199. Verordnung: Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 25 und 26 des Epidemiegesetzes
1950, BGBl. Nr. 186/1950, wird im
Einvernehmen mit den Bundesministerien für
Verkehr und Elektrizitätswirtschaft sowie für
Handel und Wiederaufbau verordnet
A. Beförderung mit der Eisenbahn.
Beförderung von kranken Personen.
§ 1. Personen, die an Cholera, Pest oder
Pocken (Blattern) erkrankt, sowie Personen, die
einer dieser Krankheiten verdächtig sind, sind
von der Beförderung mit der Eisenbahn ausgeschlossen.
§ 2. (1) Personen, die an Aussatz (Lepra) in
ansteckungsfähigem Stadium, Typhus, Paratyphus,
Gelbfieber, Fleckfieber (Flecktyphus),
Rückfallfieber, Diphtherie, Ruhr, übertragbarer
Genickstarre, Psittakose, Rotz, Milzbrand, Scharlach
oder Poliomyelitis (Kinderlähmung) erkrankt
oder einer solchen Krankheit verdächtig
sind, dürfen zur Beförderung mit der Eisenbahn
nur zugelassen werden, wenn der Amtsarzt
die Zulässigkeit der Beförderung bescheinigt,
eine Begleitperson mit ihnen reist und für sie
ein besonderer Wagen mit besonderem Abort
oder ein vom übrigen Wagen abgesondertes
Wagenabteil mit einem den übrigen Mitreisenden
nicht zugänglichen Abort zur Verfügung
gestellt werden kann. Zur Aufnahme der Entleerungen
und Ausscheidungen ist ein Kübel in
den Wagen mitzunehmen, der zu einem Drittel
mit frisch bereiteter 20% Kalkmilch oder einem
anderen gleichwirksamen Desinfektionsmittel gefüllt
ist. Das Gepäck der Kranken oder Krankheitsverdächtigen
muß in den besonderen Wagen
oder in das Wagenabteil mitgenommen werden.
Darüber hinaus kann der Amtsarzt noch sonstige
sanitäre Maßnahmen, insbesondere auch
hinsichtlich der Anzahl der erforderlichen Begleitpersonen,
anordnen.
(2) Personen, die an Gelbfieber, Fleckfieber
(Flecktyphus) oder Rückfallfieber erkrankt oder
dieser Krankheiten verdächtig sind, sowie die Begleiter
dieser Personen sind überdies nur dann
zur Beförderung zugelassen, wenn durch eine
Bescheinigung des Amtsarztes nachgewiesen ist,
daß sie und ihr Gepäck zuverlässig ungezieferfrei
sind.
(3) Der aufsichtsführende Eisenbahnbedienstete
des Reiseantrittsbahnhofes hat — soweit dies
nach den Betriebseinrichtungen möglich ist und
es die ordnungsmäßige Abwicklung des Eisenbahnbetriebes
zuläßt — den aufsichtsführenden
Eisenbahnbediensteten jenes Bahnhofes, in dem
der Reisende den Zug verlassen soll, telegraphisch
oder fernmündlich von dem bevorstehenden
Eintreffen des Erkrankten zu verständigen,
damit dort die Vorsorge für den Abtransport
des Erkrankten veranlaßt werden kann. Der Reisende
hat vor Antritt der Reise durch eine
amtsärztliche Bescheinigung den Nachweis zu
erbringen, daß für die Bereitstellung der Transportmittel
vorgesorgt und der geplante Aufenthaltsort
zur Absonderung geeignet ist.
§ 3. Die Eisenbahn ist verpflichtet, die besonderen
Wagen oder Wagenabteile als „Bestellt
für Infektionskrankenbeförderung", die zugehörigen
Aborte als „Gesperrt wegen Infektionsgefahr"
zu bezeichnen. In dem besonderen
Wagen oder Wagenabteil dürfen mit dem Kranken
oder Krankheitsverdächtigen nur die zu
seiner Pflege erforderlichen Personen mitreisen.
Feststellung oder Vermutung
einer Erkrankung bei Reisenden
während der Beförderung.
§ 4. Falls ein Reisender während der Fahrt
unter Umständen erkrankt, die den Verdacht
einer der in den §§ 1 und 2 genannten Krank-
heiten erwecken, so muß dies der Schaffner dem
Zugführer und dem aufsichtsführenden Eisenbahnbediensteten
des nächsten Bahnhofes, in dem
der Zug anhält, melden, damit im nächsten geeigneten
Bahnhof von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
das Erforderliche wegen
ärztlicher Feststellung der Art der allfälligen Erkrankung
und wegen allfälliger Absonderung des
Krankheitsverdächtigen veranlaßt wird.
§ 5. (1) Nach Feststellung einer im § 1 genannten
Erkrankung oder des Verdachtes einer
solchen durch einen Arzt ist der Erkrankte oder
Krankheitsverdächtige bis zum nächsten geeigneten
Bahnhof zu befördern und dort die Überführung
mittels Krankentransportwagens in das
nächstgelegene Krankenhaus mit Infektionsabteilung
zu veranlassen. Ansteckungsverdächtige
Mitreisende und Eisenbahnbedienstete sind in
diesem Bahnhof durch die Bezirksverwaltungsbehörde
abzusondern. Der Wagen ist für weiteren
Zutritt zu sperren und im nächsten geeigneten
Bahnhof der Desinfektion zuzuführen.
(2) Nach Feststellung einer Erkrankung an
Aussatz (Lepra) im ansteckungsfähigen Stadium,
Fleckfieber (Flecktyphus), Rückfallfieber und
Ruhr oder des Verdachtes einer solchen durch
einen Arzt ist der Erkrankte oder Krankheitsverdächtige
bis zum nächsten geeigneten Bahnhof
zu befördern und dort die Überführung
mittels Krankentransportwagens in das nächstgelegene
Krankenhaus mit Infektionsabteilung
zu veranlassen. Der Arzt hat von den ansteckungsverdächtigen
Mitreisenden die Namen, die
letzten Unterkünfte, die Reiseantrittsbahnhöfe,
die Zielbahnhöfe und die Unterkünfte, in die
sie sich begeben, festzuhalten und diese Angaben
der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
mitzuteilen. Sobald ein solcher ansteckungsverdächtiger
Reisender vorzeitig den Zug
verläßt, hat der aufsichtsführende Eisenbahnbedienstete
des Aussteigebahnhofes — soweit
dies nach den Betriebseinrichtungen möglich ist
und es die ordnungsmäßige Abwicklung des
Eisenbahnbetriebes zuläßt — die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
zu verständigen. Der
Wagen ist für weiteren Zutritt zu sperren und
im Zielbahnhof der Desinfektion und allenfalls
der Entwesung zuzuführen.
(3) Bei den sonstigen im § 2 genannten Krankheiten
kann die weitere Beförderung der Erkrankten
oder Krankheitsverdächtigen dann erfolgen,
wenn die Möglichkeit zur Absonderung
in einem eigenen Abteil unter den Voraussetzungen
der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 gegeben
ist. Ansonsten sind die Bestimmungen des
§ 5 Abs. 2 maßgebend.
§ 6. (1) Die Bestimmungen der §§ 4 und 5
über die Behandlung von ansteckungsverdächtigen
Reisenden gelten sinngemäß auch für das
Zugspersonal, soweit es der Ansteckung verdächtig
angesehen werden muß.
(2) Die Eisenbahnbediensteten haben, sofern
nicht zwingende Rücksichten auf die Sicherheit
der Betriebsabwicklung entgegenstehen, im Falle
des Vorkommens übertragbarer Krankheiten
von Reisenden den Anordnungen des Amtsarztes
und der Organe des allgemeinen Sicherheitsdienstes
Folge zu leisten und ihnen auch
ohne besondere Aufforderung alle zweckdienlichen
Mitteilungen zu machen.
Desinfektion und Entwesung.
§ 7. (1) Wagen, in denen Personen befördert
wurden, die mit einer der in den §§ 1 und 2
genannten Krankheiten behaftet oder einer
solchen verdächtig sind, müssen verschlossen und
entsprechend beschriftet dem nächsten geeigneten
Bahnhof zur Desinfektion beziehungsweise Entwesung,
die von der Bezirksverwaltungsbehörde
unverzüglich zu veranlassen ist, gestellt werden.
(2) Bei der Desinfektion und Entwesung ist
zu beachten
a) Wagen, in denen Personen befördert
wurden, die an Fleckfieber (Flecktyphus)
oder Rückfallfieber erkrankt oder einer
solchen Krankheit verdächtig sind, sind
abzuschließen und zuverlässig zu entwesen;
b) in den übrigen Fällen ist die chemische Desinfektion
durchzuführen.
Beförderung auf Seilbahnen.
§ 8. (1) Die Beförderung von Personen, die
mit einer der in den §§ 1 und 2 genannten
Krankheiten behaftet oder einer solchen Krankheit
verdächtig sind, auf Seilbahnen ist nur unter
der Voraussetzung gestattet, daß für den Transport
einer solchen Person eine andere zumutbare
Beförderungsmöglichkeit nicht zur Verfügung
steht. In diesem Falle ist für die erkrankte
Person eine eigene Kabine (Gondel) bereitzustellen.
Der für den Betrieb der Seilbahn
verantwortliche aufsichtsführende Bedienstete
hat unverzüglich den Amtsarzt der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen, damit
der weitere Abtransport des Kranken oder
Krankheitsverdächtigen sichergestellt werden
kann.
(2) Die Kabine (Gondel) darf bei Auftreten
eines Falles im Sinne des Abs. 1 für die Benützung
durch andere Personen erst dann freigegeben
werden, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde
die chemische Desinfektion oder die
Entwesung vorgenommen hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde
ist verpflichtet, diese Maßnahmen
in kürzester Frist nach dem Abtransport
des Erkrankten durchzuführen.
Beförderung mit Straßenbahnen.
§ 9. Für die Beförderung von Personen mit
Straßenbahnen gelten sinngemäß die im Abschnitt
B festgesetzten Bestimmungen.
