199. Verordnung: Änderung des Statuts für das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes vom
2. April 1952, BGBl. Nr. 89, über die Schaffung
von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik
Österreich, wird mit Zustimmung des
Hauptausschusses des Nationalrates verordnet
Die Verordnung der Bundesregierung vom
13. Mai 1953, BGBl. Nr. 54, betreffend das
Statut für das Ehrenzeichen für Verdienste um
die Republik Österreich, wird wie folgt geändert
1. Im Abschnitt II Abs. 1 des Statutes ist nach
den Worten: „Großes Goldenes Ehrenzeichen
mit dem Stern für Verdienste um die Republik
Österreich" einzufügen: „Großes Silbernes Ehrenzeichen
mit dem Stern für Verdienste um
die Republik Österreich".
2. In der Beilage 1 des Statutes (Beschreibung
der Dekorationen des Ehrenzeichens) ist als Z. 4
einzufügen
„4. Großes Silbernes Ehrenzeichen mit dem
Stern für Verdienste um die Republik Österreich
a) Halsdekoration (Kleinod): Höhe 50 mm,
Breite 50 mm. Achtspitziges, silbern bordiertes,
rot emailliertes Kreuz mit weiß
emailliertem Mittelkreuz, überhöht von
dem silbernen Adler des Österreichischen
Bundeswappens mit aufgelegtem, emailliertem
Bindenschild, umgeben von den
emaillierten Wappen der Bundesländer. Die
Verbindung des Kreuzes mit dem Bande
wird durch eine 26 mm lange, 4 mm breite,
brillantierte, versilberte Öse hergestellt.
b) Band: Rot, 47 mm breit, mit einem weißen,
10 mm breiten Mittelstreifen und beiderseits
mit einem je 1 mm breiten, weißen
Vorstoß versehen.
c) Bruststern: Auf einem aus acht glatten
Strahlenbündeln gebildeten silbernen Stern
von 80 mm Durchmesser liegt der silberne
Adler des Österreichischen Bundeswappens,
umgeben von einem Lorbeerkranz mit den
aufgelegten, emaillierten Wappen der Bundesländer.
3. Die bisherigen fortlaufenden Z. 4 bis 13 der
Beilage 1 (Beschreibung der Dekorationen des
Ehrenzeichens) erhalten die Bezeichnungen „5"
bis „14".
4. Der Abs. 2 der Beilage 2 (Art des Tragens
der Dekorationen des Ehrenzeichens) hat zu
lauten
„(2) Die Besitzer des Großen Goldenen Ehrenzeichens
mit dem Stern und des Großen Silbernen
Ehrenzeichens mit dem Stern für Verdienste
um die Republik Österreich tragen die
Dekoration an dem Band um den Hals, den
Bruststern an der linken Brustseite."
5. Als Abs. 8 ist in der Beilage 2 (Art des
Tragens der Dekorationen des Ehrenzeichens)
anzufügen
„(8) Den Besitzern des Ehrenzeichens ist das
Tragen der ihnen verliehenen Dekorationen in
bildgetreuem verkleinertem Maßstab (Miniaturen)
sowie das Tragen des Bandes in Form von
Rosetten oder schmalen Leisten im Knopfloch
der bürgerlichen Kleidung gestattet."