Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
199_1961 AT

199. Kundmachung: Erklärungen der Signatarstaaten der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 199. Kundmachung: Erklärungen der Signatarstaaten der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des

Europarates haben seit der Kundmachung BGBl.

Nr. 210/1958 folgende Staaten Erklärungen nach

Artikel 25 und 46 der Konvention zum Schutz

der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl.

Nr. 210/1958, abgegeben

Nach Artikel 25

Belgien, für die Dauer von fünf Jahren, beginnend

mit 30. Juli 1959; Luxemburg, für die

Dauer von fünf Jahren, beginnend mit 28. April

1961; Norwegen, für die Dauer von zwei Jahren,

beginnend mit 9. Dezember 1959.

Nach Artikel 46

Dänemark, für die Dauer von drei Jahren,

beginnend mit 7. April 1959; Luxemburg, für

die Dauer von fünf Jahren, beginnend mit

28. April 1961.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →