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199. Verordnung: Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 199. Verordnung: Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind.

Auf Grund der §§ 25 und 26 des Epidemiegesetzes

1950, BGBl. Nr. 186/1950, wird im

Einvernehmen mit den Bundesministerien für

Verkehr und Elektrizitätswirtschaft sowie für

Handel und Wiederaufbau verordnet

A. Beförderung mit der Eisenbahn.

Beförderung von kranken Personen.

§ 1. Personen, die an Cholera, Pest oder

Pocken (Blattern) erkrankt, sowie Personen, die

einer dieser Krankheiten verdächtig sind, sind

von der Beförderung mit der Eisenbahn ausgeschlossen.

§ 2. (1) Personen, die an Aussatz (Lepra) in

ansteckungsfähigem Stadium, Typhus, Paratyphus,

Gelbfieber, Fleckfieber (Flecktyphus),

Rückfallfieber, Diphtherie, Ruhr, übertragbarer

Genickstarre, Psittakose, Rotz, Milzbrand, Scharlach

oder Poliomyelitis (Kinderlähmung) erkrankt

oder einer solchen Krankheit verdächtig

sind, dürfen zur Beförderung mit der Eisenbahn

nur zugelassen werden, wenn der Amtsarzt

die Zulässigkeit der Beförderung bescheinigt,

eine Begleitperson mit ihnen reist und für sie

ein besonderer Wagen mit besonderem Abort

oder ein vom übrigen Wagen abgesondertes

Wagenabteil mit einem den übrigen Mitreisenden

nicht zugänglichen Abort zur Verfügung

gestellt werden kann. Zur Aufnahme der Entleerungen

und Ausscheidungen ist ein Kübel in

den Wagen mitzunehmen, der zu einem Drittel

mit frisch bereiteter 20% Kalkmilch oder einem

anderen gleichwirksamen Desinfektionsmittel gefüllt

ist. Das Gepäck der Kranken oder Krankheitsverdächtigen

muß in den besonderen Wagen

oder in das Wagenabteil mitgenommen werden.

Darüber hinaus kann der Amtsarzt noch sonstige

sanitäre Maßnahmen, insbesondere auch

hinsichtlich der Anzahl der erforderlichen Begleitpersonen,

anordnen.

(2) Personen, die an Gelbfieber, Fleckfieber

(Flecktyphus) oder Rückfallfieber erkrankt oder

dieser Krankheiten verdächtig sind, sowie die Begleiter

dieser Personen sind überdies nur dann

zur Beförderung zugelassen, wenn durch eine

Bescheinigung des Amtsarztes nachgewiesen ist,

daß sie und ihr Gepäck zuverlässig ungezieferfrei

sind.

(3) Der aufsichtsführende Eisenbahnbedienstete

des Reiseantrittsbahnhofes hat — soweit dies

nach den Betriebseinrichtungen möglich ist und

es die ordnungsmäßige Abwicklung des Eisenbahnbetriebes

zuläßt — den aufsichtsführenden

Eisenbahnbediensteten jenes Bahnhofes, in dem

der Reisende den Zug verlassen soll, telegraphisch

oder fernmündlich von dem bevorstehenden

Eintreffen des Erkrankten zu verständigen,

damit dort die Vorsorge für den Abtransport

des Erkrankten veranlaßt werden kann. Der Reisende

hat vor Antritt der Reise durch eine

amtsärztliche Bescheinigung den Nachweis zu

erbringen, daß für die Bereitstellung der Transportmittel

vorgesorgt und der geplante Aufenthaltsort

zur Absonderung geeignet ist.

§ 3. Die Eisenbahn ist verpflichtet, die besonderen

Wagen oder Wagenabteile als „Bestellt

für Infektionskrankenbeförderung", die zugehörigen

Aborte als „Gesperrt wegen Infektionsgefahr"

zu bezeichnen. In dem besonderen

Wagen oder Wagenabteil dürfen mit dem Kranken

oder Krankheitsverdächtigen nur die zu

seiner Pflege erforderlichen Personen mitreisen.

Feststellung oder Vermutung

einer Erkrankung bei Reisenden

während der Beförderung.

§ 4. Falls ein Reisender während der Fahrt

unter Umständen erkrankt, die den Verdacht

einer der in den §§ 1 und 2 genannten Krank-

heiten erwecken, so muß dies der Schaffner dem

Zugführer und dem aufsichtsführenden Eisenbahnbediensteten

des nächsten Bahnhofes, in dem

der Zug anhält, melden, damit im nächsten geeigneten

Bahnhof von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

das Erforderliche wegen

ärztlicher Feststellung der Art der allfälligen Erkrankung

und wegen allfälliger Absonderung des

Krankheitsverdächtigen veranlaßt wird.

§ 5. (1) Nach Feststellung einer im § 1 genannten

Erkrankung oder des Verdachtes einer

solchen durch einen Arzt ist der Erkrankte oder

Krankheitsverdächtige bis zum nächsten geeigneten

Bahnhof zu befördern und dort die Überführung

mittels Krankentransportwagens in das

nächstgelegene Krankenhaus mit Infektionsabteilung

zu veranlassen. Ansteckungsverdächtige

Mitreisende und Eisenbahnbedienstete sind in

diesem Bahnhof durch die Bezirksverwaltungsbehörde

abzusondern. Der Wagen ist für weiteren

Zutritt zu sperren und im nächsten geeigneten

Bahnhof der Desinfektion zuzuführen.

