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199. Bundesgesetz: Sechstes Rückstellungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 199. Bundesgesetz: Sechstes Rückstellungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Geltungsbereich des Gesetzes.

§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind

Patent-, Marken- und Musterrechte, die dem

Eigentümer (Berechtigten) entzogen oder an deren

Ausübung er oder seine Erben (Legatare) — im

folgenden geschädigte Eigentümer genannt — verhindert

worden sind, sofern die Entziehung oder

die Behinderung während der deutschen Besetzung

Österreichs, sei es eigenmächtig, sei es auf Grund

von Gesetzen oder von anderen Anordnungen,

insbesonders auch durch Rechtsgeschäfte oder

sonstige Rechtshandlungen gegenüber dem Eigentümer

im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen

Machtübernahme erfolgt ist.

(2) Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind

weiters die Erfindungen von Dienstnehmern, die

auf Grund der Verordnung über die Behandlung

von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern

vom 12. Juli 1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 466,

und der hiezu ergangenen Durchführungsverordnung

vom 20. März 1943, Deutsches

R. G. Bl. I S. 257, von den Dienstgebern in Anspruch

genommen und beim Deutschen Reichspatentamt

angemeldet worden sind.

II. Allgemeine Bestimmungen.

§ 2. Soweit in diesem Bundesgesetz keine

besonderen Bestimmungen getroffen sind, sind die

Vorschriften des Bundesgesetzes vom 6. Februar

1947, B. G. Bl. Nr. 54, über die Nichtigkeit von

Vermögensentziehungen (Drittes Rückstellungsgesetz)

in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß

anzuwenden.

§ 3. Dingliche Rechte, die unter den Voraussetzungen

der §§ 9 und 10 des Dritten Rückstellungsgesetzes

zu löschen wären, sind in das

neue österreichische Patentregister nicht einzutragen.

§ 4. Die Bestimmungen des § 15 Patentschutz-

Überleitungsgesetz vom 9. Mai 1947, B. G. Bl.

Nr. 123, können in Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher

Interessen und der persönlichen Verhältnisse

der Parteien sinngemäß angewendet

werden.

III. Behinderung.

§ 5. (1) Die vermögensrechtlichen Ansprüche aus

der Behinderung des geschädigten Eigentümers

[§ 1, Abs. (1)], richten sich gegen denjenigen, der

aus der Behinderung Nutzen zog, im folgenden

Benützer genannt.

(2) Die Bestimmungen des Dritten Rückstellungsgesetzes

über den Erwerber finden auf

den Benützer sinngemäß Anwendung.

(3) Der Benützer ist verpflichtet, dem geschädigten

Eigentümer für die Benützung ein angemessenes

Entgelt zu leisten, dessen Höhe von der

Rückstellungskommission unter Bedachtnahme auf

die tatsächliche Bereicherung nach freiem Ermessen

zu bestimmen ist.

IV. Lizenzen und Fruchtnießung.

§ 6. (1) Auf Ansprüche aus der Entziehung von

Lizenzrechten sowie aus der Behinderung der

Ausnützung von Lizenzrechten haben die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes Anwendung zu

finden.

(2) Lizenzverträge, die in der Zeit zwischen

Entziehung und Rückstellung eines gewerblichen

Schutzrechtes abgeschlossen worden sind, können

vom geschädigten Eigentümer innerhalb eines

Jahres nach Rückstellung des Schutzrechtes ohne

Rücksicht auf entgegenstehende Bestimmungen

des Lizenzvertrages aufgekündigt werden. Der

Lizenznehmer kann . binnen drei Monaten nach

der Kündigung bei der Rückstellungskommission

eine Entscheidung auf Unwirksamkeitserklärung

der Kündigung beantragen. Die Rückstellungskommission

entscheidet nach billigem Ermessen,

ob und unter welchen Bedingungen der Lizenzvertrag

aufrechterhalten oder aufgelöst wird.

(3) Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2)

finden auch auf die Bestellung der Fruchtnießung

Anwendung.

