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199_1960 AT

199. Verordnung: Sitz der Eichämter und Umfang ihrer fachlichen Befugnisse.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 199. Verordnung: Sitz der Eichämter und Umfang ihrer fachlichen Befugnisse.

Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Maß- und Eichgesetzes,

BGBl. Nr. 152/1950, wird verordnet

§ 1. Amtssitz und Umfang der fachlichen Befugnisse

der im Gebiet der Republik Österreich

befindlichen Eichämter werden nach Maßgabe der

angeschlossenen Tabelle bestimmt.

§ 2. (1) Die in der ersten Spalte dieser Tabelle

durch Fettdruck hervorgehobenen Ortsnamen

bezeichnen den Sitz von Stammeichämtern (§ 34

Z. 1 des Maß- und Eichgesetzes). Die übrigen in

gewöhnlichem Druck angegebenen Ortsinamen

bezeichnen den Sitz von Nebeneichämtern (§ 34

Z. 1 des Maß- und Eichgesetzes).

(2) In der dritten Spalte ist für jedes Nebeneichamt

das zuständige Stammeichamt angegeben,

von dem aus das jeweilige Nebeneichamt für die

Dauer der Amtstage besetzt wird.

§ 3. Der Umfang der fachlichen Befugnisse ist

aus der zweiten Spalte der Tabelle zu entnehmen.

Der gewöhnliche Umfang umfaßt die Eichung

der gebräuchlichsten im eichpflichtigen Verkehr

verwendeten Meßgeräte, wie zum Beispiel Handelslängenmaße,

Flüssigkeitsmaße, Milchkannen,

Flüssigkeitsmeßapparate für Milch und für Petroleum,

Fässer, Handelsgewichtsstücke, Waagen.

Der erweiterte Umfang schließt außerdem die

Befugnis zur Eichung solcher Meßgeräte ein, zu

deren Prüfung besondere Hilfsmittel erforderlich

sind, wie zum Beispiel Präzisionsgewichtsstücke,

Ledermeßmaschinen, zusammengesetzte Flüssigkeitsmeßapparate,

Durchflußzähler, Lagerbehälter

bestimmter Größe und Form, Manometer, Gaszähler

und Fahrpreisanzeiger.

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 21. Dezember

1957, BGBl. Nr. 5/1958, über den Sitz der Eichämter

und den Umfang ihrer fachlichen Befugnisse

außer Wirksamkeit.

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