(2) Nach Feststellung einer Erkrankung an

Aussatz (Lepra) im ansteckungsfähigen Stadium,

Fleckfieber (Flecktyphus), Rückfallfieber und

Ruhr oder des Verdachtes einer solchen durch

einen Arzt ist der Erkrankte oder Krankheitsverdächtige

bis zum nächsten geeigneten Bahnhof

zu befördern und dort die Überführung

mittels Krankentransportwagens in das nächstgelegene

Krankenhaus mit Infektionsabteilung

zu veranlassen. Der Arzt hat von den ansteckungsverdächtigen

Mitreisenden die Namen, die

letzten Unterkünfte, die Reiseantrittsbahnhöfe,

die Zielbahnhöfe und die Unterkünfte, in die

sie sich begeben, festzuhalten und diese Angaben

der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

mitzuteilen. Sobald ein solcher ansteckungsverdächtiger

Reisender vorzeitig den Zug

verläßt, hat der aufsichtsführende Eisenbahnbedienstete

des Aussteigebahnhofes — soweit

dies nach den Betriebseinrichtungen möglich ist

und es die ordnungsmäßige Abwicklung des

Eisenbahnbetriebes zuläßt — die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde

zu verständigen. Der

Wagen ist für weiteren Zutritt zu sperren und

im Zielbahnhof der Desinfektion und allenfalls

der Entwesung zuzuführen.

(3) Bei den sonstigen im § 2 genannten Krankheiten

kann die weitere Beförderung der Erkrankten

oder Krankheitsverdächtigen dann erfolgen,

wenn die Möglichkeit zur Absonderung

in einem eigenen Abteil unter den Voraussetzungen

der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 gegeben

ist. Ansonsten sind die Bestimmungen des

§ 5 Abs. 2 maßgebend.

§ 6. (1) Die Bestimmungen der §§ 4 und 5

über die Behandlung von ansteckungsverdächtigen

Reisenden gelten sinngemäß auch für das

Zugspersonal, soweit es der Ansteckung verdächtig

angesehen werden muß.

(2) Die Eisenbahnbediensteten haben, sofern

nicht zwingende Rücksichten auf die Sicherheit

der Betriebsabwicklung entgegenstehen, im Falle

des Vorkommens übertragbarer Krankheiten

von Reisenden den Anordnungen des Amtsarztes

und der Organe des allgemeinen Sicherheitsdienstes

Folge zu leisten und ihnen auch

ohne besondere Aufforderung alle zweckdienlichen

Mitteilungen zu machen.

Desinfektion und Entwesung.

§ 7. (1) Wagen, in denen Personen befördert

wurden, die mit einer der in den §§ 1 und 2

genannten Krankheiten behaftet oder einer

solchen verdächtig sind, müssen verschlossen und

entsprechend beschriftet dem nächsten geeigneten

Bahnhof zur Desinfektion beziehungsweise Entwesung,

die von der Bezirksverwaltungsbehörde

unverzüglich zu veranlassen ist, gestellt werden.

(2) Bei der Desinfektion und Entwesung ist

zu beachten

a) Wagen, in denen Personen befördert

wurden, die an Fleckfieber (Flecktyphus)

oder Rückfallfieber erkrankt oder einer

solchen Krankheit verdächtig sind, sind

abzuschließen und zuverlässig zu entwesen;

b) in den übrigen Fällen ist die chemische Desinfektion

durchzuführen.

Beförderung auf Seilbahnen.

§ 8. (1) Die Beförderung von Personen, die

mit einer der in den §§ 1 und 2 genannten

Krankheiten behaftet oder einer solchen Krankheit

verdächtig sind, auf Seilbahnen ist nur unter

der Voraussetzung gestattet, daß für den Transport

einer solchen Person eine andere zumutbare

Beförderungsmöglichkeit nicht zur Verfügung

steht. In diesem Falle ist für die erkrankte

Person eine eigene Kabine (Gondel) bereitzustellen.

Der für den Betrieb der Seilbahn

verantwortliche aufsichtsführende Bedienstete

hat unverzüglich den Amtsarzt der zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen, damit

der weitere Abtransport des Kranken oder

Krankheitsverdächtigen sichergestellt werden

kann.

(2) Die Kabine (Gondel) darf bei Auftreten

eines Falles im Sinne des Abs. 1 für die Benützung

durch andere Personen erst dann freigegeben

werden, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde

die chemische Desinfektion oder die

Entwesung vorgenommen hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde

ist verpflichtet, diese Maßnahmen

in kürzester Frist nach dem Abtransport

des Erkrankten durchzuführen.

Beförderung mit Straßenbahnen.

§ 9. Für die Beförderung von Personen mit

Straßenbahnen gelten sinngemäß die im Abschnitt

B festgesetzten Bestimmungen.

