199. Verordnung: Neufestsetzung des Pauschsatzes der Beförderungssteuer für die Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr und im grenzüberschreitenden Linienverkehr.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Beförderungsteuergesetzes
vom 29. Juni 1926, Deutsches R. G. Bl. I
S. 357, in der Fassung des Gesetzes zur Änderung
des Beförderungsteuergesetzes vom 2. Juli
1936, Deutsches R. G. Bl. I S. 531 wird verordnet
§ 1. (1) In den §§ 31, Abs. (1), 45, Abs. (1),
51, Abs. (1), Z. 2 ,und 56, Abs. (1), Z. 3 der
Zweiten Vorläufigen Durchführungsbestimmungen
zum Gesetz zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes
vom 2. Juli 1936, betreffend die
Beförderungsteuer beim Personenverkehr mit
Kraftfahrzeugen, Deutsches R. G. Bl. 1936 I,
S. 1131 tritt jedesmal an die Stelle des Pauschsatzes
von 0'3 Reichspfennig der Betrag von
1'2 Groschen.
(2) § 31, Abs. (3), und § 45, Abs. (3), der
Zweiten Vorläufigen Durchführungsbestimmungen
zum Gesetz zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes
hat zu lauten
„Der berechnete Steuerbetrag ist auf volle 10 g
nach oben abzurunden."
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. September
1947 in Kraft.