B. Beförderung durch Straßenfahrzeuge.
§ 10. Personen, die von einer der in den
§§ 1 und 2 genannten Krankheiten befallen oder
solcher Krankheiten verdächtig sind, sind von
der Beförderung mit Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs
gemäß § 8 Z. 2 des Kraftfahrliniengesetzes,
BGBl. Nr. 84/1952, sowie mit
Fahrzeugen, die zu jedermanns Gebrauch an
öffentlichen Orten bereitgehalten werden, oder
der Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises
im Sinne des § 3 lit. b des Gelegenheitsverkehrsgesetzes,
BGBl. Nr. 85/1952, dienen, ausgeschlossen.
§ 11. (1) Falls ein Reisender während der
Fahrt unter Umständen erkrankt, die den Verdacht
einer der in den §§ 1 und 2 genannten
Krankheiten erwecken, hat der Lenker des
Straßenfahrzeuges oder die sonst verantwortliche
Person die zunächst gelegene Bezirksverwaltungsbehörde
oder die zunächst gelegene Dienststelle
des allgemeinen Sicherheitsdienstes zwecks
ärztlicher Feststellung der Art der allfälligen
Erkrankung und Einleitung der erforderlichen
Maßnahmen zur Absonderung des Erkrankten
zu verständigen.
(2) Nach Feststellung einer im § 1 genannten
Erkrankung oder des Verdachtes einer solchen
durch einen Arzt ist der Erkrankte oder Krankheitsverdächtige
sofort auszuladen und die Beförderung
mittels Krankentransportwagens in
das nächstgelegene Krankenhaus mit Infektionsabteilung
zu veranlassen. Die Mitreisenden und
das Fahrpersonal sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde
abzusondern. Der Wagen ist für
weiteren Zutritt zu sperren und im kürzesten
Wege der Desinfektion zuzuführen.
(3) Bei den im § 2 genannten Krankheiten
ist der Erkrankte oder Krankheitsverdächtige
auszuladen und seine Überstellung in ein Krankenhaus
oder in einen sonstigen geeigneten Absonderungsort
zu veranlassen. Die Bezirksverwaltungsbehörde
beziehungsweise die Dienststelle
des allgemeinen Sicherheitsdienstes hat den
Namen der mitreisenden Personen und die Unterkunft,
in die sie sich begeben, festzuhalten.
Nach Abschluß der Fahrt ist der Wagen unverzüglich
der Desinfektion beziehungsweise
Entwesung zuzuführen.
§ 12. Die mit der Beförderung in Straßenfahrzeugen
betrauten Personen müssen im Falle
des Vorkommens übertragbarer Erkrankungen
von Reisenden den Anordnungen des Amtsarztes
und der Organe des allgemeinen Sicherheitsdienstes
Folge leisten und ihnen auch ohne
besondere Aufforderung alle zweckdienlichen
Mitteilungen machen.
§ 13. Auf die Beförderung mit Straßenfahrzeugen,
die nur im Ortslinienverkehr eingesetzt
sind, finden die Vorschriften des § 10 Anwendung,
wonach von einer der in den §§ 1 und 2
genannten Krankheiten befallene oder solcher
Krankheiten verdächtige Personen von der Beförderung
ausgeschlossen sind.
C. Beförderung auf Wasserfahrzeugen.
§ 14. (1) Für die Beförderung von Personen
auf Wasserfahrzeugen gelten sinngemäß die in
den Abschnitten A und B festgesetzten Bestimmungen.
(2) Die erforderlichen Maßnahmen sind in
solchen Fällen von den zuständigen Schiffahrtsbehörden
im Einvernehmen mit dem zuständigen
Amtsarzt zu treffen.
(3) Für die Donau gelten die Bestimmungen
der Abs. 1 und 2 nur insolange, als nicht eine
den internationalen Vorschriften entsprechende
Sonderregelung erlassen wurde.
D. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 15. Für den Fall des epidemischen Auftretens
von Pest, Cholera, Pocken (Blattern),
Gelbfieber, Fleckfieber (Flecktyphus), Rückfallfieber
und Ruhr im Ausland kann das Bundesministerium
für soziale Verwaltung Grenzübertrittsstellen
bestimmen, die von Reisenden, die
aus einem mit einer solchen Krankheit befallenen
Land nach Österreich einreisen, ausschließlich
benützt werden dürfen. Diese Reisenden
können den im Epidemiegesetz 1950, BGBl.
Nr. 186, vorgesehenen Maßnahmen (Absonderung
usw.), die zur Verhütung des Einschleppens
der im Abs. 1 genannten Krankheiten erforderlich
sind, unterworfen werden.
E. Kosten.
§ 16. Der Ersatz der den Behörden durch die
auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung
angeordneten Desinfektionen und Entwesungen
entstandenen Kosten richtet sich nach
den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
F. Schlußbestimmungen.
§ 17. Die Verordnung vom 1. Oktober 1928,
BGBl. Nr. 250, über die. Eisenbahnbeförderung
von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit
leiden, tritt außer Kraft.