199. Bundesgesetz: Sechstes Rückstellungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Geltungsbereich des Gesetzes.
§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind
Patent-, Marken- und Musterrechte, die dem
Eigentümer (Berechtigten) entzogen oder an deren
Ausübung er oder seine Erben (Legatare) — im
folgenden geschädigte Eigentümer genannt — verhindert
worden sind, sofern die Entziehung oder
die Behinderung während der deutschen Besetzung
Österreichs, sei es eigenmächtig, sei es auf Grund
von Gesetzen oder von anderen Anordnungen,
insbesonders auch durch Rechtsgeschäfte oder
sonstige Rechtshandlungen gegenüber dem Eigentümer
im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen
Machtübernahme erfolgt ist.
(2) Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind
weiters die Erfindungen von Dienstnehmern, die
auf Grund der Verordnung über die Behandlung
von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern
vom 12. Juli 1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 466,
und der hiezu ergangenen Durchführungsverordnung
vom 20. März 1943, Deutsches
R. G. Bl. I S. 257, von den Dienstgebern in Anspruch
genommen und beim Deutschen Reichspatentamt
angemeldet worden sind.
II. Allgemeine Bestimmungen.
§ 2. Soweit in diesem Bundesgesetz keine
besonderen Bestimmungen getroffen sind, sind die
Vorschriften des Bundesgesetzes vom 6. Februar
1947, B. G. Bl. Nr. 54, über die Nichtigkeit von
Vermögensentziehungen (Drittes Rückstellungsgesetz)
in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß
anzuwenden.
§ 3. Dingliche Rechte, die unter den Voraussetzungen
der §§ 9 und 10 des Dritten Rückstellungsgesetzes
zu löschen wären, sind in das
neue österreichische Patentregister nicht einzutragen.
§ 4. Die Bestimmungen des § 15 Patentschutz-
Überleitungsgesetz vom 9. Mai 1947, B. G. Bl.
Nr. 123, können in Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher
Interessen und der persönlichen Verhältnisse
der Parteien sinngemäß angewendet
werden.
III. Behinderung.
§ 5. (1) Die vermögensrechtlichen Ansprüche aus
der Behinderung des geschädigten Eigentümers
[§ 1, Abs. (1)], richten sich gegen denjenigen, der
aus der Behinderung Nutzen zog, im folgenden
Benützer genannt.
(2) Die Bestimmungen des Dritten Rückstellungsgesetzes
über den Erwerber finden auf
den Benützer sinngemäß Anwendung.
(3) Der Benützer ist verpflichtet, dem geschädigten
Eigentümer für die Benützung ein angemessenes
Entgelt zu leisten, dessen Höhe von der
Rückstellungskommission unter Bedachtnahme auf
die tatsächliche Bereicherung nach freiem Ermessen
zu bestimmen ist.
IV. Lizenzen und Fruchtnießung.
§ 6. (1) Auf Ansprüche aus der Entziehung von
Lizenzrechten sowie aus der Behinderung der
Ausnützung von Lizenzrechten haben die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes Anwendung zu
finden.
(2) Lizenzverträge, die in der Zeit zwischen
Entziehung und Rückstellung eines gewerblichen
Schutzrechtes abgeschlossen worden sind, können
vom geschädigten Eigentümer innerhalb eines
Jahres nach Rückstellung des Schutzrechtes ohne
Rücksicht auf entgegenstehende Bestimmungen
des Lizenzvertrages aufgekündigt werden. Der
Lizenznehmer kann . binnen drei Monaten nach
der Kündigung bei der Rückstellungskommission
eine Entscheidung auf Unwirksamkeitserklärung
der Kündigung beantragen. Die Rückstellungskommission
entscheidet nach billigem Ermessen,
ob und unter welchen Bedingungen der Lizenzvertrag
aufrechterhalten oder aufgelöst wird.
(3) Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2)
finden auch auf die Bestellung der Fruchtnießung
Anwendung.
V. Patent- und markenrechtliche Sonderbestimmungen.
§ 7. (1) Die Rückstellungskommission kann nach
billigem Ermessen unter Berücksichtigung der besonderen
Verhältnisse des Einzelfalles dem geschädigten
Eigentümer folgende Begünstigungen zuerkennen
a) Rechtskräftig beendete Nichtigkeitsverfahren
[§ 28 Patentgesetz, B.G.Bl. Nr. 366 aus
dem Jahre 1925, § 6, Abs. (2), lit. b, Patent-
ÜG.], Verfahren über Abhängigerklärung
(§ 30 Patentgesetz), Verfahren über den Anspruch
auf Nennung als Erfinder (§ 5 o
Patentgesetz), Verfahren über das Bestehen
des Vorbenützerrechtes (§ 9 Patentgesetz),
Verfahren über die Löschung einer registrierten
Marke (§ 22 g Markenschutzgesetz,
B. G. Bl. Nr. 206/1947), und über Feststellungsanträge
(§ 111 Patentgesetz und § 30
Markenschutzgesetz) können wieder anhängig
gemacht werden. Sie sind nach den
Bestimmungen des österreichischen Patentgesetzes
durchzuführen.
