199. Verordnung: Sitz der Eichämter und Umfang ihrer fachlichen Befugnisse.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Maß- und Eichgesetzes,
BGBl. Nr. 152/1950, wird verordnet
§ 1. Amtssitz und Umfang der fachlichen Befugnisse
der im Gebiet der Republik Österreich
befindlichen Eichämter werden nach Maßgabe der
angeschlossenen Tabelle bestimmt.
§ 2. (1) Die in der ersten Spalte dieser Tabelle
durch Fettdruck hervorgehobenen Ortsnamen
bezeichnen den Sitz von Stammeichämtern (§ 34
Z. 1 des Maß- und Eichgesetzes). Die übrigen in
gewöhnlichem Druck angegebenen Ortsinamen
bezeichnen den Sitz von Nebeneichämtern (§ 34
Z. 1 des Maß- und Eichgesetzes).
(2) In der dritten Spalte ist für jedes Nebeneichamt
das zuständige Stammeichamt angegeben,
von dem aus das jeweilige Nebeneichamt für die
Dauer der Amtstage besetzt wird.
§ 3. Der Umfang der fachlichen Befugnisse ist
aus der zweiten Spalte der Tabelle zu entnehmen.
Der gewöhnliche Umfang umfaßt die Eichung
der gebräuchlichsten im eichpflichtigen Verkehr
verwendeten Meßgeräte, wie zum Beispiel Handelslängenmaße,
Flüssigkeitsmaße, Milchkannen,
Flüssigkeitsmeßapparate für Milch und für Petroleum,
Fässer, Handelsgewichtsstücke, Waagen.
Der erweiterte Umfang schließt außerdem die
Befugnis zur Eichung solcher Meßgeräte ein, zu
deren Prüfung besondere Hilfsmittel erforderlich
sind, wie zum Beispiel Präzisionsgewichtsstücke,
Ledermeßmaschinen, zusammengesetzte Flüssigkeitsmeßapparate,
Durchflußzähler, Lagerbehälter
bestimmter Größe und Form, Manometer, Gaszähler
und Fahrpreisanzeiger.
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 21. Dezember
1957, BGBl. Nr. 5/1958, über den Sitz der Eichämter
und den Umfang ihrer fachlichen Befugnisse
außer Wirksamkeit.