199_1961
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199. Kundmachung: Erklärungen der Signatarstaaten der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 199. Kundmachung: Erklärungen der Signatarstaaten der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
1961_199_0 199. Kundmachung: Erklärungen der Signatarstaaten der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
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Nach Mitteilung des Generalsekretärs des
Europarates haben seit der Kundmachung BGBl.
Nr. 210/1958 folgende Staaten Erklärungen nach
Artikel 25 und 46 der Konvention zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl.
Nr. 210/1958, abgegeben
Nach Artikel 25
Belgien, für die Dauer von fünf Jahren, beginnend
mit 30. Juli 1959; Luxemburg, für die
Dauer von fünf Jahren, beginnend mit 28. April
1961; Norwegen, für die Dauer von zwei Jahren,
beginnend mit 9. Dezember 1959.
Nach Artikel 46
Dänemark, für die Dauer von drei Jahren,
beginnend mit 7. April 1959; Luxemburg, für
die Dauer von fünf Jahren, beginnend mit
28. April 1961.