b) Die Geltendmachung eines Anspruches auf
Aberkennung sowie die Geltendmachung
des Anspruches auf Nennung als Erfinder
können ohne Rücksicht auf den bereits erfolgten
Ablauf der Verjährungsfrist [§ 29,
Abs. (3), beziehungsweise § 5 o, Abs. (5),
Patentgesetz] zugelassen werden.
c) Von der Anwendung der Bestimmungen des
§ 2, Abs. (2), des Unionsbeitrittsgesetzes,
B.G.Bl. Nr. 119 vom Jahre 1928, kann
Abstand genommen werden.
d) Die Schutzdauer für Patente kann um einen
Zeitraum verlängert werden, dessen Höchstdauer
durch den Zeitraum der Entziehung
oder der Behinderung begrenzt ist. Zeiträume
bis zu sechs Monaten bleiben außer
Betracht, Zeiträume über sechs Monate sind
als volle Jahre zu rechnen.
e) Bei der Berechnung der Jahresgebühren kann
von der Anrechnung der Entziehungs- oder
Behinderungszeiten abgesehen werden. Zeiträume
bis zu sechs Monaten bleiben außer
Betracht, Zeiträume über sechs Monate sind
als volle Jahre zu rechnen. Zahlungen auf
Grund des Patent-ÜG. sowie Zahlungen
von Jahresgebühren sind zu verrechnen und
Mehrbeträge zurückzuerstatten.
f) Patentanmeldungen können im Sinne des
§ 8, Abs. (1), lit. a, des Patent-ÜG. auch
dann wiederholt werden, wenn am 13. März
1938 die Frist zur Nachholung der Äußerung
auf den Vorbescheid [§ 55, Abs. (4),
Patentgesetz] noch nicht abgelaufen war.
g) Der Antrag auf Löschung einer Marke nach
§ 22 a Markenschutzgesetz kann auch für
den Fall gestellt werden, daß die im § 22 a,
Abs. (3), Markenschutzgesetz angeführte
Frist zur Antragstellung im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes abgelaufen
war.
(2) Die nach Abs. (1) zuerkannten Begünstigungen
sind durch einen Antrag an das Patentamt
innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Eintritt
der Rechtskraft der Entscheidung der Rückstellungskommission
in Anspruch zu nehmen. Dem
Antrag ist eine mit der Bestätigung der Rechtskraft
versehene Ausfertigung der Entscheidung der
Rückstellungskommission anzuschließen.
§ 8. (1) Wird ein Unternehmen auf Grund des
§ 3, Abs. (1), des Vierten Rückstellungsgesetzes
vom 21. Mai 1947, B.G.Bl. Nr. 143, mit dem
früheren Firmenwortlaut in das Handelsregister
eingetragen, so ist nur dieses Unternehmen berechtigt,
die im Markenschutz-Überleitungsgesetz
(Marken-ÜG.) vom 9. Mai 1947, B.G.Bl. Nr. 125,
vorgesehenen Anträge hinsichtlich der für die gelöschte
Firma eingetragen gewesenen Marken
(Warenzeichen) zu stellen.
(2) Registrierungen, die entgegen den Bestimmungen
des Abs. (1) vorgenommen wurden, können
binnen drei Jahren nach erfolgter Registrierung
von Amts wegen oder auf Antrag gelöscht
werden.
§ 9. (1) Die Frist zur Antragstellung auf Eintragung
von Marken (Warenzeichen) in das neue
österreichische Markenregister (§§ 6, 7 und 8,
Abs. (2), Marken-ÜG.) kann auf Antrag erstreckt
werden, falls der Erwerber eines Unternehmens
die Antragstellung unterlassen hat und das Unternehmen
zwei Monate vor Ablauf der Frist dem
geschädigten Eigentümer noch nicht zurückgestellt
war.
(2) Ein Antrag auf Fristerstreckung nach
Abs. (1) kann nur bis zum Ablauf der gemäß § 8,
Abs. (2), Marken-ÜG. festgesetzten Frist gestellt
werden.
(3) Über die Zulässigkeit der Verlängerung der
Frist [Abs. (1)] ist nach billigem Ermessen in Berücksichtigung
der besonderen Umstände des Einzelfalles
zu entscheiden.
