199_1951
AT
199. Verordnung: Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 199. Verordnung: Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz.
1951_199_0 199. Verordnung: Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz.
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 14 des Bundesgesetzes vom
14. Juli 1949, BGBl. Nr. 207, über die Geltendmachung
entzogener oder nicht erfüllter Ansprüche
aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft
(Siebentes Rückstellungsgesetz) wird
verordnet
§ 1. Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung
von Ansprüchen nach dem Siebenten
Rückstellungsgesetz wird bis 31. März 1952, für
Berechtigte, die erst nach dem 31. Dezember
1951 aus der Kriegsgefangenschaft entlassen
werden, bis 31. Dezember 1953 erstreckt.
§ 2. Insoweit nach den Bestimmungen des
§ 14 des Siebenten Rückstellungsgesetzes die
Frist für die gerichtliche Geltendmachung eines
Anspruches erst nach dem im § 1 dieser Verordnung
genannten Zeitpunkt endet, bleibt die gesetzliche
Regelung unberührt.