die gemäß den Bestimmungen des Mühlengesetzes

BGBl. Nr. 113/1960 in der Fassung

dieses Bundesgesetzes zu erlassende Geschäftsordnung

des Mühlenfonds (§ 6 d) kann schon

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes,

aber erst nach dem Tage seiner Kundmachung

beschlossen werden, tritt jedoch frühestens

zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau im Einvernehmen mit den

beteiligten Bundesministerien betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →