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199_1956 AT

199. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Ausmahlungsvorschriften für Roggen und Weizen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 199. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Ausmahlungsvorschriften für Roggen und Weizen.

Auf Grund des § 5 des Getreidewirtschaftsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 149, wird verordnet

Der Abs. 4 des § 1 der Verordnung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft

vom 21. November 1950, BGBl. Nr. 236, über

die Ausmahlungsvorschriften für Roggen und

Weizen, in der Fassung der Verordnung vom

10. Juli 1956, BGBl. Nr. 143, erhält folgende

Fassung

„(4) Die aus Weizen hergestellten Mahlerzeugnisse

müssen den nachstehenden Typen entsprechen

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