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199. Verordnung: Überwachte Lufträume.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 199. Verordnung: Überwachte Lufträume.

Auf Grund des § 3 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung verordnet

§ 1. Einteilung der überwachten Lufträume.

(1) Überwachte Lufträume sind die in der Anlage dargestellten Kontrollbezirke und Kontrollzonen.

(2) Kontrollbezirke sind der untere und der obere Kontrollbezirk.

(3) Der untere Kontrollbezirk gliedert sich in Luftstraßen und Nahkontrollbezirke.

§ 2. Kontrollbezirke.

Kontrollbezirke sind jene allseits umgrenzten Lufträume, innerhalb derer der Flugverkehrskontrolldienst für Instrumentenflüge von der Bezirkskontrollstelle (§ 95 Abs. 3 der Verordnung, betreffend die Regelung des Luftverkehrs, BGBl. Nr. 198/1959) durchgeführt wird.

§ 3. Der untere Kontrollbezirk.

Die einzelnen Teile des unteren Kontrollbezirkes (§ 4) werden nach unten durch in bestimmter Höhe über Grund oder über dem mittleren Meeresspiegel festgelegte horizontale Flächen und nach oben durch horizontale Flächen in einer Höhe von 6100 m über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt.

§ 4. Luftstraßen und Nahkontrollbezirke.

(1) Als Luftstraßen gelten in Form eines Korridors errichtete und mit Funknavigationshilfen ausgestattete Teile des unteren Kontrollbezirkes.

(2) Als Nahkontrollbezirke gelten allseits umgrenzte Teile des unteren Kontrollbezirkes, die an Kreuzungspunkten mehrerer Luftstraßen im unmittelbaren Bereich eines Flughafens oder mehrerer Flughäfen liegen.

§ 5. Festlegung der Luftstraße G 1.

(1) Die Luftstraße G 1 wird gemäß § 3 nach den Bestimmungen der folgenden Abs. 2 und 3 festgelegt. Sie setzt sich aus den Luftstraßenabschnitten G 1 a, G 1 b, G 1 c und G1 d zusammen.

(2) Seitlich wird die Luftstraße G 1 durch lotrechte Flächen begrenzt, die durch folgende Linien verlaufen

(3) Nach unten wird die Luftstraße G 1 durch horizontale Flächen begrenzt, die verlaufen

a) beim Luftstraßenabschnitt G 1 a in 1050 m Höhe über dem mittleren Meeresspiegel,

b) beim Luftstraßenabschnitt G 1 b in 1350 m Höhe über dem mittleren Meeresspiegel,

c) beim Luftstraßenabschnitt G 1 c in 1700 m Höhe über dem mittleren Meeresspiegel und

d) beim Luftstraßenabschnitt G 1 d in 1050 m Höhe über dem mittleren Meeresspiegel.

§ 6. Festlegung der Luftstraße G 4.

(1) Die Luftstraße G 4 wird gemäß § 3 nach den Bestimmungen der folgenden Abs. 2 und 3 festgelegt.

(2) Seitlich wird die Luftstraße G 4 durch lotrechte Flächen begrenzt, die durch folgende Linien verlaufen

(3) Nach unten wird die Luftstraße G 4 durch eine horizontale Fläche begrenzt, die in 300 m Höhe über Grund verläuft.

§ 7. Festlegung der Luftstraße A 10.

(1) Die Luftstraße A 10 wird gemäß § 3 nach den Bestimmungen der folgenden Abs. 2 und 3 festgelegt. Sie setzt sich aus den Luftstraßenabschnitten A 10 a und A 10 b zusammen.

(2) Seitlich wird die Luftstraße A 10 durch lotrechte Flächen begrenzt, die durch folgende Linien verlaufen

(3) Nach unten wird die Luftstraße A 10 durch horizontale Flächen begrenzt, die verlaufen

a) beim Luftstraßenabschnitt A 10 a in 600 m Höhe über Grund und

b) beim Luftstraßenabschnitt A 10 b in 300 m Höhe über Grund.

§ 8. Festlegung der Luftstraße A 12.

(1) Die Luftstraße A 12 wird gemäß § 3 nach den Bestimmungen der folgenden Abs. 2 und 3 festgelegt. Sie setzt sich aus den Luftstraßenabschnitten A 12 a und A 12 b zusammen.