V. Patent- und markenrechtliche Sonderbestimmungen.

§ 7. (1) Die Rückstellungskommission kann nach

billigem Ermessen unter Berücksichtigung der besonderen

Verhältnisse des Einzelfalles dem geschädigten

Eigentümer folgende Begünstigungen zuerkennen

a) Rechtskräftig beendete Nichtigkeitsverfahren

[§ 28 Patentgesetz, B.G.Bl. Nr. 366 aus

dem Jahre 1925, § 6, Abs. (2), lit. b, Patent-

ÜG.], Verfahren über Abhängigerklärung

(§ 30 Patentgesetz), Verfahren über den Anspruch

auf Nennung als Erfinder (§ 5 o

Patentgesetz), Verfahren über das Bestehen

des Vorbenützerrechtes (§ 9 Patentgesetz),

Verfahren über die Löschung einer registrierten

Marke (§ 22 g Markenschutzgesetz,

B. G. Bl. Nr. 206/1947), und über Feststellungsanträge

(§ 111 Patentgesetz und § 30

Markenschutzgesetz) können wieder anhängig

gemacht werden. Sie sind nach den

Bestimmungen des österreichischen Patentgesetzes

durchzuführen.

b) Die Geltendmachung eines Anspruches auf

Aberkennung sowie die Geltendmachung

des Anspruches auf Nennung als Erfinder

können ohne Rücksicht auf den bereits erfolgten

Ablauf der Verjährungsfrist [§ 29,

Abs. (3), beziehungsweise § 5 o, Abs. (5),

Patentgesetz] zugelassen werden.

c) Von der Anwendung der Bestimmungen des

§ 2, Abs. (2), des Unionsbeitrittsgesetzes,

B.G.Bl. Nr. 119 vom Jahre 1928, kann

Abstand genommen werden.

d) Die Schutzdauer für Patente kann um einen

Zeitraum verlängert werden, dessen Höchstdauer

durch den Zeitraum der Entziehung

oder der Behinderung begrenzt ist. Zeiträume

bis zu sechs Monaten bleiben außer

Betracht, Zeiträume über sechs Monate sind

als volle Jahre zu rechnen.

e) Bei der Berechnung der Jahresgebühren kann

von der Anrechnung der Entziehungs- oder

Behinderungszeiten abgesehen werden. Zeiträume

bis zu sechs Monaten bleiben außer

Betracht, Zeiträume über sechs Monate sind

als volle Jahre zu rechnen. Zahlungen auf

Grund des Patent-ÜG. sowie Zahlungen

von Jahresgebühren sind zu verrechnen und

Mehrbeträge zurückzuerstatten.

f) Patentanmeldungen können im Sinne des

§ 8, Abs. (1), lit. a, des Patent-ÜG. auch

dann wiederholt werden, wenn am 13. März

1938 die Frist zur Nachholung der Äußerung

auf den Vorbescheid [§ 55, Abs. (4),

Patentgesetz] noch nicht abgelaufen war.

g) Der Antrag auf Löschung einer Marke nach

§ 22 a Markenschutzgesetz kann auch für

den Fall gestellt werden, daß die im § 22 a,

Abs. (3), Markenschutzgesetz angeführte

Frist zur Antragstellung im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes abgelaufen

war.

(2) Die nach Abs. (1) zuerkannten Begünstigungen

sind durch einen Antrag an das Patentamt

innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Eintritt

der Rechtskraft der Entscheidung der Rückstellungskommission

in Anspruch zu nehmen. Dem

Antrag ist eine mit der Bestätigung der Rechtskraft

versehene Ausfertigung der Entscheidung der

Rückstellungskommission anzuschließen.

§ 8. (1) Wird ein Unternehmen auf Grund des

§ 3, Abs. (1), des Vierten Rückstellungsgesetzes

vom 21. Mai 1947, B.G.Bl. Nr. 143, mit dem

früheren Firmenwortlaut in das Handelsregister

eingetragen, so ist nur dieses Unternehmen berechtigt,

die im Markenschutz-Überleitungsgesetz

(Marken-ÜG.) vom 9. Mai 1947, B.G.Bl. Nr. 125,

vorgesehenen Anträge hinsichtlich der für die gelöschte

Firma eingetragen gewesenen Marken

(Warenzeichen) zu stellen.

(2) Registrierungen, die entgegen den Bestimmungen

des Abs. (1) vorgenommen wurden, können

binnen drei Jahren nach erfolgter Registrierung

von Amts wegen oder auf Antrag gelöscht

werden.

§ 9. (1) Die Frist zur Antragstellung auf Eintragung

von Marken (Warenzeichen) in das neue

österreichische Markenregister (§§ 6, 7 und 8,

Abs. (2), Marken-ÜG.) kann auf Antrag erstreckt

werden, falls der Erwerber eines Unternehmens

die Antragstellung unterlassen hat und das Unternehmen

zwei Monate vor Ablauf der Frist dem

geschädigten Eigentümer noch nicht zurückgestellt

war.

(2) Ein Antrag auf Fristerstreckung nach

Abs. (1) kann nur bis zum Ablauf der gemäß § 8,

Abs. (2), Marken-ÜG. festgesetzten Frist gestellt

werden.

(3) Über die Zulässigkeit der Verlängerung der

Frist [Abs. (1)] ist nach billigem Ermessen in Berücksichtigung

der besonderen Umstände des Einzelfalles

zu entscheiden.