§ 10. Die Entscheidungen nach §§ 8 und 9
werden durch das Patentamt in sinngemäßer Anwendung
der Vorschriften des Markenschutzgesetzes
getroffen.
VI. Diensterfindungen.
§ 11. (1) Wurden Erfindungen vom Dienstgeber
auf Grund der im § 1, Abs. (2), angeführten
Bestimmungen beansprucht, so kann der
Dienstnehmer begehren, daß mit ihm über die
in Anspruch genommene Erfindung ein Vertrag
im Sinne des § 5 b, Abs. (1), Patentgesetz, unter
den in dem gleichen oder einem ähnlichen Wirt-
schaftszweig üblichen Bedingungen abgeschlossen
wird.
(2) Zur Feststellung der Bestimmungen dieses
Vertrages ist im Streitfall die Rückstellungskommission
zuständig.
(3) Weigert sich der Dienstgeber, einen Vertrag
im Sinne der Entscheidung der Rückstellungskommission
abzuschließen, so hat die Rückstellungskommission
über Antrag zu erkennen, daß die
Erfindung auf den Dienstnehmer übertragen wird.
Dieser Antrag kann innerhalb einer Frist von
sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der
Entscheidung der Rückstellungskommission gestellt
werden.
§ 12. Ist dem Dienstnehmer für die in § 1,
Abs. (2), genannten Erfindungen keine im wesentlichen
angemessene Vergütung gewährt worden,
so kann er einen Antrag auf Änderung der Vergütung
stellen. Die Bestimmungen der §§ 5 e,
Abs. (1) und (2), und 5 m, Patentgesetz, finden
Anwendung.
§ 13. (1) Wurde der Dienstnehmer durch die
Inanspruchnahme seiner Erfindung auf Grund der
in § 1, Abs. (2), angeführten Bestimmungen erheblich
benachteiligt, ohne daß dieser Nachteil durch
eine Änderung der Vergütung (§ 12) behoben
werden kann, so kann er die Rückstellung der
Erfindung begehren.
(2) Über die Forderung des Dienstgebers auf
Ersatz der Aufwendungen für die Erfindung ist
unter Bedachtnahme auf den dem Dienstgeber
zugekommenen Nutzen nach billigem Ermessen
unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse
des Einzelfalles zu entscheiden.
§ 14. (1) Die Bestimmungen der §§ 11 bis 13
finden auch auf die Erben des Dienstnehmers
Anwendung.
(2) Weitergehende Ansprüche, die einem Dienstnehmer
wegen Entziehung oder Behinderung
gegen den Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes
zustehen, werden durch die Bestimmungen
des Abschnittes VI nicht berührt.
VII. Verfahren.
§ 15. Über Ansprüche nach diesem Bundesgesetz
einschließlich der Rückgriffsansprüche
zwischen mehreren Erwerbern mit Ausnahme
der Ansprüche aus den §§ 8, 9 und 12 entscheidet
die Rückstellungskommission beim Landesgericht
für ZRS Wien.
§ 16. (1) Ansprüche nach diesem Bundesgesetz
sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geltend zu machen. Ein
Verfahren vor der Rückstellungskommission kann
nur innerhalb dieser Frist anhängig gemacht
werden. Diese Frist kann durch Verordnung des
Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung
verlängert werden.
(2) Die Vorschriften des Abs. (1) gelten nur
insoweit, als nicht in einzelnen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes eine gesonderte Regelung
getroffen wurde.
§ 17. (1) Die Rückstellungskommission kann
auf Antrag oder von Amts wegen in jedem Stadium
des Verfahrens ein rechtskundiges Mitglied
des Patentamtes als Beisitzer ohne Stimmrecht
zuziehen.
(2) Diese Beisitzer werden durch den Präsidenten
des Patentamtes bestellt.
§ 18. (1) Der Vorsitzende der Rückstellungskommission
hat das Patentamt zu ersuchen, die
Anmerkung der Einleitung des Rückstellungsverfahrens
im Patentregister zu veranlassen.
(2) Diese Anmerkung hat zur Folge, daß die
rechtskräftige Entscheidung der Kommission auch
gegen diejenigen Personen, die erst nach dem
Zeitpunkt, in dem das Ersuchen um Anmerkung
an das Patentamt gelangt ist, bücherliche Rechte
erlangt haben, wirksam ist.
(3) Die Anmerkung ist nach rechtskräftiger
Beendigung des Verfahrens auf Antrag des im
Verfahren festgestellten Eigentümers zu löschen.
VIII. Vollzugsklausel.
§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau betraut.