(2) Seitlich wird die Luftstraße A 12 durch lotrechte Flächen begrenzt, die durch folgende Linien verlaufen

(3) Nach unten wird die Luftstraße A 12 durch horizontale Flächen begrenzt, die verlaufen

a) beim Luftstraßenabschnitt A 12 a in 3200 m Höhe über dem mittleren Meeresspiegel und

b) beim Luftstraßenabschnitt A 12 b in 3800 m Höhe über dem mittleren Meeresspiegel.

§ 9. Festlegung der Luftstraße A 15.

(1) Die Luftstraße A 15 wird gemäß § 3 nach den Bestimmungen der folgenden Abs. 2 und 3 festgelegt. Sie setzt sich aus den Luftstraßenabschnitten A 15 a, A 15 b und A 15 c zusammen.

(2) Seitlich wird die Luftstraße A 15 durch lotrechte Flächen begrenzt, die durch folgende Linien verlaufen

(3) Nach unten wird die Luftstraße A 15 durch horizontale Flächen begrenzt, die verlaufen

a) beim Luftstraßenabschnitt A 15 a in 1050 m Höhe über dem mittleren Meeresspiegel,

b) beim Luftstraßenabschnitt A 15 b in 2300 m Höhe über dem mittleren Meeresspiegel und

c) beim Luftstraßenabschnitt A 15 c in 300 m Höhe über Grund.

§ 10. Festlegung der Luftstraße B 9.

(1) Die Luftstraße B 9 wird gemäß § 3 nach den Bestimmungen der folgenden Abs. 2 und 3 festgelegt.

(2) Seitlich wird die Luftstraße B 9 durch lotrechte Flächen begrenzt, die durch folgende Linien verlaufen

(3) Nach unten wird die Luftstraße B 9 durch eine horizontale Fläche begrenzt, die in 300 m Höhe über Grund verläuft.

§ 11. Festlegung des Nahkontrollbezirkes Wien.

(1) Der Nahkontrollbezirk Wien (TMA Wien) wird gemäß § 3 nach den Bestimmungen der folgenden Abs. 2 und 3 festgelegt.

(2) Seidich wird der Nahkontrollbezirk Wien durch lotrechte Flächen begrenzt, die durch folgende Linien verlaufen

(3) Nach unten wird der Nahkontrollbezirk Wien durch eine horizontale Fläche begrenzt, die in 800 m Höhe über dem mittleren Meeresspiegel verläuft.

§ 12. Festlegung des Nahkontrollbezirkes Graz.

(1) Der Nahkontrollbezirk Graz (TMA Graz) wird gemäß § 3 nach den Bestimmungen der folgenden Abs. 2 und 3 festgelegt.

(2) Seitlich wird der Nahkontrollbezirk Graz durch lotrechte Flächen begrenzt, die durch folgende Linien verlaufen

(3) Nach unten wird der Nahkontrollbezirk Graz durch eine horizontale Fläche begrenzt, die in 300 m Höhe über Grund verläuft.

§ 13. Festlegung des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt.

(1) Der Nahkontrollbezirk Klagenfurt (TMA Klagenfurt) wird gemäß § 3 nach den Bestimmungen der folgenden Abs. 2 und 3 festgelegt.

(2) Seitlich wird der Nahkontrollbezirk Klagenfurt durch lotrechte Flächen begrenzt, die durch folgende Linien verlaufen

(3) Nach unten wird der Nahkontrollbezirk Klagenfurt durch eine horizontale Fläche begrenzt, die in 300 m Höhe über Grund verläuft.

§ 14. Festlegung des Nahkontrollbezirkes Linz.

(1) Der Nahkontrollbezirk Linz (TMA Linz) wird gemäß § 3 nach den Bestimmungen der folgenden Abs. 2 und 3 festgelegt.

(2) Seitlich wird der Nahkontrollbezirk Linz durch lotrechte Flächen begrenzt, die durch folgende Linien verlaufen

(3) Nach unten wird der Nahkontrollbezirk Linz durch eine horizontale Fläche begrenzt, die in 300 m Höhe über Grund verläuft.

§ 15. Der obere Kontrollbezirk.

Als oberer Kontrollbezirk gilt der gesamte Luftraum über dem Bundesgebiet, der nach unten durch eine waagrechte Fläche in 6100 m Höhe über dem mittleren Meeresspiegel und nach oben durch eine waagrechte Fläche in 11.000 m Höhe über den mittleren Meeresspiegel begrenzt wird.

§ 16. Kontrollzonen.

