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199_1955 AT

199. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien, betreffend die Wiederherstellung bestimmter Rechte an Fabriks- und Handelsmarken.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 199. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien, betreffend die Wiederherstellung bestimmter Rechte an Fabriks- und Handelsmarken.

(Übersetzung)

Artikel 1

Dieses Abkommen findet auf Fabriks- und

Handelsmarken Anwendung, die vormals beim

Amt zum Schutz des gewerblichen Eigentums in

Belgrad für gewerbliche oder Handelsunternehmen

mit dem Sitz auf dem Gebiet der Republik

Österreich registriert waren.

Artikel 2

Die im Artikel 1 erwähnten Fabriks- oder

Handelsmarken, die am 13. März 1938 noch

nicht abgelaufen waren oder deren Laufzeit

nach diesem Datum bis zum 1. Jänner 1946 begonnen

hat, können zugunsten ihrer ehemaligen

Inhaber oder deren Rechtsnachfolger auf Grund

eines einfachen, innerhalb von sechs Monaten

nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Abkommens

hinterlegten Antrages wiederhergestellt

werden. Gleichzeitig sind, ohne Zuschlag

beziehungsweise Strafgebühr, die Jahresgebühren

für den abgelaufenen Zeitraum zu entrichten.

Artikel 3

Die im Sinn des vorhergehenden Artikels

wiederhergestellten Fabriks- oder Handelsmarken

werden als ohne Unterbrechung ihren ehemaligen

Inhabern oder deren Rechtsnachfolgern

gehörig angesehen.

Artikel 4

Die Erneuerung der Registrierung von Fabriks-

oder Handelsmarken, die im Sinne des

Artikels 1 des Madrider Abkommens im internationalen

Register auf den Namen von Unternehmen,

die ihren Sitz in Österreich haben, eingetragen

sind und deren normale Schutzdauer

nach dem 3. September 1939, jedoch vor dem

30. Juni 1948 endigte, wirkt, wenn sie vor dem

30. Juni 1948 vorgenommen wurde, auf den

Zeitpunkt des Ablaufes der normalen Schutzdauer

zurück.

Artikel 5

Dritte, die auf dem Gebiet der Föderativen

Volksrepublik Jugoslawien von im Sinn der vorhergehenden

Artikel wiederhergestellten Fabriks-

oder Handelsmarken Gebrauch gemacht haben

oder innerhalb einer Frist von neun Monaten

nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens fortfahren,

solche Marken zu gebrauchen, können

weder wegen Markeneingriffes verfolgt noch

zum Schadenersatz herangezogen werden.

Artikel 6

Dieses Abkommen tritt nach Genehmigung

durch die Regierungen der beiden vertragschließenden

Länder in Kraft.

Geschehen in zweifacher Ausfertigung in französischer

Sprache in Belgrad am 2. November

1954.

Für die Bundesregierung

der Republik

Österreich

Wodak m. p.

Für die Regierung der

Föderativen Volksrepublik

Jugoslawien

Bartos m. p.

Dieses Abkommen ist gemäß seinem Artikel 6 auf Grund eines zwischen der österreichischen

Botschaft und dem Staatssekretariat für auswärtige Angelegenheiten der Föderativen Volksrepublik

Jugoslawien durchgeführten Notenwechsels am 12. August 1955 in Kraft getreten.

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