199. Bundesgesetz: Mühlengesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I.
Das Bundesgesetz vom 1. Juni 1960 zur Ordnung
der Mühlenwirtschaft (Mühlengesetz),
BGBl. Nr. 113, wird abgeändert wie folgt
1. §. 2 Abs. 1 erster Halbsatz hat zu lauten
„§ 2. (1) In Mühlen im Sinne des § 1 dürfen je
Kalendermonat nur jene Mengen an Roggen und
Weizen vermahlen werden, die sich aus den Bestimmungen
der nachstehenden Absätze ergeben;"
2. Dem § 2 Abs. 2 ist, bei Zeilenanfang beginnend,
folgender Satz anzufügen
„Lohnvermahlungen von Mühle zu Mühle sind
bei der Berechnung der Vermahlungsmengen zugunsten
der auftraggebenden Mühle zu zählen."
3. Im § 2 Abs. 3 haben an die Stelle der Worte
„das Mühlenkuratorium (§ 6) auf Antrag" und
im § 2 Abs. 5, 6 und 7 an die Stelle der Worte
„das Mühlenkuratorium auf Antrag" jeweils die
Worte „der Landeshauptmann auf Antrag des
Mühleninhabers" zu treten. Im § 2 Abs. 9 haben
an die Stelle der Worte „Das Mühlenkuratorium
hat" die Worte „Der Landeshauptmann hat auf
Antrag des Mühlenfonds", an die Stelle der Worte
„dem Mühlenkuratorium" die Worte „dem
Mühlenfonds" und an die Stelle der Worte „des
Mühlenkuratoriums" die Worte „des Mühlenfonds"
zu treten. Im § 2 Abs. 10 haben an die
Stelle der Worte „Das Mühlenkuratorium" die
Worte „Der Mühlenfonds" zu treten.
4. Im § 3 Abs. 1 haben an die Stelle der Worte
„an das Mühlenkuratorium" die Worte „an den
Mühlenfonds", im § 3 Abs. 2 und 3 und im § 3
Abs. 4 Z. 2 an die Stelle der Worte „dem Mühlenkuratorium"
jeweils die Worte „dem Mühlenfonds"
und im § 3 Abs. 3 an die Stelle der Worte
„des Mühlenkuratoriums" die Worte „des
Mühlenfonds" zu treten. Im § 3 Abs. 4 Z. 1
haben an die Stelle der Worte „dem Mühlenkuratorium
nachgewiesen worden ist und dieses
die Vorvermahlungen bewilligt hat." die Worte
„dem Mühlenfonds nachgewiesen worden ist und
dieser die Vorvermahlungen bewilligt hat." zu
treten. Im § 3 Abs. 5 haben an die Stelle der
Worte „Das Mühlenkuratorium kann einem
Mühleninhaber" die Worte „Der Landeshauptmann
kann einem Mühleninhaber auf dessen
Antrag" und im § 3 Abs. 6 an die Stelle der
Worte „das Mühlenkuratorium dem Inhaber
einer anderen Mühle auf Ansuchen" die Worte
„der Landeshauptmann dem Inhaber einer anderen
Mühle auf dessen Antrag" zu treten.
5. Im § 4 haben an die Stelle der Worte „dem
Mühlenkuratorium" die Worte „dem Mühlenfonds",
an die Stelle der Worte „Das Mühlenkuratorium"
die Worte „Der Mühlenfonds", an
die Stelle der Worte „des Mühlenkuratoriums"
die Worte „des Mühlenfonds" und an die Stelle
des Wortes „Kuratorium" das Wort „Mühlenfonds"
zu treten.
6. Im § 5 Abs. 1 haben an die Stelle der Worte
„das Mühlenkuratorium" die Worte „der Mühlenfonds"
zu treten. Nach dem Worte „bezahlen"
ist statt des Beistriches ein Punkt zu setzen; an
die Stelle des nachfolgenden Nebensatzes hat
folgender Satz zu treten
„Bei ihrer Berechnung sind die tatsächliche Vermahlung
in der Zeit ab 1. Jänner 1954 und die
Kapazität der Mühle im Zeitpunkt ihrer Stilllegung
zu berücksichtigen; wenn es sich um die
dauernde Stillegung einer Mühle handelt, auf
die die Bestimmungen des § 2 Abs. 6 anzuwenden
sind, sind die nach diesen Bestimmungen festzusetzende
Vermahlungsmenge und die Kapazität
der Mühle im Zeitpunkt des durch höhere
Gewalt entstandenen Schadens zu berücksichtigen."