(1) Als Kontrollzonen gelten allseits umgrenzte Lufträume um Flughäfen, innerhalb derer der Flugverkehrskontrolldienst hinsichtlich jener Teile eines Instrumentenfluges, die mit dem Abflug oder der Landung in Zusammenhang stehen, von jener Flugverkehrskontrollstelle durchgeführt wird, der die Anflugkontrolle obliegt (§ 95 Abs. 4 der Verordnung, betreffend die Regelung des Luftverkehrs, BGBl. Nr. 198/1959).

(2) Kontrollzonen werden nach unten durch die Erdoberfläche und nach oben durch eine in bestimmter Höhe über dem mittleren Meeresspiegel festgelegte horizontale Fläche begrenzt.

§ 17. Festlegung der Kontrollzone Wien.

(1) Die Kontrollzone Wien (CTR Wien) wird gemäß § 16 nach den Bestimmungen der folgenden Abs. 2 und 3 festgelegt.

(2) Seitlich wird die Kontrollzone Wien durch eine lotrechte Zylindermantelfläche begrenzt, deren Radius 20 km, bezogen auf den Flugplatzbezugspunkt des Flughafens Wien (48 ° 07' 05" Nord, 16° 34' 18" Ost), beträgt.

(3) Nach oben wird die Kontrollzone Wien durch eine horizontale Fläche begrenzt, die in 800 m Höhe über dem mittleren Meeresspiegel verläuft.

§ 18. Festlegung der Kontrollzone Graz.

(1) Die Kontrollzone Graz (CTR Graz) wird gemäß § 16 nach den Bestimmungen der folgenden Abs. 2 und 3 festgelegt.

(2) Seitlich wird die Kontrollzone Graz durch eine lotrechte Zylindermantelfläche begrenzt, deren Radius 12 km, bezogen auf den Flugplatzbezugspunkt des Flughafens Graz (46 ° 59' 26" Nord, 15° 26' 41" Ost), beträgt.

(3) Nach oben wird die Kontrollzone Graz durch eine horizontale Fläche begrenzt, die in 800 m Höhe über dem mittleren Meeresspiegel verläuft.

§ 19. Festlegung der Kontrollzone Klagenfurt.

(1) Die Kontrollzone Klagenfurt (CTR Klagenfurt) wird gemäß § 16 nach den Bestimmungen der folgenden Abs. 2 und 3 festgelegt.

(2) Seitlich wird die Kontrollzone Klagenfurt durch eine lotrechte Zylindermantelfläche begrenzt, deren Radius 12 km, bezogen auf den Flugplatzbezugspunkt des Flughafens Klagenfurt (46 ° 38' 35" Nord, 14° 20' 16" Ost), beträgt.

(3) Nach oben wird die Kontrollzone Klagenfurt durch eine horizontale Fläche begrenzt, die in 1500 m Höhe über dem mittleren Meeresspiegel verläuft.

§ 20. Festlegung der Kontrollzone Salzburg.

(1) Die Kontrollzone Salzburg (CTR Salzburg) wird gemäß § 16 nach den Bestimmungen der folgenden Abs. 2 und 3 festgelegt.

(2) Seitlich wird die Kontrollzone Salzburg durch lotrechte Flächen begrenzt, die durch folgende Linien verlaufen

(3) Nach oben wird die Kontrollzone Salzburg durch eine horizontale Fläche begrenzt, die in 1500 m Höhe über dem mittleren Meeresspiegel verläuft.

§ 21. Festlegung der Kontrollzone Linz.

(1) Die Kontrollzone Linz (CTR Linz) wird gemäß § 16 nach den Bestimmungen der folgenden Abs. 2 und 3 festgelegt.

(2) Seitlich wird die Kontrollzone Linz durch eine lotrechte Zylindermantelfläche begrenzt, deren Radius 12 km, bezogen auf den Flugplatzbezugspunkt des Flughafens Linz (48 ° 14' 02" Nord, 14° 11' 23" Ost), beträgt.

(3) Nach oben wird die Kontrollzone Linz durch eine horizontale Fläche begrenzt, die in 800 m Höhe über dem mittleren Meeresspiegel verläuft.

§ 22. Koordinatensystem.

Die in dieser Verordnung angeführten Koordinaten beziehen sich auf die nördliche Breite (Nord) und auf die östliche Länge von Greenwich (Ost).

§ 23. Außerkrafttreten. Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 1960 außer Kraft.

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