B. Beförderung durch Straßenfahrzeuge.

§ 10. Personen, die von einer der in den

§§ 1 und 2 genannten Krankheiten befallen oder

solcher Krankheiten verdächtig sind, sind von

der Beförderung mit Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs

gemäß § 8 Z. 2 des Kraftfahrliniengesetzes,

BGBl. Nr. 84/1952, sowie mit

Fahrzeugen, die zu jedermanns Gebrauch an

öffentlichen Orten bereitgehalten werden, oder

der Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises

im Sinne des § 3 lit. b des Gelegenheitsverkehrsgesetzes,

BGBl. Nr. 85/1952, dienen, ausgeschlossen.

§ 11. (1) Falls ein Reisender während der

Fahrt unter Umständen erkrankt, die den Verdacht

einer der in den §§ 1 und 2 genannten

Krankheiten erwecken, hat der Lenker des

Straßenfahrzeuges oder die sonst verantwortliche

Person die zunächst gelegene Bezirksverwaltungsbehörde

oder die zunächst gelegene Dienststelle

des allgemeinen Sicherheitsdienstes zwecks

ärztlicher Feststellung der Art der allfälligen

Erkrankung und Einleitung der erforderlichen

Maßnahmen zur Absonderung des Erkrankten

zu verständigen.

(2) Nach Feststellung einer im § 1 genannten

Erkrankung oder des Verdachtes einer solchen

durch einen Arzt ist der Erkrankte oder Krankheitsverdächtige

sofort auszuladen und die Beförderung

mittels Krankentransportwagens in

das nächstgelegene Krankenhaus mit Infektionsabteilung

zu veranlassen. Die Mitreisenden und

das Fahrpersonal sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde

abzusondern. Der Wagen ist für

weiteren Zutritt zu sperren und im kürzesten

Wege der Desinfektion zuzuführen.

(3) Bei den im § 2 genannten Krankheiten

ist der Erkrankte oder Krankheitsverdächtige

auszuladen und seine Überstellung in ein Krankenhaus

oder in einen sonstigen geeigneten Absonderungsort

zu veranlassen. Die Bezirksverwaltungsbehörde

beziehungsweise die Dienststelle

des allgemeinen Sicherheitsdienstes hat den

Namen der mitreisenden Personen und die Unterkunft,

in die sie sich begeben, festzuhalten.

Nach Abschluß der Fahrt ist der Wagen unverzüglich

der Desinfektion beziehungsweise

Entwesung zuzuführen.

§ 12. Die mit der Beförderung in Straßenfahrzeugen

betrauten Personen müssen im Falle

des Vorkommens übertragbarer Erkrankungen

von Reisenden den Anordnungen des Amtsarztes

und der Organe des allgemeinen Sicherheitsdienstes

Folge leisten und ihnen auch ohne

besondere Aufforderung alle zweckdienlichen

Mitteilungen machen.

§ 13. Auf die Beförderung mit Straßenfahrzeugen,

die nur im Ortslinienverkehr eingesetzt

sind, finden die Vorschriften des § 10 Anwendung,

wonach von einer der in den §§ 1 und 2

genannten Krankheiten befallene oder solcher

Krankheiten verdächtige Personen von der Beförderung

ausgeschlossen sind.

C. Beförderung auf Wasserfahrzeugen.

§ 14. (1) Für die Beförderung von Personen

auf Wasserfahrzeugen gelten sinngemäß die in

den Abschnitten A und B festgesetzten Bestimmungen.

(2) Die erforderlichen Maßnahmen sind in

solchen Fällen von den zuständigen Schiffahrtsbehörden

im Einvernehmen mit dem zuständigen

Amtsarzt zu treffen.

(3) Für die Donau gelten die Bestimmungen

der Abs. 1 und 2 nur insolange, als nicht eine

den internationalen Vorschriften entsprechende

Sonderregelung erlassen wurde.

D. Gemeinsame Bestimmungen.

§ 15. Für den Fall des epidemischen Auftretens

von Pest, Cholera, Pocken (Blattern),

Gelbfieber, Fleckfieber (Flecktyphus), Rückfallfieber

und Ruhr im Ausland kann das Bundesministerium

für soziale Verwaltung Grenzübertrittsstellen

bestimmen, die von Reisenden, die

aus einem mit einer solchen Krankheit befallenen

Land nach Österreich einreisen, ausschließlich

benützt werden dürfen. Diese Reisenden

können den im Epidemiegesetz 1950, BGBl.

Nr. 186, vorgesehenen Maßnahmen (Absonderung

usw.), die zur Verhütung des Einschleppens

der im Abs. 1 genannten Krankheiten erforderlich

sind, unterworfen werden.

E. Kosten.

§ 16. Der Ersatz der den Behörden durch die

auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung

angeordneten Desinfektionen und Entwesungen

entstandenen Kosten richtet sich nach

den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

F. Schlußbestimmungen.

§ 17. Die Verordnung vom 1. Oktober 1928,

BGBl. Nr. 250, über die. Eisenbahnbeförderung

von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit

leiden, tritt außer Kraft.

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