199. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien, betreffend die Wiederherstellung bestimmter Rechte an Fabriks- und Handelsmarken.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Artikel 1
Dieses Abkommen findet auf Fabriks- und
Handelsmarken Anwendung, die vormals beim
Amt zum Schutz des gewerblichen Eigentums in
Belgrad für gewerbliche oder Handelsunternehmen
mit dem Sitz auf dem Gebiet der Republik
Österreich registriert waren.
Artikel 2
Die im Artikel 1 erwähnten Fabriks- oder
Handelsmarken, die am 13. März 1938 noch
nicht abgelaufen waren oder deren Laufzeit
nach diesem Datum bis zum 1. Jänner 1946 begonnen
hat, können zugunsten ihrer ehemaligen
Inhaber oder deren Rechtsnachfolger auf Grund
eines einfachen, innerhalb von sechs Monaten
nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Abkommens
hinterlegten Antrages wiederhergestellt
werden. Gleichzeitig sind, ohne Zuschlag
beziehungsweise Strafgebühr, die Jahresgebühren
für den abgelaufenen Zeitraum zu entrichten.
Artikel 3
Die im Sinn des vorhergehenden Artikels
wiederhergestellten Fabriks- oder Handelsmarken
werden als ohne Unterbrechung ihren ehemaligen
Inhabern oder deren Rechtsnachfolgern
gehörig angesehen.
Artikel 4
Die Erneuerung der Registrierung von Fabriks-
oder Handelsmarken, die im Sinne des
Artikels 1 des Madrider Abkommens im internationalen
Register auf den Namen von Unternehmen,
die ihren Sitz in Österreich haben, eingetragen
sind und deren normale Schutzdauer
nach dem 3. September 1939, jedoch vor dem
30. Juni 1948 endigte, wirkt, wenn sie vor dem
30. Juni 1948 vorgenommen wurde, auf den
Zeitpunkt des Ablaufes der normalen Schutzdauer
zurück.
Artikel 5
Dritte, die auf dem Gebiet der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien von im Sinn der vorhergehenden
Artikel wiederhergestellten Fabriks-
oder Handelsmarken Gebrauch gemacht haben
oder innerhalb einer Frist von neun Monaten
nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens fortfahren,
solche Marken zu gebrauchen, können
weder wegen Markeneingriffes verfolgt noch
zum Schadenersatz herangezogen werden.
Artikel 6
Dieses Abkommen tritt nach Genehmigung
durch die Regierungen der beiden vertragschließenden
Länder in Kraft.
Geschehen in zweifacher Ausfertigung in französischer
Sprache in Belgrad am 2. November
1954.
Für die Bundesregierung
der Republik
Österreich
Wodak m. p.
Für die Regierung der
Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien
Bartos m. p.
Dieses Abkommen ist gemäß seinem Artikel 6 auf Grund eines zwischen der österreichischen
Botschaft und dem Staatssekretariat für auswärtige Angelegenheiten der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien durchgeführten Notenwechsels am 12. August 1955 in Kraft getreten.