7. Im § 5 Abs. 2 bis 5 haben an die Stelle der
Worte „vom Mühlenkuratorium" die Worte
„vom Mühlenfonds", an die Stelle der Worte
„durch das Mühlenkuratorium" die Worte
„durch den Mühlenfonds", an die Stelle der Worte
„an das Mühlenkuratorium" die Worte „an den
Mühlenfonds", an die Stelle der Worte „des
Mühlenkuratoriums" die Worte „des Mühlenfonds"
und an die Stelle der Worte „das Mühlenkuratorium"
jeweils die Worte „der Mühlenfonds"
zu treten.
8. Dem § 6 ist als Überschrift statt des Wortes
„Mühlenkuratorium" das Wort „Mühlenfonds"
vorzusetzen.
§ 6 hat zu lauten
„§ 6. (1) Zur Durchführung der ihm durch
dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben wird
ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet,
der die Bezeichnung ,Mühlenfonds'
führt und seinen Sitz in Wien hat.
(2) Organe des Mühlenfonds sind
a) das Mühlenkuratorium,
b) der Obmann und der zweite Obmann des
Mühlenkuratoriums."
9. Dem § 6 Abs. 2 ist die Paragraphenbezeichnung
„6 a" und die Absatzbezeichnung „(1)" vorzusetzen,
§ 6 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung
„(2)". § 6 a Abs. 3 und 4 haben zu lauten
„(3) Das Mühlenkuratorium hat aus seiner
Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit den Obmann
und den zweiten Obmann sowie zwei Stellvertreter
zu wählen, die im Falle der zeitweiligen
Verhinderung des Obmanns beziehungsweise des
zweiten Obmannes an dessen Stelle treten. Zum
Obmann und zu dessen Stellvertreter sind Vertreter
der Arbeitgeber, zum zweiten Obmann
und zu dessen Stellvertreter Vertreter der Arbeitnehmer
zu wählen.
(4) Zu den Sitzungen des Mühlenkuratoriums
sind die Bundesministerien für Handel und
Wiederaufbau, für Land- und Forstwirtschaft,
für soziale Verwaltung, für Inneres und für
Landesverteidigung sowie der Getreideausgleichsfonds
einzuladen."
10. Nach § 6 a sind die §§ 6 b bis 6 f einzufügen.
§ 6 b hat zu lauten
„§ 6 b. (1) Dem Mühlenkuratorium obliegt die
Beschlußfassung in folgenden Angelegenheiten
1. Anträge an den Landeshauptmann gemäß
§ 2 Abs. 9 und Äußerungen zu Anträgen der
Mühleninhaber, zu denen der Landeshauptmann
den Mühlenfonds gemäß § 8 aufzufordern
hat,
2. Anordnungen über die Erhöhung oder die
Herabsetzung der Vermahlungsmengen gemäß
§ 2 Abs. 10,
3. Bewilligungen gemäß § 3 Abs. 3 und gemäß § 3
Abs. 4 Z. 1, außer in dringenden Fällen,
4. Übertragung der Überprüfung der Richtigkeit
der Mühlenmeldungen an den Getreideausgleichsfonds
gemäß § 4 Abs. 2,
5. Anregung zur Erlassung einer Verordnung
gemäß § 4 Abs. 4,
6. Bezahlung von Ablösebeträgen im Falle der
dauernden Stillegung einer Mühle gemäß § 5
Abs. 1,
7. Zuwendungen an Arbeitnehmer gemäß § 5
Abs. 5,
8. Aufnahme von Krediten gemäß § 7 Abs. 4,
9. Geschäftsordnung (§ 6 d),
10. Errichtung von Fachausschüssen und Behandlung
der von den Fachausschüssen gestellten
Anträge (§ 6 d),
11. Bestellung der geschäftsführenden Angestellten
und des sonstigen Personals des Mühlenfonds,
12. Voranschlag, Tätigkeitsbericht und Rechnungsabschluß.
(2) Dem Obmann (dessen Stellvertreter) und
dem zweiten Obmann (dessen Stellvertreter) des
Mühlenkuratoriums obliegt es, jene Entscheidungen
und Verfügungen gemeinsam zu treffen,
hinsichtlich derer die Beschlußfassung nicht nach
Abs. 1 dem Mühlenkuratorium vorbehalten ist.