§ 10. Die Entscheidungen nach §§ 8 und 9

werden durch das Patentamt in sinngemäßer Anwendung

der Vorschriften des Markenschutzgesetzes

getroffen.

VI. Diensterfindungen.

§ 11. (1) Wurden Erfindungen vom Dienstgeber

auf Grund der im § 1, Abs. (2), angeführten

Bestimmungen beansprucht, so kann der

Dienstnehmer begehren, daß mit ihm über die

in Anspruch genommene Erfindung ein Vertrag

im Sinne des § 5 b, Abs. (1), Patentgesetz, unter

den in dem gleichen oder einem ähnlichen Wirt-

schaftszweig üblichen Bedingungen abgeschlossen

wird.

(2) Zur Feststellung der Bestimmungen dieses

Vertrages ist im Streitfall die Rückstellungskommission

zuständig.

(3) Weigert sich der Dienstgeber, einen Vertrag

im Sinne der Entscheidung der Rückstellungskommission

abzuschließen, so hat die Rückstellungskommission

über Antrag zu erkennen, daß die

Erfindung auf den Dienstnehmer übertragen wird.

Dieser Antrag kann innerhalb einer Frist von

sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der

Entscheidung der Rückstellungskommission gestellt

werden.

§ 12. Ist dem Dienstnehmer für die in § 1,

Abs. (2), genannten Erfindungen keine im wesentlichen

angemessene Vergütung gewährt worden,

so kann er einen Antrag auf Änderung der Vergütung

stellen. Die Bestimmungen der §§ 5 e,

Abs. (1) und (2), und 5 m, Patentgesetz, finden

Anwendung.

§ 13. (1) Wurde der Dienstnehmer durch die

Inanspruchnahme seiner Erfindung auf Grund der

in § 1, Abs. (2), angeführten Bestimmungen erheblich

benachteiligt, ohne daß dieser Nachteil durch

eine Änderung der Vergütung (§ 12) behoben

werden kann, so kann er die Rückstellung der

Erfindung begehren.

(2) Über die Forderung des Dienstgebers auf

Ersatz der Aufwendungen für die Erfindung ist

unter Bedachtnahme auf den dem Dienstgeber

zugekommenen Nutzen nach billigem Ermessen

unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse

des Einzelfalles zu entscheiden.

§ 14. (1) Die Bestimmungen der §§ 11 bis 13

finden auch auf die Erben des Dienstnehmers

Anwendung.

(2) Weitergehende Ansprüche, die einem Dienstnehmer

wegen Entziehung oder Behinderung

gegen den Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes

zustehen, werden durch die Bestimmungen

des Abschnittes VI nicht berührt.

VII. Verfahren.

§ 15. Über Ansprüche nach diesem Bundesgesetz

einschließlich der Rückgriffsansprüche

zwischen mehreren Erwerbern mit Ausnahme

der Ansprüche aus den §§ 8, 9 und 12 entscheidet

die Rückstellungskommission beim Landesgericht

für ZRS Wien.

§ 16. (1) Ansprüche nach diesem Bundesgesetz

sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes geltend zu machen. Ein

Verfahren vor der Rückstellungskommission kann

nur innerhalb dieser Frist anhängig gemacht

werden. Diese Frist kann durch Verordnung des

Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung

verlängert werden.

(2) Die Vorschriften des Abs. (1) gelten nur

insoweit, als nicht in einzelnen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes eine gesonderte Regelung

getroffen wurde.

§ 17. (1) Die Rückstellungskommission kann

auf Antrag oder von Amts wegen in jedem Stadium

des Verfahrens ein rechtskundiges Mitglied

des Patentamtes als Beisitzer ohne Stimmrecht

zuziehen.

(2) Diese Beisitzer werden durch den Präsidenten

des Patentamtes bestellt.

§ 18. (1) Der Vorsitzende der Rückstellungskommission

hat das Patentamt zu ersuchen, die

Anmerkung der Einleitung des Rückstellungsverfahrens

im Patentregister zu veranlassen.

(2) Diese Anmerkung hat zur Folge, daß die

rechtskräftige Entscheidung der Kommission auch

gegen diejenigen Personen, die erst nach dem

Zeitpunkt, in dem das Ersuchen um Anmerkung

an das Patentamt gelangt ist, bücherliche Rechte

erlangt haben, wirksam ist.

(3) Die Anmerkung ist nach rechtskräftiger

Beendigung des Verfahrens auf Antrag des im

Verfahren festgestellten Eigentümers zu löschen.

VIII. Vollzugsklausel.

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau betraut.

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