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199_1947 AT

199. Verordnung: Neufestsetzung des Pauschsatzes der Beförderungssteuer für die Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr und im grenzüberschreitenden Linienverkehr.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 199. Verordnung: Neufestsetzung des Pauschsatzes der Beförderungssteuer für die Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr und im grenzüberschreitenden Linienverkehr.

Auf Grund des § 24 des Beförderungsteuergesetzes

vom 29. Juni 1926, Deutsches R. G. Bl. I

S. 357, in der Fassung des Gesetzes zur Änderung

des Beförderungsteuergesetzes vom 2. Juli

1936, Deutsches R. G. Bl. I S. 531 wird verordnet

§ 1. (1) In den §§ 31, Abs. (1), 45, Abs. (1),

51, Abs. (1), Z. 2 ,und 56, Abs. (1), Z. 3 der

Zweiten Vorläufigen Durchführungsbestimmungen

zum Gesetz zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes

vom 2. Juli 1936, betreffend die

Beförderungsteuer beim Personenverkehr mit

Kraftfahrzeugen, Deutsches R. G. Bl. 1936 I,

S. 1131 tritt jedesmal an die Stelle des Pauschsatzes

von 0'3 Reichspfennig der Betrag von

1'2 Groschen.

(2) § 31, Abs. (3), und § 45, Abs. (3), der

Zweiten Vorläufigen Durchführungsbestimmungen

zum Gesetz zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes

hat zu lauten

„Der berechnete Steuerbetrag ist auf volle 10 g

nach oben abzurunden."

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. September

1947 in Kraft.

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