Sie haben in dringenden Fällen gegen nachträgliche
Berichterstattung an das Mühlenkuratorium
die Bewilligungen gemäß § 3 Abs. 3 zweiter Satz
und Abs. 4 Z. 1 zu erteilen."
11. Die Absätze 4 bis 6 des § 6 haben zu entfallen.
Dem Abs. 7 des § 6 ist die Paragraphenbezeichnung
6 c vorzusetzen, die Absatzbezeichnung
entfällt. Der letzte Satz des § 6 c hat zu
lauten
„Anordnungen gemäß § 2 Abs. 10 bedürfen zu
ihrer Rechtswirksamkeit der Kundmachung im,
Amtsblatt zur Wiener Zeitung'; sie treten nach
Maßgabe des Beschlusses, frühestens jedoch am
Tage nach der Kundmachung in Kraft."
12. Dem Absatz 8 des § 6 ist die Paragraphenbezeichnung
6 d vorzusetzen, die Absatzbezeichnung
entfällt. Der zweite Satz des § 6 d hat zu
lauten
„Die Geschäftsordnung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit
der Genehmigung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft; sie ist zu genehmigen,
wenn sie den Geschäftsgang im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften so ordnet, daß die Erfüllung
der dem Mühlenfonds übertragenen
Aufgaben sichergestellt wird. Die Geschäftsordnung
ist im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen."
13. § 6 e hat zu lauten
„§ 6 e. Der Mühlenfonds wird nach außen
durch den Obmann (dessen Stellvertreter) und
den zweiten Obmann (dessen Stellvertreter) des
Mühlenkuratoriums gemeinsam vertreten. Ausfertigungen
von Schriftstücken des Mühlenfonds
sind vom Obmann (dessen Stellvertreter) und
vom zweiten Obmann (dessen Stellvertreter) zu
fertigen, doch können diese das Recht zur Fertigung
an hiezu bestellte geschäftsführende Angestellte
des Mühlenfonds übertragen, soweit es
sich nicht um Schriftstücke in Grundbuchsangelegenheiten
handelt."
14. Dem Abs. 9 des § 6 ist die Paragraphenbezeichnung
6 f vorzusetzen, die Absatzbezeichnung
entfällt. An die Stelle der Worte „und
seine Angestellten" haben die Worte „und die
Angestellten des Mühlenfonds" zu treten.
15. Dem § 7 ist statt der Überschrift „Geldmittel
des Mühlenkuratoriums" die Überschrift
„Geldmittel des Mühlenfonds" vorzusetzen. Im
§ 7 Abs. 1 haben an die Stelle der Worte „des
Mühlenkuratoriums" die Worte „des Mühlenfonds"
zu treten. § 7 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten
„1. Grundbeiträge, die die Mühleninhaber im
Ausmaß von S 0'80 je 100 kg Weizenvermahlung
und von S 0'55 je 100 kg
Roggenvermahlung zu entrichten haben;"
Im § 7 Abs. 1 Z. 4 haben an die Stelle der
Worte „dem Mühlenkuratorium" die Worte
„dem Mühlenfonds", im § 7 Abs. 2 an die
Stelle der Worte „vom Mühlenkuratorium" die
Worte „vom Mühlenfonds" und an die Stelle
der Worte „zwei Wochen nach Zustellung" die
Worte „mit der Rechtskraft" zu treten. § 7
Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Mühlenfonds hat sein Vermögen
unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes zu verwalten. Es darf nur
zu den durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
dem Mühlenfonds übertragenen Aufgaben
sowie zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
verwendet werden."
Im § 7 Abs. 4 haben an die Stelle der Worte
„Das Mühlenkuratorium" die Worte „Der
Mühlenfonds" zu treten.
16. An die Stelle der §§ 8 und 9 haben folgende
Bestimmungen zu treten
„Verfahren.
§ 8. (1) In den Fällen, in denen der Landeshauptmann
zur Entscheidung in erster Instanz
berufen ist, hat der nach dem Standort der
Mühle örtlich zuständige Landeshauptmann die
Entscheidung zu treffen. Dem Mühlenfonds
kommt im Verfahren Parteistellung zu. Der
Landeshauptmann hat vor der Entscheidung
über den Antrag eines Mühleninhabers den
Mühlenfonds aufzufordern, sich innerhalb einer
Frist von längstens sechs Wochen zu äußern und
die zur Entscheidung erforderlichen Unterlagen
vorzulegen. Gegen seine Entscheidung steht
keine Berufung offen.
