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199. Verordnung: Änderung des Statuts für das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 199. Verordnung: Änderung des Statuts für das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich.

Auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes vom

2. April 1952, BGBl. Nr. 89, über die Schaffung

von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik

Österreich, wird mit Zustimmung des

Hauptausschusses des Nationalrates verordnet

Die Verordnung der Bundesregierung vom

13. Mai 1953, BGBl. Nr. 54, betreffend das

Statut für das Ehrenzeichen für Verdienste um

die Republik Österreich, wird wie folgt geändert

1. Im Abschnitt II Abs. 1 des Statutes ist nach

den Worten: „Großes Goldenes Ehrenzeichen

mit dem Stern für Verdienste um die Republik

Österreich" einzufügen: „Großes Silbernes Ehrenzeichen

mit dem Stern für Verdienste um

die Republik Österreich".

2. In der Beilage 1 des Statutes (Beschreibung

der Dekorationen des Ehrenzeichens) ist als Z. 4

einzufügen

„4. Großes Silbernes Ehrenzeichen mit dem

Stern für Verdienste um die Republik Österreich

a) Halsdekoration (Kleinod): Höhe 50 mm,

Breite 50 mm. Achtspitziges, silbern bordiertes,

rot emailliertes Kreuz mit weiß

emailliertem Mittelkreuz, überhöht von

dem silbernen Adler des Österreichischen

Bundeswappens mit aufgelegtem, emailliertem

Bindenschild, umgeben von den

emaillierten Wappen der Bundesländer. Die

Verbindung des Kreuzes mit dem Bande

wird durch eine 26 mm lange, 4 mm breite,

brillantierte, versilberte Öse hergestellt.

b) Band: Rot, 47 mm breit, mit einem weißen,

10 mm breiten Mittelstreifen und beiderseits

mit einem je 1 mm breiten, weißen

Vorstoß versehen.

c) Bruststern: Auf einem aus acht glatten

Strahlenbündeln gebildeten silbernen Stern

von 80 mm Durchmesser liegt der silberne

Adler des Österreichischen Bundeswappens,

umgeben von einem Lorbeerkranz mit den

aufgelegten, emaillierten Wappen der Bundesländer.

3. Die bisherigen fortlaufenden Z. 4 bis 13 der

Beilage 1 (Beschreibung der Dekorationen des

Ehrenzeichens) erhalten die Bezeichnungen „5"

bis „14".

4. Der Abs. 2 der Beilage 2 (Art des Tragens

der Dekorationen des Ehrenzeichens) hat zu

lauten

„(2) Die Besitzer des Großen Goldenen Ehrenzeichens

mit dem Stern und des Großen Silbernen

Ehrenzeichens mit dem Stern für Verdienste

um die Republik Österreich tragen die

Dekoration an dem Band um den Hals, den

Bruststern an der linken Brustseite."

5. Als Abs. 8 ist in der Beilage 2 (Art des

Tragens der Dekorationen des Ehrenzeichens)

anzufügen

„(8) Den Besitzern des Ehrenzeichens ist das

Tragen der ihnen verliehenen Dekorationen in

bildgetreuem verkleinertem Maßstab (Miniaturen)

sowie das Tragen des Bandes in Form von

Rosetten oder schmalen Leisten im Knopfloch

der bürgerlichen Kleidung gestattet."

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