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199_1951 AT

199. Verordnung: Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 199. Verordnung: Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz.

Auf Grund des § 14 des Bundesgesetzes vom

14. Juli 1949, BGBl. Nr. 207, über die Geltendmachung

entzogener oder nicht erfüllter Ansprüche

aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

(Siebentes Rückstellungsgesetz) wird

verordnet

§ 1. Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung

von Ansprüchen nach dem Siebenten

Rückstellungsgesetz wird bis 31. März 1952, für

Berechtigte, die erst nach dem 31. Dezember

1951 aus der Kriegsgefangenschaft entlassen

werden, bis 31. Dezember 1953 erstreckt.

§ 2. Insoweit nach den Bestimmungen des

§ 14 des Siebenten Rückstellungsgesetzes die

Frist für die gerichtliche Geltendmachung eines

Anspruches erst nach dem im § 1 dieser Verordnung

genannten Zeitpunkt endet, bleibt die gesetzliche

Regelung unberührt.

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