(2) In den Fällen, in denen der Mühlenfonds
zur Erlassung eines Bescheides berufen ist, hat
in zweiter Instanz der nach dem Standort der
Mühle örtlich zuständige Landeshauptmann zu
entscheiden. Gegen den Berufungsbescheid steht
keine weitere Berufung offen.
(3) Für das behördliche Verfahren vor dem
Mühlenfonds gelten die Bestimmungen des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950.
(4) Bescheide des Mühlenfonds sind nach den
Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
1950 zu vollstrecken."
17. Im § 10 haben an die Stelle der Worte
„schriftlichen Ausfertigungen des Mühlenkuratoriums"
die Worte „Ausfertigungen von
Schriftstücken des Mühlenfonds" und an die
Stelle der Worte „Das Mühlenkuratorium" die
Worte „Der Mühlenfonds" zu treten.
18. § 11 hat zu lauten
„§ 11. Das Aufsichts- und das Weisungsrecht
gegenüber dem Mühlenfonds stehen dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau
im Einvernehmen mit den Bundesministerien für
Land- und Forstwirtschaft und für soziale Verwaltung
zu."
19. Im § 12 Abs. 4 haben an die Stelle der
Worte „an das Mühlenkuratorium" die Worte
„an den Mühlenfonds" und im Abs. 5 an die
Stelle der Worte „Wer als Mitglied oder Angestellter
des Mühlenkuratoriums" die Worte
„Wer als Mitglied des Mühlenkuratoriums oder
als Angestellter des Mühlenfonds" zu treten.
20. § 13 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten
„(4) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme
der Bestimmungen des § 5 Abs. 3 und 4, des
§ 6 f und des § 12 Abs. 3 und 5 am 31. Dezember
1964 außer Kraft."
Im § 13 Abs. 4 zweiter Satz haben an die
Stelle der Worte „das Mühlenkuratorium" die
Worte „der Mühlenfonds" und im Abs. 5 an die
Stelle der Worte „des Mühlenkuratoriums" die
Worte „des Mühlenfonds" zu treten.
§ 13 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
hinsichtlich des § 10 auch im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Finanzen und mit dem Bundesministerium für
Justiz, hinsichtlich der Bestimmungen des § 5
Abs. 5, des § 6 a Abs. 1, 2 und 4, und des § 11
auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung, hinsichtlich
des § 5 Abs. 2 und 4 zweiter Satz und des § 6 f
auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Justiz, hinsichtlich des § 12 Abs. 5
das Bundesministerium für Justiz betraut."
ARTIKEL II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September
1962 in Kraft.
(2) Das Vermögen des Mühlenkuratoriums
gemäß den Bestimmungen des Mühlengesetzes
BGBl. Nr. 113/1960 geht auf den Mühlenfonds
über. Die mit den Angestellten vom Mühlenkuratorium
abgeschlossenen Verträge gelten als
vom Mühlenfonds abgeschlossen.
(3) Vor dem Tage des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes ergangene Entscheidungen und
Verfügungen des Mühlenkuratoriums gemäß den
Bestimmungen des Mühlengesetzes BGBl.
Nr. 113/1960 gelten als nach dem Mühlengesetz
in der Fassung dieses Bundesgesetzes erlassen.
Anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen
des Mühlengesetzes in der Fassung
dieses Bundesgesetzes weiterzuführen; diese Bestimmungen
sind auch in wiederaufgenommenen
Verfahren anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe,
daß die allenfalls vom Mühleninhaber
gemäß der Bestimmung des § 2 Abs. 8
gewählte Berechnungsgrundlage gemäß § 2
Abs. 2 lit. b des Mühlengesetzes der Berechnung
der monatlichen Vermahlungsmenge zugrundezulegen
ist.
(4) Die gemäß § 6 Abs. 2 des Mühlengesetzes
BGBl. Nr. 113/1960 bestellten Mitglieder des
Mühlenkuratoriums gelten als nach § 6 a Abs. 1
des Mühlengesetzes in der Fasssung dieses Bundesgesetzes
bestellt.
(5) Die gemäß den Bestimmungen des Mühlengesetzes
BGBl. Nr. 113/1960 in der Fassung
dieses Bundesgesetzes zu erlassende Geschäftsordnung
des Mühlenfonds (§ 6 d) kann schon
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes,
aber erst nach dem Tage seiner Kundmachung
beschlossen werden, tritt jedoch frühestens
zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau im Einvernehmen mit den
beteiligten Bundesministerien betraut.